B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5521/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er geltend machte, am 13. Mai 2000 geboren und damit
noch minderjährig zu sein,
dass am 26. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B.________ die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers statt-
fand,
dass eine Knochenaltersbestimmung vom 2. Dezember 2015 ein Skelett-
alter von mindestens neunzehn Jahren ergab und der Beschwerdeführer
im Rahmen des rechtlichen Gehörs an der geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit festhielt,
dass er eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) nachreichte, wonach er
1999 geboren sei,
dass das SEM auch in Berücksichtigung der nachgereichten Tazkira in der
Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum
1. Januar 1997 ausging und mit Verfügung vom 19. Mai 2017 das Gesuch
des Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ablehnte,
dass am 26. Juli 2017 beim SEM in C.______ die einlässliche Anhörung
des Beschwerdeführers stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, als Hazara in D.________ in Afghanistan ge-
boren und im Alter von vier Jahren mit seinem Vater, einem Polizisten, und
seiner jüngeren Schwester wegen der allgemeinen Bedrohung als Hazara
durch die Taliban nach Pakistan umgezogen zu sein, wo er neun Jahre
lang ein Internat in E._______ besucht habe,
dass er 2015 wegen drohender Ausschaffung nach Afghanistan bezie-
hungsweise wegen eines Vorfalles in der Schule in E.______ Pakistan ver-
lassen habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan entweder von den
Taliban umgebracht zu werden oder einem Bombenanschlag zum Opfer zu
fallen,
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dass das SEM mit – am 28. August 2017 eröffnetem – Entscheid vom
24. August 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. September 2017 unter Einreichung mehrerer Unterlagen und Fotogra-
fien gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 4
und 5 des Dispositivs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, even-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenügli-
chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte,
dass er schliesslich die Ansetzung einer Frist von dreissig Tagen zur Ein-
reichung weiterer Dokumente beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Ok-
tober 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
wies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum
30. Oktober 2017 erhob,
dass im Weiteren das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
weiterer Dokumente mangels Notwendigkeit abgewiesen wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 mehrere Do-
kumente und Fotografien einreichte und in wiedererwägungsweiser Ände-
rung der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 um Verzicht des erho-
benen Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer Notfrist zum
Bezahlen des Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 das Gesuch um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 abgewiesen
und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall dazu aufgefordert wurde, innert einer Nachfrist von drei Tagen
den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen,
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dass dieser in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Verfügung des SEM vom 24. August 2017, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen
und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Disposi-
tivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bil-
det, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund des Ergebnis-
ses der Knochenalteranalyse, der unterschiedlichen und unglaubhaften
Angaben zum Geburtsdatum und der geringen Beweiskraft der Tazkira
zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und die
allgemeinen Vorbehalte in der Beschwerde gegenüber der Aussagekraft
von Knochenalteranalysen daran nichts zu ändern vermögen,
dass es im Weiteren zutreffend auf die widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen hinwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angab, er sei
in F._______, G._______, H.________ in der Provinz E._____ geboren
(vgl. SEM-Protokoll A4 S. 3) und seine Mutter lebe in Kabul mit seinem
Vater, der immer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und
zwischen Kabul und Pakistan pendle (vgl. A4 S. 5),
dass auch zwei Schwestern und vier Brüder in Kabul leben würden und
er im Dorf keine Verwandten mehr habe (vgl. A4 S. 5),
dass er indessen im Rahmen der Anhörung angab, er sei im Bezirk
E.________ geboren, wisse aber nicht mehr, wo genau (vgl. A29 S. 4),
und dass alle Familienmitglieder in Samangan lebten (vgl. A29 S. 6),
dass das SEM zu Recht feststellte, aufgrund des widersprüchlichen
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
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dass die unbehelflichen Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen
Gehörs beziehungsweise in der Beschwerde, wonach der Beschwerde-
führer anlässlich der Erstbefragung noch davon ausgegangen sei, dass
seine Verwandten in Kabul lebten, er indessen später erfahren habe,
dass die Familie nie in Kabul, sondern in E.________ lebe, nichts an
dieser Einschätzung zu ändern vermögen,
dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungs-
schwierigkeiten in der Anhörung infolge mangelhafter Ausdrucksfähig-
keit des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache Dari die erwähnten
Unstimmigkeiten nicht zu erklären vermögen,
dass sich weder aus den mit der Beschwerdeschrift noch den mit
ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 2017 eingereichten Unterlagen
(u.a. Family members details in Kopie, Gasrechnungen, Tazkira der
Eltern und des Bruders, Bestätigungsschreiben der Einwohnerverwal-
tung von Aybak, Mietvertrag, Rezepte, alle im Original) und Fotografien
der Familienmitglieder hinreichend konkrete und belegte Hinweise auf
deren aktuellen Wohnsitz ergeben,
dass es sich bei den eingereichten Dokumenten (Tazkira, Bestäti-
gungsschreiben, Rezepte) um leicht fälschbare Dokumente handelt und
unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der
widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der nahelie-
genden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
die Beweiskraft des Bestätigungsschreibens der Einwohnerverwaltung
von I._______ (Hauptort der Provinz E.______) als gering einzustufen
ist,
dass mit den eingereichten Fotografien, welche die Familie des Be-
schwerdeführers offensichtlich vor öffentlichen Gebäuden in der Provinz
E.________ zeigen, nicht belegt werden kann, dass diese dort ihren
Wohnsitz bezogen haben,
dass folglich mit den eingereichten Dokumenten und Fotografien der
geltend gemachte Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers
nicht zweifelsfrei belegt wird und es in Berücksichtigung des offenkundig
widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht
möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
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äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen
grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer
seine tatsächliche Herkunft und seine familiäre Situation in Afghanistan
zu verschleiern versucht,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), diese Untersuchungs-
pflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn – wie vorlie-
gend – der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Angaben über seinen
Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs verhindert,
dass deshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung
stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen
(vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2;
D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. November 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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