B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5522/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…), und
5. E._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
D-5522/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 – ein syrisches Ehepaar kurdischer
Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge illegal am
(…) August 2013 zusammen mit ihren damals 2 Kindern (Beschwerdefüh-
rende 3–4) auf dem Landweg in Richtung Türkei, wo am (…) der Be-
schwerdeführende 5 geboren wurde. Am (…) 2013 wurden ihnen von der
Schweizer Vertretung in F._______ Besuchervisa ausgestellt. Am (…)
2013 reisten sie auf dem Luftweg legal in die Schweiz und hielten sich in
der Folge bei (…) auf. Am 6. Dezember 2013 suchten sie in G._______ um
Asyl nach. Am 19. Dezember 2013 wurden sie im dortigen Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt (BzP) und am 26. Mai 2014
in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu den Asylgründen angehört (Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er
stamme aus H._______, wo er als wohlhabender (…) habe. Zwischen (…)
2003 und (…) 2005 sei er im Militärdienst gewesen und seither nie mehr
aufgeboten worden. Im Jahr 2008 habe er in seinen Büroräumlichkeiten
ein Bild des Präsidenten Assad entfernt. Deshalb sei er am (…) 2008 fest-
genommen und bei der Staatssicherheit in H._______ inhaftiert worden.
Man habe ihn schwer misshandelt, wovon immer noch (…) zeugen würden.
Nach (…) Tagen sei er gegen Schmiergeld aus der Haft entlassen worden.
Seither hasse er das syrische Regime. Am (…) 2009 habe die Staatssi-
cherheit unter dem Vorwurf, dass er illegale Importe aus (…) getätigt hätte,
ein Auto von ihm beschlagnahmt und Waren verbrannt. Später sei er in
dieser Angelegenheit vor Gericht freigesprochen worden. Seit dem Jahr
2010 unterstütze er die Partei der Demokratischen Einheit (PYD). Diese
habe ihm (…) 2013 eine Bewilligung zum Tragen einer Waffe ([…]) zum
Selbstschutz ausgestellt; die Waffe habe er noch nie benützt. Daneben
habe er alle kurdischen Parteien unterstützt. Zudem sei er Mitglied der Or-
ganisation I._______, welche sich um das Los der Kurden in den von die-
sen bewohnten Gebieten kümmere; diese Organisation setze sich für Men-
schenrechte, Dialog und Kultur ein und habe insbesondere Flüchtlinge aus
Aleppo mit Medikamenten, Milchpulver und anderen Hilfsgütern unter-
stützt. Er selbst habe finanzielle Unterstützung geleistet und bei Händlern
aus (…) Waren eingekauft. Die Regierung habe die Aktivitäten zuerst beo-
bachtet und später als feindliche Tätigkeit eingestuft. Im (…) 2013 sei
J._______, ein befreundeter (...), welcher zusammen mit ihm und zwei wei-
teren Personen diese Unterstützung geleistet habe, beim Verteilen von
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Hilfsgütern erschossen worden. Dies habe ihn in Angst versetzt und dazu
veranlasst, am (…) März 2013 mit seiner Familie zu (…) in der Nähe von
K._______ zu flüchten, umso mehr, als er von seinem Vater, welcher gute
Beziehungen zur Regierung unterhalten habe, erfahren habe, dass sein
Name auf einer Fahndungsliste verzeichnet gewesen sei. Am selben Tag
sei dann tatsächlich sein Haus umstellt worden, was er – nach seinem
Weggang – von seinem Vater erfahren habe. Seither habe er sich bei (…)
aufgehalten. Im April 2013 hätten Terroristen in L._______ ein Auto von ihm
mit (…) gestohlen. In der Folge hätten sie (…) Lastwagen in ihre Gewalt
gebracht und Lösegeld für die Freilassung der Fahrer gefordert. Auf deren
Ersuchen hin habe er sich mit einem Sicherheitsmann nach L._______ be-
geben, das Lösegeld bezahlt und die (…) Fahrer befreit. Am (…) August
2013 habe sein Vater sein Handelsgeschäft "auf Eis gelegt", (…) verkauft
und sei etwa einen Monat später ebenfalls in die Türkei ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, die Lage
in Syrien sei sehr schlecht und insbesondere die Sicherheit nicht gewähr-
leistet. Weil sie reich seien, habe sie Angst vor einer Entführung ihrer Kin-
der gehabt und diese daher zuhause behalten. Zudem habe sie Angst vor
einer Vergewaltigung durch Islamisten gehabt. Diese hätten Dörfer in der
Umgebung terrorisiert, während andere Dörfer durch die Regierung terro-
risiert worden seien. Sie habe lange gehofft, dass sich die Lage verbessern
würde. Weil dies nicht geschehen sei, hätten sie und ihre Familie Syrien
verlassen.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden –
den Beschwerdeführenden 1 betreffend – ein Militärbüchlein, zwei Bestäti-
gungen (wonach der Militärdienst geleistet wurde), eine Bewilligung zum
Tragen von Waffen, eine Mitgliederbestätigung von I._______ sowie (…)
Gerichtsdokumente betreffend den illegalen Import von Waren ein; am
28. Mai 2014 wurde ein Arztbericht vom 11. März 2014 nachgereicht.
Schliesslich wurde eine Geburtsbestätigung betreffend den Beschwerde-
führenden 5 zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv-
Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-
Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das
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Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Be-
schwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
B.a So weise die Schilderung des Hauptgrundes für den Weggang aus
H._______ durch den Beschwerdeführenden 1 – die geltend machte be-
hördliche Fahndung – Ungereimtheiten auf, weshalb erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens geweckt würden. Diese würden durch
zusätzliche Ungereimtheiten bezüglich des weiteren Aufenthalts in Syrien
und die Umstände der Ausreise in die Türkei bestätigt. Zudem bestünden
Zweifel an den geltend gemachten Aktivitäten für I._______. Insbesondere
erscheine angesichts der wenig substanziierten und ausweichenden Aus-
sagen des Beschwerdeführenden 1 wenig wahrscheinlich, dass dessen
Unterstützung der Organisation über eine solche finanzieller Art hinausge-
gangen sei. Auch könne er aus dem Tod eines der Mitarbeiter von
I._______ nicht zwingend ableiten, dass auch er in Gefahr gewesen sein
soll, zumal die Täterschaft gemäss seinen Aussagen nicht bekannt sei.
Schliesslich bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten (…)
Inhaftierung und Misshandlung durch die Staatssicherheit in H._______ im
(…) 2008. So habe er diese einschneidenden Ereignisse anlässlich der
BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl er dort explizit nach früheren Prob-
lemen mit den Behörden gefragt worden sei. Die Vorbringen würden zudem
nicht mit den von ihm gezeigten (…) korrespondieren, während der bezüg-
lich (…) eingereichte Arztbericht seine Angaben auch deshalb nicht zu be-
stätigen vermöge, weil sich dieser auf (…) im Jahr 2006 beziehe und des-
halb nicht im Zusammenhang mit angeblich im Jahr 2008 erlittener Folter
stehen könne. Aus diesen Gründen dränge sich der Schluss auf, dass die
(…) Folgen eines anderen Ereignisses, beispielsweise eines Unfalles,
seien.
B.b Der Vorfall im Jahr 2009, als ein Auto des Beschwerdeführenden 1 be-
schlagnahmt und Ware verbrannt worden sei, stehe – soweit überhaupt
asylbeachtlich – in keinem genügend engen Zusammenhang zur erst vier
Jahre später erfolgten Ausreise. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht asyl-
relevant.
B.c Die geltend gemachten Überfälle auf ein Auto und Lastwagen des Be-
schwerdeführenden 1, wobei dieser gezwungen gewesen sei, Lösegeld zu
bezahlen, sowie die Angst der Beschwerdeführenden 2 um ihre Kinder und
ihre eigene Person, seien Ausdruck des Bürgerkriegsgeschehens in ihrer
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Herkunftsregion in Nordostsyrien. Deshalb komme diesen Vorbringen
keine asylrelevante Bedeutung zu.
B.d Schliesslich seien auch die Umstände der Ausreise aus der Türkei
nicht glaubhaft geschildert worden (Einreisestempel von M._______ [Pro-
vinz N._______] bei angeblicher Einreise in O._______ [Provinz
P._______]).
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen die vorläufige Aufnahme
als Flüchtlinge zu gewähren; eventualiter sei die vom BFM angeordnete
vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten
sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine
Bestätigung von I._______ in Kopie und ein ärztliches Zeugnis (Kurzattest)
vom 23. September 2014, wonach der Beschwerdeführende 1 einen (…)
habe, ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten; zudem verzichtete es auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch
um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen spä-
teren Zeitpunkt und sandte die Akten zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
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wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Okto-
ber 2014 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführende 1 ein Schreiben seines
Anwalts in Syrien vom 20. September 2014 samt deutscher Übersetzung
zu den Akten, welches seine Verfolgung und die schwierige Situation in
Syrien bestätigen würde.
G.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Mobilisierungsbenachrichtigung samt Zustellcouvert aus der Türkei und
deutscher Übersetzung, eine Auskunft "Syrien: Rekrutierung durch die Sy-
rische Armee" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli
2014, einen Internetauszug der NZZ vom (…) 2015 betreffend die Aner-
kennung eines syrischen Dienstverweigerers als Flüchtling durch das Bun-
desverwaltungsgericht und einen – den Beschwerdeführenden 1 betreffen-
den – Zwischenbericht eines Physiotherapeuten vom (…) 2015 zu den Ak-
ten. Mit gleicher Post wurden, jeweils in Kopie, eine ([Kredit])-Karte und je
ein Ausweis der Landwirtschaftskammer P._______ des Beschwerdefüh-
renden 1 sowie des syrischen Anwaltsverbands betreffend den Anwalt
Q._______ eingereicht.
H.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2016 teilten die Beschwerdeführenden ihre
neue Adresse mit und fragten nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2016
beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Aus-
länderrechts kommt Art. 49 VwVG zur Anwendung (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.
5.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind insbe-
sondere mit Blick auf die geltend gemachten Umstände des Weggangs von
H._______ und der Reise von Syrien in die Türkei nicht als erfüllt zu erach-
ten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts
zu ändern. So wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorweg
eingewendet, die BzP und die Anhörung seien auf Arabisch durchgeführt
worden, obwohl Kurdisch die Muttersprache der Beschwerdeführenden
sei. Die Übersetzung sei nicht eins zu eins erfolgt, weshalb es Unklarheiten
gegeben habe. Sie sei auch nicht flüssig gewesen und der Befrager habe
durch seinen merkwürdigen Stil der Fragestellung und des Nachfragens
den Beschwerdeführenden 1 unsicher gemacht und oft in Verlegenheit ge-
bracht. Dies habe die ohnehin schwache Übersetzung stark beeinflusst
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und noch schwächer gemacht (vgl. Beschwerde […]). Diesbezüglich ist zu-
nächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM
zu verweisen, wonach der Beschwerdeführende 1 bei der BzP zuerst Ara-
bisch und sogleich auch Kurdisch als seine Muttersprache bezeichnet
habe; darüber hinaus impliziere seine Tätigkeit als Geschäftsmann, dass
er im Alltag oft Arabisch gesprochen habe müsse (vgl. Vernehmlassung
vom 17. Oktober 2014 sowie auch Vorakten […]). Sodann ergibt die Durch-
sicht der Protokolle keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Befragungsstil,
wobei, wenn es aufgrund der Antworten oder zur Abklärung des Sachver-
halts erforderlich war, Nachfragen erfolgten oder Details erfragt wurden
und dem Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhörung ausreichend
Gelegenheit gegeben wurde, sich zu Widersprüchen zu seinen Aussagen
in der BzP zu äussern. Schliesslich wurde die Verständigung mit den Dol-
metschern von den Beschwerdeführenden stets als gut bezeichnet und
wurden ihnen sämtliche Protokolle rückübersetzt, woraufhin sie bestätig-
ten, dass diese vollständig seien und ihren freien Äusserungen entspre-
chen würden. Auch von der Hilfswerksvertretung wurden keine Einwände
angebracht. Die Beschwerdeführenden müssen sich mithin bei ihren pro-
tokollierten Aussagen behaften lassen.
5.2 Bezüglich des Grenzübertritts wird in der Beschwerde eingewendet,
der Beschwerdeführende 1 habe nicht genau gewusst, wieviel Zeit vergan-
gen sei, bis ihre Pässe gestempelt worden seien. Er habe nicht auf das
Stempeldatum geachtet, weil ihn dies kaum interessiert habe. Er habe eine
ungefähre Aussage gemacht und den Befrager darauf hingewiesen, dass
er das Datum im Pass nachsehen könne. Die Pässe seien in der Provinz
N._______ abgestempelt worden, weil der Grenzübergang zwischen
H._______ und O._______ (Provinz P._______) seit Ende 2011 geschlos-
sen sei und der einzige damals offene Grenzübergang zwischen Syrien
und der Türkei derjenige zwischen R._______ und M._______ (Provinz
N._______) gewesen sei. Die Kurden aus Syrien hätten grosse Mühe, in
die Türkei zu reisen und die meisten passierten die türkische Grenze ille-
gal, weil entlang ihrer Gebiete kein einziger Grenzübergang geöffnet sei,
und die meisten auch nicht nach R._______ oder S._______ fahren woll-
ten, weil diese Gebiete von den Islamisten kontrolliert würden (vgl. Be-
schwerde […]).
Diesbezüglich führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus,
der Beschwerdeführende 1 habe erklärt, dass sich seine (…) Ehefrau nach
dem Grenzübertritt so unwohl gefühlt habe, dass sie umgehend "zu einem
Krankenhaus bei O._______" gebracht worden sei. Dies impliziere, dass
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die Beschwerdeführenden die Grenze bei H._______ passiert haben
müssten, weil sich letztere (syrische) Stadt quasi gegenüber von der türki-
schen Stadt O._______ befinde. Indessen seien die Reisepässe der Be-
schwerdeführenden in M._______ (Türkei) abgestempelt worden und es
erscheine unwahrscheinlich, dass eine an der türkischen Grenze arbei-
tende Person von O._______ zum zirka (…) Kilometer (Luftliniendistanz)
entfernten Grenzort M._______ gefahren sein soll, um dort die Pässe ab-
stempeln zu lassen. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdefüh-
renden entgegen ihren Aussagen kontrolliert von R._______ in Syrien nach
M._______ in der Türkei ausgereist seien, welche Einschätzung dadurch
bestätigt würde, dass der Beschwerdeführende 1 nicht in der Lage gewe-
sen sei, den Zeitraum von der angeblichen Ausreise über H._______ bis
zum Stempeln der Reisepässe zu beziffern (vgl. Vernehmlassung vom
17. Oktober 2014).
Zwar trifft der Einwand der Beschwerdeführenden zu, wonach im vorlie-
gend interessierenden Zeitraum der Grenzübergang von H._______/
O._______ im Gegensatz zu demjenigen von R._______/M._______ ge-
schlossen war. Zudem flammten im Juli 2013 in der nordsyrisch-türkischen
Grenzregion Kämpfe zwischen den kurdischen Volksverteidigungseinhei-
ten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und islamistischen Milizen
wieder auf. Trotzdem blieb diese Region sowohl in politischer als auch in
sicherheitsmässiger Hinsicht stets unter kurdischer Kontrolle (vgl. CHARLES
R. LISTER, The Syrian Jihad – Al-Qaeda, the Islamic State, and the Evolu-
tion of an Insurgency, 2015, S. 153 f.). Abgesehen davon hatte der Be-
schwerdeführende 1 anlässlich seiner Anhörung erklärt, dass er im April
2013 zusammen mit einem Sicherheitsmann nach L._______ gereist sei,
um die Freilassung von (…) seiner Mitarbeiter aus der Hand von Terroristen
zu erwirken. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Aussagen am
(…) September 2013 von Syrien über M._______ kontrolliert in die Türkei
gereist sind und sie ihren Heimatstaat nicht verlassen haben, weil die Be-
hörden nach dem Beschwerdeführenden 1 gefahndet hätten.
5.3 Der Beschwerdeführende 1 hielt auf Beschwerdeebene sodann an der
von ihm befürchteten Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die Organi-
sation I._______ fest und reichte diesbezüglich eine Bestätigung des (...)
in Kopie ein, wobei er die Nachreichung des Originals sowie insbesondere
einer weiteren Bestätigung eines geflüchteten und in T._______ als Flücht-
ling anerkannten und aufgenommenen Vereinskollegen in Aussicht stellte.
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Gemäss Übersetzung des nicht datierten Dokuments führt der vom Be-
schwerdeführenden 1 anlässlich seiner Anhörung erwähnte Vereinspräsi-
dent U._______ aus, das Mitglied A._______ habe seine Aktivitäten – Fi-
nanzierung und Dokumentation von Märtyrern und Gefangennahmen in
der Provinz P._______ – für den Verein ausgesetzt, weil er von der syri-
schen Sicherheit verfolgt worden sei. Dies habe dazu geführt, dass er Sy-
rien habe verlassen müssen, weil sein Leben gefährdet gewesen sei (vgl.
vgl. Beschwerde S. […], Übersetzung Bestätigung […]).
Daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf die zutreffenden Aus-
führungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen: So werde nicht
daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführende 1 für den erwähnten Ver-
ein tätig war und diesen – wie bereits in der Verfügung vom 28. August
2014 dargelegt – finanziell unterstützt hat, wobei in casu nicht von Belang
sei, ob diese Unterstützung nur Kurden oder auch andere Flüchtlinge be-
troffen habe. Dass der Beschwerdeführende 1 entsprechend der nachge-
reichten Bestätigung des Vereinspräsidenten von den syrischen Behörden
verfolgt worden sein soll, könne aus den bereits dargelegten Gründen nicht
geglaubt werden. Die Bestätigung müsse als Gefälligkeitsschreiben einge-
stuft werden, dem keine genügende Beweiskraft zukomme (vgl. Vernehm-
lassung vom 17. Oktober 2014). Diese Einschätzung der Vorinstanz wird
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch dadurch erhärtet, dass
die Beschwerdeführenden entgegen ihren Ausführungen weder das Origi-
nal der Bestätigung noch weitere diesbezügliche Beweismittel nachge-
reicht haben.
5.4 Auch bezüglich der vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten
Inhaftierung und Misshandlung wird im Beschwerdeverfahren an den bis-
herigen Vorbringen festgehalten und diesbezüglich auf ein weiteres ärztli-
ches Zeugnis und einen Zwischenbericht eines Physiotherapeuten verwie-
sen (vgl. Beschwerde […], Eingabe vom 12. Mai 2015 S. 3, ärztliches
Zeugnis vom 23. September 2014 und Zwischenbericht Physiotherapie
V._______ vom 21. April 2015).
Dr. med. W._______, Allgemeine Medizin FMH, X._______, bestätigt unter
der Überschrift "Ärztliches Zeugnis" einzig, dass der Beschwerdefüh-
rende 1 im Jahr 2008 in Syrien einen (…) erlitten habe. Diese pauschale
Bestätigung vom 23. September 2014 ist indessen nicht geeignet, die vo-
rinstanzlichen Erwägungen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), welche sich nach
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Seite 12
einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, entscheidend zu re-
lativieren, steht sie doch in Widerspruch zu dem bei der Vorinstanz einge-
reichten Arztbericht vom 11. März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und B.a).
Dies vermag auch der Zwischenbericht Physiotherapie vom 21. April 2015
nicht, in welchem nach der Diagnose (Status nach […]) bezüglich Anam-
nese ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführende 1 vor Jahren einen
(…) mit Folge einer (…) erhalten habe.
5.5 In der Beschwerde halten die Beschwerdeführenden schliesslich daran
fest, dass wohlhabende und vermögende Personen (weiterhin) attraktive
Angriffsziele seien, wobei auf den Vorfall im April 2013 verwiesen wird, als
der Beschwerdeführende 1 gezwungen gewesen sei, die Freilassung von
(…) seiner sich in den Händen von Terroristen befindenden Mitarbeitern
gegen ein hohes Lösegeld zu erwirken (Beschwerde […]).
Indessen erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung – wonach dieses Vorkommnis im Kontext des
Bürgerkriegs gesehen werden müsse, weshalb es nicht als asylrelevant
einzustufen sei – als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. B.c); daran vermö-
gen weder die Ausführungen im Beschwerdeverfahren noch die einge-
reichten Beweismittel – mit den Kopien einer Kreditkarte und des Landwirt-
schaftskammerausweises des Beschwerdeführenden 1 und dem Anwalts-
ausweis von dessen Geschäftsanwalt sollen die ausgezeichneten finanzi-
ellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden in Syrien nachgewiesen wer-
den, welche jedoch im Asylverfahren gar nie in Zweifel gezogen wurden –
etwas zu ändern.
5.6 Nach dem vorstehend Gesagten vermögen die von den Beschwerde-
führenden für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genü-
gen. Deshalb kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Aus-
reise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt wer-
den.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
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Seite 13
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführende 1 brachte in der Eingabe vom 12. Mai 2015
vor, er sei zum Reservistendienst aufgeboten worden und hätte einrücken
müssen. Die Militärbehörde habe ihn bei (…) zuhause gesucht und nach-
gefragt, weshalb er den Aufruf ignoriert und dem Aufgebot keine Folge ge-
leistet habe. Dabei sei die Mobilisierungsbenachrichtigungskarte getrennt
und der eine Teil (…) übergeben worden. Wenige Tage später sei dieser
mit seiner Familie aus Angst vor Rache in die Türkei geflüchtet und habe
den ihm übergebenen Abschnitt dem Beschwerdeführenden 1 in die
Schweiz geschickt. Dieser sei demnach durch seine Flucht dem Reservis-
tendienst ferngeblieben und gelte somit als Dienstverweigerer (vgl. Ein-
gabe vom 12. Mai 2015 S. 1 ff, fremdsprachiges Originaldokument samt
Zustellcouvert aus der Türkei und deutscher Übersetzung vom 11. Mai
2015).
6.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.2.3 Im Urteil BVGE 2013/20 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur
intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG dahingehend geäus-
sert, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem
29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwen-
den hat (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurden die von
den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2013 eingereichten Asylgesu-
che durch das SEM mit Verfügung vom 28. August 2014 entschieden, wes-
halb Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung gelangt.
D-5522/2014
Seite 14
6.2.4 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
Der Beschwerdeführende 1 hat eigenen Angaben zufolge von (…) 2003
bis zum (…) 2005 Militärdienst geleistet (vgl. act. […]). Im erstinstanzlichen
Verfahren reichte er insbesondere sein Militärbüchlein und einen Beleg,
dass er den Militärdienst abgeschlossen hat, ein (vgl. […]). Bei der von ihm
auf Beschwerdeebene am 12. Mai 2015 eingereichten Mobilisierungsbe-
nachrichtigung handelt es sich nicht um einen eigentlichen Marschbefehl,
sondern um eine Reservistenkarte, mithin lediglich um eine Bestätigung,
der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken
zu müssen. Dies geht aus der Übersetzung der Karte hervor, wonach erst
nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden Medienmitteilung
einzurücken ist (vgl. dazu auch Urteil D-1791/2014 vom 19. Januar 2015
E. 5.2). Zu seiner Furcht, dennoch zum Militärdienst aufgeboten zu wer-
den, ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts
schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Re-
servisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten
zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr- beziehungsweise
Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservisten würden gezielter gesucht
als bisher und könnten ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden
(vgl. den Bericht des Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military Ser-
vice, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Septem-
ber 2015, /NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-
9CD3-62EA255ED546/0/ SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am
15.02.2016). Dies gelte aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens,
welche durch die YPG kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländer-
analyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde
sich die syrische Regierung seit der de-facto-Kontrolle von Teilen der Pro-
vinz P._______ durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die
D-5522/2014
Seite 15
Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Lifos [Migrationsver-
ket], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24.11.2014,
/dokument?documentSummaryId=36329, abgerufen am
15.02.2016). Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad eine
Generalamnestie für Deserteure (vgl. NZZ online vom 25. Juli 2015, Präsi-
dent Asad verkündet Amnestie für Deserteure, /internatio-
nal/syriens-praesident-asad-verkuendet-amnestie-fuer-deserteure-
1.18585535, besucht am 15.02.2016), deren Auswirkungen jedoch noch
unklar sind. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rende 1 – der aus einer Stadt im Nordosten Syriens stammt, die unter Kon-
trolle der kurdischen Kräfte steht – im Fall einer Rückkehr durch die Syri-
sche Arabische Armee nicht als Reservist eingezogen würde (vgl. dazu Ur-
teil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5). Etwas an-
deres lässt sich auch nicht aus der von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Auskunft der SFH vom 30. Juli 2014 (Kapitel 4 Einberufung von
Reservisten) ableiten.
6.2.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführende 1 habe sich in Syrien der Wehrdienstverweige-
rung schuldig gemacht. Er hat den ordentlichen Militärdienst geleistet und
wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er
im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst
einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnen-
flucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden.
Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Ver-
lauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und
weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführenden 1, der selbst nicht
glaubhaft darlegt, ein solches Aufgebot erhalten zu haben, keine Bedeu-
tung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführende 1 in Syrien eine Bestra-
fung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürch-
ten hätte beziehungsweise ob eine solche asylrechtlich relevant wäre, stellt
sich daher nicht.
6.3
6.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
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Seite 16
S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver-
halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss.
6.3.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon
ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des
Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Akti-
vitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im
Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
6.3.3
6.3.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführen-
den 1 geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anfor-
derungen genügen.
6.3.3.2 Der Beschwerdeführende 1 machte im Rahmen der Beschwerde
geltend, er nehme seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an poli-
tischen sowie an Benefizveranstaltungen teil. Zum damaligen Zeitpunkt
seien Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Y._______ gesammelt
worden. Eine Gefährdung seiner Person durch zukünftige Verfolgung
könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen
D-5522/2014
Seite 17
Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne weder behauptet
noch ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes kein Interesse
an seiner Person bestehe (vgl. Beschwerde S. […]). Bis anhin wurden dies-
bezüglich jedoch weder Beweismittel beigebracht noch wurde in der Be-
schwerde ausgeführt, inwiefern er sich bei seinen exilpolitischen Aktivitäten
exponiere.
6.3.3.3 Da der Beschwerdeführende 1 keine Vorverfolgung glaubhaft ma-
chen konnte (vgl. vorstehend E. 4.4–4.8), ist nicht davon auszugehen,
dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blick-
feld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu
ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die we-
gen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpo-
litischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährli-
che Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnten. Mit den vagen Angaben in der Beschwerde
gelingt es ihm nicht zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine expo-
nierte Kaderstelle innehat oder nur schon regelmässig an exilpolitischen
Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Mit der geltend gemach-
ten Teilnahme an Veranstaltungen und dem Sammeln von Spenden und
Hilfsgütern übersteigt sein exilpolitisches Engagement – so es sich dabei
überhaupt um ein solches handelt – die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger
klarerweise nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt,
aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Re-
gimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person bestehen könnte (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführenden weder auf das Vorliegen von objektiven noch von
subjektiven Nachfluchtgründen berufen können.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf
Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die übrigen, an dieser Stelle
D-5522/2014
Seite 18
nicht namentlich aufgeführten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 28. August 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist
in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
D-5522/2014
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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