B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-552/2020
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Tunesien – am
19. Dezember 2019 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuch-
te, worauf das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasyl-
zentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm,
dass er am 24. Dezember 2019 den Mitarbeitenden der im BAZ B._______
tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte,
dass am gleichen Tag vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Italien, von
Deutschland und von den Niederlanden als Asylantragsteller registriert
worden war (von Italien per […] 2018, von Deutschland per […] 2019 und
von den Niederlanden per […] 2019),
dass er am 27. Dezember 2019 vom SEM zu seiner Person und zu seinem
persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere und zu seinem Reiseweg befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit unter anderem angab, er habe seine Heimat
schon vor drei Jahren verlassen, indem er im September 2016 nach Italien
gereist sei (vgl. act. [...]-10/5: Protokoll Personalienaufnahme),
dass das SEM am 3. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer und im Bei-
sein seiner Rechtsvertretung ein sogenanntes Dublin-Gespräch durchführ-
te (vgl. act. [...]-12/2: Protokoll Dublin-Gespräch),
dass er in diesem Rahmen über seinen Aufenthalt in Italien ab 2016 be-
richtete, wobei er sich auf Unkenntnis über den Stand seines dortigen Asyl-
verfahrens berief, wie auch über seine Aufenthalte in Deutschland und den
Niederlanden, von wo er nach einer Verhaftung wegen fehlender Papiere
nach Italien zurückgeführt worden sei (vgl. a.a.O., zweiter Absatz),
dass er sich gleichzeitig gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da
er nicht dorthin zurückkehren wolle, wie auch gegen eine Rückkehr nach
Deutschland, da er von dort nach Italien zurückgeschickt würde, wie auch
gegen eine Rückkehr in die Niederlande, da er dort im Gefängnis gewesen
sei (vgl. a.a.O., dritter, vierter und fünfter Absatz),
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dass er schliesslich auf Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen vorbrachte, er habe psychische Probleme, er nehme Medikamen-
te und er habe noch heute einen Arzttermin (vgl. a.a.O., sechster Absatz),
dass das SEM am 13. Januar 2020 mit einem Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an Italien gelangte (nach den Bestimmun-
gen der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Tag darauf zwei
medizinische Berichte vom 9. Januar 2020 zu den Akten reichte (ein Kurz-
bericht [medizinische Zuweisung] und ein Arztbericht),
dass sich aus diesen Berichten im Wesentlichen ergibt, dass der Be-
schwerdeführer während seines Aufenthalts im BAZ B._______ nicht nur
wegen physischer Verletzungen behandelt wurde (zunächst wegen einer
bereits vorbestehenden Verletzung am Finger, dann wegen neuer, im Rah-
men einer Schlägerei erlittenen Verletzungen), sondern auch wegen des
Verdachts auf eine Medikamentenabhängigkeit,
dass im Arztbericht vom 9. Januar 2020 über eine Abhängigkeit von Hyp-
notika berichtet wird, namentlich von C._______ (ein Wirkstoff, der zur Be-
handlung von Epilepsie, aber auch von neuropathischen Schmerzen oder
von generalisierten Angststörungen verwendet wird) und von D._______
([…] ein Wirkstoff, der ebenfalls zur Behandlung von Epilepsie verwendet
wird),
dass gemäss dem Bericht eine Behandlung der Medikamentenabhängig-
keit mit der geordneten Abgabe der genannten Hypnotika aufgenommen
werde, verbunden mit der Ansetzung einer klinischen Verlaufskontrolle am
13. Januar 2020 sowie einer klinischen und psychischen Verlaufskontrolle
am 29. Januar 2020 (vgl. act. [...]-16/4: "Formular F2", letzte Seite),
dass dem SEM am 24. Januar 2020 aus Italien die Erklärung zuging, dem
Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO entsprochen,
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dass das SEM am gleichen Tag eine Notiz in die Akten aufnahm, in der
verzeichnet ist, die für den 13. Januar 2020 geplante klinische Verlaufskon-
trolle habe laut Auskunft der zuständigen Klinik (…) nicht stattgefunden und
der für den 29. Januar 2020 angesetzte Folgetermin sei aufgrund der Ver-
legung des Beschwerdeführers ins BAZ E._______ (Anm.: ein BAZ ohne
Verfahrensfunktion) abgesagt worden, der Beschwerdeführer werde aber
laut Auskunft des dortigen Gesundheitsdienstes in nächster Zeit einem an-
deren Medizinzentrum zugewiesen,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung ebenfalls datierend vom
24. Januar 2020 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren
und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete,
dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das SEM in seinem Entscheid auf die Zuständigkeit von Italien nach
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwies und festhielt, es beständen keine
wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Sinne von
Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden,
dass es im Anschluss daran festhielt, aufgrund der Aktenlage bestehe auch
weder Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch in Anwendung der
Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch für einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
(SR 142.311), zumal es gemäss dieser Bestimmung über einen Ermessen-
spielraum verfüge,
dass das SEM im Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Erwägun-
gen erklärte, es erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend
erstellt, um die Rechtmässigkeit einer Wegweisung nach Italien zu beurtei-
len, zumal nicht davon auszugehen sei, bei den angesetzten Kontrolltermi-
nen, welche nicht stattgefunden hätten, wären noch wesentliche andere,
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insbesondere bedeutend schwerere Diagnosen gestellt worden als die aus
dem Arztbericht vom 9. Januar 2020 bekannten,
dass das SEM gleichzeitig ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur und das Land sei verpflichtet, dem Beschwerde-
führer die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen,
dass es in diesem Zusammenhang ausdrücklich festhielt, daran habe sich
nach seiner Auffassung auch mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets
113/2018 am 5. Oktober 2018 über öffentliche Sicherheit und Einwande-
rung nichts geändert (Anm.: das sog. «Salvini-Dekret», auf das in den nach-
folgenden Erwägungen zurückgekommen wird),
dass das SEM abschliessend erklärte, für das weitere Dublin-Verfahren sei
einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend, die
erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, seinem aktuellen
Gesundheitszustand werde jedoch insoweit Rechnung getragen, als die
italienischen Behörden bei der Organisation seiner Überstellung gemäss
Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über diesen informiert würden,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 über
die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, welche daraufhin
das bisherige Mandatsverhältnis als beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge – mit Eingabe ebenfalls datierend
vom 27. Januar 2020 (Poststempel) – gegen den vorgenannten Nichtein-
tretens- und Wegeweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt,
verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid durch das SEM,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, nach vorsorglicher Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung ersucht,
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dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 30. Januar 2020 in
elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG
und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3
AsylG, 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt, weil in seinem Fall
vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankungslage auszugehen sei,
die vom SEM nicht hinreichend abgeklärt worden sei, obwohl dieser Frage
im Falle einer Überstellung nach Italien zentrale Bedeutung zukomme, na-
mentlich im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
BVGer-Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019,
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dass dieses Vorbringen aufgrund der vorliegenden Aktenlage als offen-
sichtlich begründet zu erkennen ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers konkrete Hinweise darauf bestehen,
er leide an einer schweren Medikamentenabhängigkeit, mithin an einer Ab-
hängigkeit von Hypnotika, weswegen er auf die regelmässige Abgabe von
starken Medikamenten angewiesen sei,
dass allerdings eine abschliessende Würdigung der Frage nach dem Um-
fang seiner Erkrankung und seiner Behandlungsbedürftigkeit noch nicht
möglich ist, da die ärztlich angeordneten Folgeuntersuchungen noch nicht
stattgefunden haben,
dass dabei aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden muss,
diese hätten nicht nur deshalb noch nicht stattgefunden, weil der Be-
schwerdeführer den ersten Termin verpasst habe, sondern im Weiteren ge-
rade auch deshalb, weil er während laufender Behandlung in ein anderes
BAZ verlegt wurde, wo seinem ärztlich attestierten Behandlungsbedarf
noch keine konkrete Beachtung geschenkt worden sei,
dass die Vorinstanz zwar dafür hält, aus diesen Untersuchungen hätte sich
ohnehin kaum etwas Neues oder Anderes ergeben, jedenfalls nichts, was
sich als schwerwiegende Diagnose darstellen würde,
dass sie damit impliziert, bis dahin liege jedenfalls noch keine schwerwie-
gende Diagnose vor,
dass dieser Ansatz allerdings nicht überzeugen kann, nachdem konkrete
Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit von starken Hypnotika vorliegen,
was zweifelsohne als schwerwiegende Erkrankung zu werten wäre,
dass gleichzeitig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer auf die re-
gelmässige Einnahme starker Medikamente angewiesen ist (auf C.______
morgens und abends [je in hoher Dosierung] und auf D.______ morgens),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Urteils E-962/2019
vom 17. Dezember 2019 (zur Publikation als Referenzurteil bestimmt)
seine bisherige Praxis zu Italien respektive zur Frage von Überstellungen
dorthin konkretisiert hat, indem das Gericht vor dem Hintergrund der dort
für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse bestimmt hat, dass das SEM
im Falle von Familien und von schwerkranken Personen, die auf eine
lückenlose Versorgung angewiesen sind, bei den italienischen Behörden
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vorgängig eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der
nötigen Versorgung und Unterbringung einholen muss (vgl. dazu im Ein-
zelnen das Referenzurteil),
dass vor diesem Hintergrund der Sachverhalt bezüglich der gesundheitli-
chen Situation des Beschwerdeführers als nicht genügend erstellt zu er-
achten ist, zumal nach dem Gesagten im Fall des Beschwerdeführers von
konkreten Hinweisen auf eine schwerwiegende Erkrankungslage auszuge-
hen ist,
dass sich das SEM ausserdem und ohne genügende Begründung in einen
offenkundigen Widerspruch zur gerichtlichen Praxis gemäss Referenzurteil
begibt, da es in seinen diesbezüglichen Erwägungen nach einigen wenigen
Quellenverweisen im Wesentlichen geltend macht, die in Italien herrschen-
den Verhältnisse hätten sich auch nach der Einführung des «Salvini-
Dekrets» nicht geändert und damit auch nicht verschlechtert,
dass die Vorinstanz damit insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der
Souveränitätsklausel auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des erstinstanzli-
chen Verfahrens ans SEM zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache und bei diesem Ver-
fahrensausgang auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsver-
tretung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) gegenstandslos wird,
dass auf der anderen Seite der bisherigen Rechtsvertretung im erstinstanz-
lichen Verfahren (gemäss Art. 102f ff.) der vorliegende Entscheid zur
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Kenntnis zu bringen ist, da der Beschwerdeführer im wiederaufzunehmen-
den Verfahren vor dem SEM wiederum Anspruch auf unentgeltliche Bera-
tung und Rechtsvertretung hat,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich trotz Obsiegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist, da insgesamt kein Anlass zur Annahme be-
steht, ihm wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang
Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fortset-
zung des erstinstanzlichen Verfahrens ans SEM zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zugewiesene Rechtsver-
tretung, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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