Abtei lung IV
D-5522/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5522/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Haussa mit letztem
Wohnsitz in B._______ (C._______ State), seinen Heimatstaat Nigeria
eigenen Angaben zufolge am 3. oder 4. März 2010 verliess und am
21. März 2010 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 21. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte, von wo aus er am 24. März 2010 ins
Transitzentrum E._______ transferiert wurde,
dass das BFM am 1. April 2010 im Transitzentrum E._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. April 2010 das rechtliche
Gehör zu einem möglichen Dublin-Verfahren gewährte,
dass ihn das BFM am 23. Juli 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der 1960 geborene Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______ (C._______ State) und habe dort mit seiner Ehefrau und
seinem Sohn zusammen in einer Mietwohnung gelebt,
dass er nie zur Schule gegangen sei und keinen Beruf erlernt habe,
dass er früher für einen gewissen F._______ und seit 1987
selbstständig als Geldwechsler gearbeitet habe,
dass er 1995 bzw. 2005 vom Islam zum Christentum konvertiert sei,
dass er deshalb zu Hause von einer Gruppe Moslems attackiert und
mit Messern verletzt worden sei,
dass diese Gruppierung "Dan Iska" (Kriegskämpfer) genannt würden,
dass er zur Polizei gegangen sei, diese ihn aber aus dem Posten ge-
worfen hätten,
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dass die islamische Gruppe ihn Anfang März 2010 noch ein weiteres
Mal angegriffen habe, dieses Mal seien sie in Begleitung der Polizei
gekommen,
dass sie ihn hätten niederstechen wollen, er aber seine Frau vor sich
hergeschoben habe, wobei sie in den Bauch gestochen worden sei,
dass er daraufhin sein Messer gezogen und einem Polizisten in die
Brust gestochen habe,
dass er dann geflüchtet sei und sein Heimatland verlassen habe,
dass er mit dem Bus von B._______ nach G._______ gefahren sei,
dass er von dort aus mit einem anderen Bus an einen ihm un-
bekannten Ort in Niger und weiter mit dem Bus nach Algerien und
Marokko gereist sei,
dass er von dort aus mit einem Boot nach Spanien und von dort aus
wieder mit dem Bus in die Schweiz gelangt sei,
dass er auf der ganzen Reise nicht kontrolliert worden sei,
dass der Beschwerdeführer angab, 2006 sei er für eine Woche mit
einem falschen Pass in Deutschland gewesen,
dass er dort für F._______, den Führer der "Dan Iska" ein bzw. zwei
Fahrzeuge gekauft und nach Nigeria gebracht habe,
dass gemäss einer Mitteilung der deutschen Behörden vom Beschwer-
deführer identische Fingerabdrücke (jedoch unter einem anderen
Namen) vorliegen, aufgenommen am 15. November 2006 in München
wegen Betäubungsmittelhandels,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
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unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass das BFM festhielt, auf Vorhalte zu seiner Papierlosigkeit habe der
Beschwerdeführer am 1. April 2010 ausgesagt, er habe sich
zwischenzeitlich nicht bemüht, der Aufforderung vom 21. März 2010
Folge zu leisten, zumal er keine Ausweispapiere beschaffen könne,
dass er durch sein passives Verhalten gegenüber dem BFM die zu-
mutbare Mitwirkungspflicht willentlich verletzt habe,
dass er eingangs der Bundesanhörung vom 23. Juli 2010 sinngemäss
geltend gemacht habe, er habe keinen Zugang zu seinem Sohn und zu
seiner Frau, die er in Nigeria zurückgelassen habe,
dass es sich indessen um eine Schutzbehauptung handle, da seine
Vorbringen, er und die Mitglieder seiner Kernfamilie hätten seitens der
Islamisten in B._______ Verfolgung erlitten, nicht glaubhaft seien,
dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe
dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere
innert Frist bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern
und /oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu
verhindern, zumal seine Angaben, von 1966 bis anfangs März 2010 in
C._______ State gewohnt zu haben, nicht glaubhaft seien,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ausführte, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich
in B._______ gelebt habe; so habe er nicht anzugeben gewusst,
welche zwei Flüsse bei B._______ zusammentreffen,
dass ihm auch die Städte auf der Strecke B._______ – G._______
nicht bekannt seien,
dass er ferner gesagt habe, die Strecke B._______ – G._______ (An-
merkung des BFM: gegen 900 km Luftlinie) habe er im Bus in etwas
über fünf Stunden zurückgelegt,
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dass des weiteren festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe bei
seiner Befragung zur Person (BzP) am 1. April 2010 hinsichtlich seiner
Taufe ausgesagt, Priester H._______ habe für ihn gebetet und ihn mit
einem Öl bekreuzigt; dem sei entgegen zu halten, dass beim christ-
lichen Taufritus immer Wasser zur Anwendung gelange,
dass sich der Beschwerdeführer überdies in seinen Aussagen in
Widersprüche verstricke,
dass er anlässlich der Anhörung vom 23. Juli 2010 zu Protokoll ge-
geben habe, im Jahre 2005 sei er konvertiert und getauft worden,
dass er im gleichen Jahr von den Verfolgern schwer misshandelt
worden sei,
dass er bezüglich des Vorfalls von Anfang März 2010 angegeben
habe, einem der Angreifer das Messer entrissen und damit einen
Polizisten niedergestochen zu haben,
dass er gegenüber diesen Angaben bei seiner BzP am 1. April 2010
angeführt habe, seine Konversion, seine Taufe und die Miss-
handlungen durch die Islamisten seien im Jahr 1995 erfolgt,
dass er zudem erklärt habe, mit seinem eigenen Messer im März 2010
einen Polizisten niedergestochen zu haben,
dass es offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu
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erlassen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung aus-
zurichten,
dass die I._______ am 4. August 2010 für den Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines for-
mellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der ganzen
Reise in die Schweiz nicht kontrolliert worden, nicht den tatsächlichen
Begebenheiten entsprechen kann,
dass er sich zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von
Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche
zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüg-
lichen Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenhält,
dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nicht-
abgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu
machen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 23. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern
lediglich erklärt, seine Vorbringen seien glaubwürdig,
dass er aus der ausführlichen Argumentation des BFM lediglich drei
Punkte hervorhebt, die er zu erklären bzw. zu widerlegen versucht,
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dass er erklärte, die Vorinstanz halte ihm vor, es sei nicht glaubwürdig,
dass er aus B._______ stamme, weil er angegeben habe, für die
Strecke B._______ – G._______ (900 km Luftlinie) etwas über fünf
Stunden benötigt zu haben,
dass dies nicht ganz den Tatsachen entspreche, da er anlässlich der
Frage nach der Dauer der Busfahrt zu Protokoll gegeben habe, dass
es sehr weit gewesen sei, er habe immer wieder geschlafen und die
Fahrt habe sicher länger als fünf Stunden gedauert,
dass er selber zu Protokoll gegeben habe, er benutze keine Uhr, wes-
halb die relative Zeitangabe von sicher mehr als fünf Stunden bei
mehrmaligem Einschlafen für eine Strecke von 900 km (Luftlinie) nicht
unglaubwürdig i.S.v. Art. 7 AsylG sei,
dass dieses Argument für sich alleine tatsächlich nicht reichen würde,
um die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ ernsthaft zu
bezweifeln,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Juli 2010 jedoch genügend
weitere stichhaltige Argumente vortrug, welche, alle zusammen be-
trachtet, erhebliche Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers
aus B._______ zu begründen vermögen,
dass der oben angeführte Einwand des Beschwerdeführers somit nicht
geeignet ist, diese Zweifel zu beseitigen,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, der Beschwerdeführer habe
seine Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft darlegen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich des widersprüchlichen Datums
der Konversion – einmal gab er an, diese sei 1995 (A1/12) gewesen,
später erklärte er, sie habe 2005 (A21/10) stattgefunden – erklärt,
diese sei auf Probleme mit dem Übersetzer zurückzuführen,
dass der Übersetzer bei der ersten Befragung nämlich nicht immer
übersetzt habe, was er gesagt habe, und ihn ausserdem angewiesen
habe, andere Sachen zu sagen,
dass sie dann während des Interviews auch eine verbale Auseinan-
dersetzung gehabt hätten,
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dass er bei der Rückübersetzung nicht gehört habe, dass protokolliert
worden sei, er sei im Jahre 1995 attackiert worden,
dass er glaube, der Übersetzer habe ihm diese Stelle nicht rück-
übersetzt, sonst hätte er die Stelle mit Sicherheit korrigiert,
dass er 1995 nämlich noch Moslem gewesen sei und die Probleme
erst 2005 stattgefunden hätten, als er zum Christentum konvertiert sei,
dass beim zweiten Interview ein anderer Übersetzer anwesend ge-
wesen sei, und ihm dieser den Widerspruch 1995 – 2005 vorgehalten
habe,
dass er (der Beschwerdeführer) dies nicht habe glauben können und
deshalb durchgedreht sei, wofür er sich entschuldigen wolle,
dass er daran festhalte, er sei im Jahr 2005 konvertiert und attackiert
worden,
dass der Widerspruch nur darauf zurückzuführen sei, dass er während
des ersten Interviews Probleme mit dem Übersetzer gehabt habe,
dass aus den Protokollen der beiden Anhörungen nicht hervorgeht,
der Beschwerdeführer habe Verständigungsprobleme mit dem Dol-
metscher gehabt,
dass in den Protokollen weder die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Vorfälle noch sonst Schwierigkeiten vermerkt sind,
dass auch der Hilfswerkvertreter keine entsprechenden Einwände an-
brachte,
dass dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt wurden und
er durch seine Unterschrift bestätigte, diese entsprächen seinen Aus-
sagen und der Wahrheit,
dass es sich bei der Jahreszahl 1995 auch nicht um einen Über -
setzungsfehler handeln kann, da diese vom Beschwerdeführer selber
und als Wiederholung vom Befrager insgesamt mindestens sieben Mal
genannt wurde (vgl. A1/12, S. 5 f.),
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dass deshalb auch nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe die
Jahreszahl bei der Rückübersetzung nicht gehört,
dass es sich deshalb bei dem Einwand mit den Dolmetscher-
Problemen lediglich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch
handelt,
dass das BFM somit richtigerweise von einem eklatanten Widerspruch
ausgegangen ist,
dass das BFM zudem zahlreiche weitere Widersprüche in den Vor-
bringen des Beschwerdeführers aufdeckte, gegen die er in seiner Be-
schwerde keine Einwände erhob,
dass seine Vorbringen darüber hinaus in weiten Teilen sehr vage und
realtitätsfremd blieben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahl-
reichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos
zu werten sind,
dass auf die übrigen Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen
ist, da auch diese nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz ab-
weichende Betrachtungsweise herbeizuführen,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
Versand:
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