Abtei lung IV
D-5525/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsan-
walt und Notar, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5525/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Tunesien am 2. September 2008 auf dem Seeweg Richtung E._______
verliess, am darauffolgenden Tag in F._______ von den G._______
Behörden festgenommen und während einer Woche festgehalten
wurde,
dass er sich nach der Freilassung während ungefähr vier Monaten bei
Freunden in H._______ aufgehalten und erfolglos versucht habe, eine
Arbeit zu finden, worauf ihm ein Freund geraten habe, in der Schweiz
ein Asylgesuch zu stellen,
dass er am 3. Januar 2009 im Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo
er am 5. Januar 2009 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 16. Januar 2009 im I._______ befragt und am 19. August
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, seine Probleme hätten vor ungefähr zwei Jahren begon-
nen, indem man ihn in der Moschee sowie auf der Arbeit belästigt
habe,
dass er von einem hohen Beamten in seinem Beruf als Händler von
Importwaren aus J._______ behindert worden sei,
dass diese Probleme auf die Aktivitäten seines in K._______ als
Flüchtling anerkannten und dort seit zwanzig Jahren lebenden Onkels
und dessen Aktivitäten im Zusammenhang mit der L._______ zu-
rückzuführen seien, er aber mit diesem Onkel nichts zu tun habe, was
er dem Beamten auch versucht habe zu erklären,
dass er trotzdem aufgrund erfundener Vergehen gegen Einfuhrbestim-
mungen regelmässig von der Polizei behelligt worden sei und man sei-
ne Waren beschlagnahmt habe,
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dass die Belästigungen, nachdem er Anzeige erstattet gehabt habe,
noch zugenommen hätten, worauf er es nicht mehr habe ertragen kön-
nen und Tunesien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 29. März 2004 in K._______ und am
29. August 2008 in E._______ daktyloskopische erfasst und am
3. April 2009 vom BFM schriftlich zur Beantwortung verschiedener
Fragen im Zusammenhang mit seinen Reiseumständen aufgefordert
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Posteingang
BFM: 15. April 2009) dazu Stellung nahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2009 - eröffnet am dar-
auffolgenden Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er bis zum Zeitpunkt der Entscheidfällung kein Ausweisdokument
eingereicht habe, obschon er anlässlich der Kurzbefragung vom
16. Januar 2009 die Zusendung seines Passes und seiner Identitäts-
karte innert Monatsfrist in Aussicht gestellt habe, indessen auf Vorhalt
seiner Aussage anlässlich der Direktbefragung keine hinreichenden
Gründe geliefert habe, weshalb er seiner Zusicherung nicht nachge-
kommen sei,
dass er diesbezüglich unter anderem erklärt habe, seine Familie habe
sich aus Angst geweigert, ihm die Dokumente zuzustellen, indessen
keine Erklärung für die behauptete Angst seiner Familie vorgebracht
habe,
dass die völlig wirre Erklärung, für seine Familie sei es zu gefährlich
gewesen, sich an die Behörden der Gemeinde zu wenden, überhaupt
gar keinen Sinn ergebe, da die Ausweise gemäss seiner Darlegung zu
Hause verblieben seien, weshalb feststehe, dass der Beschwerdefüh-
rer keine ausreichenden Bemühungen unternommen habe, um sich
Ausweisdokumente zu besorgen,
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dass zudem keineswegs nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer
sei ohne Ausweis von Tunesien nach E._______ gereist, wo er sich
während vier Monaten aufgehalten habe,
dass deshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge in
der Schweiz über taugliche Reisedokumente, die er aber den schwei-
zerischen Behörden zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils
vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers aufgrund erheblicher Unsubstanziiertheit und Widersprüchen als
völlig unglaubhaft qualifizierte,
dass insbesondere anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Direktbefragung einen erheblichen Widerwillen an den Tag
gelegt habe, den Aufforderungen zur präzisen Schilderung seiner Asyl-
gründe nachzukommen,
dass er beispielsweise überhaupt keine Abklärung zugelassen habe,
als er zum Verhältnis seines Onkels mit dem Beamten befragt worden
sei, und in aggressiver Weise auf die entsprechenden Fragen reagiert
habe,
dass er sich standhaft gegen die Aufforderung zur Nennung dieser
Person geweigert und unter anderem zur Erklärung angegeben habe,
er wolle dies aus Angst nicht tun,
dass dieses Verhalten eindeutig seiner Verpflichtung, im Verfahren an
der Erstellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken, widerspre-
che, zumal überhaupt keine Gründe für seine Weigerung bestehen
würden, da er wiederholt an die Verschwiegenheitspflicht des Amtes
erinnert worden sei,
dass seine Angaben trotz Aufforderung zur genauen Schilderung im-
mer äusserst oberflächlich und vage geblieben seien, so zum Beispiel
als er gefragt worden sei, wie die Beschlagnahmung seiner Ware aus
seinem Geschäft vonstattengegangen sei,
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dass diese Versäumnisse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nach-
haltig unterminieren würden und sich der Beschwerdeführer daneben
auch noch bei der Darlegung der Funktion der Person, welche am Ur-
sprung seiner Probleme in der Heimat liege, widersprochen habe, so
habe er einerseits ausgesagt, es habe sich um den Direktor des Gou-
verneursamtes gehandelt, und andererseits erklärt, es sei ein Polizei-
verantwortlicher seines Bezirkes gewesen,
dass er auf Vorhalt der Widersprüche geantwortet habe, bei der Kurz-
befragung sei er falsch verstanden worden,
dass er aber den Inhalt des Protokolls unterschriftlich bestätigt habe,
weshalb dieser Einwand nicht gehört werden könne und eindeutig von
einem weiteren Unglaubhaftigkeitselement in seinen Vorbringen aus-
gegangen werden müsse,
dass es sich aufgrund der Offensichtlichkeit der bereits dargelegten
Punkte erübrige, auf die weiteren festgestellten Unglaubhaftigkeits-
merkmale in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die vollumfängli-
che unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland einen Pass
sowie eine Identitätskarte besessen, jedoch die Dokumente zu Hause
in seinem Heimatland gelassen (vgl. A 1/9, S. 3),
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Januar 2009 zu Proto-
koll gab, für die Beschaffung der Reisedokumente etwa eine Woche zu
benötigen (vgl. A 1/9, S. 4),
dass er demgegenüber bei der Direktbefragung vom 19. August 2009
erklärte, er könne keine Dokumente einreichen, da ihm seine Familie
aus Angst die Dokumente nicht zustellen könne,
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dass er auf die mehrmalige Nachfrage des Befragers nach dem Grund
der Befürchtungen seiner Familie lediglich wiederholt anführte "aus
Angst" und auf Nachfrage anfügte, seine Antwort sei klar (vgl. A 29/14,
S. 3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass in der Rechtsmitteleingabe angeführt wird, der Beschwerdeführer
verfüge sehr wohl über heimatliche Ausweisdokumente und erlaube
sich, eine Kopie seines am M._______ ausgestellten tunesischen
Reisepasses sowie des Schengenvisums vom N._______ ins Recht zu
legen,
dass er nebst den vorgenannten in Kopie eingereichten Dokumenten
eine Ledigkeitsbescheinigung (mit Übersetzung und in Kopie) zu den
Akten reichte,
dass er erklärte, mit Einreichung dieser Unterlagen sei seine Identität
ohne Weiteres geklärt, der Mangel der Nichteinreichung von Identitäts-
papieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs
sei geheilt, weshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
zutreten sei,
dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und
Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einer-
seits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungs-
sicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Weg-
weisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6),
dass darunter grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten, wel-
che zudem im Original vorliegen müssen, fallen, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburts-
urkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Reise-
pass mit Schengenvisum und Ledigkeitsbescheinigung - diese Anfor-
derungen gemäss Rechtsprechung offensichtlich nicht erfüllen, da sie
lediglich in Kopie eingereicht wurden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe einen Ge-
burtsregisterauszug mit Übersetzung als Beweismittel anführt, indes-
sen dieses Dokument der Beschwerde nicht beilegte,
dass auf die Nachforderung dieses Dokumentes verzichtet wird, weil
dieses - selbst wenn es im Original vorliegen sollte - den Beweis der
Identität nach der oben dargelegten Rechtsprechung ohnehin nicht er-
bringen könnte, da es zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde,
dass demzufolge die eingereichten Dokumente den Anforderungen an
ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ge-
nügen,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies
darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papie-
re innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind,
nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die
weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollstän-
dig unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich sei-
ner asylrelevanten Vorbringen auseinanderzusetzen, weshalb kein An-
lass zur Überprüfung besteht, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
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teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Tunesien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine mehrjähri-
ge Berufserfahrung als Händler verfügt,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Tunesi-
en schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass, sollte mit dem Ausdruck „vollumfängliche unentgeltliche Rechts-
pflege“ auch die Bestellung eines Anwaltes im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG gemeint sein, dieses Gesuch mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das O._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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