B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5517/2017
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, LL.M.,
Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
D-5517/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. Au-
gust 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 17. August 2015 wurde er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person, BzP).
A.b Ebenfalls am 17. August 2015 teilte das SEM zuhanden der zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbeglei-
tete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle.
A.c Am 13. Januar 2017 fand eine einlässliche Anhörung in Anwesenheit
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt.
A.d Die Fachstelle Lingua des SEM führte am 15. Mai 2017 mit dem Be-
schwerdeführer ein Telefoninterview zur Vornahme einer linguistischen
Analyse seiner Sprechweise durch.
A.e Am 21. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der
für ihn bestimmten Vertrauensperson erneut angehört. Dabei wurde ihm
auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts vom
24. Mai 2017 gewährt.
A.f Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und in C._______ im Bezirk
D._______ in der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China gebo-
ren und aufgewachsen, wobei er nie zur Schule gegangen sei, zuhause
Hausarbeiten verrichtet und sich um seinen jüngeren Bruder gekümmert
habe. Sein Vater habe sich politisch betätigt, sei deswegen ins Gefängnis
gekommen und (…) nach seiner Freilassung – als der Beschwerdeführer
etwa (…) Jahre alt gewesen sei – an den Folgen der Haft verstorben. Die
chinesischen Behörden seien nach der Freilassung des Vaters regelmäs-
sig zum Haus der Familie gekommen und hätten dieses durchsucht, wobei
der Beschwerdeführer und seine Mutter von ihnen befragt und wiederholt
geschlagen worden seien. Aus Furcht vor einer Verhaftung durch die chi-
nesischen Behörden habe er sich zur Flucht entschieden. Am (…) 2015
habe er mithilfe von E._______, (…), China von C._______ aus illegal in
Richtung F._______ verlassen. Am (…) 2015 sei er von dort weitergereist
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und über ihm unbekannte Länder am 3. August 2015 in die Schweiz ge-
langt.
A.g Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines chinesischen Familien-
büchleins (Hukou), ein Schreiben von G._______ (N […]), demzufolge es
sich bei ihr um eine in der Schweiz wohnhafte (…) der Mutter des Be-
schwerdeführers handle, und Telefonnummern von ihm unbekannten Per-
sonen aus China zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 29. August 2017 – stellte
das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorbringen den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten.
Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörungen in der Lage gewe-
sen, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen, wobei auf-
grund seines Aussageverhaltens weder die anwesende Vertrauensperson
noch die Hilfswerksvertretung Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit geäussert
hätten. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2017 sei es zu Verständi-
gungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen, weshalb dem Be-
schwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung vom 21. August 2017 in
Anwesenheit eines anderen Dolmetschers noch einmal Gelegenheit gege-
ben worden sei, sich ausführlich zu seinen Vorbringen zu äussern. Dabei
habe er auf Nachfrage erklärt, sich wohlgefühlt und den Dolmetscher gut
verstanden zu haben. Das SEM habe deshalb in seinen Erwägungen da-
rauf verzichtet, das Protokoll der ersten Anhörung zum Nachteil des Be-
schwerdeführers auszulegen. Gemäss dem Lingua-Bericht vom 24. Mai
2017 sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihm angege-
benen Kreis D._______, Gebiet H._______ in der Autonomen Region Ti-
bet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China
sozialisiert worden. Namentlich gehe aus der Sprachanalyse klar hervor,
dass die Sprache des Beschwerdeführers überwiegend mit der exiltibeti-
schen beziehungsweise dem Lhasa-Dialekt übereinstimme, jedoch nicht
mit dem Dialekt von D._______, obwohl er zu Beginn des Telefoninterviews
explizit darum gebeten worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Die
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Ergebnisse der Sprachanalyse führten zum Schluss, dass die Wahrschein-
lichkeit, dass er jemals in dem von ihm geltend gemachten Gebiet gelebt
habe, äusserst gering sei. Des Weiteren werde diese Schlussfolgerung
durch die unsubstanziierten und unplausiblen Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem Leben und Alltag in Tibet und seiner Ausreise untermau-
ert. Wegen seiner vagen und oberflächlichen Angaben könne ihm nicht ge-
glaubt werden, aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters von den chinesi-
schen Behörden verfolgt worden zu sein, woran die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern vermöchten. Insbesondere handle es sich beim ein-
gereichten Familienbüchlein lediglich um eine Kopie, weshalb die Echtheit
und Authentizität nicht geprüft werden könne. Im Übrigen lasse sich auch
nicht prüfen, ob er tatsächlich die in der Kopie erwähnte Person sei, zumal
diese gemäss Übersetzung den Namen „I._______“ trage. Die Angaben
des Beschwerdeführers aus der Anhörung vermittelten den Eindruck, er
habe das SEM über seine Herkunft täuschen wollen. Auch die Asylakten
der in der Schweiz wohnhaften (…) der Mutter lieferten keine Anhalts-
punkte für die Annahme, er hätte in seiner Heimat eine flüchtlingsrelevante
Gefährdung zu befürchten, zumal das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) festgestellt habe, dass G._______ nicht in Tibet sozialisiert worden
sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit nie dort gelebt habe. Da bei einer
asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei,
die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staats-
angehörigkeit besitze, werde ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behand-
lung oder Folter drohen würde. Der Beschwerdeführer verunmögliche
durch eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung
der wahren Herkunft. Die Untersuchungspflicht bezüglich Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und
Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Sa-
che der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstel-
lers nach etwaigen Wegweisungsvollzugsschranken in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer habe somit die Fol-
gen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit sei-
nes Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-
zugehen sei, dass er an seinen bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren
könne.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2017 (Poststem-
pel; Eingabe datiert vom 27. September 2017) liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Entscheids des Staatssekretariats vom 28. August
2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsube-
ventualiter die Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz beantragen.
In prozessualer Hinsicht liess er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen.
D.
Am 29. September 2017 wurde der Eingang der Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht schriftlich bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
24. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter
der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten.
F.
Am 17. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2018 brachte die Vorinstanz
vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
Namentlich erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bestimmungen des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention
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Seite 6
– KRK, SR 0.107) als zulässig und zumutbar. Da der Beschwerdeführer
seine Identität und Herkunft vorgetäuscht habe, werde es dem SEM ver-
unmöglicht, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zum Grundsatz des Kindeswohls konkrete Abklärungen zur Rück-
führung in das familiäre Umfeld oder zu einer anderweitigen geeigneten
Unterbringung im Heimatstaat zu treffen.
G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Februar
2018 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
G.c Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom
15. Februar 2018. Darin widerspricht er der Auffassung des SEM, dass er
seine Identität und Herkunft vorgetäuscht habe. Gleichzeitig reichte er ei-
nen Praktikumsbericht betreffend Schnupperlehre bei einer Gärtnerei ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit dem Lingua-Bericht
eingewandt, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beschwerdeführer für
seine sprachliche Entwicklung in seiner Heimat hauptsächlich seine Mutter
als Bezugsperson gehabt habe. Diese stamme aus J._______ (Westtibet),
genauso wie die (…) seiner Mutter, bei welcher er in der Schweiz wohne.
Dort, an der Grenze zur Kashmir-Region, werde ein grundsätzlich anderer
Akzent gesprochen. Die Sprachanalyse habe jedoch nur geprüft, ob der
Beschwerdeführer D._______ spreche. Vor diesem Hintergrund sei sie in
dieser Form nutzlos. Zudem sei unklar, ob die Telefoninterviewerin, mit der
er gesprochen habe, überhaupt qualifiziert sei. Dem Rechtsvertreter sei
nur das Qualifikationsblatt der Lingua-Expertin zugestellt worden. Die Qua-
lifikation der Telefonbefragerin sei jedoch ebenso entscheidend wie dieje-
nige der Expertin, zumal sie denselben Dialekt wie der Beschwerdeführer
sprechen oder zumindest verstehen müsse, ansonsten die zu analysie-
rende Konversation nicht aussagekräftig sei. Da dem Rechtsvertreter nur
das Qualifikationsblatt der Lingua-Expertin vorliege, sei die Akteneinsicht
unvollständig erfolgt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers darstelle (vgl. Beschwerde S. 3–5).
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Seite 8
4.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
4.2.1 Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die
Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lin-
gua-Analysen zu genügen haben. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des
Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu
äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammen-
fassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den we-
sentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den
Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Ein-
schätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen
Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf recht-
liches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge ge-
tan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft,
Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im um-
strittenen Herkunftsland oder Herkunftsgebiet sowie deren Werdegang, auf
den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so
können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vor-
stellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1).
4.2.2 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzen-
den Anhörung vom 21. August 2017 sowohl der wesentliche Inhalt des Lin-
gua-Berichts, der zudem in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben
wurde, als auch die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer
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und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder
Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz
abstützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde ferner an-
lässlich der Anhörung vom 21. August 2017 darauf hingewiesen, dass er
Gelegenheit habe, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview,
auf welches sich der Lingua-Bericht stützt, anzuhören. Folglich liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung
der Minimalanforderungen, welche an Lingua-Analysen gestellt werden,
vor.
4.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Qualifikation der Telefon-
befragerin sei ebenso entscheidend wie diejenige der Lingua-Expertin, zu-
mal sie denselben Dialekt wie der Proband sprechen oder zumindest ver-
stehen müsse, ansonsten die zu analysierende Konversation nicht aussa-
gekräftig sei, trifft in dieser Form nicht zu. Unterschiedliche Dialekte der
Teilnehmer am Lingua-Gespräch stellen grundsätzlich kein Problem zur
richtigen Sachverhaltsermittlung dar, solange der Proband seinen Dialekt
sprechen konnte und nicht ins Exiltibetische hat ausweichen müssen, da-
mit er von der Befragerin verstanden wurde. Wäre dies der Fall, wäre die
Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig. Es reicht, wenn die Ge-
sprächspartner einander verstehen, der Proband in seinem Dialekt spre-
chen konnte und allfällige Verständnisprobleme während des Gesprächs
thematisiert wurden, damit der Experte diese bei der Auswertung berück-
sichtigen kann. Insofern spielen die Qualifikationen der Telefonbefragerin
keine Rolle und müssen nicht ediert werden (vgl. Urteil des BVGer
D-344/2017 vom 25. Mai 2018 E. 5.6). Vorliegend wird vom Beschwerde-
führer, der zu Beginn des Telefongesprächs ausdrücklich dazu aufgefordert
wurde, nicht geltend gemacht und kann auch den Akten nicht entnommen
werden, dass er nicht seinen Heimatdialekt sprechen konnte oder dass es
zwischen ihm und der Befragerin anlässlich des Lingua-Gesprächs zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Nach dem Gesagten liegt
auch in dieser Hinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Rahmen der linguisti-
schen Analyse seien seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse moniert
worden, obwohl er wiederholt ausgesagt habe, dass er aufgrund der politi-
schen Probleme seines Vaters die Schule nicht habe besuchen dürfen.
Deshalb habe er sich auch mit anderen Kindern nicht auf Chinesisch un-
terhalten können. Es gebe eine Vielzahl von Hinweisen, dass fehlende
oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse nicht automa-
tisch indizierten, dass eine Person von ausserhalb der Autonomen Region
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Seite 10
Tibet oder aus anderen Regionen in China stamme. Ausserdem habe er
sich zum Zeitpunkt der linguistischen Analyse seit beinahe zweier Jahre in
der Schweiz und nach seiner Ausreise aus Tibet fast ein halbes Jahr in
F._______ befunden. Es sei absolut verständlich, dass sich der Wortschatz
eines Kindes ausserhalb der Heimat in dieser Zeit erheblich weiterent-
wickle und verändere. Sowohl in F._______ als auch in der Schweiz habe
der Beschwerdeführer hauptsächlich Exiltibetisch mit englischen Lehnwör-
tern gesprochen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er lediglich (…) Jahre
alt und mithin in einer für die Sprachentwicklung prägenden Phase gewe-
sen. Es sei völlig logisch, dass er nach zweieinhalb Jahren im Exil seinen
Akzent dem exiltibetischen angepasst habe. Ohnehin habe er nie denjeni-
gen Tibetisch-Akzent gesprochen, welchen die Sprachanalyse bei ihm ge-
prüft habe. Auch seine Ausführungen betreffend die Chinesisch-Kennt-
nisse seien plausibel. Folglich könne nicht auf die Lingua-Sprachanalyse
abgestellt werden. Sie basiere auf falschen Voraussetzungen. Zudem sei
das rechtliche Gehör verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 5–6).
Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. So vermag der Beschwerde-
führer aus dem Vorbringen, er habe die tibetische Sprache hauptsächlich
von seiner aus Westtibet stammenden Mutter gelernt, die einen grundsätz-
lich anderen Dialekt als D._______ spreche, nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten, da den zur Konsultation beigezogenen Akten der angeblich vom
selben Ort wie seine Mutter stammenden G._______ zu entnehmen ist,
dass diese nicht in Tibet sozialisiert worden ist und mit grosser Wahrschein-
lichkeit gar nie dort gelebt hat. Sodann überzeugen die von ihm genannten
Gründe für seine mangelnden Chinesisch-Kenntnisse nicht, zumal sein
Vorbringen, er habe sich immer zu Hause aufgehalten und keine Schule
besucht, im Rahmen der Sprachanalyse berücksichtigt wurde und deshalb
von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er auch unter diesen Umständen
zumindest über passive Kenntnisse des Chinesischen verfügen würde,
wenn seine Hauptsozialisation tatsächlich an dem von ihm angegebenen
Ort in Tibet stattgefunden hätte. Daran vermag sein weiterer Einwand, zum
Zeitpunkt der linguistischen Analyse habe er sich nach einem Aufenthalt
von fast einem halben Jahr in F._______ beinahe zwei Jahren in der
Schweiz befunden, was dazu geführt habe, dass er seinen Akzent dem
exiltibetischen angepasst habe, nichts zu ändern, da diesem Vorbringen im
Rahmen der Lingua-Sprachanalyse Rechnung getragen wurde. Auch
seine weiteren Einwände, während der zweieinhalb Jahre ausserhalb sei-
ner Heimat hätten sich sein Wortschatz und seine Sprache erheblich wei-
terentwickelt und verändert – sowohl in F._______ als auch in der Schweiz
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habe er hauptsächlich Exiltibetisch mit englischen Lehnwörtern gespro-
chen –, sei er doch zum Zeitpunkt der Ausreise lediglich (…) Jahre alt ge-
wesen und habe sich damals in der für die Sprachentwicklung prägenden
Phase befunden, vermögen entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht plausibel zu erklären, weshalb er ausschliesslich die exilti-
betische Sprechweise verwandte, wurden doch diese Faktoren bei der
Sprachanalyse ebenfalls berücksichtigt. Der Beschwerdeführer war zu Be-
ginn des Telefoninterviews aufgefordert worden, seinen Heimatdialekt zu
sprechen. Demgegenüber stimmen seine Aussprache und sein Wortschatz
fast ausschliesslich mit der exiltibetischen Sprache beziehungsweise dem
Lhasa-Dialekt überein. Dazu erklärte er im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs, einerseits habe er dazu nichts zu sagen, er rede in der Schweiz ge-
nau gleich, wie er vor seiner Ausreise aus der Heimat gesprochen habe,
und könne nicht beurteilen, ob sich sein Dialekt zwischenzeitlich verändert
habe (vgl. act. […]); andrerseits habe er in der Schweiz Tibetisch gelernt,
wobei er hier ab und zu für ihn neue Wörter gehört habe, welche ihm, wenn
er nachgefragt habe, erklärt worden seien, und die er dann ab und zu be-
nützt habe (vgl. a.a.O., […]). Diese Aussagen sind indessen nicht geeignet,
die Tatsache zu erklären, dass die Sprechweise des Beschwerdeführers
keinerlei Gemeinsamkeiten mit der seiner angeblichen Heimatregion auf-
weist.
4.3 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer
sei gemäss Auskunft der ihn in der Schweiz betreuenden (…) seiner Mutter
geistig zurückgeblieben und kognitiv unterentwickelt. Aufgrund dieser geis-
tigen Schwäche habe sein Hausarzt eine psychologische Abklärung ver-
langt. Deren Resultat werde nachgereicht. Die Vorinstanz habe nicht ge-
würdigt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP in der Lage gewesen sei,
die Berge und Flüsse in der Nähe seines Heimatorts zu benennen. Anläss-
lich der Bundesanhörung sei er überraschenderweise nicht mehr zu den
geographischen Gegebenheiten befragt worden. Folglich habe er auch
keine Antworten zur Umgebung seines Heimatortes machen können. Die
Vorinstanz habe es somit unterlassen, dem minderjährigen Beschwerde-
führer die Möglichkeit zu geben, seine Herkunft zu beweisen. Damit habe
sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Zudem habe er den emotionalen Ab-
schied von seiner Mutter, ein traumatisierendes Erlebnis, sehr genau ge-
schildert und seine Gefühle exakt beschrieben. Diese klaren Realkennzei-
chen seien von der Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht
gewürdigt worden. Dasselbe gelte für seine mit Realkennzeichen gespick-
ten Ausführungen zur Ausreise. Überraschenderweise habe die Vorinstanz
bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht erwähnt oder
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gewürdigt, dass bei einem minderjährigen Asylsuchenden andere Mass-
stäbe gelten müssten als bei Erwachsenen, und damit ihr Ermessen unter-
schritten. Der Beschwerdeführer habe das Asylverfahren als Minderjähri-
ger ohne jegliche Schulbildung durchlaufen (vgl. Beschwerde S. 6–10).
Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung vor der Vornahme der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen darauf hin, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
handle. Deswegen sei ihm eine Vertrauensperson zugeordnet worden. Von
dieser sei er zu den beiden Anhörungen vom 13. Januar 2017 und 21. Au-
gust 2017 begleitet worden. Aus seinen dabei gemachten Angaben habe
sich ergeben, dass er in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht
und umfassend vorzutragen. Weder die anwesende Vertrauensperson
noch die Hilfswerksvertretung hätten Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit ge-
äussert. Demnach sei die Vorinstanz aufgrund seines Aussageverhaltens
von der Urteilsfähigkeit im Asylverfahren ausgegangen. Zudem ergibt die
Überprüfung des Protokolls, dass die Anhörung den besonderen, durch die
Person und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedingten Umstän-
den in geeigneter Weise Rechnung trug, wobei insbesondere auf dessen
Alter und Reife gebührend Rücksicht genommen wurde und dabei auch die
entsprechenden internen Weisungen des SEM beachtet wurden. Nachdem
die Vorinstanz die anschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen vor diesem Hintergrund vornahm, erweist sich der Vorwurf, es
habe der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht Rechnung getra-
gen, als unbegründet. Des Weitern wurden die in Aussicht gestellten Re-
sultate der psychologischen Abklärung bislang nicht eingereicht. Zudem
ging das SEM bei seiner Prüfung insbesondere auch von den vom Be-
schwerdeführer zum Sachverhalt gemachten Angaben aus, wonach er nie
zur Schule gegangen sei, zuhause Hausarbeit verrichtet und sich um sei-
nen jüngeren Bruder gekümmert habe. Schliesslich hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig die Elemente, welche für und
gegen eine Sozialisation in und Herkunft aus Tibet sprechen, abgewogen
und auch die Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs berücksichtigt. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe erwei-
sen sich mithin als unbegründet.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dem Staatssekretariat weiter entgegen, es
habe zum eingereichten chinesischen Familienbüchlein (Hukou) pauschal
ausgeführt, es handle sich nur um eine Kopie, deren Echtheit und Authen-
tizität nicht geprüft werden könne, und es lasse sich nicht überprüfen, ob
er tatsächlich die im Hukou erwähnte Person sei. Zudem seien die Mutter
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Seite 13
und der Bruder des Beschwerdeführers in Tibet auf das Original des Fami-
lienbüchleins angewiesen. Es sei nicht ersichtlich, wie er seine Identität
anders als mit einer Kopie des Hukou beweisen könne. Somit sei er seiner
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Dem Rechtsvertreter
sei auch keine Kopie des Hukou zugestellt worden. Entsprechend könne
zum angeblich anders geschriebenen Namen auch nicht detailliert Stellung
genommen werden. Es handle sich um eine Kopie des echten Familien-
büchleins. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Kopie einer sachverständi-
gen Person vorzulegen und analysieren zu lassen. Mit ihrer Würdigung des
Beweismittels habe sie dem Beschwerdeführer implizit unterstellt, dass er
eine Fälschung eingereicht habe. Das SEM sei seiner Abklärungs- und Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Beschwerde S. 10–11).
Da vorliegend offensichtlich weder bei der Vorinstanz noch beim Gericht je
ein Gesuch um Einsicht in die Akten gestellt worden ist, vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Vorbringen, sein Rechtsvertreter sei nicht in der
Lage, zum angeblich anders geschriebenen Namen detailliert Stellung zu
nehmen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann handelt es sich
beim Vorwurf, das Staatssekretariat habe das Hukou implizit als Fälschung
gewürdigt, um eine Unterstellung. Vielmehr hielt die Vorinstanz dazu in
nicht zu beanstandender Weise fest, die Authentizität des Familienbüch-
leins könne nicht geprüft werden, da lediglich eine Kopie davon eingereicht
worden sei. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht möglich sein sollte, das Hukou im Original einzureichen, zumal an-
dere angeblich aus Tibet stammende Asylsuchende dazu in der Lage wa-
ren und er sich seit bald drei Jahren in der Schweiz befindet, wo er von
einer Cousine seiner Mutter betreut werde, welche gemäss ihrem Schrei-
ben Kontakt mit seiner Familie in Tibet hat. Nach dem Gesagten hat das
SEM die Abklärungs- und Begründungspflicht nicht verletzt.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rügen, die Vo-
rinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und sei ihrer Abklärungs- und
Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, als unbegründet er-
weisen. Deshalb ist der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
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Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch
andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung
seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Nachdem ihm dazu be-
reits im EVZ ein Merkblatt ausgehändigt worden war, wurde er bei der BzP
erneut auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht
(vgl. act. […]). Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2017 gab er an, er
habe nichts mehr unternommen, um zusätzliche Dokumente oder Papiere
einzureichen, da er keine Kontaktadresse oder Telefonnummer habe (vgl.
act. […]). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung,
zumal gemäss dem Schreiben der ihn in der Schweiz betreuenden Cousine
seiner Mutter davon auszugehen ist, dass ihr eine Kontaktaufnahme mit
der Familie in Tibet gelungen ist (vgl. E. 4.4).
5.3 Im Übrigen ist weder die Lingua-Sprachanalyse noch die von der Vo-
rinstanz durchgeführte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu beanstanden (vgl. E. 4.2.1–4.2.3, 4.3).
5.4
5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und F._______. Es ist daher zu vermuten, dass er
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in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vie-
ler Jahre gelebt hat.
5.4.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob er über die
chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaats-
regelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er
die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, wobei dann das
Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat
zu prüfen wäre.
5.4.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwogen – keine
Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse
auf seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität)
zuliessen. Da er auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entsprechende Be-
weismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende
Mitwirkungspflicht, an der wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers nichts ändert, verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen
und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmög-
licht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung,
welchen effektiven Status er in Indien oder Nepal innehat. Er hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise davon aus-
zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere eingereicht. Zu-
dem erscheinen weder seine behauptete Herkunft aus der Volksrepublik
China noch die angebliche Ausreise aus diesem Staat glaubhaft. Da er die
Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist,
wie oben bereits ausgeführt, vermutungsweise davon auszugehen, dass
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen. Nachdem der Beschwerdeführer
am 2. September 2018 volljährig geworden ist, erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in die
Evaluation der Wegweisung einzubeziehen, das Kindeswohl gemäss Art. 3
KRK nicht beachtet, dadurch die KRK verletzt und die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht entsprechend der für unbegleitete minderjäh-
rige Asylsuchende geltenden Rechtsprechung geprüft.
7.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch
auch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug
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nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen
Verfügung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand:
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