Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5522/2011
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ am 15. Juli 2001 ein erstes und
am 14. Juni 2004 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
welche beide abgewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2005 gemeinsam um
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass diese Asylgesuche – mit Verfügung vom 9. März 2006 – abgelehnt
und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden,
dass die dagegen eingereichte Beschwerde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Juni
2006 abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden
jeweils nach Erhalt der negativen Asylentscheide unbekannten
Aufenthalts waren,
dass sie eigenen Angaben zufolge am 18. August 2011 erneut in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2006 in Frankreich ein
Asylgesuch eingereicht hatten und dabei daktyloskopisch erfasst wurden,
dass alle vier Beschwerdeführenden am 30. August 2011 im EVZ befragt
wurden und sie dabei angaben, sie hätten sich seit ihrer Ausreise aus der
Schweiz im Jahr 2006 immer in Frankreich aufgehalten,
dass ihnen im Rahmen der Befragungen das rechtliche Gehör zum
EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach
Frankreich gewährt wurde,
dass sie angaben, sie hätten in Frankreich Probleme mit einer aus
F._______ stammenden Familie gehabt und sie seien von diesen
Familienmitgliedern auch tätlich angegangen sowie bedroht worden,
weshalb sie nicht nach Frankreich zurückkehren wollten,
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dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zudem gesundheitliche Probleme
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am
30. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden hätten am (…) 2006 in Frankreich ein Asylgesuch
gestellt,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass Frankreich am 16. September 2011 einer Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinII
Verordnung; nachfolgend DublinIIVO) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 23. März 2012 zu erfolgen habe,
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dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Frankreich kein
Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass davon auszugehen sei, die französischen Behörden gewährleisteten
grundsätzlich Schutz vor der Verfolgung durch Drittpersonen und der
französische Staat treffe geeignete Massnahmen, um eine solche
Verfolgung zu verhindern,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass die Beschwerdeführenden
keinen Zugang zu solchem Schutz hätten, sie sich mithin an die
französischen Behörden wenden könnten, falls sie nach ihrer Rückkehr
nach Frankreich weiterhin Probleme mit Drittpersonen hätten,
dass somit auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ersuchten,
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sie schliesslich beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeschrift verschiedene Beweismittel zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen beilagen,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die
eingereichten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 eine
Stellungnahme des Kantonsspitals H._______ vom 6. Oktober 2011 zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Mutter) einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC
Abfrage sowie nach ihren eigenen Angaben am (…) 2006 in Frankreich
daktyloskopisch erfasst wurden und Asylgesuche stellten,
dass das BFM die französischen Behörden am 8. September 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Frankreich der Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 16. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
DublinIIVO zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Frankreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer
Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, sie könnten
nicht nach Frankreich zurückkehren, da sie dort von einer (…) Familie
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bedroht würden, die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, dass
sie sich im Falle von erneuten Belästigungen Dritter an die französischen
Behörden wenden könnten,
dass der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die französische
Polizei habe den Beschwerdeführenden nicht geholfen, in den
protokollierten Aussagen keine Stütze findet,
dass der Beschwerdeführer (Vater) vielmehr das Vorgehen der
französischen Polizei schilderte (vgl. Akten BFM F 5/11 S. 7 f.),
dass der weitere Einwand, die französischen Behörden könnten die
Beschwerdeführenden nicht 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche, vor
jeglichen Übergriffen schützen (vgl. a.a.O., S. 8), nicht auf eine
mangelhafte Schutzfähigkeit und –willigkeit des französischen Staates
schliessen lässt,
dass vielmehr mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, die
französische Polizei werde bei einer erneuten Bedrohung sämtliche
notwendigen und möglichen Schutzmassnahmen treffen,
dass aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten
Beweismitteln sowie ihren Aussagen anlässlich der Befragungen
hervorgeht, dass ihnen die notwendige ärztliche Behandlung in
Frankreich gewährt wurde und auch weiterhin gewährt wird,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
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dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu
bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: