Abtei lung IV
D-5521/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juli 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5521/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im August
2006 in die Schweiz und ersuchte am 10. August 2006 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. Anlässlich der Befragung
vom 31. August 2006 im EVZ (...) sowie der Anhörung vom
21. Februar 2007 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme
aus der Provinz Oruzgan und gehöre der Ethnie der Hazara an. Seine
Familie habe in (...) ein Haus und Land besessen. Als sie aus
R._______, wo sie sich seit dem Jahre 2001 aufgehalten hätten, in ihr
Heimatdorf hätten zurückkehren wollen, sei ihnen ihr Eigentum von
Paschtunen streitig gemacht worden, weshalb sein Vater das Land
nicht habe verkaufen können. Zu dieser Zeit sei seine Mutter
erschossen aufgefunden worden. Vom Jahre 2003 an habe er bei
seinem Vater im Grossraum Kabul gelebt. Dieser habe sich des Hau-
ses wegen immer wieder ins Heimatdorf begeben und sei wiederholt
von Paschtunen geschlagen worden. Die Behörden hätten nicht
adäquat auf die Anzeigen seines Vaters reagiert und ihn stattdessen
für zehn Tage ins Gefängnis gesteckt. Der Beschwerdeführer sei
schliesslich mehrmals in Kabul von Unbekannten in einem Auto ver-
folgt und einmal geschlagen worden. In der Folge habe er sich dazu
entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 – eröffnet am 28. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. August 2008 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Voll-
zug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit beantragen. In
prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
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bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 17. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 8. September 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juli
2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersu-
chen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zusam-
menhang ist anzufügen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Furcht vor Unbe-
kannten, die ihn verfolgt und misshandelt hätten, in der Verfügung vom
23. Juni 2008 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Verfü-
gung ist punkto Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen. Der rechtskräftig (als unglaubhaft) beur-
teilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beur-
teilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322
f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252, Rz. 715).
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Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Über-
einstimmung mit jener der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation
in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK 2006 Nr. 9;
EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen,
dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der
Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung
und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau ge-
schaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten
Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur
in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine
bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder
keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul
(vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelege-
nen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh,
Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat ge-
hören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003
Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung
ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regio-
nen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen,
und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10
E. S. 68; EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rück-
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kehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Per-
sonen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Proble-
me (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er stam-
me ursprünglich nicht aus einer der sicheren Provinzen Afghanistans,
sondern aus dem Dorf (...) in der Provinz Oruzgan. Der Vollzug der
Wegweisung in diese Provinz sei gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts als unzumutbar einzustufen, zumal die dortige Si-
cherheitslage angesichts unzähliger Kampfhandlungen zwischen den
Taliban und den afghanischen und ausländischen Truppen sehr
schlecht sei. Was den Aufenthalt in Kabul anbelange, so habe der Be-
schwerdeführer seine beiden letzten Jahre vor der Ausreise in dieser
Stadt verbracht und mit seinem Vater in einer Mietwohnung gelebt. In-
dessen sei es unwahrscheinlich, dass sein Vater immer noch in Kabul
lebe. Im Übrigen hätte die Vorinstanz das Vorliegen von Wegweisungs-
hindernissen von Amtes wegen prüfen müssen. Dies sei unterlassen
und stattdessen der Wegweisungsvollzug angeordnet worden. Ange-
sichts der allgemeinen Entwicklungen in Afghanistan seien an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzliche Zweifel ange-
bracht. Die Menschenrechtssituation habe sich nämlich durchgehend
und in nahezu allen Teilen des Landes drastisch verschlechtert. Auf-
grund der gesteigerten Aktivitäten der Taliban drohe das Land ins
Chaos zu stürzen. Mittlerweile seien 35 % der Haushalte nicht mehr
imstande, sich ausreichend zu ernähren. Der Arbeitsmarkt sei ausge-
trocknet. Eine Arbeit, die die Existenz sichern könne, sei kaum zu fin-
den. Zudem liege ein im Internet einsehbares Gutachten vor, das sich
zu den Möglichkeiten für einen alleinstehenden jungen Mann äussere,
im Falle seiner Rückkehr eine Existenz in Afghanistan, zum Beispiel in
Kabul, aufzubauen. Der Gutachter verneine die Möglichkeit, eine ver-
tretbare Existenz aufzubauen oder auch nur zu überleben, solange ein
Rückkehrer nicht auf die Unterstützung seiner Grossfamilie zählen
könne. Die Versorgung durch Hilfswerke sei zudem nicht überall ge-
währleistet und meistens unzulänglich sowie für die Zukunft keines-
wegs verlässlich. Der Beschwerdeführer habe zu keinem seiner Fami-
lienangehörigen in Afghanistan Kontakt. Seine Mutter sei getötet wor-
den, und mit dem Vater habe er vor circa drei Jahren zuletzt gespro-
chen. So wisse er auch nicht, wo sich sein Vater momentan aufhalte
und ob er überhaupt noch am Leben sei. Es sei somit von einem feh-
lenden Beziehungsnetz in Kabul oder mangelhafter Sicherheitslage in
jenen Provinzen auszugehen, in welchen ferne Familienangehörige
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lebten, weshalb aus diesem Grund derzeit eine Rückkehr nicht zumut-
bar sei.
4.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, stammt der Beschwerdeführer
aus der Provinz Uruzgan, wo er seine ersten elf Lebensjahre verbrach-
te (A18/18 S. 6). Aufgrund der oben erwähnten Praxis der ARK wie
auch des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Wegweisungsvollzug in
diese Provinz als unzumutbar, weshalb sich diesbezüglich weitere Er-
örterungen erübrigen. Indessen stellt sich die weitere Frage, ob sich
der Beschwerdeführer nicht ausserhalb seiner Herkunftsprovinz in ei-
ner Region niederlassen kann, in der die Sicherheitskräfte ein praxis-
gemäss genügendes Sicherheitsniveau gewährleisten. Aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers steht in diesem Zusammen-
hang die Hauptstadt Kabul zur Debatte, wo er sich zusammen mit sei-
nem Vater während zweier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
staat in einer Mietwohnung aufgehalten haben will. Sein Vater blieb of-
fenbar an dieser Adresse wohnhaft, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 31. August 2006 im EVZ (...) erklärte, sein
Vater lebe in Kabul (A1/9 S. 3). Wie sich aus einem späteren Vor-
bringen ergibt (A18/18 S. 4), war der Beschwerdeführer anlässlich die-
ser Befragung im EVZ (...) bezüglich der Adressangabe auf dem
allerneusten Stand, führte er doch als letzten Kontakt mit seinem Vater
ein Telefongespräch an, das er deutlich mehr als ein halbes Jahr vor
der Befragung im EVZ (...) geführt haben will. Dementsprechend
vermögen spätere Vorbringen des Inhalts, er wisse nicht, wo sein Vater
geblieben sei und ob er überhaupt noch lebe, nicht zu überzeugen.
Denn zum einen bestünde wohl nicht nur von Pakistan, sondern auch
von der Schweiz aus die Möglichkeit, telefonischen Kontakt mit Ver-
wandten im Heimatstaat zu halten. Zum anderen ergibt sich aufgrund
der Schilderungen des Beschwerdeführers, dass sich sein Vater ohne-
hin definitiv in Kabul niederlassen und sogar ein Haus kaufen wollte
(A18/18 S. 9). Bei dieser Sachlage erscheint die nachträglich und ohne
stichhaltige Begründung auftretende Unkenntnis des Beschwerdefüh-
rers über den Aufenthaltsort und das Schicksal seines Vaters lediglich
als eine Schutzbehauptung, mit der der Wegweisungsvollzug nach Ka-
bul vereitelt werden soll. Es ist demnach entgegen den nachgeschobe-
nen Behauptungen des Beschwerdeführers von einem in Wirklichkeit
bestehenden Beziehungsnetz in Kabul auszugehen, weshalb der Be-
schwerdeführer zunächst wieder - sofern nötig - bei seinem Vater Un-
terschlupf finden dürfte. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der
Schweiz dürfte der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit
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nach der Rückkehr in den Heimatstaat kaum auf anderweitige
materielle Unterstützung durch seinen Vater angewiesen sein (vgl.
Beschwerde S. 9). Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen
in Afghanistan, Pakistan und der Schweiz darf man davon ausgehen,
es werde ihm auch nach der Rückkehr wieder gelingen, beruflich Fuss
zu fassen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul dem Beschwerdeführer zuzumuten ist,
wo er inskünftig unter den ihm bereits von früher bekannten
Verhältnissen leben würde. Immerhin war es ihm als jungem
Erwachsenen möglich, während zweier Jahre in Kabul ohne
nennenswerte Schwierigkeiten zu leben. Bei dieser Sachlage hat die
Vorinstanz das Fehlen von Wegweisungshindernissen zu Recht und
mit zutreffender Begründung festgestellt.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. September
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2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. September 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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