B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-55/2013
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. November 2012 (D-895/2012) betreffend Verfügung
des BFM vom 18. Januar 2012 / N (…).
D-55/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt
C._______), reichte am 31. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein.
A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, in
seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskierte Männer
Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt, weshalb er sich
zusammen mit anderen Männern bewaffnet habe. In der Nacht vom (…)
August 2011 habe er auf dem elterlichen Grundstück einen maskierten
Mann in die Flucht geschlagen. Dabei sei diese Person am Arm verletzt
worden. Tags darauf habe er ausser Haus durch seine Schwester telefo-
nisch von einer Vorsprache Armeeangehöriger zuhause erfahren; man
verdächtige ihn der Teilnahme an einer Schlägerei unter Jugendlichen. Er
habe befürchtet, wegen der Verletzung des maskierten Mannes, welcher
vermutlich der sri-lankischen Armee angehöre, von den Sicherheits-
behörden behelligt zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er noch
gleichentags zusammen mit seinem Vater nach D._______ gereist. Wäh-
rend seiner Abwesenheit hätten sich am (…) September 2011 erneut Sol-
daten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt, weshalb er sich zur Aus-
reise entschlossen habe. Sri Lanka habe er am (…). Oktober 2011 ver-
lassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an
B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Februar
2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November
2012 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbrin-
gen für unglaubhaft. Ferner erwog es, der Umstand, wonach eine
Schwester beziehungsweise ein Bruder den Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) beigetreten sei, führe nicht dazu, dass im aktuellen Zeitpunkt
von einer begründeten Furcht des Gesuchstellers, welcher sich lediglich
als Sympathisant der LTTE bezeichne, auszugehen sei.
C.
D-55/2013
Seite 3
C.a Am 6. Januar 2013 gelangte der Gesuchsteller durch einen Rechts-
vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die revisions-
weise Aufhebung des Urteils vom 7. November 2012, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen. Ferner ersuchte er um Einräumung einer Frist
zur Revisionsergänzung sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums
des Bundesverwaltungsgerichts. In der Eingabe hielt er an der Glaubhaf-
tigkeit des geltend gemachten Vorfalls vom (…). August 2011 fest. Ent-
sprechende Beweismittel habe er bisher nicht eingereicht, da diese seine
bis anhin verschwiegene Tätigkeit für die LTTE – namentlich seine Mitwir-
kung bei verschiedenen Bombenanschlägen – aufzeigen würden. Er sei
vor der Ausreise inhaftiert worden und in der Folge gegen Kaution wieder
freigekommen. Daraufhin sei er ins Ausland geflohen und einem anbe-
raumten Gerichtstermin ferngeblieben. In Sri Lanka werde er durch die
Sicherheitskräfte gesucht.
C.b Im Weiteren machte der Rechtsvertreter Ausführungen zur Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung von Eingaben wie der
Vorliegenden. Ausserdem hielt er fest, die bisher im Verfahren involvier-
ten Mitarbeitenden der Asylbehörden dürften im vorliegenden Verfahren
nicht mitwirken.
C.c Als Beweismittel gab er eine True-copy vom (…). Juni 2012 der Ge-
richtsakte (…) E._______ in D._______ samt englischsprachiger Über-
setzung, eine Gebührenquittung vom (…). Juni 2012 des Gerichts an
Rechtsanwalt F._______, ein Schreiben von Rechtsanwalt F._______
vom 28. November 2012 und einen Haftbefehl vom (…). April 2012
E._______ in D._______ samt englischsprachiger Übersetzung zu den
Akten. Bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente seien weitere Abklä-
rungen vorzunehmen. Ausserdem sei der Gesuchsteller vom Bundesver-
waltungsgericht anzuhören.
D.
Am 7. Januar 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provi-
sorischen Vollzugsstopp.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013 hielt das Gericht fest, die
Eingabe vom 6. Januar 2013 werde im Sinne der Bezeichnung durch den
Gesuchsteller als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. November
D-55/2013
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2012 entgegengenommen. Der Vollzug wurde für die Dauer des Verfah-
rens definitiv ausgesetzt. Unter Fristansetzung wurde dem Gesuchsteller
Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe zu ergänzen.
F.
Am 16. Januar 2013 forderte das Gericht die zuständigen Behörden auf,
das Papierbeschaffungsverfahren bis auf Weiteres sofort einzustellen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ergänzte und konkretisierte der Ge-
suchsteller seine Vorbringen. Seine Schwester G._______ sei bei den
LTTE tätig gewesen. Im Mai 2006 sei durch deren Vermittlung das LTTE-
Mitglied H._______ an ihn herangetreten und habe ihn zur Unterstützung
bei einem Bombenattentat aufgefordert. Er habe zwecks Explosion einen
telefonischen Kontakt unterbrechen müssen und am (…). Mai 2006 so
gehandelt. Die Explosion habe an einer Strassenkreuzung (I._______)
ein Armeefahrzeug zerfetzt. Er sei danach kurz festgenommen worden
und am Folgetag wieder freigekommen. H._______ habe den Ge-
suchsteller Ende Juli 2006 wieder kontaktiert und ihm explosives Material
zur vorübergehenden Aufbewahrung anvertraut. Mitte Oktober 2006 habe
ihm H._______ einen Sprengsatz samt Zündvorrichtung übergeben, ver-
bunden mit der Aufforderung, diesen später an seinen Bekannten
J._______ weiterzureichen. Er habe so gehandelt, wobei J._______ am
(…). Oktober 2006, zusammen mit 5 Personen, bei einem Verkehrsunfall
ums Leben gekommen sei, weil der mitgeführte Sprengstoff explodiert
sei. Es seien Verhaftungen erfolgt. Aus den Beweismitteln ergebe sich,
dass im Zuge der Ermittlungen bei inhaftierten LTTE-Aktivisten im
K._______-Gefängnis von LTTE-Angehörigen sein Name wiederholt ge-
nannt und er als Mittäter bei Bombenanschlägen der LTTE bezeichnet
worden sei. Er sei zuerst erfolglos zuhause gesucht und am (…). Sep-
tember 2011 in L._______ (D._______) festgenommen worden. Es sei
das Verfahren (…) beim E._______ in D._______ eröffnet worden. Er sei
am (…). September 2011 vor Gericht geführt worden, wo man seine Ver-
haftung angeordnet habe. Der Anwalt F._______ habe am
(…). September 2011 bei einer weiteren Gerichtsverhandlung die Freilas-
sung des Gesuchstellers gegen Kaution bewirken können. Die nächste
Gerichtsverhandlung sei auf den (…). Januar 2012 ansetzt worden. Der
zwischenzeitlich ins Ausland geflohene Gesuchsteller habe daran nicht
teilgenommen. Anlässlich der Verhandlung vom (…). Januar 2012 sei ge-
richtlich bekannt geworden, dass der Gesuchsteller am (…). August 2011
in C._______ einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einem Messer
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verletzt habe und durch die lokalen Sicherheitskräfte gesucht werde. Das
Gericht habe einen Haftbefehl angeordnet und die nächste Verhandlung
auf den (…). April 2012 festgesetzt. Bei dieser Verhandlung sei ein Open
Warrant ausgestellt worden. Als Beweismittel gab er zwei Internetartikel
vom 3. Juni 2006 beziehungsweise 31. Oktober 2006 samt englischspra-
chigen Übersetzungen zu den Akten.
H.
Am 13. Februar 2013 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die
Schweizerische Botschaft in D._______ und ersuchte um Abklärungen.
I.
In der Botschaftsantwort vom 15. Mai 2013 hielt die zuständige Person
fest, der Gesuchsteller werde im besagten Gerichtsfall nicht als Angeklag-
ter aufgeführt. Demzufolge müssten Haftbefehl, Beleg und Schreiben des
Anwalts, welche sich auf diese Fallnummer bezögen, als Fälschungen
qualifiziert werden. Ferner wiesen die eingereichten Gerichtsunterlagen
ein unübliches Format auf. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten in den
Gerichtsakten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller
in das von ihm geltend gemachte Verfahren involviert gewesen sei. Auf-
grund der Fälschungsmerkmale des entsprechenden Dokuments könne
auch nicht bestätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der
LTTE verwickelt gewesen seien.
J.
Am 3. Juni 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Mit Eingabe vom 18.
Juni 2013 teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, aufgrund des
Abklärungsergebnisses und nach Rücksprache mit dem Mandanten lege
er das Mandat nieder.
K.
Am 4. Oktober 2013 gelangte der Gesuchsteller durch seinen wiederum
beauftragten Rechtsvertreter an das BFM und stellte ein zweites Asylge-
such. Auf dessen Begründung und die eingereichten Beweismittel wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vertreter des
Gesuchstellers mit, das Amt habe am 4. September 2013 beschlossen,
vorläufig keine Rückführungen von srilankischen Staatsangehörigen in ihr
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Heimatland mehr durchzuführen. Die dem Gesuchsteller am 14. Novem-
ber 2012 angesetzte Ausreisefrist werde deshalb aufgehoben.
M.
In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 1. November 2013 ersuchte der
Rechtsvertreter um Anhandnahme des zweiten Asylgesuchs seines Man-
danten. Das BFM beantwortete das Schreiben am 19. November 2013.
Gleichzeitig überwies es die (neuen) Akten dem Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung beziehungsweise zur Erledigung des Revisionsver-
fahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausser-
dem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträg-
lich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem
er seiner Eingabe insbesondere mehrere vor dem Beschwerdeentscheid
datierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens vom 6. Januar 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Ge-
such ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revi-
sion ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bishe-
rige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELI-
SABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände,
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Seite 8
welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht,
die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn
darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei
zu erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
4.
4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Ge-
suchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht. Wegen seines
Engagements für die Organisation sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet
worden. Nach der Haftentlassung gegen Kaution sei er ins Ausland geflo-
hen.
4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen – mit Ausnahme des
Schreiben von F._______ vom 28. November 2012 – aus dem Zeitraum
vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 7. November 2012 und wären da-
mit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese of-
fensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchstel-
ler vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich
gewesen sei, besagte Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Ver-
fahrens zu beschaffen. Ein hängiges Verfahren gegen ihn hätte gemäss
seinen nunmehr geltend gemachten Vorkommnissen bereits im Zeitpunkt
der Einreise bestanden, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und
Mitwirkungspflicht entsprechende Beschaffungsbemühungen hätte vor-
nehmen müssen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens auf die entsprechende Idee kam, kann jedenfalls nicht als ent-
schuldbares Unterlassen angesehen werden.
4.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit
an sich im Rahmen der geltend gemachten Anschläge gelten. Der Ge-
suchsteller räumt diesbezüglich selber ein, diese Unterstützung der LTTE
bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er negative Folgen für sein
Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht
um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne
der geltenden Praxis handeln. Der Gesuchsteller habe seine angebliche
Tätigkeit für die LTTE allein deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch
eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhofft habe. Ein solches
bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist je-
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Seite 9
doch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren: das Revisi-
onsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene
vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
5.
5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7,
insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3
VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen
Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass
auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf.
Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) – dessen wesentliche Schlüsse auch für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeb-
lich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) – ausserdem fest, dass ein Abwei-
chen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66
Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9
E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden
zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetz-
lichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt
daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Ge-
fahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetz-
ter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
D-55/2013
Seite 10
Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht be-
reits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet
sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen or-
dentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tat-
sachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem an-
deren Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest
bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt
hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorlie-
gens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorlie-
gend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völker-
rechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Abklärungen vor Ort haben
ergeben, dass der Gesuchsteller im besagten Gerichtsfall nicht als Ange-
klagter aufgeführt ist. Demzufolge müssen die Dokumente, welche sich
auf diese Fallnummer beziehen, als Fälschungen qualifiziert werden. Es
kann ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in das von ihm gel-
tend gemachte Verfahren involviert gewesen ist. Aufgrund der Fäl-
schungsmerkmale des entsprechenden Dokuments kann auch nicht be-
stätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der LTTE verwickelt
gewesen sind. Für den angeblichen Vorfall vom (…). August 2011 und der
damit angeblich verbundenen behördliche Suche sind sie aufgrund der
Abklärungen ebenfalls nicht beweistauglich. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs beschränkte sich der vormalige und nun wieder aktuelle Rechts-
vertreter des Gesuchstellers darauf, das Abklärungsergebnis zur Kenntnis
zu nehmen und es mit seinem Mandanten zu besprechen; daraufhin legte
er sein Mandat nieder. Auch der Gesuchsteller verzichtete auf die Einrei-
chung einer Stellungnahme. Entsprechend bleibt das dargelegte Abklä-
rungsergebnis unbestritten.
5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegan-
gen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere
auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der
Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 erwähnt und ereigne-
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Seite 11
ten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, son-
dern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche
Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen
Asylbehörden geführt haben. So wird denn auch in der Eingabe vom 4.
Oktober 2013 an das BFM (auf S. 22) darauf hingewiesen, die im Zweit-
gesuch erwähnten Verhaftungen und Folterungen vor Ort stellten neue
Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG dar.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vor-
liegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen
vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer
drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
auszugehen war.
6.
Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vor-
gebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Einga-
ben erübrigt sich. Die beantragte Anhörung im Rahmen des Revisionsver-
fahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist
demnach abzuweisen.
7.
Die Akten sind zur Prüfung des neuen Asylgesuchs des Gesuchstellers
vom 4. Oktober 2013 an das BFM zu überweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
D-55/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 sowie sämtliche
weitere Akten werden dem BFM zur Prüfung im Rahmen des gestellten
zweiten Asylgesuchs (rück)überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den für das zweite Asylverfahren
(erneut) mandatierten Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Migra-
tionsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: