B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-55/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Ad-
vokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
D-55/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in D._______ be-
ziehungsweise E._______ (Provinz F._______), verliessen Syrien eigenen
Angaben gemäss am 15. Januar 2014 und gelangten am 18. März 2014 in
die Schweiz, wo sie am 31. März 2014 um Asyl nachsuchten.
A.a Das SEM führte am 10. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdefüh-
rer sagte aus, er habe von 2004 bis am 3. Januar 2014 in D._______ für
eine Familie als (…) gearbeitet. Da sein Arbeitgeber, G._______, mit
H._______ befreundet gewesen sei, sei sein Leben in Gefahr gewesen.
Sie seien ständig von Bewaffneten begleitet worden. Sein Arbeitgeber
hätte Zielscheibe für die Opposition werden können, weshalb auch er sich
in Gefahr befunden habe. Da er seine Arbeitsstelle ohne Einwilligung ver-
lassen habe, sei er nun seitens seines Arbeitgebers gefährdet. Da er viel
über die Familie und auch über H._______ wisse, befürchteten diese, er
könnte seine Kenntnisse an die Opposition weitergeben. Die Beschwerde-
führerin gab an, die Lage in D._______ sei schwierig gewesen, weshalb
ihr Ehemann sie zirka sieben Monate vor ihrer Ausreise in die Heimatpro-
vinz zurückgeschickt habe. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe etwas
mit H._______ zu tun gehabt, weshalb sie Angst gehabt habe. Sie habe
aber keine genaue Kenntnis davon, das sei Männersache.
A.b Am 22. Oktober 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu
ihren Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe im Rah-
men seiner Arbeit für G._______ eine Waffe getragen, um die Familie
schützen zu können. Er habe seit 2004 in D._______ gewohnt und im Jahr
2008 geheiratet. Seine Ehefrau habe bis sechs Monate vor der Ausreise
zusammen mit ihm in D._______ gelebt, im Juli 2013 habe er sie zu seiner
Familie geschickt. Ursprünglich sei er als (…) für seinen Arbeitgeber tätig
gewesen; als die Probleme begonnen hätten, habe man ihm Waffen gege-
ben. Da sein Arbeitgeber dem syrischen Regime nahe gestanden habe, sei
er zur Zielscheibe von bewaffneten Gruppen geworden. Seine Arbeitszei-
ten seien verlängert worden und er habe die Waffen tragen müssen. Man
habe ihm gesagt, er müsse auf die Kinder aufpassen und habe die Verant-
wortung dafür zu tragen. Er habe sich davor gefürchtet, in die Hände von
bewaffneten Gruppen zu fallen, sei aber nie in Kontakt mit solchen geraten.
Er habe die Vorstellung gehabt, er müsste eines Tages Leute töten oder er
D-55/2015
Seite 3
werde getötet. Er habe seinem Arbeitgeber gesagt, er benötige Urlaub, um
seinen kranken Vater und seine Frau zu besuchen, habe diesen erhalten,
und sei nicht mehr zurückgekehrt. Er habe seine Arbeit auch verlassen,
weil er ein Gespräch beim schweizerischen Konsulat in Istanbul gehabt
habe. Er habe Syrien eigentlich schon 2013 verlassen wollen, da die Lage
nicht mehr auszuhalten gewesen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen gab
der Beschwerdeführer die Kopie eines Waffenscheins zu den Akten.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe nach ihrer Heirat zusammen
mit ihrem Mann und ihrer Tochter in D._______ gelebt. Im Juli 2013 sei sie
zu ihrer Familie nach I._______ gegangen. Sie habe teilweise auch bei der
Familie ihres Mannes gelebt. Ihr Mann habe bei G._______ gearbeitet und
sei bedroht gewesen. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt. Ihr Bruder
habe sie eingeladen und sie seien in die Schweiz gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Dezember 2014 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihr Kind erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt
wurde, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den und ihres Kindes an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Januar 2015, die Ziffern
1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
Die Sache sei zur neuen Prüfung und Entscheidfindung nach ergänzender
Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Eingabe lagen ein Brief der Beschwerdeführerin, mehrere
Fotografien, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote bei.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 ab, ver-
D-55/2015
Seite 4
zichtete indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Nach-
reichung einer Übersetzung eines eingereichten fremdsprachigen Doku-
ments setzte er Frist an.
E.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 übermittelten die Beschwerdeführen-
den die angeforderte Übersetzung des Briefs der Beschwerdeführerin. Zu-
dem ersuchten sie um eine Verfügung, in der über die Fragen der unent-
geltlichen Rechtsbeistandschaft entschieden werde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 hielt der Instruktionsrichter
(bezüglich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege)
vollumfänglich an der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 fest. Für
die Begründung ist auf die Akten zu verweisen. Die Akten übermittelte er
zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2015 hielten die Beschwerdefüh-
renden an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-55/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Gefahrenschilderung
des Beschwerdeführers beziehe sich in erster Linie darauf, dass sein Ar-
D-55/2015
Seite 6
beitgeber von syrischen Rebellen hätte ins Visier genommen werden kön-
nen, wovon er in Ausübung seines Berufs als (…) mitbetroffen hätte sein
können. Deshalb sei die mögliche Gefährdung als asylrechtlich irrelevant
einzustufen, da keine Hinweise auf gezielte, nicht-staatliche Verfolgungs-
massnahmen aus den in Artikel 3 AsylG genannten Gründen ersichtlich
seien. Für diese Einschätzung sprächen auch seine Aussagen, wonach er
persönlich nie angegriffen worden und es zu keinen Kontakten mit den Re-
bellen gekommen sei. Auch seine Befürchtung, er werde zukünftig mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt,
werde als unbegründet erachtet, da seine Aussagen sich lediglich auf eine
Eventualität bezögen und keine direkten Anzeichen erkennbar seien. Diese
Einschätzung stütze er, indem er angegeben habe, es sei zu keinem nen-
nenswerten Zwischenfall gekommen. Ferner habe er bei der Anhörung
ausgeführt, letzten Endes sei der Termin beim Schweizer Konsulat für ein
Einreisevisum ausschlaggebend für die Ausreise gewesen. Daraus lasse
sich schliessen, dass es kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe.
Für die Furcht vor dem ehemaligen Arbeitgeber habe er keinerlei Anhalts-
punkte genannt, die auf eine diesbezügliche Reaktion desselben schlies-
sen liessen. Er habe ihm den Urlaub bei seiner Familie erlaubt, was dafür
spreche, dass er ihm vertraut habe und nicht davon ausgegangen sei, er
werde familieninterne Angelegenheiten an Dritte weitergeben. Die von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien auf die derzeit in Sy-
rien herrschende Situation zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Ver-
folgung ihrer Person habe sie nicht geltend gemacht.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden
hätten bei den Anhörungen zu wenig Vertrauen in die Diskretion der Über-
setzung gehabt, da ihnen bekannt gewesen sei, dass sich zahlreiche Kur-
den aus Syrien in die Schweiz gerettet hätten, die in Konflikt mit der Partei
der Demokratischen Union (PYD) gestanden hätten. Bereits die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien heikel gewesen, doch er dürfte in den Krei-
sen der in der Schweiz aktiven Regimegegner eher als einfacher Angestell-
ter einer einflussreichen Familie gelten. Heikler sei die Parteinahme der
Beschwerdeführerin, die bewaffnet an Checkpoints der PYD eingesetzt
worden sei, als diese zusammen mit den Truppen Assads gearbeitet habe.
In einem beiliegenden Brief schildere sie ihre bisher nicht vorgetragenen
Erlebnisse. Bei den neu vorgetragenen Gründen handle es sich nicht um
Nachschübe, denn ihr Einsatz werde mit Fotografien belegt. Ihre Aktivitä-
ten seien geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da sie zu Ver-
folgung aus politischen und ethnischen Motiven führten, die vom Staat
D-55/2015
Seite 7
nicht verhindert werde, zumal der Beschwerdeführer als "Deserteur" vom
"Dienst" als (…) und (…) angesehen werde.
4.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Gefährdung des
Beschwerdeführers greife zu kurz. Der Krieg und die Auseinandersetzun-
gen hätten die Gefahr von Anschlägen auf seinen Arbeitgeber und damit
auf ihn erhöht. Er werde als Helfer des Regimes betrachtet und sei daher
auch persönlich Zielscheibe künftiger Verfolgung durch Regimegegner.
Dieser Gefahr werde der Staat nicht begegnen, da seine Nicht-Rückkehr
aus dem Urlaub als Verrat angesehen werde. Somit drohe ihm auch Gefahr
seitens des Regimes. Ausserdem sei er Geheimnisträger, da er über die
Gewohnheiten seines Arbeitgebers Bescheid wisse. Da er das Vertrauen
seines Arbeitgebers missbraucht habe, werde er als Verräter oder als mög-
licher künftiger Attentäter gesucht. Diese Tatsache werde von der Vo-
rinstanz ausgeblendet. Die Vorinstanz habe nicht alle Aspekte des vorge-
tragenen Sachverhalts gewürdigt, da sie die Gefahr einer künftigen sich
aus der Desertion ergebenden Verfolgung nicht gewürdigt habe.
4.2.3 Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft machen können, dass
sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und
ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet seien. Somit
erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
sei zu Beginn beider Anhörungen auf die Verschwiegenheitspflicht aller An-
wesenden hingewiesen worden. Man habe ihr wiederholt Gelegenheit ge-
geben, allfällige persönliche Probleme vorzubringen. Sie habe angegeben,
sich während des entsprechenden Zeitraums bei ihrer Familie aufgehalten
zu haben. Bei Wahrunterstellung der nachgeschobenen Vorbringen hätte
sie dem SEM nicht nur Tatsachen verschwiegen, sondern auch willentlich
Falschangaben gemacht, wovon nicht auszugehen sei. Es dränge sich der
Verdacht auf, dass das Nachschieben der Vorbringen dazu dienen solle,
die Asylgewährung zu erreichen. Durch ihr Verhalten sei die persönliche
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt, woran ihre
schriftlichen Ausführungen und die Fotografien nichts ändern könnten. Sie
beziehe sich in ihrem Schreiben in erster Linie auf allgemeine Missstände
und die Verwerflichkeit des Krieges und mache zur angeblichen PYD-Mit-
gliedschaft nur oberflächliche Angaben. Die Fotos seien als Beleg unge-
eignet, da diese die Beschwerdeführerin nicht bei einer konkreten Aktivität
oder einer sonstigen eindeutigen situativen Einbettung zeigten. Einzig
durch das Halten einer Waffe und das Tragen weiterer Utensilien erscheine
D-55/2015
Seite 8
die geltend gemachte Aktivität und die daraus resultierende Verfolgung
nicht als belegt.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, eine zusätzliche Einvernahme
der Beschwerdeführerin erscheine zwingend, könne die Schilderung in ei-
nem Brief die Qualität einer solchen Sachverhaltsfeststellung doch nicht
ersetzen. Dass keine Fotografien während des Dienstes am Checkpoint
hätten gemacht werden können, erscheine einleuchtend. Hätte die Be-
schwerdeführerin solche Bilder stellen wollen, hätte sie diese bereits früher
eingereicht und nicht zuerst aus Angst ihren Dienst verschwiegen. Es
werde an allen Gründen festgehalten und auf die Ausführungen verwiesen,
wonach die Familie wegen der vormaligen Tätigkeit des Beschwerdefüh-
rers asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Das SEM habe dazu nicht
Stellung genommen und bestreite diese Ausführungen nicht substanziiert.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe für einen Mann gear-
beitet, der dem syrischen Regime nahe gestanden habe. Nach Ausbruch
der bewaffneten Auseinandersetzungen habe er befürchtet, Opfer eines
Anschlags auf seinen Arbeitgeber zu werden. Es sei nie zu einer Situation
gekommen, in der er bei der Verrichtung seiner Arbeit konkret gefährdet
worden sei, und er sei auch nie in Kontakt mit oppositionellen Gruppen
gekommen, die Anschläge auf die Familie, für die er tätig gewesen sei,
hätten verüben können. Das SEM äusserte keine Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und auch das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet die entsprechenden Vorbringen als überwie-
gend glaubhaft.
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.3
D-55/2015
Seite 9
5.3.1 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlit-
tenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM da-
von aus, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Anschlags auf die Fa-
milie, für die er als (…) arbeitete, nicht aus einem der in Art. 3 AsylG ab-
schliessend genannten Gründe betroffen gewesen wäre. Er hat im Rah-
men der Anhörungen nicht geltend gemacht, je in Kontakt mit oppositionel-
len Gruppen gekommen oder je konkret bedroht worden zu sein. Aufgrund
der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass er bis zum Zeitpunkt
der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit in begründeter Weise befürchten
musste, selbst ins Visier einer der Bürgerkriegsparteien zu geraten. Er be-
nannte denn auch kein konkretes Ereignis, dass ihn zur Flucht veranlasst
hätte, sondern räumte ein, er habe seinen Arbeitsplatz im Januar 2014 ver-
lassen, weil er seit November 2013 gewusst habe, dass er im März 2014
einen Termin beim schweizerischen Konsulat in Istanbul habe (act. A18/13
S. 10 f.). Wäre er aufgrund der in Syrien im damaligen (und auch heutigen)
Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Gewalt aufgrund seiner Arbeitstätig-
keit für eine dem Regime nahe stehende Familie von einem Anschlag auf
dieselbe mitbetroffen gewesen, hätte es an der für die asylrechtliche Rele-
vanz notwendigen Gezieltheit der ihm zugefügten oder drohenden Nach-
teile gemangelt, weshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten begrün-
deten Furcht ausgegangen werden kann.
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er fürchte sich im Falle
einer Rückkehr nach Syrien vor der Rache seines Arbeitgebers, da er nicht
mehr zu seiner Arbeit zurückgekehrt sei. Diese Befürchtungen weisen kei-
nen konkreten Hintergrund auf, zumal er bei der Anhörung angab, man
müsse normalerweise einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses sagen, dass man die Arbeit verlassen möchte (act. A18/13 S. 7). Er hat
sich dadurch, dass er von seinem Urlaub nicht zurückkehrte, zwar nicht an
die Gepflogenheiten gehalten, von einer "Desertion", wie dies in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, kann indessen nicht gesprochen werden.
Würde der ehemalige Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen den Beschwer-
deführer einleiten, wäre dies asylrechtlich irrelevant, würde er danach
trachten, sich am Beschwerdeführer auf andere Weise zu rächen, würde
eine ausserrechtliche Bestrafung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfol-
gen.
D-55/2015
Seite 10
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und auch heute aufgrund des Umstan-
des, dass er für eine dem syrischen Regime nahe stehende Familie arbei-
tete und nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Arbeit zurückkehrte, keine
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben muss.
Auch die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind mussten und
müssen sich somit aus diesem Grund nicht in begründeter Weise vor asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung fürchten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens an, sie habe Syrien aufgrund der Gefährdung ihres Ehemannes und
der daraus folgenden Mitbetroffenheit verlassen. Das Vorliegen eigener
Asylgründe verneinte sie (act. A10/13 S. 8, A19/8 S. 3 ff.). Erst auf Be-
schwerdeebene bringt sie vor, sie habe sich für die PYD engagiert. Ihrem
persönlichen Schreiben ist zu entnehmen, sie sei bei Ausbruch der syri-
schen Revolution Sympathisantin der PYD gewesen. Eine aktive Nachba-
rin habe sie beeinflusst, der PYD beizutreten, was sie getan habe. Anfäng-
lich habe sie an Sitzungen teilgenommen, die den Zweck gehabt hätten,
die Bevölkerung zum Beitritt zu bewegen. Sie sei zum bewaffneten Dienst
aufgefordert worden und habe sich moralisch verpflichtet gefühlt, dies zu
tun. Am 6. Oktober 2013 habe sie dies getan und sei danach monatelang
in einem Trainingscamp auf ihre Aufgabe vorbereitet worden. Sie habe be-
waffnet Wache schieben müssen. Als sie in ein anderes Gebiet verlegt wor-
den sei, sei ihr bewusst geworden, dass die PYD mit dem syrischen Re-
gime zusammenarbeite. Sie habe ihren Beitritt bereut, da sie erfahren
habe, dass die PYD das kurdische Volk terrorisiere. Sie habe auf eine Ge-
legenheit gewartet, der PYD zu entfliehen, diese sei gekommen, als ihr
Mann Anfang Januar 2014 aus D._______ zurückgekehrt sei. Sie habe um
einen zweitägigen Urlaub ersucht, um ihre Tochter sehen zu können, was
akzeptiert worden sei. Nachdem sie Syrien verlassen hätten, habe sie ihre
Familie angerufen. Man habe ihr gesagt, eine Patrouille der "Asayesh"
habe das Haus ihrer Familie überfallen. Ein Nachbar habe der Patrouille
gesagt, sie sei geflohen, nun werde Druck auf ihre Familie ausgeübt. Sie
werde von der PYD nun als Verräterin angesehen und müsse damit rech-
nen, getötet zu werden. Zur Stützung ihrer Ausführungen legte die Be-
schwerdeführerin die Kopien zweier Fotografien bei, auf denen sie ein Ge-
wehr haltend gezeigt wird.
D-55/2015
Seite 11
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden bereits bei der BzP auf ihre Mit-
wirkungspflicht hingewiesen. Insbesondere wurde ihnen kundgetan, dass
sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben nega-
tiv auf den Entscheid auswirkten. Sie trügen eine grosse Verantwortung für
ihre Aussagen, auf die sich das SEM stütze. Zudem wurde ihnen gesagt,
alle bei der Befragung Anwesenden müssten ihre Aussagen vertraulich be-
handeln, weshalb sie sicher sein könnten, dass die heimatlichen Behörden
keine Kenntnis von diesen erhielten (act. A9/13 S. 1 f. und A10/13 S. 1 f.).
Im Bewusstsein dieser Gegebenheiten – die Beschwerdeführenden bestä-
tigten, alle Punkte der Einleitung verstanden zu haben – gab die Beschwer-
deführerin an, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes ausge-
reist. Sie verneinte die Fragen nach Problemen mit einer Partei oder ir-
gendeiner Organisation sowie nach politischen Aktivitäten und gab an, alle
Gründe, die zu ihrer Ausreise geführt hätten, genannt zu haben (act.
A10/13 S.8).
6.2.2 Bei der Anhörung wurden die Beschwerdeführenden erneut darauf
hingewiesen, dass sie im Asylverfahren Rechte und Pflichten hätten, über
die sie in einem Merkblatt und bei der BzP orientiert worden seien. Sie
hätten eine Wahrheitspflicht und die Pflicht mitzuwirken, wenn die Fakten
für die Beurteilung des Gesuchs gesammelt würden. Sie trügen die Verant-
wortung für ihre Aussagen. Unwahre Angaben könnten negative Konse-
quenzen haben. Alle bei der Anhörung Anwesenden müssten ihre Aussa-
gen vertraulich behandeln. Die Aussagen würden nicht an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet, sie könnten ohne Furcht reden (act. A18/13 S. 2
und A19/8 S. 2).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien wegen der ge-
fährlichen Situation, in der sich ihr Mann befunden habe, verlassen. Die
Frage, ob sie jemals mit der syrischen Armee oder mit Oppositionsgruppen
in Kontakt gekommen sei, verneinte sie explizit (act. A19/8 S. 4). Nach ihrer
Rückkehr nach I._______ – zuvor habe sie in D._______ gelebt – habe sie
teilweise bei ihrer Familie und teilweise bei der Familie ihres Mannes ge-
lebt. Sie habe in I._______ keine schlimmen Erlebnisse gehabt (act. A19/8
S. 5). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe seit 2008 zusammen mit
seiner Ehefrau in D._______ gelebt (act. A18/13 S. 3). Sechs Monate vor
der Ausreise – im Juli 2013 – habe er sie zu seiner Familie geschickt (act.
A18/13 S. 4). Die Frage, ob seine Ehefrau jemals in Kontakt mit bewaffne-
ten Rebellen gekommen sei, verneinte er (act. A18/13 S. 10).
D-55/2015
Seite 12
6.3 Diese in sich stimmigen und miteinander übereinstimmenden Aussa-
gen beider Beschwerdeführender lassen sich nicht mit den schriftlichen
Ausführungen der Beschwerdeführerin vereinbaren, wonach sie am 6. Ok-
tober 2013 der Miliz der PYD beigetreten sei. Es kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführenden trotz der unmissverständ-
lichen Aufklärung zu Beginn beider Befragungen konsequent wahrheits-
widrige Angaben machten. Dies ist umso weniger anzunehmen, als sie be-
reits am 1. April 2014 – und somit neun Tage vor der BzP – einer Rechts-
vertretung Vollmacht erteilten. Es wäre ihnen somit offen gestanden, sich
bei der damaligen Rechtsvertretung Rat einzuholen. Hätten die Beschwer-
deführenden bei der BzP bewusst verheimlicht, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei der PYD als Milizionärin Dienst tat, wäre es ihnen angesichts der
klaren Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, sich nach
der BzP an ihre Rechtsvertretung zu wenden und sich dieser anzuver-
trauen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung des SEM,
das im Schreiben vom 29. Dezember 2014 geltend gemachte Engagement
der Beschwerdeführerin als Milizionärin der PYD sei nachgeschoben. Ent-
gegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung belegen die bei-
den Kopien von Fotografien der Beschwerdeführerin sowie die übrigen Be-
schwerdebeilagen nicht, dass sie als Frau Mitglied im bewaffneten Teil des
kurdischen Widerstandes geworden sei. Ihr auf Beschwerdeebene geltend
gemachtes Vorbringen ist als unglaubhaft zu werten. Demnach ist der An-
trag, die Sache sei zur neuen Prüfung und Entscheidfindung nach ergän-
zender Erhebung des Sachverhalts (neue Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-55/2015
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden angeordnet hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Aus-füh-
rungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-55/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: