B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5517/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N _______.
D-5517/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge zu einem
ihm unbekannten Zeitpunkt verliess und via E._______, F._______ und
G._______ am 26. April 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um
Asyl nachsuchte,
dass am 4. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 28. Juni 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Mai
2012, A4; Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2013, A23),
dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minder-
jährigkeit bestanden, weshalb eine Handknochenanalyse zur Bestim-
mung seines Alters durchgeführt wurde, welche ergab, dass er zu jenem
Zeitpunkt 19 Jahre alt oder älter war,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zu dieser Einschätzung und zur
Tatsache, dass er als volljährig betrachtet werde, das rechtliche Gehör
gewährte,
dass er das BFM mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 um Änderung der
Personalien ersuchte,
dass er diesbezüglich geltend machte, es sei ihm zwar nicht möglich, ei-
ne Geburtsurkunde oder andere Dokumente einzureichen, er ersuche
aber dennoch darum, sein Geburtsjahr von 1993 auf 1997 zu mutieren,
dass das BFM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten mit Ver-
fügung vom 8. März 2013 ablehnte, woraufhin die Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 26. April 2012 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe bei der Befragung und anlässlich der Anhörung zwei völlig
divergierende Versionen seiner Lebensgeschichte zu Protokoll gegeben,
dass er bei der Befragung geltend gemacht habe, er sei als Einjähriger in
einem Waisenhaus abgegeben worden und sei mit vierzehn Jahren von
dort geflohen (vgl. A4 S. 4/5), bei der Anhörung hingegen behauptet ha-
be, als er sieben Jahre alt gewesen sei, habe der Heimleiter ihn zu einer
Schneiderwerkstatt der Armee gebracht, in der er sich sieben weitere
Jahre aufgehalten habe, bevor er mit vierzehn Jahren von dort geflohen
sei (vgl. A23 S. 2-4),
dass aufgrund der Tatsache, wonach der Beschwerdeführer zwei völlig
verschiedene Sachverhalte vorgebracht habe, der Wahrheitsgehalt seiner
gesamten Vorbringen stark anzuzweifeln sei,
dass diese Zweifel durch weitere Ungereimtheiten in wesentlichen Punk-
ten seiner Vorbringen bestärkt würden,
dass er beispielsweise anlässlich der Befragung angegeben habe, das
Waisenhaus habe sich in I._______ an der alten Strasse von J._______
befunden (vgl. A4 S. 4), bei der Anhörung jedoch behauptet habe, er ken-
ne die Strasse, an welcher sich die Anstalt befunden habe, nicht, er sei ja
als Kind dort gewesen und habe die Anstalt kaum verlassen (vgl. A23 S.
7),
dass er darüber hinaus im Rahmen der Befragung geltend gemacht habe,
er kenne den Namen der Strasse, an der sich die Baustelle und damit
das Gebäude, in welchem er vor seiner Ausreise gleichzeitig gearbeitet
und gelebt habe, nicht (vgl. A4 S. 4),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung erklärt habe, die Baustel-
le habe sich an der (…)-Gasse befunden (vgl. A23 S. 5),
dass der Beschwerdeführer die Widersprüche bezeichnenderweise auch
auf entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht habe, weshalb
nicht geglaubt werden könne, dass er in I._______ in einem Waisenhaus
aufgewachsen sei und anschliessend während Jahren in einer militäri-
schen Schneiderei habe Zwangsarbeit leisten müssen,
dass auch die von ihm behauptete afghanische Herkunft stark bezweifelt
werden müsse,
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dass er diesbezüglich behauptet habe, afghanischer Staatsangehöriger
zu sein, doch nicht in der Lage gewesen sei, dazu beziehungsweise zu
seiner Identität einheitliche, übereinstimmende Angaben zu machen,
dass er bei der Befragung erklärt habe, einer der Mitarbeiter des Waisen-
hauses habe ihm gesagt, es könne sein, dass er Afghane sei (vgl. A4
S. 3), bei der Anhörung hingegen behauptet habe, das Heimpersonal
(Heimleiterin/Pflegerinnen) habe ihm gesagt, er sei Afghane (vgl. A23
S. 7),
dass er auf die Frage, wie denn das Personal zu diesem Schluss ge-
kommen sei, erwidert habe, man habe ihm gesagt, die beiden Personen,
welche ihn vor dem Waisenhaus zurückgelassen hätten, hätten in seinem
Kleid ein Papier hinterlegt, er wisse aber nicht, ob es sich dabei um eine
Taskara gehandelt habe (vgl. A23 S. 7),
dass er zudem im EVZ, als er nach der Ethnie gefragt worden sei, gel-
tend gemacht habe, er sei Perser (vgl. A4 S. 3),
dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer behauptete afgha-
nische Herkunft ebenfalls nicht geglaubt werden könne,
dass seine Vorbringen insgesamt auch als realitätsfremd zu werten seien,
dass seinen Ausführungen jegliche persönliche Betroffenheit und jegli-
ches subjektive Empfinden fehlten und sie sich gesamthaft betrachtet in
Allgemeinplätzen erschöpften, die in dieser Form ohne Weiteres von je-
der beliebigen Person nacherzählt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch keineswegs den Ein-
druck eines gebrochenen Menschen vermittle, dem jeglicher Schulbe-
such, ja jegliches Recht verwehrt, der sein Leben lang eingesperrt, unter-
drückt und schlecht behandelt worden sei,
dass es im Gegenteil – wie anlässlich der Anhörung festzustellen gewe-
sen sei – um einen selbstbewussten und redegewandten jungen Mann
handle,
dass aufgrund all dieser Ungereimtheiten die ganze vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Lebensgeschichte nicht geglaubt werden könne,
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dass die Feststellungen einzig und allein den Schluss zuliessen, er wolle
den Schweizerischen Asylbehörden seine Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise seine Identität verheimlichen und habe seine Heimat nicht
aus einem der in Art. 3 AsylG statuierten Gründe verlassen,
dass es ihm nämlich nicht gelungen sei, die behauptete afghanische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staats-
angehörigkeit unbekannt sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2013 gegen
die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren sei,
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dass der Beschwerdeführer als Beilagen die angefochtene Verfügung des
BFM, das Befragungsprotokoll vom 4. Mai 2012, das Anhörungsprotokoll
vom 28. Juni 2013, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
30. September 2013 und seinen bis am 20. November 2013 gültigen
Ausweis für Asylsuchende zu den Akten reichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2013 den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folge aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (Darlegung der Gründe
für eine Asylgewährung beziehungsweise gegen einen Wegweisungsvoll-
zug) nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 fristge-
recht eine entsprechende Beschwerdeverbesserung ins Recht legte und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei
Schutz zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowohl nach Afghanistan als auch in den Iran festzustellen
seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. August 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
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dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vor-
instanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimat-
staat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwer-
deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen die-
ses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. September 2013
geltend macht, er sei mit dem Entscheid über sein Schicksal nicht einver-
standen,
dass er weder nach Afghanistan noch in den Iran gehen könne,
dass er niemanden, auch keine Familie habe,
dass er ausserdem keinen Anwalt habe finden können und über kein
Geld verfüge,
dass er in der Beschwerdeverbesserung vom 10. Oktober 2013 im We-
sentlichen den beim BFM dargelegten Sachverhalt wiederholt,
dass er darüber hinaus geltend macht, er sei entgegen der Handkno-
chenanalyse noch minderjährig,
dass er in Afghanistan und im Iran niemanden habe,
dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und nicht wisse, ob er tat-
sächlich ein Afghane sei,
dass er keine Kindheit gehabt habe und sich eine bessere Zukunft wün-
sche,
dass er in der Schweiz die Schule besuche und sein Bestes geben wer-
de,
dass das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer geschil-
derten Sachvortrag in Übereinstimmung mit dem BFM insgesamt als un-
glaubhaft erachtet,
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dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden hinsicht-
lich seines Alters getäuscht und ihnen seine Staatsangehörigkeit verheim-
licht hat,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2012 erklärte, er
sei am (…) 1997 geboren worden (vgl. A4 S. 3),
dass dies im damaligen Zeitpunkt einem Alter von etwas mehr als 15 Jah-
ren entsprochen hätte, die am 8. Mai 2012 durchgeführte Handknochen-
analyse jedoch ergab, der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt oder älter,
dass gemäss der nach wie vor geltenden Praxis der damaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) zwar eine Knochenaltersanalyse
als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
genügen vermag, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten
Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre
übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186), dies indessen
nicht mehr bedeutet als die Feststellung, dass über das wahre Alter ge-
täuscht wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S. 210),
dass das BFM in casu zwar keinen Nichteintretensentscheid getroffen
hat, die vorgenannte Rechtsprechung dennoch analog herangezogen
werden kann,
dass vorliegend die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenal-
ter und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter drei Jahre über-
steigt, weshalb die Knochenaltersanalyse zum Nachweis einer Identitäts-
täuschung genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186),
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg
negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150),
dass der Beschwerdeführer die Reise in die Schweiz ohne jegliche Identi-
tätspapiere bewerkstelligt haben will (vgl. A4 S. 6), was angesichts der
strengen Grenzkontrollen in Europa als unglaubhaft zu bewerten ist,
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dass er dem BFM ausserdem keinerlei rechtsgenügliche Ausweisdoku-
mente zu den Akten reichte,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe den Schweizerischen Asylbehörden seine wahre Identität und Her-
kunft bewusst verheimlichen wollen und sei aus anderen als den angege-
benen Gründen ausgereist,
dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen,
dass demnach darauf verzichtet werden kann, auf die einzelnen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und der Beschwerdeverbesserung näher ein-
zugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde,
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers insgesamt
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend – die
asylsuchende Person durch unglaubhafte Vorbringen, Identitätstäu-
schung und Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine ver-
nünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich als
zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 30. September 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe
an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Karin Schnidrig
Versand: