B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5517/2014
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N_______.
D-5517/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die aus B._______ in Kosovo stam-
mende Beschwerdeführerin albanischer Volkszugehörigkeit ihren Heimat-
staat am (...) auf dem Landweg. Über C._______, D._______ und weitere,
ihr unbekannte Länder sei sie am 8. Dezember 2013 illegal in die Schweiz
gelangt. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2013 fanden
dort die Befragung zur Person (BzP) sowie die Anhörung zu den Asylgrün-
den statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, sie habe im Jahre (...) im Flughafen von F._______ zu-
fällig die Bekanntschaft von G._______ gemacht und sie seien, da dessen
Flug verschoben worden sei, den ganzen Tag zusammen geblieben. An-
schliessend hätten sie die Nacht miteinander verbracht. G._______ sei am
nächsten Tag in die Schweiz gereist, wo er noch heute lebe, und sie sei
nach Hause zurückgekehrt. Als sie gemerkt habe, dass sie von G._______
schwanger geworden sei, habe sie dies der Mutter von G._______ erzählt.
G._______ habe die Kinder jedoch nicht anerkennen wollen und sie auf-
gefordert, diese abtreiben zu lassen, weil er verheiratet sei und nicht er-
wartet habe, dass sie schwanger werden würde. Sie habe aber nicht ab-
treiben wollen und ihre Kinder auf die Welt gebracht (H._______ und
I._______, beide geboren am [...]; Anmerkung des Gerichts). Danach habe
sie Probleme mit ihrer Familie bekommen, die bis heute andauern würden.
Ihr Vater sei ein extremer Moslem und habe sie beschuldigt, die Ehre der
Familie beschmutzt zu haben. Zudem habe er sie eingesperrt und auch
geschlagen. Er habe sie nicht mehr im Haus haben wollen und sie aufge-
fordert, mit den Kindern das Haus zu verlassen und zu G._______ zu ge-
hen. Dies habe G._______ jedoch nicht akzeptiert, weshalb sie im Eltern-
haus habe bleiben müssen. Wenn G._______ besuchsweise nach Kosovo
gekommen sei, sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern aufgespürt sowie
bedroht worden. Sie hätten ihn schlagen oder töten und mit Gewalt versu-
chen wollen, sie und die Kinder zu ihm zu bringen. Ihre Familienangehöri-
gen hätten sie sogar aufgefordert, G._______ zu töten. Deshalb habe sich
G._______ jeweils mit den Kindern zu seiner Tante nach J._______
(C._______) begeben. Als die Kinder (...) Jahre alt gewesen seien, sei es
zu einem tätlichen Übergriff auf G._______ gekommen. Sie wisse nicht, ob
sich G._______ deswegen und wegen der ständigen Bedrohungen an die
Behörden gewendet habe. Als ihr Vater G._______ gedroht habe, dass die
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Seite 3
Kinder getötet würden, falls er diese nicht zu sich nehme, habe sich
G._______ bereit erklärt, die Zwillinge in die Schweiz mitzunehmen. Sie
habe in der Folge auf der Schweizer Vertretung eine Vereinbarung unter-
schrieben, dass sie einverstanden sei, dass G._______ die Kinder in die
Schweiz holen dürfe. Sofort nach der Ankunft der Kinder in der Schweiz
([...]) habe ihr Vater versucht, sie mit K._______, einem älteren Mann, der
ein strenger Moslem gewesen sei, zu verheiraten. Sie sei dann von einem
Treffen mit K._______, zu dem sie ihr Vater genötigt habe, zu ihrer Schwes-
ter geflüchtet, da sie eine Heirat und den Umstand, dass sie sich hätte ver-
schleiern müssen, nicht akzeptiert habe. Sie sei während (...) bei ihrer
Schwester geblieben, die in der Zwischenzeit ihre Ausreise organisiert
habe. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Am 7. Januar 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft
in F._______ Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis
vom 4. Juli 2014 wurde dem BFM gleichentags übermittelt. Nach Eingang
eines Schreibens vom (...) von L._______, der Ehefrau von G._______,
gemäss welchem die Angehörigen der Beschwerdeführerin das Haus ihres
Mannes besetzen und dadurch die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr
in den Kosovo zwingen wollten, veranlasste die Vorinstanz am 11. August
2014 erneute Abklärungen vor Ort durch die schweizerische Botschaft in
F._______. Die Botschaft beantwortete die entsprechende Anfrage der
Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2014.
A.d Am 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung gewährt.
Dabei bestritt sie die Resultate der Botschaft in grundsätzlicher Hinsicht.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 20. September
2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 8. Dezember 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG
(SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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Seite 4
C.
C.a Am 23. September 2014 ging beim BFM ein undatiertes, nicht unter-
zeichnetes und als „Persönliche Richtigstellung vom Asylentscheid
17.09.2014“ bezeichnetes Schreiben von G._______ ein, das an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 29. September 2014).
C.b Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Eingabe vom 23. September 2014.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid des BFM aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren,
eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte
in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Ihrer Eingabe legte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwar-
ten dürfe. Sie wurde aufgefordert, das eingereichte fremdsprachige Be-
weismittel bis zum 10. November 2014 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten wei-
tergeführt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a
Abs. 1 AsylG wurden abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, bis zum 10. November 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. November 2014 bezahlt.
F.
Am 10. November 2014 (Eingang BVGer) reichte die Beschwerdeführerin
per Telefax und per Post eine (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nach.
H.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 11. November 2014 wurden
dem Rechtsvertreter die von seiner Mandantin am 10. November 2014 ins
Recht gelegten Dokumente sowie ein Schreiben von G._______ vom (...)
zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
28. November 2014 eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2014 verwies die Vorinstanz
– nach einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhielt, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
K.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein
Beweismittel (Nennung Beweismittel) in Aussicht und ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht um Mitteilung, ob das erwähnten Beweismittel zu-
gelassen werde und sie dieses dem Gericht zustellen dürfe.
L.
In seinem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2014 verwies das Bundes-
verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen, namentlich auf Art. 32 Abs. 2 VwVG.
M.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin die
in Aussicht gestellte (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, den wesentlichen Inhalt des auf der (Nennung Beweismittel) auf-
gezeichneten Gesprächs bis zum 6. Dezember 2016 in eine Amtssprache
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übersetzen zu lassen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten ent-
schieden werde.
O.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem die Übersetzung des auf der (Nennung Beweismittel) aufgezeich-
neten Gesprächs ein und führte in ihrem Begleitschreiben vier Beilagen auf
(Auflistung Beweismittel).
P.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, die in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2016 aufgeführte Beilage
2 (Nennung Beweismittel), welche wohl versehentlich nicht miteingereicht
worden sei, bis zum 16. Dezember 2016 nachzureichen, wobei im Unter-
lassungsfall das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weiter-
geführt werde.
Q.
In ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin
die (Nennung Beweismittel) nach.
R.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das SEM gestützt auf Art. 57
Abs. 2 VwVG ersucht, bis zum 3. Januar 2017 eine ergänzende Vernehm-
lassung einzureichen.
S.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 verwies
die Vorinstanz – nach einer Bemerkung zur eingereichten (Nennung Be-
weismittel) und der am 28. November 2014 ins Recht gelegten (Nennung
Dokument) – auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
T.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Ko-
pie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016 zuge-
stellt und ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 19. Januar 2017 eine Replik
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 16. Januar 2017.
U.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine
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Seite 7
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2014 –
welche versehentlich nicht ediert wurde – zugestellt und ihr die Möglichkeit
eingeräumt, bis zum 15. Februar 2017 eine Stellungnahme und entspre-
chende Beweismittel einzureichen.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme zu den Akten.
V.
Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin, H._______ und I._______, ver-
fügen gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zur-
zeit über eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe geltend ge-
macht, dass ihre Zwillingssöhne unehelich geboren worden seien. Nach
deren Geburt habe sie weiterhin im Elternhaus wohnen müssen, da der
Kindsvater in der Schweiz verheiratet sei und nicht gewollt habe, dass sie
mit den Kindern in seinem Haus in Kosovo wohnen würden. Der Kindsvater
habe zwar die Kinder regelmässig besucht, ihr Vater und ihr Bruder hätten
ihn jedoch bedroht und geschlagen und von ihm verlangt, die Kinder zu
sich zu nehmen. Ihr Vater habe sie zudem mit einem älteren Mann zwangs-
verheiraten wollen, weshalb sie einen Monat vor ihrer Ausreise zu ihrer
Schwester geflüchtet sei. Die mit Abklärungen vor Ort betraute schweizeri-
sche Botschaft in F._______ habe mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mitge-
teilt, dass gemäss den Ausführungen des Vaters die Beschwerdeführerin
mit G._______ vorerst verlobt und anschliessend traditionell verheiratet
gewesen sei. Die Familie habe sich mit ihrem Ehemann gut verstanden
und ihn als gute und arbeitsame Person geschätzt, was auch heute noch
der Fall sei. Nachdem es zwischen ihr und G._______ zu Problemen ge-
kommen sei, sei es zur Trennung gekommen. Sie habe bis (Nennung Zeit-
punkt) im Elternhaus gelebt. Sie habe sich wiederverheiraten wollen, der
Vater habe sich aber dagegen ausgesprochen und wisse auch nichts über
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Seite 9
einen konkreten Ehepartner. Die Beschwerdeführerin sei daher mit den
Kindern aus dem Haus gewiesen worden. Der Vater habe seither keinen
Kontakt mehr mit ihr, es liege ihm aber viel am Wohl ihrer Kinder. Ferner
habe sich die Schwester (...) am (...) gegenüber der Botschaft so geäus-
sert, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern während zirka (Nen-
nung Dauer), bevor sie in die Schweiz gereist seien, bei (...) gewohnt habe,
da ihr Vater sie nicht mehr im Haus habe haben wollen und gegen eine
erneute Heirat gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe G._______ ei-
nige Jahre gekannt, bevor es zur Heirat gekommen sei. Jetzt seien die
beiden getrennt. Nachdem die jetzige Ehefrau (L._______) von
G._______, mit welcher dieser in der Schweiz lebe, dem zuständigen Mig-
rationsamt die Information habe zukommen lassen, wonach ein Teil der
Familie der Beschwerdeführerin das Haus von G._______ in Kosovo be-
setzt habe, um diesen zur Rückkehr in die Heimat zu bewegen, seien durch
die Botschaft in F._______ erneut Abklärungen durchgeführt worden. Da-
bei hätten sich die Vorbringen von L._______ als haltlos erwiesen, da so-
wohl das neue als auch das alte Haus von G._______ seit längerem unbe-
wohnt seien und zudem von einer Sicherheitsfirma bewacht würden. An-
wohner hätten ferner gewusst, dass die Beschwerdeführerin mit
G._______, den Kindern und dessen Mutter dort gewohnt habe und auch
vor ihrer Ausreise dort wohnhaft gewesen sei. Die Mutter von G._______
habe sich vor einiger Zeit vor allem aus gesundheitlichen Gründen nach
M._______ begeben. Sodann habe der Vater der Beschwerdeführerin ein-
gestanden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit G._______ ur-
sprünglich im alten Haus von G._______ wohnhaft gewesen und danach
ins neue Haus umgezogen sei. Der Vater habe weiterhin daran festgehal-
ten, dass er seine Tochter nicht mehr in seinem Haus haben wolle. Es sei
festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im krassen Wi-
derspruch zu denjenigen ihres Vaters und ihrer Schwester (...) stünden, so
hinsichtlich der Beziehung zu G._______ und des Wohnsitzes sowohl von
ihr als auch ihrer Kinder bis zur Ausreise. Auf Vorhalt habe sie im Wesent-
lichen ausweichend und vage geantwortet. Es könne sodann nach Ein-
schätzung der schweizerischen Botschaft ausgeschlossen werden, dass
sie oder G._______ von ihrem Vater unter Druck gesetzt oder bedroht wor-
den oder Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Auch das Vorbringen der
Zwangsheirat habe sich als haltlos erwiesen. Abgesehen davon seien die
Schilderungen zu den geltend gemachten Übergriffen durch die Familien-
angehörigen und zur bevorstehenden Zwangsheirat ausnahmslos vage
und pauschal ausgefallen. Selbst auf Nachfragen seien ihre Ausführungen
knapp und allgemein geblieben. Die vorliegenden Ergebnisse der Schwei-
zer Botschaft habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgestritten und
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weiterhin behauptet, nie mit G._______ verheiratet gewesen zu sein und
auch keine Beziehung zu diesem gehabt zu haben sowie vom Vater unter
Druck gesetzt und geschlagen worden zu sein. Auch die Äusserungen ihrer
Schwester (...), gemäss welchen sie mit G._______ verheiratet gewesen
sei, seien unzutreffend. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Rechtfer-
tigungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht
geeignet seien, die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft
zu widerlegen oder in Frage zu stellen. Die Vorbringen bezüglich der fami-
liären Verhältnisse, ihrer Wohnsituation sowie der geltend gemachten
Übergriffe durch die Angehörigen würden sich somit als unglaubhaft erwei-
sen. Es liege daher auf der Hand, dass sie mit unzutreffenden Angaben
versucht habe, ihre tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern,
um sich dadurch Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Die vorge-
brachte Asylbegründung halte somit den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe zunächst in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe die Situation im
Heimatland nicht konkret abgeklärt, da sie ihre Feststellungen lediglich auf
die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters und auf die nicht korrekt wie-
dergegebenen Vorbringen der Schwester abgestützt habe. Die Frage einer
tatsächlich geschlossenen Ehe könne durch eine Anfrage beim zuständi-
gen Zivilstandsamt abgeklärt werden. Es bestehe keine Notwendigkeit,
sich für die Abklärung solcher Fragen auf Aussagen von Familienangehö-
rigen zu stützen. Es sei daher die Sache an die Vorinstanz zur richtigen
und vollständigen Abklärung sowie – sinngemäss – zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.
In materieller Hinsicht wendete sie im Wesentlichen ein, die Vorinstanz
habe durch die Abklärungen über die Botschaft beziehungsweise durch die
Befragung ihres Vaters ihre Schilderungen nicht widerlegt. Es liege in der
Natur der Sache, dass sich ihr Vater gegenüber den Beamten der Botschaft
nicht selber als Gewalttäter beschrieben habe. Sie sei zudem im Besitz
eines Videos, auf dem sie durch ihren Vater mit dem Tod bedroht werde.
Dieses Video möchte sie aber derzeit nicht edieren. Zudem schenke das
BFM den Äusserungen ihres Vaters ohne nähere Abklärungen Glauben, so
hinsichtlich des Vorbringens, sie sei im Heimatland mit G._______ verhei-
ratet gewesen, obwohl keine Zivilstandsdokumente existieren würden, die
den Bestand einer Ehe belegen könnten. Sodann habe ihre Schwester auf
ihre persönliche Nachfrage bestätigt, dass sie gegenüber den Vertretern
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Seite 11
der Botschaft nicht behauptet habe, sie (die Beschwerdeführerin) sei mit
G._______ verheiratet gewesen. Insofern müsse ihren Aussagen Glauben
geschenkt werden.
3.3
3.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2014 führte das BFM
aus, die auf Beschwerdeebene eingereichte schriftliche Aussage der
Schwester (...) sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und
nicht geeignet, die Richtigkeit der Ergebnisse der Abklärungen in Frage zu
stellen. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von
entsprechenden Zivilstandsdokumenten hin, was belege, dass sie nicht mit
dem Kindsvater verheiratet gewesen sei. Das BFM habe nicht behauptet,
dass die Beschwerdeführerin mit G._______ amtlich verheiratet gewesen
sei, sondern mit ihm eine traditionelle Ehe geführt habe. Bei einer traditio-
nellen Heirat würden jedoch keine Zivilstandsdokumente ausgestellt, wes-
halb sich eine Anfrage beim zuständigen Zivilstandsamt erübrige. Im Urteil
des (Nennung Behörde) vom (...) werde ein symmetrisches Betreuungs-
modell mit alternierender Obhut zwischen der Beschwerdeführerin und
dem Kindsvater festgesetzt sowie die elterliche Sorge über die gemeinsa-
men Kinder beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung belassen. Soweit
die Beschwerdeführerin anführe, dass diesem Betreuungsmodell bei einer
Rückkehr nach Kosovo nicht nachgelebt werden könne, sei festzustellen,
dass der erwähnte Entscheid des (Nennung Behörde) betreffend das ge-
meinsame Sorgerecht für das BFM nicht bindend sei. Die Frage des Sor-
gerechts könne nach Eintritt der Rechtskraft der negativen Verfügung des
BFM neu beurteilt werden, indem die vorliegenden Gegebenheiten berück-
sichtigt würden. Auch die Einschätzung der (Nennung Person), dass die
Kinder mittlerweile gut integriert seien, vermöge an den Erwägungen des
BFM nichts zu ändern. Bei der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der erst
(...)jährigen Kinder in der Schweiz könne noch nicht von einer weitreichen-
den Integration gesprochen werden. Es sei insbesondere davon auszuge-
hen, dass sich die beiden Kinder nach der Rückkehr in den Heimatstaat
wieder schnell in ihrer gewohnten Umgebung einleben würden. Zudem
könne die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens ein Ge-
such um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung für sie
und ihre Kinder bei den zuständigen kantonalen Behörden einreichen. Den
Ausgang des Bewilligungsverfahrens könne die Beschwerdeführerin allen-
falls auch in ihrem Heimatland abwarten. Es sei insbesondere darauf hin-
zuweisen, dass das Asylverfahren nicht dazu dienen solle, die gesetzlichen
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Seite 12
Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen. Betreffend die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei auf die in Kosovo be-
stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hinzuweisen.
3.3.2 In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 13. Februar 2017 wen-
dete die Beschwerdeführerin dagegen ein, sie sei nicht mit dem Kindsvater
verheiratet gewesen und soweit die Vorinstanz das Gegenteil behaupte,
müsse sie entsprechende Beweise liefern. Auch die von der Vorinstanz be-
hauptete „traditionelle“ Ehe liege nicht vor. Ob eine solche traditionelle Ehe
geschlossen worden sei oder nicht, liesse sich beispielsweise in der Mo-
schee abklären. Solche Abklärungen seien nicht vorgenommen worden,
weshalb es bei einer blossen Behauptung der Vorinstanz bleibe. In der
Stellungnahme vom 16. Januar 2017 sei bereits darauf hingewiesen wor-
den, dass der eingereichten (Nennung Beweismittel) Beweiskraft zu-
komme. Eine Rückkehr ins Heimatland stelle für sie eine erhebliche Gefahr
für Leib und Leben dar. Insofern diene das Asylverfahren – entgegen der
Darstellung der Vorinstanz – nicht dazu, die Vorschriften über den Famili-
ennachzug zu umgehen. Die Rückreise sei als nicht zumutbar zu erachten.
Gleiches gelte für das Abwarten eines allfälligen ausländerrechtlichen Ver-
fahrens im Ausland.
3.3.3 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 28. Dezember 2016
hielt das SEM fest, die auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Be-
weismittel) mit einer Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen der (Nen-
nung Verwandte) und dem Vater der Beschwerdeführerin weise keinerlei
Beweiskraft auf. Der Inhalt der Gesprächsaufzeichnung könne nicht auf
seine Authentizität hin überprüft werden. Aufgrund der vorgängigen Abklä-
rungen durch die Schweizer Vertretung vor Ort liege es auf der Hand, dass
es sich bei der Unterhaltung der Personen, die auf der Videoaufnahme zu
sehen seien, um eine Inszenierung handle. Zudem seien die männlichen
Personen auf der Aufnahme kaum zu erkennen. Die vom (...) eingereichte
(Nennung Beweismittel) sei als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren.
3.3.4 In ihrer Replik vom 16. Januar 2017 brachte die Beschwerdeführerin
demgegenüber vor, der eingereichten (Nennung Beweismittel) komme ent-
gegen der vorinstanzlichen Ansicht Beweiskraft zu. Ihre Schilderungen
seien durch die Abklärungen der Botschaft respektive durch die Befragung
ihres Vaters nicht widerlegt worden. Dass sich ihr Vater gegenüber der Bot-
schaft nicht selber als Gewalttäter beschreibe, liege in der Natur der Sache.
Ebenso wenig werde durch das Abklärungsergebnis bewiesen, dass es
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Seite 13
sich bei dem Gespräch auf der (Nennung Beweismittel) um eine Inszenie-
rung handle. Die von der Schweizer Vertretung befragten Personen könn-
ten nicht als neutral erachtet werden.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin zunächst sinnge-
mäss, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe es die Situation
im Heimatland nicht konkret abgeklärt, da es seine Feststellungen lediglich
auf die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters und auf die nicht korrekt
wiedergegebenen Vorbringen der Schwester abgestützt habe.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; BVGE
2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen
eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund die-
ser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten
bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen be-
seitigt werden können. Vorliegend erachtete es die Vorinstanz nach Einho-
len der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12
Bstn. a und b VwVG) als notwendig, den Sachverhalt weitergehend abzu-
klären. Dazu liess sie zwei Mal Nachforschungen vor Ort durch die Schwei-
zer Botschaft in F._______ durchführen – so am 7. Januar 2014 und am
11. August 2014 – und gewährte der Beschwerdeführerin danach im Rah-
men der Anhörung vom 1. September 2014 das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis. In der Folge ging das BFM davon aus, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere
dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen
Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tat-
sache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
D-5517/2014
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und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER,
in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu
Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung
der aktenkundigen Parteivorbringen, der im damaligen Zeitpunkt vorliegen-
den Beweismittel und des Ergebnisses ihrer zusätzlichen Abklärungen zu
einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was – entgegen der
auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Be-
hörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97
E. 2b). Das BFM konzentrierte sich vorliegend auf die für seinen Entscheid
massgeblichen Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu
würdigen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe
ihre Feststellungen lediglich auf die nicht objektiven Aussagen ihres Vaters
und auf die nicht korrekt wiedergegebenen Angaben der Schwester abge-
stützt, mithin sinngemäss einwendet, es sei den von der Botschaft erhalte-
nen Informationen mit Vorsicht zu begegnen, kann diesem Einwand inso-
fern beigepflichtet werden, als die einzelfallspezifischen Informationen der
Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren
und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden
darf und sie grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Lage-
beurteilung der schweizerischen Asylbehörden dienen. Da vorliegend
keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, weshalb die Abklärungen der
Schweizer Vertretung in F._______ – die sich dazu verschiedener privater
Quellen bediente – nicht zuverlässig sein sollten, und keine Anhaltspunkte
vorliegen, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel zie-
hen könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der Vorinstanz sei-
tens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Sodann stellt
eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situ-
ation in der Heimat der Beschwerdeführerin noch keine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes dar. Die vorgebrachte Rüge vermag daher keine
Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend eine unrichtige
oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begründen.
D-5517/2014
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4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin
die gestützt auf die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft festge-
stellten Ungereimtheiten in ihrem Sachverhaltsvortrag sowie die in einzel-
nen Punkten ihrer Asylbegründung vagen und unsubstanziierten Aussagen
nicht zu widerlegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann für die Dar-
stellung der als unglaubhaft zu erachtenden Asylgründe auf die einlässli-
chen Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid
des BFM verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend anschliesst.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre Schilderungen seien durch
die Abklärungen der Botschaft beziehungsweise durch die Befragung ihres
Vaters nicht widerlegt worden, zumal es in der Natur der Sache liege, dass
sich ihr Vater gegenüber den Beamten der Botschaft nicht selber als Ge-
walttäter beschreiben würde, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter der Botschaft ihren Vater –
sowie auch einen Bruder – insgesamt zwei Mal befragten und sich dabei
einen eigenen Eindruck von ihren Persönlichkeiten und ihrem Verhalten
machen konnten. Diese persönliche Einschätzung ist ungleich schwerer zu
gewichten als eine blosse gegenteilige Behauptung im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens oder die auf einer (Nennung Beweismittel) einge-
reichte Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen der (Nennung Ver-
wandte) und dem Vater sowie dem Bruder der Beschwerdeführerin. Zudem
fällt in diesem Gespräch auf, dass die zunächst moderaten Aussagen (erst)
auf jeweiligen Vorhalt der (Nennung Verwandte) immer mehr einen bedroh-
lichen Inhalt annehmen. Zudem lässt sich die darin geäusserte Todesdro-
hung nicht nur nicht mit den Aussagen gegenüber der Botschaft, sondern
auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren – wo eine solche Drohung nirgends vorgebracht wurde – in
Übereinstimmung bringen. Auch ist aufgrund der schlechten Erkennbarkeit
in der Aufnahme nicht zweifelsfrei feststellbar, ob es sich bei den zwei
männlichen Gesprächspartnern in der Tat um den Vater respektive den
Bruder der Beschwerdeführerin handelt. Zwar soll es sich gemäss der
Übersetzung des Gesprächs um den Vater sowie um den Bruder
N._______ handeln, welche gemäss dem Abklärungsergebnis der Bot-
schaft und den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtli-
chen Gehörs (vgl. act. A25/11 S. 3) durch die Vertreter der Botschaft be-
fragt wurden. In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass die Be-
schwerdeführerin dabei erklärte, Bruder N._______ befinde sich mittler-
weile nicht mehr zu Hause und mit N._______ spreche man im Allgemei-
nen nicht über Probleme (vgl. act. A25/11 S. 3 unten), sich dieser
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N._______ gemäss der Übersetzung der eingereichten Gesprächsauf-
nahme – das Gespräch muss den Akten zufolge im Zeitraum zwischen der
ersten Abklärung durch die Botschaft im Juli 2014 und der Einreichung der
Beschwerde im Oktober 2014 stattgefunden haben – offenbar aber noch
immer zu Hause aufhalten dürfte und durchaus über die Probleme der Be-
schwerdeführerin im Bilde zu sein scheint, zumal er seiner Nichte am Te-
lefon entsprechende Auskünfte zu geben vermochte. Aus obigen Gründen
kann der auf einer (Nennung Beweismittel) eingereichten Gesprächsauf-
nahme insgesamt keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Aus den
gleichen Gründen ist auch die schriftliche Aussage von Schwester (...) vom
(...), gemäss welcher sie gegenüber den Vertretern der Botschaft nie aus-
gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin mit G._______ verheiratet ge-
wesen sei, als nicht beweiskräftig zu erachten. Es ist in diesem Zusam-
menhang denn auch logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schwester
oder der Vater gegenüber der Botschaft sowohl eine Beziehung mit
G._______ respektive Verlobung und anschliessende Heirat der Be-
schwerdeführerin mit demselben als auch ein gutes Einvernehmen der Fa-
milie mit G._______ erwähnen sollten, um sich danach entschieden von
diesen Aussagen zu distanzieren, wenn sie sich dadurch irgendeinen Vor-
teil hätten verschaffen wollen. Die Entgegnung der Beschwerdeführerin,
ihre Schwester habe nie gesagt, dass es eine Hochzeitszeremonie gege-
ben habe, ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So sagte ihr Vater im
Rahmen der ersten Nachforschungen durch die Botschaft aus, es habe
sich um eine traditionelle Heirat gehandelt und man habe keine Feierlich-
keiten durchgeführt. Das BFM wies bereits in seiner Vernehmlassung vom
20. November 2014 in zutreffender Weise darauf hin, dass bei einer tradi-
tionellen Heirat keine Zivilstandsdokumente ausgestellt werden. Die in der
Stellungnahme vom 13. Februar 2017 nicht weiter substanziierte Behaup-
tung, es liege keine traditionelle Ehe vor, ist angesichts des anderslauten-
den und als zutreffend zu erachtenden Abklärungsergebnisses der Bot-
schaft als nicht überzeugend zu qualifizieren (vgl. auch E. 4.1 oben). So-
dann vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte „Persönliche
Richtigstellung…“ von G._______ an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal sich deren Inhalt in einigen Punkten – so insbesondere hin-
sichtlich der Umstände der angeblichen Bedrohung durch die Familie der
Beschwerdeführerin – nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren (vgl. bspw. A6/16 S. 4) respektive gänzlich nicht
mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft (vgl. E. 3.1 oben) in Über-
einstimmung bringen lässt. Die Bestätigung erweist sich mit Blick auf die
geltend gemachte Verfolgung somit ebenfalls als nicht beweiskräftig. Aus-
serdem ist die am (...) verfasste Bestätigung der (Nennung Verwandte) der
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Beschwerdeführerin angesichts obiger Ausführungen und der Abklärungs-
ergebnisse der Schweizer Vertretung als ein zum Zwecke des Nachweises
einer tatsächlichen Verfolgung ausgestelltes Gefälligkeitsschreiben ohne
massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren. Schliesslich brachte die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts vager und unsubstanziierter An-
gaben in einzelnen Punkten ihrer Asylbegründung keine Einwendungen
vor, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann
(vgl. act. A26/10 S. 5) und sich diesbezüglich weitere Ausführungen erüb-
rigen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten
Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Somit hat
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4 Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung
sämtlicher Umstände, in Berücksichtigung der besonderen persönlichen
Verhältnisse und der familiären Konstellation der Beschwerdeführerin, ihrer
gesundheitlichen Situation sowie in Beachtung des Kindeswohls insge-
samt als unzumutbar, da unter anderem ein Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin als Mutter der beiden in der Schweiz mit einer Aufent-
haltsbewilligung lebenden, minderjährigen Söhne mit dem Schutzanliegen
des Kindeswohls nicht zu vereinbaren ist.
6.5 Die in E. 6.1 erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit – sind alternativer Natur: ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugs-
hindernisse kann somit verzichtet werden.
6.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
7.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 17. September 2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind der Be-
schwerdeführerin die hälftigen Kosten von Fr. 300.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen
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Seite 19
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 7. November 2014 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
8.2 Da die vertretene Beschwerdeführerin teilweise – hinsichtlich der Frage
des Wegweisungsvollzuges – mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist
ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kos-
tennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die hälf-
tige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der genannten
Bestimmung sowie der mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 eingereichten
Rechnung betreffend die Übersetzung einer Videoaufnahme und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf Fr. 1090.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das SEM
ist somit anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen,
im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Sep-
tember 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1090.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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