B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5519/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das erste Asylgesuch der Eltern und des Bruders V. des Beschwer-
deführers vom 16. März 1994 mit Verfügung des damaligen Bundesamtes
für Flüchtlinge (BFF) vom 20. Mai 1994 abgelehnt, die Wegweisung aus
der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung gestützt auf
den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 durch die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz ersetzt wurde,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFF am 8. September 1995 den Eltern des am 25. August 1995
geborenen Beschwerdeführers mitteilte, die Verfügung betreffend die
Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für diesen,
dass die bestehende gruppenweise vorläufige Aufnahme von Deserteu-
ren und Refraktären aus dem ehemaligen Jugoslawien mit generellem
Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 aufgehoben wurde,
dass die Familie des Beschwerdeführers am 15. Februar 1999 ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichen liess, welches sie am 23. Januar 2000
zurückzog, da sie im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Kosovo in ihr
Heimatland zurückkehren wollte,
dass die Familie des Beschwerdeführers die Schweiz am 18. Februar
2000 verliess,
dass das BFF mit Beschluss vom 2. März 2000 das Wiedererwägungs-
gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit sei-
ner Mutter (N […]) Ende August 2013 das Heimatland verliess,
dass sie nach B._______ gelangten und nach einem dortigen Aufenthalt
von einigen Tagen in die Schweiz weiterreisten, wo sie am 7. September
2013 um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 19. September 2013 so-
wie der am gleichen Tag durchgeführten Anhörung zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kosovarischer
Staatsbürger albanischer Ethnie und habe zuletzt in D._______ gewohnt,
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dass Unbekannte in der Nacht des 25. August 2013 ein "Zeug" in das
Wohnzimmer geworfen hätten,
dass der Wurfgegenstand ihm nicht bekannt sei, er indes aufgrund des
Vorfalls aufgewacht und nachgeschaut habe,
dass das Fenster des Wohnzimmers zerbrochen gewesen sei,
dass er über die Hintergründe dieses Vorfalls nichts sagen könne, da er
die Mutter nicht danach gefragt habe,
dass er am Morgen nach dem Vorfall zur Tante in D._______ gegangen
sei,
dass ferner im Jahre 2008 Unbekannte auf das Haus der Familie ge-
schossen hätten,
dass er über die Hintergründe ebenfalls nicht Bescheid wisse, da er noch
klein gewesen sei,
dass die Eltern stets versucht hätten zu verhindern, dass er Angst be-
komme, und deshalb auf seine Nachfragen hin Ausreden gefunden hät-
ten,
dass die Eltern nach den Schüssen auf das Haus die Polizei eingeschal-
tet hätten, welche vorbeigekommen sei und das Haus kontrolliert habe,
wobei in der Folge nichts mehr passiert sei,
dass sein Vater am 14. Dezember 2009 bei einem Autounfall ums Leben
gekommen sei,
dass er mit seinem den Wagen lenkenden Onkel im Jahre 2012 einen Au-
tounfall gehabt habe,
dass im Jahre 2012 auf das Café "(Name)", wo er gearbeitet habe, von
Unbekannten ein Handgranaten-Angriff verübt worden sei,
dass er nicht anwesend gewesen sei, sondern erst später im Überwa-
chungsraum im Keller eine Videoaufzeichnung dieses Vorfalls gesehen
habe,
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dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem Hamburger-Restaurant
in einem tieferen Stockwerk desselben Gebäudes aufgehalten habe,
dass im Übrigen im Jahre 2001 ein Einbruch ins Haus der Familie stattge-
funden habe,
dass er keinen Zusammenhang zwischen den diversen Vorfällen herzu-
stellen wisse, da die Eltern ihm nie etwas über deren Probleme erzählt
hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2013 – eröffnet am
gleichen Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den
Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG,
dass er die von seiner Mutter als gezielte Anschläge auf die Familienmit-
glieder bezeichneten Vorfälle (Autounfall des Vaters, eigener Autounfall,
Einbruch ins Haus der Familie, Granatenanschlag auf das Café "[Name]")
bei der Befragung mit keinem Wort erwähnt, die Ereignisse auch im
Rahmen der Anhörung trotz mehrerer Nachfragen nach weiteren Vorfäl-
len ausgelassen und erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu den Aussagen der Mutter angeführt habe,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen wider-
spruchsfrei darzulegen (Angaben im Zusammenhang mit den Umständen
des Vorfalls vom 25. August 2013 [u.a. Aufenthaltsort im Haus; Kenntnis-
se hinsichtlich der Hintergründe des Vorfalls]; Angaben im Zusammen-
hang mit dem Anschlag auf das Café),
dass die Schilderungen insgesamt nicht plausibel, erfahrungswidrig, und
unsubstanziiert ausgefallen seien (fehlende Kenntnisse hinsichtlich der
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Hintergründe all der Vorfälle, insbesondere in Anbetracht des Ereignisses
mit den Schüssen auf das Haus der Familie vor angeblich fünf Jahren),
dass die geltend gemachten Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung
nicht asylrelevant seien (Übergriffe Dritter; Schutzfähigkeit und –willigkeit
des unabhängigen Staates Kosovo durch die Kosovo Police sowie die in-
ternationalen Sicherheitskräfte; Aufnahme von Ermittlungstätigkeiten
durch die Polizei im Jahre 2008),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt
wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Kosovo sprechen würden (Ausbildung; Berufser-
fahrung; weitreichendes, finanziell gut gestelltes, familiäres Beziehungs-
netz),
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Staates
Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden
nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Ar-
beitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2013 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober
2013 unter Fristansetzung die Eingabe vom 30. September 2013 (Post-
stempel) zur Beschwerdeverbesserung retourniert wurde, da sie keine
Rechtsbegehren enthielt,
dass gleichzeitig unter Fristansetzung ein Kostenvorschuss einverlangt
wurde,
dass die Post die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem Ver-
merk "Nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht zurücksandte,
dass aufgrund von durch den Beschwerdeführer nicht zu verantworten-
den Umständen mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet
am 17. Oktober 2013 – der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert
wurde, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen,
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dass er zudem aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 28. Oktober 2013, zu leisten,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 die Beschwerdever-
besserung (Seiten 1 bis 3 eines bekannten Beschwerdevordrucks) nach-
reichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2013 die Ko-
pie eines Polizeiberichts einreichte und mitteilte, dieser Bericht betreffe
die gegenüber seinem Bruder erhobenen Todesdrohungen, falls er das
Wohnhaus in D._______ nicht verlasse,
dass das Original des Berichtes mit der Post unterwegs in die Schweiz
sei und nach Erhalt nachgereicht werde,
dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das als Original bezeichnete
Dokument, das den Polizeibericht darstelle, sowie Kopien von drei Fotos
eingereicht wurden und wieder eine Gefährdung geltend gemacht wurde,
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weil am 19. November 2013 das Haus in Kosovo erneut überfallen wor-
den und der Bruder V. auf den Polizeiposten gegangen sei, wobei sich die
Polizei geweigert habe, den Bericht mitzugeben,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüg-
lich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das
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Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 1. April 2009
zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurück-
gekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der
Fundstellen in den Protokollen (Befragung/Anhörung) ausführlich darleg-
te, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüch-
lich, erfahrungswidrig und unsubstanziiert erachtete und vor diesem Hin-
tergrund zu Recht feststellte, der Sachvortrag des Beschwerdeführers
halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand,
dass ebenfalls die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch unbekannte
Dritte respektive die Ausführungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des
kosovarischen Staates und damit die Verneinung der Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bun-
desverwaltungsgericht standhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten des Be-
schwerdeführers bei der Bundesanhörung hinzuweisen ist, wonach er –
nebst den ausdrücklich und wiederholt eingestandenen fehlenden Kennt-
nissen rund um die Hintergründe der diversen Vorfälle – selber nie per-
sönliche Probleme mit irgendjemandem gehabt habe (B 9 Fragen 54, 56
und 72 S. 6, 7 und 8),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung bewirken, zumal der festgestellte Sachverhalt
nicht bestritten wird,
dass der Hinweis in der Beschwerde, der Vater des Beschwerdeführers
habe seit dem Jahre 2005 (im Beruf) in verantwortlicher Stellung gearbei-
tet und gegen (Leute) gekämpft und die Vorfälle stünden damit in Verbin-
dung, als nachgeschoben zu beurteilen ist und nichts zu einer anderen
Würdigung des Sachverhalts beiträgt,
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dass sich angesichts dieser eindeutigen Sachlage – nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers unterbleiben – weitere Erörterungen erübrigen,
dass aus dem mit Eingaben vom 20. November und 3. Dezember 2013
eingereichten Polizeibericht betreffend Todesdrohungen gegen den Bru-
der V. nicht hervorgeht, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch verfolgt
sein soll, und aus den drei eingereichten Fotos, welche die anlässlich des
Überfalls vom 19. November 2013 zerbrochene Fensterscheibe und die
verwendeten Patronen zeigen würden, nicht ersichtlich ist, dass es sich
dabei um das Haus der Mutter des Beschwerdeführers handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt – der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom
1. April 2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung
im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bis-
her nicht zurückgekommen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Kosovo nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rück-
kehr des Beschwerdeführers, der keinerlei Schwierigkeiten seitens der
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heimatlichen Behörden geltend machte, als unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/2 S. 5),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Urteil das Gesuch des Be-
schwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie je-
de Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Entscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen, und er sei über eine allfällige Datenweitergabe
zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch nach Abs. 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: