B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5518/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o BFM, Bundeszentrum Bremgarten,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. September 2013 / N (…).
D-5518/2013
Seite 2
Das Bund esverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eritreische Staatsangehörige – am
22. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 6. August
2013 von der Vorinstanz summarisch befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe im
Jahr (…) von der dänischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum er-
halten und sei damit nach Z._______ geflogen,
dass er (im Dublin-Staat) (…) studiert habe und eine Studentenaufent-
haltsbewilligung erhalten habe,
dass die eritreischen und die (…) Behörden (des Dublin-Staats) eine Ab-
machung getroffen hätten, wonach er nach dem Abschluss seiner Mas-
terarbeit nach Eritrea zurückkehren müsse,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen geltend machte,
sie sei in Eritrea in Schwierigkeiten gekommen und habe finanzielle Prob-
leme gehabt, da ihr Sold nicht mehr ausbezahlt worden sei,
dass sie daher mit den beiden Kindern aus Eritrea ausgereist sei, auf der
norwegischen Botschaft in Asmara ein Schengen-Visum erhalten habe
und am 30. November 2012 zu ihrem Mann nach Z._______ gereist sei,
dass sie und ihre Kinder über eine gültige (…) Aufenthaltsbewilligung
(des Dublin-Staats) verfügten,
dass den Beschwerdeführenden in den gleichen Anhörungen das rechtli-
che Gehör bezüglich der Zuständigkeit (des Dublin-Staats) für das vorlie-
gende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie
einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2013 vier (…) Identitätskarten
(des Dublin-Staats) und diverse andere Beweismittel zu den Akten reich-
te,
dass das BFM am 12. September 2013 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
D-5518/2013
Seite 3
Verordnung) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
an (den Dublin-Staat) richtete, wobei es namentlich auf den gültigen Auf-
enthaltstitel (des Dublin-Staats) verwies,
dass die (…) Behörden (des Dublin-Staats) der Übernahme der
Beschwerdeführenden am 17. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2013 – eröffnet am
26. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach (Dublin-Staat) an-
ordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Hei-
mat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hin-
weise dafür bestünden, dass den Beschwerdeführenden in (Dublin-Staat)
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
drohe,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben in (Dublin-
Staat) nie um Asyl ersucht hätten,
dass sie ferner nicht geltend gemacht hätten, sie hätten in (Dublin-Staat)
keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhalten, welche den EU-Mindest-
anforderungen und dem völkerrechtlichen Verpflichtungen genügen wür-
den,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
D-5518/2013
Seite 4
dass sie zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend
machten, sie hätten Angst vor einer Rückschaffung nach Eritrea, welche
aufgrund der persönlichen, politischen Verfolgung nicht tragbar wäre,
dass (der Dublin-Staat) betreffend eritreischen Asylsuchenden eine undif-
ferenzierte Asylpolitik betreibe,
dass (der Dublin-Staat) ein enges Verhältnis zu Eritrea habe, weswegen
die Anträge von eritreischen Asylsuchenden nicht ausreichend überprüft
würden und Rückschaffungen bestenfalls durch ein jahrelanges Drängen
von Nichtregierungsorganisationen (NGO) abgewendet werden könnten,
dass sie über keine persönlichen Kontakte zu NGO's verfügten und sie
daher mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Ausschaffung nach Eritrea
und demnach mit Folter und Gefängnis zu rechnen hätten,
dass für weitere Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
D-5518/2013
Seite 5
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer die Annahme des Entscheides und der Akten
verweigerte, was jedoch die rechtsgültige Eröffnung nicht zu verhindern
vermag,
dass die Beschwerdeführenden um eine Frist zur Beschwerdeergänzung
ersuchten, was jedoch abzuweisen ist, zumal sich keine besonderen
Schwierigkeiten ergeben (vgl. Art. 53 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) (…) zur Anwendung gelangt und das BFM
die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
D-5518/2013
Seite 6
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat
zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylsuchen-
den einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben und auch ge-
mäss den am 8. August 2013 abgegebenen (…) Identitätskarten (des
Dublin-Staats) über eine gültige Aufenthaltserlaubnis in (Dublin-Staat)
verfügen,
dass das BFM bei dieser Sachlage am 12. September 2013 unter Ver-
weis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ein Ersu-
chen um Übernahme der Beschwerdeführenden an (den Dublin-Staat)
gerichtet hat,
dass die (…) Behörden (des Dublin-Staats) der Übernahme der Be-
schwerdeführenden am 17. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit (des Dublin-Staats) somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die (…) Behörden (des
Dublin-Staats) würden sie nach der Überstellung nach Eritrea zurückschi-
cken,
dass sie damit einwenden, (der Dublin-Staat) werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die (…) Behörden (des Dublin-Staats) in ihrem
Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen
den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
D-5518/2013
Seite 7
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall in ihrer Beschwerde
geltend machten, (der Dublin-Staat) habe eine Abmachung mit Eritrea,
wonach eritreische Asylsuchende ohne ausreichende Prüfung des Asyl-
gesuchs zurückgeschafft würden,
dass ein eritreischer Asylsuchender ohne Berücksichtigung seiner Situa-
tion hätte ausgeschafft werden sollen und dies erst durch die aktive Ein-
mischung von zahlreichen NGO's hätte verhindert werden können,
dass diese Parteibehauptung keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte darstellt, wonach (der Dublin-Staat), bei welchem es sich um ei-
nen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine in-
ternationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die
Beschwerdeführenden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre
körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in
dem sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Eritrea bei den (…) Behörden (des Dublin-
Staats) auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach (Dublin-Staat) gegen Art. 3 EMRK oder eine
andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung der Schweiz sind, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
(Dublin-Staat) angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
D-5518/2013
Seite 8
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5518/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: