Abtei lung IV
D-5520/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______,
China, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. De-
zember 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5520/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, tibetischer Ethnie aus dem Bezirk Shigatse in
der Provinz Tibet, später wohnhaft in Lhasa (1991-1994) und Peking
(1994-2004), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
18. Dezember 2004 und gelangte über ihr unbekannte Länder am
19. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Sie reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am 20. De-
zember 2004 wurde sie in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Z._______) zu ihren Asylgründen be-
fragt. Mit Bericht vom 7. Januar 2005 wurde aufgrund einer Lingua-
Analyse festgestellt, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich im
chinesisch-tibetischen Raum sozialisiert worden sei. Am 12. Janu-
ar 2005 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migrati-
on (BFM) statt. Am 14. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, nach einem langjährigen Aufenthalt in Peking
nach Lhasa zurückgekehrt zu sein, um zu heiraten. Ihre Tante, bei der
sie in Lhasa gewohnt habe, habe im Mai 2004 bei einer religiösen Ver-
anstaltung schlecht über den Pandschen Lama geredet. Nach einer
Hausdurchsuchung, bei der die Polizei Fotos des Dalai-Lama und des
Karmapa gefunden habe, sei ihre Tante ins Gefängnis gebracht wor-
den. Am selben Tag habe sich eine Freundin ihrer Tante namens
B._______ nach dieser erkundigt und sie angewiesen zu Hause zu
bleiben, während sie selber versuche herauszufinden, was passiert
sei. Am nächsten Tag um 6 bzw. 16 Uhr habe ihr eine Frau, die von
B._______ geschickt worden sei, mitgeteilt, die Tante habe im
Holzstab eines Rollbildes ein Schreiben versteckt, das sie verbrennen
müsse. Sie (die Beschwerdeführerin) habe das Papier, welches sie
nicht verstanden habe, weil sie kein tibetisch lesen könne, daraufhin
verbrannt. Zwei Tage später sei die Polizei wieder gekommen und
habe sie auf ihr Büro mitgenommen und verhört. Am nächsten Tag
habe man sie freigelassen und gesagt, sie dürfe Lhasa nicht
verlassen, ohne sich bei ihnen zu melden. Noch am gleichen Tag habe
sie B._______ aufgesucht, die ihr aber mitgeteilt habe, sie solle keinen
Kontakt mit ihr aufnehmen und sie selber würde dann auf sie
zukommen. Drei Tage später sei B._______ zu ihr gekommen und
habe ihr geraten zu flüchten. Im Juni 2004 sei sie nach Chengdu bei
Seite 2
D-5520/2006
Peking gereist, wo sie bei einem Bekannten gelebt habe. Im Juli 2004
habe B._______ angerufen und sie zu einem Tibeter geschickt, der
einen Pass für sie beantragt habe. Am 18. Dezember 2004 habe sie
mit dem Flugzeug das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 – eröffnet am 19. Dezem-
ber 2005 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete deren Weg-
weisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid des BFM bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Sie
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In for-
meller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 verzichtete die ARK auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und verschob den Befund über die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Febru-
ar 2006 zur Kenntnis gebracht.
G.
Im Rahmen eines zweiten, vom Bundesverwaltungsgericht eingeleite-
ten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom
10. März 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 15. Dezem-
Seite 3
D-5520/2006
ber 2005 auf. Die Beschwerdeführerin wurde wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz auf-
genommen.
H.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 14. März 2008 an-
gefragt, ob sie die Beschwerde unter diesen Umständen zurückziehen
wolle.
I.
Die entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet; die Beschwerde wur-
de innert gesetzter Frist nicht zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 4
D-5520/2006
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3. Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit
Verfügung vom 10. März 2008 die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung
vom 15. Dezember 2005 aufgehoben und die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe festgestellt sowie deren vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
bei dieser Sachlage nur noch die Frage, ob die Vorinstanz das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender
Vorfluchtgründe abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Seite 5
D-5520/2006
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In erster Linie wi-
derspreche es der allgemeinen Logik, dass es der Beschwerdeführerin
trotz Ausreiseverbot aus Lhasa möglich gewesen sein soll, in Chengdu
einen auf ihren Namen lautenden Pass von den Behörden zu erwer-
ben. Zudem würden Personen, welche verfolgt würden, das Land übli-
cherweise nicht kontrolliert und mit einem auf ihren Namen lautenden
Pass verlassen. Des Weiteren widerspreche sich die Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich der Identität der Frau, die ihr vom Schreiben im Roll-
bild berichtet habe. Bei der Anhörung in der Empfangsstelle habe sie
zu Protokoll gegeben, es habe sich um eine Freundin ihrer Tante ge-
handelt, während sie bei der Bundesanhörung von einer unbekannten
Frau gesprochen habe. Widersprüche seien auch bezüglich des Kon-
taktverhaltens von B._______ auszumachen. In der Erstanhörung
habe die Beschwerdeführerin gesagt, B._______ habe sie am Tag
nach der Freilassung aufgesucht, während sie bei der
Bundesanhörung ausgeführt habe, sie habe B._______ am Tag der
Freilassung aufgesucht und diese habe ihr mitgeteilt, sie solle keinen
Kontakt mit ihr aufnehmen. Zuletzt widerspreche sie sich auch
bezüglich des Geschlechts der am Verhör beteiligten Polizeibeamten/-
innen. Bei der Erstanhörung habe sie von zwei Frauen und einem
Mann und bei der Bundesanhörung von zwei Männern und einer Frau
gesprochen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen geltend, der Widerspruch betreffend der Identität der Frau, die ihr
vom Schreiben im Rollbild erzählt habe, sei nur scheinbar. Die Frau sei
ihr tatsächlich nicht bekannt gewesen. In der Erstanhörung habe sie
nur die Vermutung geäussert, dass es sich um eine weitere Freundin
ihrer Tante handeln dürfte. Bezüglich der Kontaktnahme durch
B._______ und dem Geschlecht der Polizisten/-innen seien ihre
Aussagen im Protokoll der Erstanhörung nur rudimentär und in diesen
Punkten zudem falsch wiedergegeben. Das Protokoll der
Bundesanhörung sei in diesen Punkten korrekt. Es liege in der Natur
der Sache, dass sich bei Befragungen Missverständnisse
einschleichen würden. Zudem handle es sich hier nicht um zentrale
Fragen für ihre Asylgründe. Bei der Frage der Passbeschaffung gehe
sie davon aus, dass es sich bei der von B._______ vermittelten Person
um einen Beamten gehandelt habe, der bestochen worden sei und
Seite 6
D-5520/2006
deshalb trotz des Ausreiseverbotes bereit war, ihr einen Pass
auszustellen. Dass es sich dabei um eine Person tibetischer Herkunft
gehandelt habe, spreche nicht gegen diese Vermutungen.
Zudem merkte die Beschwerdeführerin an, aus den Fragestellungen
an der Bundesanhörung gehe hervor, das BFM könne nicht nachvoll-
ziehen, dass sie sich durch das Verbrennen der Schriftstücke in Gefahr
befände. Sie wies darauf hin, dass allein die Tatsache, dass ihre Tante
wegen des Verdachts auf politische Handlungen in Haft genommen
worden sei, eine Gefährdung ihrer Person bedeute. Auch wenn die Be-
hörden momentan nichts von dem verbrannten Schreiben wüssten, sei
bei genügend starker Druckanwendung davon auszugehen, dass ihre
Tante Informationen preisgäbe, die zur erneuten Ausdehnung des Ver-
fahrens auf sie als Akteurin führen würden.
6. Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, im Er-
gebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
6.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zeichnen sich zwar ei-
nerseits in weiten Teilen durch einen relativen Detailreichtum aus. So
merkte sie zum Beispiel an, dass die Frau, welche sie wegen dem
Schreiben im Rollbild gewarnt habe, einen Mundschutz getragen habe.
Andrerseits blieb sie aber gerade in der Beschreibung der Haft, als ei-
nes der zentralen Elemente der fluchtauslösenden Ereignisse, sehr
vage und unsubstanziiert. Angesichts dessen, dass die Namensliste,
welche sich die chinesische Polizei von ihr erhoffte, für diese eine sehr
wichtige Information darstellte, ist davon auszugehen, dass während
der eintägigen Haft enormen Druck auf die Beschwerdeführerin ausge-
übt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich aber le-
diglich, sie sei mehrmals nach den Namen und Adressen gefragt wor-
den. In keiner Weise äussert sie sich zu weitergehenden Druckaus-
übungsversuchen seitens der chinesischen Polizei. Auch spontane Be-
schreibungen bezüglich der in dieser Lage zu erwartenden Gefühle
lässt sie missen. Ihre Aussagen zu der Art der Passbeschaffung und
der Ausreise widersprechen zudem, wie das BFM richtig festgestellt
hat, der allgemeinen Logik. Es ist tatsächlich nicht plausibel, dass es
der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, trotz
Ausreiseverbot aus Lhasa einen auf ihren Namen lautenden Pass von
Seite 7
D-5520/2006
den Behörden zu beschaffen. Doch selbst wenn ihr dies, wie sie in der
Beschwerde behauptete, durch Bestechung eines Beamten gelungen
sein sollte, hätten ihrer Ausreise immer noch das fehlende
Ausreisevisum und die strengen Kontrollen am Flughafen im Wege
gestanden. Dem BFM ist sodann auch insofern zuzustimmen, als die
Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht
widersprüchlich sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere, als
sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Geschlechts der am Verhör
beteiligten Polizisten/-innen widersprach. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, das Protokoll der Erstanhörung sei in diesem
Punkt falsch und es liege in der Natur der Sache, dass sich bei
Befragungen Missverständnisse einschleichen würden, vermag nicht
zu überzeugen. Die Protokolle wurden der Beschwerdeführerin
rückübersetzt und sie hat die Richtigkeit ihrer Aussagen mit ihrer
Unterschrift bestätigt. Deshalb muss sie sich bei diesen Aussagen
behaften lassen. Sodann handelt es sich hier entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin sehr wohl um eine zentrale Frage ihrer
Asylgründe. Die Haft spielt wie oben erwähnt eine wichtige Rolle
innerhalb der fluchtauslösenden Ereignisse und so wäre zumindest zu
erwarten, dass die Beschwerdeführerin übereinstimmend über das
Geschlecht der Polizisten/-innen Auskunft geben kann. Zudem
widerspricht sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des
Zeitpunktes, zu welchem sie wegen des Rollbildes gewarnt worden
sei. In der Bundesanhörung sagte sie, es sei morgens um 6 Uhr
gewesen (A13, S. 4), während sie bei der Erstanhörung von 16 Uhr
gesprochen hatte (A1, S. 4). Ob diese Warnung in den frühen
Morgenstunden oder erst am späteren Nachmittag stattgefunden hat,
sollte die Beschwerdeführerin auch noch geraume Zeit nach dem
Ereignis übereinstimmend angeben können. Zwei weitere vom BFM
geltend gemachte Widersprüche lassen sich zwar teilweise
relativieren. So erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Frau,
welche sie wegen dem Schreiben im Rollbild gewarnt hätte, diese sei
ihr tatsächlich unbekannt gewesen. Sie habe während der
Erstbefragung einfach die Vermutung geäussert, es habe sich um eine
Freundin der Tante gehandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung aufgefordert wurde, sich
kurz zu halten, ist es durchaus nachvollziehbar, dass sie hier nicht
genau differenzierte. Bezüglich des Kontaktverhaltens von B._______
gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung
keine explizite Zeitangabe machte, wann die Freundin wiederkam,
sondern lediglich sagte "Ich ging nach Hause und dann kam die
Seite 8
D-5520/2006
Freundin wieder" (A1, S. 5). Es ist durchaus möglich, dass sie die
Tatsache, dass sie zwischendurch selber bei der Freundin der Tante
vorgesprochen hatte, ausgelassen hat. Aber auch wenn diese letzten
beiden Widersprüche zum Teil relativiert werden können, stützen doch
auch diese Widersprüche die bereits oben erwähnten Zweifel
insgesamt. Schliesslich erscheint auch nicht plausibel, weshalb die
Beschwerdeführerin nach der Verhaftung der Tante weiterhin in deren
Haus verblieb und nicht Zuflucht bei anderen Verwandten oder ihren
Eltern suchte, zumal Letztere sie aus Peking geholt haben sollen, um
sie zu verheiraten.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinen
anderen Schlüssen führen können. Insbesondere kann offen bleiben,
ob die Beschwerdeführerin durch das Verbrennen des Schreibens tat-
sächlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8. Das BFM hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü-
gung vom 15. Dezember 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 10.
März 2008 wurde überdies die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen und demzufolge die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festgestellt. Demnach erübrigen sich
Seite 9
D-5520/2006
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzuges der Wegweisung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde soweit
sie die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden ist.
Soweit sie die Asylgewährung betrifft ist festzustellen, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10. Das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ab-
zuweisen, da die Beschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit nach-
geht und aus den Akten nichts hervorgeht, aus dem sich trotz beste-
hendem Arbeitsverhältnis eine aktuelle Bedürftigkeit ergeben würde.
11.
11.1 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde -
wobei die Gegenstandslosigkeit durch das Verhalten des BFM bewirkt
wurde - sind der Beschwerdeführerin lediglich reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen und auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 5
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die Wiedererwägung des BFM
bezüglich der Flüchtlingseigenschaft mit ihrer Beschwerde faktisch
durchgedrungen. Ihr wäre deshalb für die ihr notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 7 VGKE). Da die Beschwerdeführerin
im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihr
keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihr somit kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5520/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss der Verfügung des BFM vom
10. März 2008 als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein
und Original der Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 11