Abtei lung IV
D-5522/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.A._______, geboren (...),
B.A._______, geboren (...),
Nigeria,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5522/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 13. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhörung
vom 26. Februar 2007 zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, ihre Eltern hätten sie 2002 mit einem
älteren Mann verheiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe,
dass sie von den Eltern daraufhin misshandelt worden sei,
dass ihre Eltern, da sie im August/September 2006 als unverheiratete
Frau schwanger geworden sei, sehr verärgert gewesen seien und ihr
Vater sie deshalb in die Moschee zum Imam habe bringen wollen,
dass ihr in ihrem Heimatland gemäss Scharia die Steinigung drohe,
dass sie sich nach C._______ begeben habe, dort jedoch von mehre-
ren Männern gesucht worden sei,
dass sie dort eine Frau kennengelernt habe, welche sie in der Folge
ins Ausland gebracht, jedoch von ihr – in Italien angekommen – die
Rückzahlung der Reiseauslagen mittels Prostitution verlangte habe,
dass sie einen Mann getroffen habe, der Mitleid mit ihr gehabt und sie
schliesslich in die Schweiz gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn B._______ gebar,
dass beim BFM am 25. April 2008 ein Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin unter Beilage einer Geburtsurkunde einging,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 21. August 2008 – eröffnet am
22. August 2008 – nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin zudem die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage kei-
ne zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass ihre Schilderungen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, widersprüchlich
oder – aufgrund fehlenden zeitlichen oder sachlichen Kausalzusam-
menhanges – nicht mehr relevant seien,
dass die Beschwerdeführerin mit (eigener) Eingabe vom 26. August
2008 (Poststempel) in englischer Sprache sinngemäss Beschwerde
erhob und ankündigte, ihre Rechtsvertreterin werde eine Beschwerde-
schrift einreichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2008 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. August 2008 (Post-
stempel) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der
Anweisung, auf das Asylgesuch sei einzutreten, beantragte, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht ferner die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die eingereichte Geburtsurkunde kein Identitätsdokument dar-
stellt, welches geeignet ist, die Identität der Beschwerdeführerin nach-
zuweisen (vgl. BVGE 2007/7), weshalb ihre Identität nach wie vor un-
belegt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen
Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entge-
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genzubringen vermag und lediglich behauptet, ihr in Nigeria verbliebe-
ner Bruder habe den Reisepass im Elternhaus nicht gefunden,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns widersprächen, teilweise widersprüchlich seien und – soweit
Vorkommnisse aus dem Jahr 2002 geschildert worden seien – ein in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammen-
hang zu verneinen sei,
dass die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Rechtsmitteleinga-
be, wonach die allgemeine Situation von Frauen in Nigeria, speziell
diejenige alleinstehender Frauen mit Kleinkindern, schwierig sei, zu-
treffend erscheinen, jedoch die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu
entkräften vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere den überwiegenden Teil
ihres Lebens in Nigeria verbrachte und dort über ein Beziehungsnetz
verfügt,
dass sich die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin immer
noch in Nigeria aufhalten,
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dass aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin
davon auszugehen ist, sie werde – entgegen ihrer Behauptung – von
den Eltern unterstützt,
dass – selbst wenn dies nicht der Fall wäre – von einem guten Verhält-
nis zum Bruder auszugehen ist und die Beschwerdeführerin gemäss
ihren Schilderungen über Freunde in Nigeria und deren Unterstützung
verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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