B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5527/2014/plo
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______, D._______;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / (…).
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Seite 2
A.
Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______, seine Ehefrau
C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), und ihre gemeinsame Tochter
D._______ ersuchten am 7. Juli 2014 beim Schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul um Erteilung von Visa.
B.
Das Generalkonsulat in Istanbul verweigerte unter Verwendung des in An-
hang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 8. bezie-
hungsweise 15. Juli 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Ent-
scheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die
Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest,
dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechen-
den Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung
am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr
zur Anwendung gelange.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juli 2014 beim SEM (damals BFM) Einsprache ein.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die kurdischen Gesuch-
stellenden seien aufgrund der Verfolgung durch IS-Terroristen aus ihrer
Heimat Syrien geflohen. Der Gesuchsteller sitze seit zehn Jahren im Roll-
stuhl und sei ausserstande, seine Familie zu ernähren. Bei dieser Aus-
gangslage müsste die Gesuchstellerin arbeiten, was mangels Arbeit und
aufgrund des Risikos von Entführungen und Enthauptungen praktisch un-
möglich sei. Eine Rückkehr nach Syrien sei folglich ausgeschlossen und in
der Türkei könnten sie ebenfalls nicht bleiben, da sie weder über unterstüt-
zungswillige Bekannte noch finanzielle Mittel verfügten. Er (der Beschwer-
deführer) könne seine Familienangehörigen bei sich aufnehmen und sie
finanziell unterstützen.
Der Eingabe lagen eine Kopie des Mietvertrages und das Verweigerungs-
schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats von Istanbul bei.
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Seite 3
D.
Nach fristgerechter Entrichtung des mit Zwischenverfügung vom 30. Juli
2014 geforderten Kostenvorschusses von Fr. 150.– wurden die Gesuchs-
unterlagen dem Amt für Migration Basel-Landschaft zur Durchführung der
Inlandabklärung zugestellt.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wies das SEM (damals
BFM) die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten von Fr. 150.– beziehungsweise verrechnete diese mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte es aus, entgegen
der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei lies-
sen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz weder die
allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der
Gesuchstellenden schliessen. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat
aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allge-
meiner Gewalt herrsche (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BVGE
2013/2 E. 9.5 und 9.6). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische
Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien.
Sie würden von der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer
zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt
nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu be-
herbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen gerecht ausgestat-
tet, wobei gleichwohl die Kapazitäten beschränkt seien. Die prekäre Lage
gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesund-
heitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein gut funktionie-
rendes und zugängliches Gesundheitssystem bestehe. Bei Bedarf könnten
sich Betroffene auch an das UNHCR, den türkischen Halbmond oder an-
dere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1).
Zweifelsohne sei die Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immer-
hin könne davon ausgegangen werden, dass sie mit der finanziellen Un-
terstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten und
sich in der Türkei ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Prob-
leme aufhielten.
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Seite 4
Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4
der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204)
vorliegen (vgl. hierzu auch Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version
der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2 sowie
D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2), welche die Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen liessen.
Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Po-
lizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmerege-
lung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden
Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Fami-
lienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Wei-
sung eingereicht worden seien.
Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die
Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da
die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex;
Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex).
F.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheides, die Feststellung, dass die Gesuchstellenden die
Voraussetzungen für ein humanitäres Visum erfüllen und die Anweisung an
die Vorinstanz, die Ausstellung von Einreisevisa zu veranlassen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung
einer angemessenen Parteientschädigung ersucht.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einspra-
che vom 21. Juli 2014 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass das Le-
ben in Istanbul für den rollstuhlgängigen Gesuchsteller nicht zu meistern
D-5527/2014
Seite 5
gewesen sei, weshalb sich die Gesuchstellenden in ein osttürkisches Dorf
zu zwei entfernten Verwandten begeben hätten. Allerdings habe es dort
weder eine geeignete Infrastruktur noch medizinische Betreuung gegeben,
weshalb sie das Dorf verlassen hätten, um sich auf einem Esel bezie-
hungsweise zu Fuss nach Nordirak zu begeben, wo dem Gesuchsteller die
medizinische Behandlung versagt worden sei. Obwohl der Gesuchsteller
dringend medizinische Betreuung benötige, gehe die Vorinstanz offenbar
davon aus, dass sich seine Beschwerden in der Rollstuhlgebundenheit er-
schöpften. Die Türkei habe zwar unbestrittenermassen viel für die Flücht-
linge unternommen, nichtsdestotrotz kämen Personen mit speziellen Be-
dürfnissen nicht zu einer adäquaten Behandlung.
Angesichts der zwar grundsätzlich verfügbaren, für ihn jedoch unbezahl-
baren Behandlung drohe ihm in der Türkei ein ernsthafter gesundheitlicher
Schaden. Leider sei die Situation im Nordirak keinesfalls besser, weshalb
der Gesuchsteller aufgrund der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefahr für Leib und Leben eine existenzbedrohende Verelendung zu be-
fürchten habe.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf einen
Internet-Link bezüglich der Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei
verwiesen und mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Eingangsdatum:
17. Oktober 2014) die Kopie eines englischsprachigen Arztberichtes des
Azadi Teaching Hospital in Dohuk (Nordirak) nachgereicht, wonach der Ge-
suchsteller seit neun Jahren aufgrund einer Rückenmarksverletzung Pa-
raplegigker sei.
G.
Am 6. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.
D-5527/2014
Seite 6
I.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2014 wird geltend gemacht,
trotz Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lägen keine konkreten An-
zeichen dafür vor, dass die Gesuchstellenden in der Türkei oder im Nord-
irak unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien.
Entgegen der geltend gemachten Situation ergäbe sich aus ihren länder-
spezifischen Kenntnissen, dass die Sicherheit und der Zugang zu einer mi-
nimalen Gesundheitsversorgung trotz schwieriger Lage gewährleistet
seien. Die Türkei – insbesondere Grossstädte wie Istanbul – verfüge über
ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil
D-2593/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 E. 6.1).
Inwiefern sich der Gesuchsteller damals in der Türkei nicht habe behandeln
lassen können, sei nicht ersichtlich, sondern werde lediglich unsubstantiiert
behauptet. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die damaligen und heuti-
gen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei beziehungs-
weise im Nordirak zweifelsohne schwierig (gewesen) seien. Trotzdem sei
der Verbleib in der Türkei respektive im Nordirak – gemessen am durch-
schnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situa-
tion befindender Personen – nicht so gravierender Art, als dass dieser für
die Gesuchstellenden gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingrei-
fen geradezu unumgänglich (gewesen) wäre. Eine allenfalls frühere beste-
hende Gefährdung in der Türkei sei aufgrund des gegenwärtigen Aufent-
halts im Nordirak als hinfällig zu erachten. Sollte sich die Situation umge-
kehrt gestalten, sei es den Gesuchstellenden auch möglich, den in der Tür-
kei bestehenden Schutz vor der in Syrien oder dem Nordirak bestehenden
Gefahr erneut in Anspruch zu nehmen. Insgesamt lägen auch heute keine
humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa im Sinne
von Art. 2 Abs. 4 VEV rechtfertigen liessen.
J.
In der Replik vom 10. Dezember 2014 wird ausgeführt, die Vorinstanz ver-
kenne die Situation des schwer behinderten Gesuchstellers. Selbst in der
Annahme, er erhalte in der Türkei Zugang zur notwendigen medizinischen
Betreuung, müsse angesichts der angespannten Situation davon ausge-
gangen werden, dass er als syrischer Flüchtling kein einigermassen men-
schenwürdiges Leben werde führen können. Nicht zuletzt sei der Zugang
zur medizinischen Betreuung sowohl in der Türkei als auch im Nordirak
unter anderem aufgrund der fehlenden Finanzen nicht oder nur sehr er-
schwert möglich. Ein behördliches Eingreifen der Schweiz sei aufgrund des
Ausgeführten unumgänglich, um eine ernsthafte und konkrete Gefahr für
Leib und Leben des Gesuchstellers abzuwenden.
D-5527/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Ein-
sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vo-
rinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schen-
gen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
D-5527/2014
Seite 8
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.;
BVGE 2014/1 E. 4.1).
4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
5.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
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Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Der zentrale Vorbehalt des SEM (damals BFM) gegen die Erteilung or-
dentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden
könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-
Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum an-
standslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch
auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden, zumal der Beschwerdeführer
ausführte, die Gesuchstellenden könnten aufgrund der gegenwärtigen
Lage unmöglich nach Syrien zurückkehren (vgl. Formular des Amtes für
Migration vom 6. August 2014). Aufgrund des in Syrien herrschenden Bür-
gerkrieges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusi-
chern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für
den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat.
6.
6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syri-
sche Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besu-
cher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, auf-
gehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien
für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen
von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht
zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Wei-
sung eingereicht wurden.
6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ge-
mäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
D-5527/2014
Seite 10
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus
humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit
der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS
2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vor-
sprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären
Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen.
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September
2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Ver-
sion Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf die-
ser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise
in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unter-
lässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bun-
desrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im
Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Aus-
land bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 bezie-
hungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen
oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreise-
voraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylge-
suchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen
D-5527/2014
Seite 11
aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom
Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevi-
sion ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010
S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst,
dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei
Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Ge-
fahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene
Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat.
Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch ein-
reicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz
innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
7.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Wei-
sung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humani-
täre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an
Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Ge-
richt grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichti-
gen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht
weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung
ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre
Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490)
definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbe-
zogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berück-
sichtigung findet.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen
sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Vi-
sums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Einspracheentscheid verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 bereit
erklärte, die Gesuchstellenden bei sich aufzunehmen und finanziell für sie
zu sorgen. Wenn nun in der Replik ausgeführt wird, der Zugang zur medi-
zinischen Betreuung sei in der Türkei aufgrund von fehlenden Finanzen
nicht oder nur sehr erschwert möglich, so kann dem nicht gefolgt werden.
D-5527/2014
Seite 12
Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb
es dem Beschwerdeführer offenbar zwar möglich sein soll, die finanzielle
Verantwortung für zwei Erwachsene und ein zehnjähriges Kind in der
Schweiz zu übernehmen, er jedoch nicht in der Lage sein soll, finanzielle
Hilfestellung im Zusammenhang mit der (medizinischen) Notversorgung
des Gesuchstellers zu leisten. Der eingereichte Arztbericht des Azadi
Teaching Hospital in Dohuk (Nordirak) ist im Übrigen auch so zu interpre-
tieren, dass der Gesuchsteller dort bereits Zugang zu Grundversorgung
erhalten hat und notfalls mithilfe der finanziellen Unterstützung des Be-
schwerdeführers auch erhalten wird. Im Übrigen befinden sich die Gesuch-
stellenden weiterhin im Irak und damit in einem Drittstaat. Dass sie dort
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so
dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung
eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer
dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung,
vor welcher die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in
der Türkei beziehungsweise im Nordirak nicht mehr besteht. Schliesslich
liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach
Syrien zu befürchten hätten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Par-
teientschädigung nicht in Betracht.
D-5527/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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