Abtei lung IV
D-5517/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. November 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5517/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge im
November 2004. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in _______
reiste er gemäss Aktenlage vom _______ her kommend auf dem
Luftweg nach _______, wo er ein Asylgesuch stellte. In der Folge
verweigerten ihm die _______ Behörden die Einreise, weshalb er am
_______ auf dem Luftweg an den Abflugsflughafen zurückgeführt
wurde. In der Schweiz stellte er gleichentags ein Asylgesuch. Dazu
wurde er am 10. Januar 2005 in _______ summarisch befragt. Am 13.
Januar 2005 führte das BFM _______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer schiitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in _______ im Wesentlichen geltend,
im Heimatland in einer Spezialeinheit in _______ Militärdienst geleistet
zu haben. Generell habe er unter den repressiven Zuständen im Iran
gelitten. Am _______ sei seine Einheit zur Unterbindung einer regi-
mefeindlichen Demonstration eingesetzt worden. Er habe sich gewei-
gert, den ergangenen Schiessbefehl zu befolgen, und sei desertiert. In
der Folge sei er in _______ gesucht worden. Versteckt habe er sich bei
Verwandten in _______. Die Sicherheitskräfte hätten wiederholt auch
Razzien im elterlichen Haus durchgeführt. Nachdem es ihm nicht
gelungen sei, sein unerlaubtes Entfernen vom Militärdienst durch Be-
stechung zu regeln, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Wegen
des Vorgefallenen müsse er im Iran mit der Todesstrafe oder einer le-
benslänglichen Haftstrafe rechnen.
B.
Am 14. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer per Telefax Kopien ei-
nes iranischen Identitätsdokuments zu den Akten reichen.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entschei-
des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Auf-
grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer versuche, den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen. Die
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eigentlichen Fluchtgründe beziehungsweise die Desertion habe er so-
dann unsubstanziiert und teilweise realitätsfremd geschildert. Den Voll-
zug der Wegweisung in den Iran erachtete das Bundesamt für zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2005 (Poststempel) an die Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Es sei kein Kostenvor-
schuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, er
habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimat-
land. Er habe den Reiseweg bisher zwar nicht vollumfänglich tat-
sachengemäss geschildert. Dies ändere aber nichts an der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe. Zudem habe er sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt. _______
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 lehnte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Nach
Durchsicht der Akten sei festzuhalten, dass er betreffend des Reise-
weges, seiner militärischen Ausbildung sowie der geltend gemachten
Desertion nur gänzlich vage, unsubstanziierte und realitätsfremde An-
gaben gemacht habe. Es erscheine deshalb als unglaubhaft, dass er
am _______ wegen eines Schiessbefehls gegen Demonstranten aus
der iranischen Armee desertiert habe. Seine Darlegungen in der
Rechtsmitteleingabe enthielten keine stichhaltigen Einwände gegen
die vorinstanzlichen Erwägungen. _______ (subjektive
Nachfluchtgründe)
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2005 ersuchte der Beschwerdeführer die
ARK um wiedererwägungsweisen Kostenerlass. Zur Begründung
_______ (subjektive Nachfluchtgründe)
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 lehnte die ARK das Gesuch
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um wiedererwägungsweisen Kostenerlass ab und setzte dem Be-
schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Begleichung des Kostenvor-
schusses an. _______
H.
Mit Prozessurteil vom 25. April 2005 trat die ARK wegen des nicht ge-
leisteten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde
vom 26. Februar 2005 nicht ein.
I.
Die schriftliche Intervention einer Drittperson zu Gunsten des Be-
schwerdeführers vom 27. Mai 2005 beantwortete das BFM am 3. Juni
2005.
J.
Mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 9. August 2005 beantragte der Beschwerde-
führer beim BFM die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung. Eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls seien die Unzulässigkeit sowie die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Voll-
zug der Wegweisung sowie diesbezügliche Vorbereitungshandlungen
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung des Gesuchs zu sistieren. Zur Begründung
machte er geltend, es sei ihm gelungen, bezüglich der Vorbringen im
ersten Asylverfahren neue Beweismittel aus dem Iran zu beschaffen.
Es handle sich dabei um Faxkopien von drei Fotos, welche ihn in Mili-
täruniform zeigten. Diese sowie die ferner eingereichte Vorladung
_______ seien ihm vom Bruder aus dem Heimatland übermittelt
worden. Von der Vorladung, welche seiner Familie ausgehändigt
worden sei, habe er bis vor wenigen Tagen nichts gewusst. Im Weitern
habe er sich in der Schweiz _______ (subjektive Nachfluchtgründe)
K.
Am 18. August 2005 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom
9. August 2005 als zweites Asylgesuch.
L.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 machte der Beschwerdeführer ein fort-
gesetztes exilpolitisches Engagement geltend. _______
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M.
Am 12. September 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer
eine Anhörung durch und befragte ihn unter anderem zu den am
9. August 2005 eingereichten Faxkopien von Fotos sowie zur ferner zu
den Akten gegebenen Vorladung. In diesem Zusammenhang machte
der Beschwerdeführer geltend, die Behörden hätten seit seiner Aus-
reise gestützt auf einen Haftbefehl zuhause wiederholt Razzien durch-
geführt. Im Weiteren legte er die Vorfälle, welche zur Desertion geführt
hätten, und die anschliessenden Ereignisse aus seiner Sicht erneut
dar. Schliesslich beantwortete er Fragen zu seinem politischen Enga-
gement in der Schweiz.
Anlässlich der Anhörung gab er _______ zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 1. November 2006 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begrün-
dung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, in
Anbetracht der Fallumstände mache eine allfällige Bestrafung wegen
Desertion vorliegend keine asylrelevante Verfolgung aus. So sei der
Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Desertion in keiner Weise po-
litisch aktiv gewesen. Seine Darlegungen zur Desertion und den Fol-
geereignissen seien zudem mit Ungereimtheiten behaftet, indem die
Aussagen anlässlich der zweiten Bundesanhörung nicht mit früheren
Schilderungen übereinstimmten. Ausserdem habe er seine heimatliche
Adresse im Vergleich zum ersten Asylverfahren abweichend angege-
ben. Bezüglich der Vorladung sei festzuhalten, dass die angeblichen
Zustellungsmodalitäten nicht mit den Erkenntnissen des BFM hinsicht-
lich der im Iran üblichen Eröffnung juristischer Dokumente überein-
stimmten. Sehr unwahrscheinlich sei ferner, dass der Beschwerdefüh-
rer als Vorgeladener in den Besitz des Originals eines solchen Doku-
ments habe gelangen können. Überdies fehlten auf dem Beleg erfor-
derliche Unterschriften. Die Frage der Echtheit des Beweismittels kön-
ne aber insofern offen gelassen werden, als es ohnehin keine asylrele-
vante Verfolgung zu belegen vermöchte. Schliesslich stellten die exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der geltend gemach-
ten Form kein relevantes Gefährdungspotenzial dar. _______
O.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2006 an die
ARK beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte-
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nen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in
der Schweiz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnah-
me in der Schweiz, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechts-
pflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Zur Begründung machte er geltend, der Tatsache, dass er bis
zur Desertion politisch inaktiv gewesen sei, komme entgegen der
Sichtweise der Vorinstanz keine Relevanz zu, da seine Weigerung, ge-
gen Regimegegner vorzugehen, und die anschliessende Flucht vom
iranischen Staat mit Bestimmtheit als politische Handlungen interpre-
tiert würden und ihm im Falle der Rückkehr entsprechend eine asylre-
levante Gefährdung drohe. Im Weiteren habe er die Ereignisse, welche
zu seiner Flucht geführt hätten, im Wesentlichen übereinstimmend ge-
schildert. Die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten seien – soweit sie
überhaupt bestünden – auf seine damalige Stresssituation bei der Be-
fragung respektive Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund des Zeitab-
laufs anlässlich der zweiten Anhörung sowie jeweils andere Fragestel-
lungen zurückzuführen. Es sei sodann durchaus üblich, dass im Iran
Vorladungen den Betroffenen im Original übergeben würden. Für die
Authentizität des Dokuments spreche der angebrachte Stempel. Die
Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die eingereichten Fotos zu wür-
digen. Im Weiteren könne die vorinstanzliche Einschätzung der Rele-
vanz seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht geteilt werden. _______
Zusammenfassend ergebe sich, dass er wegen der begangenen
Desertion im Iran mit einer asylrelevanten Bestrafung zu rechnen
habe. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Weg-
weisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 stellte die ARK die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Für die weitere Be-
schwerdeinstruktion wurde auf das sich konstituierende Bundesverwal-
tungsgericht verwiesen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
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nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
R.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Der Eingabe lag eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete in der Folge am
19. Februar 2007 nachträglich auf den erhobenen Kostenvorschuss.
Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen.
S.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2007 beantragte das BFM ohne de-
taillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzli-
che Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2007
zur Kenntnis gebracht.
T.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer ein fortge-
setztes exilpolitisches Engagement geltend. _______
U.
Am _______ heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
niedergelassene ausländische Staatsangehörige. In der Folge räumte
ihm der vormalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
Gelegenheit ein, seinen Rekurs innert Frist zurückzuziehen. Für den
Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde er aufgefordert, einen
Beleg betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive
des Gesuchs um Erteilung einer solchen Bewilligung einzureichen.
V.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Rekurs fest. Gleichzeitig gab er die Kopie des Familiennach-
zugsgesuchs seiner Gattin zu den Akten.
W.
Aufgrund der mittlerweile erteilten kantonalen Aufenthaltsbewilligung
wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008 erneut Frist für
einen allfälligen Beschwerderückzug angesetzt. In der Folge hielt er
mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 an seinem Rekurs fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 VwVG).
3.
Die Vorinstanz hat die an sie adressierte und als "Gesuch um Wieder-
erwägung" bezeichnete Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. August
2005 als zweites Asylgesuch entgegengenommen. Dies erscheint im
Hinblick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe als
sachgerecht. Hingegen fragt sich, ob namentlich die beigebrachten
Fotos und die _______ Vorladung, mittels welcher die im ersten Asyl-
verfahren mit einem Prozessurteil rechtskräftig für unglaubhaft erach-
tete Desertion belegt werden sollte, auch Bestandteil eines zweiten
Asylgesuchs bildeten. Dies ist an sich zu verneinen (vgl. EMARK 1998
Nr. 1). Vielmehr hätte in diesem Punkt nahe gelegen, eine Behandlung
unter analogen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten in einem
Wiedererwägungsverfahren durch das BFM vorzunehmen mit der
Folge, dass insbesondere die einschränkende Bestimmung von Art. 66
Abs. 3 VwVG in diesem Sinne hätte geprüft werden müssen. Dadurch,
dass das BFM die besagte Eingabe als Ganzes als zweites Asyl-
gesuch entgegennahm, ist dem Beschwerdeführer somit ohne Zweifel
kein Rechtsnachteil entstanden; ein solcher wird denn auch nicht
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geltend gemacht. Auf eine Kassation kann daher aus verfahrens-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die Erwägungen der
Vorinstanz im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der revisions-
rechtlichen Aspekte zu bestätigen wären.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-
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ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.3 Die ARK hat in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 4. März
2005 die angebliche Desertion des Beschwerdeführers in ausführli-
chen und überzeugenden Erwägungen für unglaubhaft erachtet. Diese
Qualifizierung ist mit Prozessurteil vom 25. April 2005 in Rechtskraft
erwachsen. Die seitherigen Eingaben des Beschwerdeführers und das
Protokoll der Anhörung rechtfertigen auch aus heutiger Sicht keine
Neueinschätzung.
4.3.1 Es trifft zwar zu, dass das BFM die eingereichten Fotografien,
welche als blosse Faxkopien mutmasslich den Beschwerdeführer in
militärischer Uniform zeigen, im angefochtenen Entscheid nicht gewür-
digt hat. Besagte Fotos erscheinen aber insofern als nicht relevant, als
sie lediglich einen allfällig geleisteten Militärdienst belegen würden.
Für die Beendigung dieses Dienstes in der geltend gemachten Form
beziehungsweise die Desertion sind sie indes offensichtlich nicht be-
weistauglich. Vor diesem Hintergrund ist der gerügte Mangel in der
vorinstanzlichen Verfügung nicht entscheiderheblich. Offen bleiben
kann unter diesen Umständen, ob der Beschwerdeführer bei Beach-
tung der gebührenden Sorgfaltspflicht die Fotos früher hätte einreichen
können.
4.3.2 Auf der ferner eingereichten Vorladung fehlen gemäss den Erwä-
gungen des BFM erforderliche Unterschriften. In der Beschwerde-
schrift wird dieses Fälschungsmerkmal nicht explizit bestritten, son-
dern darauf hingewiesen, das Dokument weise immerhin einen Stem-
pel auf. Ein blosser Stempel kann aber kaum als klares Indiz für die
Authentizität eines Beweismittel gewichtet werden. Letztlich unklar
bleibt, in welchem Zeitpunkt die Angehörigen des Beschwerdeführers
in den Besitz des Beweismittels gelangt sein sollen (vgl. B 11/20, Ant-
wort 25). Gemäss Datierung (_______ respektive 2004) ist davon aus-
zugehen, dass es noch im Winter 2004 den Angehörigen des Be-
schwerdeführers übermittelt wurde. Beigebracht hat er es aber erst am
9. August 2005 mit der Begründung, von diesem Dokument bis vor we-
nigen Tagen nichts gewusst zu haben. Diese Argumentation vermag in
keiner Weise zu überzeugen, zumal ihn die Angehörigen, mit welchen
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er offensichtlich in Kontakt steht, nach der tatsächlich erfolgten Über-
mittlung eines solchen Dokuments ohne Verzug darüber informiert ha-
ben dürften. Abgesehen davon, dass das Beweismittel demnach
verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG sein dürfte, müssen die
dargelegten Umstände der Beibringung des Belegs auch als
gewichtige Indizien gegen dessen Authentizität gewertet werden.
Hinzu kommen weitere unglaubhafte Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung vom 12. September 2006. So machte er zwar
bezüglich der Fotos geltend, deren postalische Übermittlung aus dem
Heimatland wegen Problemen, die dadurch seinen Eltern hätten
erwachsen können, unterlassen zu haben. Andererseits konnte er in
keiner Weise plausibel machen, weshalb er sich ausgerechnet die
angebliche Vorladung gleichwohl im Original habe zusenden lassen (B
11/20, Antworten 8 ff.). Sein Vorbringen, wonach die postalische
Sendung durch die Behörden offenbar geöffnet worden sei, überzeugt
schon insofern nicht, als er diese Zensur in der Eingabe vom 9. August
2005, in welcher er detailliert auf die Beweismittel einging, noch nicht
erwähnt hatte. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Behörden nach der Öffnung der Sendung wieder an seiner
heimatlichen Adresse, die der Beschwerdeführer im Übrigen mit nur
sehr bedingt nachvollziehbaren Begründungen unterschiedlich angab,
nach ihm gefahndet haben sollten, da die Landesabwesenheit ja
offenkundig war (B 11/20, Antwort 10). Unbesehen der vorliegend
umstrittenen Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
tatsächlichen Vorladung nicht allenfalls doch einen Originalbeleg hätte
einreichen können, muss der Beweiswert des Dokuments nach dem
Gesagten als bescheiden bezeichnet werden. In Würdigung der
aufgelisteten Ungereimtheiten ist es jedenfalls nicht geeignet, die
angeblichen Ermittlungen durch die _______ beziehungsweise die
Desertion als Verfolgungsgrund hinreichend glaubhaft zu machen.
Entsprechend erübrigen sich Erwägungen zur allfälligen Asylrelevanz
einer Bestrafung wegen Desertion.
4.3.3
Anlässlich der erwähnten Befragung vom 12. September 2006 war der
Beschwerdeführer sodann erneut nicht in der Lage, den militärischen
Einsatz seiner Einheit, welcher zu seiner Desertion geführt habe,
substanziiert und widerspruchsfrei zu schildern (B 11/20, Antworten
75 ff.). Seine Antworten wirken oftmals ausweichend und weisen kaum
Realkennzeichen auf. Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte dies
nicht auf Erinnerungslücken oder eine Stresssituation, sondern auf
eine Darlegung, welche nicht auf tatsächlichen Ereignissen basiert,
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zurückzuführen sein. Widersprüchlich ist insbesondere die Schilderung
der eigentlichen Desertion. Die Vorinstanz hält dazu zu Recht fest, laut
seinen neusten Vorbringen sei er durch eine Seitenstrasse ohne Kon-
takt zu den Demonstranten geflohen, derweil er sich gemäss Aussa-
gen im ersten Asylverfahren gegen die Manifestanten begeben und
sich mit diesen vermischt habe (vgl. B 11/10, Antworten 121, 131 und
189; A 9/13, S. 9 f.). Zusammen mit den vom BFM zutreffenderweise
erwähnten Ungereimtheiten bei der Abgabe seiner Waffe entsteht wie-
derum das Bild einer Sachverhaltsschilderung ohne realen Hinter-
grund, zumal in der Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente, wel-
che eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Bei dieser
Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere, von der Vorins-
tanz aufgeführte und vom Beschwerdeführer überwiegend bestrittene
Unstimmigkeiten – so auch zu seinen Aufenthalten nach der angebli-
chen Desertion – in den Vorbringen näher einzugehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer auch unter Beachtung der neu eingereichten Beweismittel nicht ge-
lungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asyl-
gesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
Seite 12
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ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätig-
keiten zu erreichen versucht hat.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise auch ohne Weiteres möglich sein, die im
Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-
wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner festzuhal-
ten, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber
weiterzuführender - Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das
blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im
Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sin-
ne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige
Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener heraushe-
ben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organi-
sation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das
hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für
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die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O.
S. 7).
5.4 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist zu
entnehmen, _______
5.5 Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu-
gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die an-
geblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise wegen Desertion
vermochte er gemäss den Erwägungen unter Ziff. 4.3 nicht glaubhaft
zu machen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass
er vor seiner Ausreise durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht
als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war, zumal er einräumte,
sich im Iran vor der Ausreise in keiner Weise politisch betätigt zu ha-
ben (B 11/20, Antwort 160).
5.6 Unbestritten ist zwar, dass _______ (subjektive Nachfluchtgründe)
Das beziehungsweise die Beweismitteldossiers des
Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz
können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner
Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politi-
sche Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner ab-
hebt. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass die iranischen Behörden aus heutiger Sicht beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte sodann _______ auch
aus der Sicht der iranischen Behörden kaum mit einer relevanten
Akzentuierung seines in keiner Weise markanten politischen Profils
verbunden sein. _______ ist aufgrund der gesamten Umstände
jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspo-
tenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte,
erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vor-
getragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nöti-
gen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein-
druck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Re-
gimes wird. Zudem bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass in
seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Mass-
nahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen scheinen
auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
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5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigen-
schaft auch in diesem Lichte besehen zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
6.2 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin durch die zuständige kantona-
le Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom
BFM seinerzeit zu Recht verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie
die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffn. 3 bis 5 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 1. November 2006) als dahin gefallen zu betrachten, da
diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178;
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung beantragt, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann sind bei einem gegenstandslos gewor-
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denen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund
der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben aus-
ländische Ehegatten von einer in der Schweiz niedergelassenen aus-
ländischen Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung, wenn sie mit dieser zusammenwohnen. In Anwen-
dung dieser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Be-
hörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der
Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Parteien ein-
getreten.
Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Novem-
ber 2006 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und dessen
Vollzug angeordnet wurde. Er war nicht im Besitz einer Aufenthaltsbe-
willigung und verfügte auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinwei-
se, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle
der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung
in Kauf nehmen müsste oder dort aus anderen Gründen in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten könnte (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
Demnach sind im grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten von
aufzuerlegen, und die Entrichtung einer Parteientschädigung kommt
nicht in Betracht (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da er aber mangels
eines entsprechenden Eintrags im System ZEMIS aktuell offenbar
über keine Arbeitsstelle verfügt, werden ihm diese Kosten in Gutheis-
sung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 vom 4. Dezember 2006
nicht auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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