Abtei lung IV
D-5521/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5521/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Dezember 2004 in der Schweiz
um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum Basel und der Anhö-
rung beim Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons B._______, wel-
chem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, machte
der Beschwerdeführer am 5. Januar 2005 beziehungsweise 1. Februar
2005 im Wesentlichen geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glau-
bens und stamme aus dem afghanischen Dorf C._______ in der Pro-
vinz D._______. Während der Talibanzeit habe er sich während circa
vier Jahren im Iran aufgehalten. Nach der Machtübernahme durch
Karzai sei er vor etwa dreieinhalb Jahren nach Afghanistan zurückge-
kehrt und habe fortan allein in seinem Heimatdorf gelebt, da seine El-
tern zwischenzeitlich - vor etwa fünf Jahren - verstorben seien. An das
genaue Todesjahr erinnere er sich nicht mehr. Der Vater sei von den
Taliban getötet worden, die Mutter sei einige Monate danach eines na-
türlichen Todes gestorben. Er habe weder Geschwister noch andere
Verwandte in Afghanistan. Er habe lediglich einen Cousin in Pakistan
und zwei Cousins im Iran. Er verfüge weder über einen Pass oder eine
Identitätskarte noch über andere amtliche Ausweise. Er habe nie eine
Schule besucht und sei Analphabet. Von Beruf sei er Schneider. Zu
seinen Ausreisegründen befragt, führte er aus, der frühere Dorfvorste-
her habe das Land seiner Familie konfisziert. Auch dessen Nachfolger
sei nicht gewillt gewesen, das Land zurückzugeben. Der Beschwerde-
führer habe im Spätherbst 2004 dennoch begonnen, sein Land zu be-
arbeiten. Daraufhin habe ihn der Dorfvorsteher festnehmen lassen. Der
Beschwerdeführer habe einige Tage im Gefängnis verbracht. Schlies-
slich sei ihm durch Bestechung die Flucht gelungen. In der Folge sei er
ausgereist und via Pakistan in den Iran und von dort in die Türkei
gefahren. Von dort aus sei er nach einer Fahrt durch unbekannte
Länder schliesslich am 27. Dezember 2004 in die Schweiz gelangt.
B.
Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweispapiere ab-
gegeben hatte, liess das BFM durch einen Sprachexperten eine Her-
kunftsanalyse durchführen. Die anhand eines am 10. Januar 2005 auf-
gezeichneten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer erstellte
Analyse ergab, dass dieser zweifelsfrei aus Afghanistan stammt, zur
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Ethnie der Hazara gehört und mit der Provinz E._______ eng verbun-
den ist. Aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers
über historische und politische Ereignisse des Landes schloss der Ex-
perte, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wahrscheinlich nicht
erst einen Monat vor der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz
verlassen habe. Wahrscheinlich sei er nach dem Fall des Taliban-Regi-
mes gar nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer den wesentlichen Inhalt der Analyse sowie den Werdegang und
die Qualifikation des Sprachexperten mit und gewährte ihm dazu das
rechtliche Gehör. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde-
führers traf am 20. Januar 2006 beim BFM ein. Er brachte darin insbe-
sondere vor, dass die ihm im telefonischen Interview gestellten Fragen
nicht seinem Bildungsstand entsprochen hätten. Er wisse aufgrund
seiner geringen Bildung und des fehlenden Zugangs zu Medien über
politische Ereignisse wie die angesprochenen Wahlen in seinem Land
praktisch nichts.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006, eröffnet am 27. Februar 2006,
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, da seine Vorbringen die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft zufolge diverser Ungereimtheiten nicht erfüllten. Dem-
zufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, welchen es als durch-
führbar erachtete, da weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch
individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprächen.
D.
Mit Beschwerde vom 27. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit sie den
Wegweisungsvollzug betrifft, sowie die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Zudem stellte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - je
ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2006 hiess der Instruktionsrich-
ter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung des Antrags wird
in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2006 brachte die ARK dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gab ihm
gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu bis zum 16. Mai 2006 zu äussern.
H.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend unan-
gefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des
Vollzugs der Wegweisung.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides betreffend
Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, in Afghanistan herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei zwar nach
wie vor nicht in allen Provinzen, insbesondere in den südlichen, hinrei-
chend stabil. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung
der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Hamid Karzai
sei am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des
Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Situa-
tion im Land insgesamt zu stabilisieren vermocht.
Es gebe auch auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Zwar behaupte der Be-
schwerdeführer, in der Heimat kein familiäres Beziehungsnetz mehr zu
haben. Dies sei jedoch zu bezweifeln. Es sei wenig wahrscheinlich,
dass ihm die Todesjahre der Eltern nicht in Erinnerung geblieben sein
sollten. Es sei angesichts des afghanischen Kontextes, wonach die in
relativ engen Stammesstrukturen lebenden Afghanen in der Regel in-
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nerhalb der weiteren Verwandtschaft verheiratet würden, was zu zahl-
reicher Verwandtschaft auch ausserhalb der engsten Familie führe, da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Bezie-
hungsnetz in der Herkunftsregion verfüge. Zudem habe der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben für die Reise in die Schweiz den
hohen Betrag von USD 9'000.-- aufbringen können. Es sei deshalb da-
von auszugehen, dass er und/oder seine Verwandtschaft über erhebli-
che finanzielle Mittel verfügen. Schliesslich habe der Beschwerdefüh-
rer keinen einzigen Identitätsbeleg eingereicht, weshalb seine Her-
kunft nicht belegt sei.
4.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe da-
rauf, dass die ARK im Jahr 2003 die Sicherheitslage in Afghanistan als
instabil und prekär - mit einer vergleichsweise stabileren Situation für
den Grossraum Kabul - und die humanitäre und wirtschaftliche Situati-
on als desolat beurteilt habe. Die damalige Einschätzung der ARK
decke sich weitgehend mit der Lageübersicht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe von Dezember 2002 und März 2003 und habe sich seit
dem Jahr 2003 nicht grundlegend verändert. Gestützt darauf habe die
ARK eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien verlangt. Vorausgesetzt würden die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des
Existenzminimums sowie eine zumutbare Wohnsituation. Der Be-
schwerdeführer stamme aus der Provinz F._______. Er verfüge über
keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr zu seiner Herkunftsre-
gion. Die humanitäre Situation in Afghanistan sei prekär. Unterkunft
und Lebenshaltung des Beschwerdeführers seien nicht gesichert. Er
müsste bei einer Rückkehr unter unzumutbaren und erbärmlichen Be-
dingungen existieren. Der Zugang zu einer adäquaten Gesundheits-
versorgung sei nicht gegeben. Infolge der problematischen Situation in
Afghanistan sei eine Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) zu
verneinen. Die gemäss Rechtsprechung der ARK notwendigen Kriteri-
en für eine zumutbare Rückkehr seien demnach nicht erfüllt.
4.3 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift weist das BFM
erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdoku-
mente eingereicht habe. Seine Identität und Herkunft seien deshalb
nicht belegt. Im Weiteren bestünden Zweifel an der behaupteten Her-
kunft. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angege-
ben, G._______ und H._______ seien die Namen umliegender
Provinzen. Diese Angaben seien jedoch tatsachenwidrig. Ferner habe
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er behauptet, von seinem Wohnort aus habe man zu Fuss etwa zwei
Stunden bis zur nächsten Stadt. Diese Distanzangabe könne ebenfalls
nicht der Realität entsprechen. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei
die behauptete Herkunft zu bezweifeln. Es dränge sich der Schluss
auf, dass der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Verhältnisse
in Afghanistan den Asylbehörden zu verheimlichen beabsichtige.
4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er verfüge in seiner engeren Herkunftsregion über ausreichende politi-
sche und geografische Kenntnisse. I._______ und J._______ seien
Namen von Ortschaften in der Provinz K._______ nahe der
Provinzgrenze zu L._______. Der Beschwerdeführer orientiere sich
aufgrund seines geringen Bildungsstandes eher an Ortsnamen als an
der Zuteilung zu Provinzen. Zudem seien unter der Regierung Karzai
die Provinzgrenzen teilweise neu gezogen worden. So sei die Region
M._______, die früher zur Provinz N._______ gehört habe, neu zu
einer eigenen Provinz geworden. Der Beschwerdeführer sei in der
Unterregion O._______ aufgewachsen. Weitere Teilregionen hiessen
P._______, Q._______, R._______ und S._______. Der Fussmarsch
von T._______ in die nächste grössere Stadt dauere zwei Stunden. In
der Hauptstadt Kabul sei er nur als Kind ein einziges Mal gewesen.
Der Beschwerdeführer hielt daran fest, nach dem Fall des
Talibanregimes in seine Herkunftsregion zurückgekehrt zu sein. Die
Heimatstadt stehe unter Kontrolle von U._______. Dieser stehe in
losem Kontakt mit der Zentralregierung, habe sich aber eine grosse
Unabhängigkeit bewahrt.
In Bezug auf die fehlenden Identitätspapiere bringt der Beschwerde-
führer vor, viele Personen in Afghanistan seien als Folge der vielen
Regimewechsel in den letzten zwanzig Jahren ohne Personalausweis.
Bei Frauen sei die Papierlosigkeit sogar die Regel.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem
1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches
zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch
die Gesetzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
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In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Af-
ghanistan stammt und der Ethnie der Hazara angehört. Die im Auftrag
der Vorinstanz erstellte Herkunftsanalyse bestätigt zudem die enge
Bindung des Beschwerdeführers zu der von ihm genannten Her-
kunftsprovinz V._______ (vgl. act. A8). Die grundlegenden Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft (afghanischer Hazara aus
der Provinz W._______) werden demnach durch die Herkunftsanalyse
bestätigt. Gemäss dieser ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aus der Provinz X._______ stammt und dort
sozialisiert wurde. Diese Provinz liegt in Y._______. Sie wurde am (...)
durch die Abtrennung des (...) Teils der Provinz Z._______ als (...)
Provinz des Landes gebildet. Die Lageanalyse und Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 kann heute nach wie vor als gültig
angesehen werden. Die Provinz A._______ – wie auch die Provinz
B._______, zu welcher das betreffende Gebiet vor der Abtrennung
gehörte – figuriert nicht unter den in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul - der
Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erach-
tet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Pro-
vinz C._______ muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
5.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
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der genannten Provinzen ersichtlich. Selbst wenn der Vorinstanz bei-
zupflichten ist, dass der vom Beschwerdeführer genannte kleine Kreis
von wenigen, mithin im Ausland lebenden Verwandten für afghanische
Verhältnisse ungewöhnlich erscheint, kann aufgrund der Aktenlage
nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte ihm eine gesicherte Existenz-
grundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbar-
keitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im
Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine
Existenzgrundlage aufbauen.
5.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und
der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar
ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 700.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
24. Februar 2006 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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