Abtei lung IV
D-5528/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Iran, wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5528/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben gemäss im Mai 2007 und gelangte am 19. Juni 2007 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Empfangszentrumsbefragung, die am 22. Juni 2007 in B._______
stattfand, sagte sie aus, sie sei von ihrem Vater im Jahr 1997
gezwungen worden, einen Mullah zu heiraten. Sie sei zusammen mit
einem anderen Mann, zu dem sie sei 13 Jahren eine Liebesbeziehung
gehabt habe, in den Nordirak geflohen, um ihn zu heiraten und
gemeinsam mit ihm zu leben. Dessen Freunde hätten ihm mitgeteilt,
dass sie von ihren Angehörigen und denjenigen des Mullahs gesucht
würden. Da ihr Freund sich gefürchtet habe, habe er nichts mehr von
ihr wissen wollen. Zudem sei er schon verheiratet gewesen und habe
zwei Kinder. Sie habe nicht mehr in den Iran zurückkehren können.
Am 16. Juli 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu den Asyl-
gründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Vater und
ihre Brüder hätten sie zur Heirat eines Mullahs gezwungen, obwohl sie
einen anderen Mann geliebt habe, den sie schon lange gekannt habe.
Dieser Mann, ein Nachbar, habe mehrmals um ihre Hand angehalten.
Da er aus Sicht ihres Vaters nicht religiös genug gewesen sei, seien
seine Anträge abgewiesen worden. Sie habe zu diesem Mann auch
nach der Eheschliessung noch Kontakt gepflegt. Eines Tages habe sie
ihn angerufen und ihm gesagt, sie könne ihr Leben nicht mehr ertra-
gen. Daraufhin sei er zu ihr gekommen und mit ihr nach C._______
gefahren. Er habe gemeint, er könne im Irak ein Haus kaufen und mit
ihr zusammen dort leben. Danach sei er aber zu seiner Familie in den
Iran zurückgekehrt und habe ihr bei der Weiterreise geholfen. Aufgrund
des Vorgefallenen könne sie nicht in den Iran zurückgehen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2007
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D-5528/2007
beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Am 21. August 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin übermit-
telt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 entsprach der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Ak-
ten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September
2007 die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesver-
waltungsgericht am 13. September 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwer-
deführerin ihre Probleme nicht anschaulich habe darlegen können.
Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie nur stereotyp darüber
berichten können. Sie habe auch nicht erklären können, wie sie über
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all die Jahre eine Liebesbeziehung mit ihrem Nachbarn habe aufrecht
halten können. Ihre Antworten auf entsprechende Fragen seien
unsubstanziiert geblieben. Sie habe auch ihre Gedanken und Gefühle
und die Reaktionen einzelner Beteiligter nicht anschaulich
wiedergeben können. Auch die Ereignisse, die sich im Irak abgespielt
hätten, habe sie nur auf allgemeine Art und Weise geschildert.
Gesamthaft betrachtet erschöpften sich ihre Aussagen in Bezug auf
ihre Probleme in Allgemeinplätzen, die in dieser Form ohne weiteres
von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach
gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der
erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in
keiner Art und Weise zu vereinbaren. Gesuchsteller, die in ihrem
Heimatland tatsächlich Probleme hätten und gesucht würden, erführen
in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre
diesbezüglichen Erfahrungen und Befürchtungen sowie Ängste
würden sodann dementsprechend geschildert. Vorliegend
untermauerten weder persönliche Betroffenheit noch subjektives
Empfinden das von der Beschwerdeführerin Geschilderte. Somit
könnten ihre Vorbringen, die sie zur Flucht bewogen hätten, nicht
geglaubt werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Empfangszentrums-
befragung habe nur kurz gedauert. An der Anhörung habe sie gesagt,
dass sie zur Heirat gezwungen worden sei und geschildert, wer sie
diesbezüglich wie unter Druck gesetzt habe. Sie habe den von ihr Ge-
liebten kennen gelernt, weil er ihr Nachbar gewesen sei. Vor ihrer Hei-
rat habe sie ihn einige Male im Haus einer seiner Schwestern getrof-
fen. Nachdem er mehrfach vergeblich um ihre Hand angehalten habe,
habe er eine andere Frau geheiratet. Trotzdem habe sie die Hoffnung,
ihn heiraten zu können, nicht aufgegeben. Auch nach ihrer Heirat habe
sie ihn weiter geliebt, obwohl der Kontakt zeitweise abgebrochen sei.
Sie habe ihn aber wieder angerufen und sie hätten sich erneut getrof-
fen, was für sie lebensgefährlich gewesen sei. Sie habe sich so verhal-
ten, weil sie davon ausgegangen sei, ihr Mann werde irgendeinmal mit
einer Scheidung einverstanden sein. Sie habe mit niemandem darüber
sprechen können; dies falle ihr auch heute noch schwer. Sie habe ih-
rem Mann von Anfang an gesagt, dass sie sich scheiden lassen wolle.
Er sei aber mit der Situation zufrieden gewesen, sodass sie die Hoff-
nung auf eine Scheidung aufgegeben habe. Als sie ihren Geliebten an-
gerufen und ihm gesagt habe, sie halte die Situation nicht mehr aus,
sei er gekommen und habe sie abgeholt; sie hätten bereits vorher Plä-
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ne geschmiedet. Sie hätten geplant, heimlich im Irak zusammen zu le-
ben, während er mit seiner Frau und den Kindern weiterhin im Iran ge-
lebt hätte. Dank seinem Beruf als Händler wäre es ihm möglich gewe-
sen, zwei Familien zu haben und zu ernähren. Als sie mit ihm im Irak
gewesen sei, sei ihm die Lage zu gefährlich geworden. Er habe Angst
gehabt, nachdem er erfahren habe, dass ihre Familie sie umbringen
wolle. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihre Familie erfahren wür-
de, dass sie in den Irak gegangen seien. Deshalb habe er sie abge-
schoben, was sie sehr getroffen habe. Da sie nicht gewohnt sei, über
Gefühle zu sprechen und diese jahrelang habe verbergen müssen,
und keine Schule besucht habe, habe sie nicht gelernt, wie man einen
Sachverhalt für Dritte verständlich schildere.
Sie sei im Falle einer Rückkehr in den Iran von staatlicher Strafverfol-
gung bedroht und würde auch nicht vor der Verfolgung durch ihre Fa-
milie geschützt werden. Wer aufgrund der Familienehre morde, gehe
straffrei aus oder werde nur milde bestraft. Ihr Leben sei im Iran in
ernsthafter Gefahr.
Ihre Aussagen seien glaubhaft und sie sei an Leib und Leben bedroht,
weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E.
3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Auffassung, dass das BFM die von der Beschwerdeführerin zur
Begründung ihres Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält,
vermitteln ihre Aussagen nicht den Eindruck, als berichte sie von per-
sönlichen Erlebnissen, die sie derart beschäftigt hätten, dass sie kei-
nen anderen Weg mehr gesehen hätte, als ihr Heimatland und damit
die ihr vertraute Umgebung zu verlassen. Sie muss sich generell ent-
gegenhalten lassen, dass sie nicht in der Lage war, vermeintlich tra-
gende Teile der Gesuchsbegründung mit einem Mass an Anschaulich-
keit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung auszustatten, durch wel-
ches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller Regel gekennzeichnet
sind. Dieses Unvermögen zeigt sich - wie das BFM in der angefochte-
nen Verfügung unter Hinweis auf die Protokolle - überzeugend auf-
zeigt, insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Flucht in den
Irak. Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb
der von ihr Geliebte, der ein wohlhabender Geschäftsmann in geregel-
ten Familienverhältnissen sein soll, sich zu einer überstürzten Flucht in
den Irak hätte hinreissen lassen sollen. Angesichts des von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Hintergrundes wäre zu erwarten ge-
wesen, dass eine entsprechende Flucht wohl vorbereitet und die sich
daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen erwogen worden
wären, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fluchtpläne
besprochen worden seien. Die Angabe der Beschwerdeführerin, man
habe nicht bedacht, dass ihre Familie sie suchen und ihr nach dem Le-
ben trachten könnte, vermag nicht zu überzeugen. Dass ihr Geliebter,
der angeblich weiterhin auch im Iran habe leben wollen, ausgerechnet
die Ehefrau eines Mullahs "entführt" hätte, erscheint nicht überzeu-
gend. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdefüh-
rerin habe nicht gelernt, wie man Dritten gegenüber einen Sachverhalt
verständlich schildere, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihre Flucht-
geschichte auch unabhängig von der festgestellten Unsubstanziiertheit
nicht plausibel erscheint.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine ihr seitens ihrer Familie oder den iranischen
Strafverfolgungsbehörden drohende Gefährdung glaubhaft zu machen.
Die von ihr geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Iran erscheint
somit als unter asylrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet.
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5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihrer Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung
in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich
relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und
diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbrin-
gen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin je-
doch tatsächlich illegal ausgereist und den iranischen Behörden ihre
Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich rele-
vanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S.
182 f.)
5.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Detail einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihr nicht gelun-
gen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Iran beziehungsweise dem Irak begründete
Furcht hatte, im Iran im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
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6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
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Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinwei-
se dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Die Beschwerde-
führerin verfügt zwar über keine Berufserfahrungen, indessen - wie
den Akten entnommen werden kann - über ein familiäres Beziehungs-
netz. Es ist davon auszugehen, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren
kann, da davon ausgegangen wird, sie habe den Iran aus anderen als
den von ihr genannten Gründen verlassen. Somit wird sie nach ihrer
Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage ge-
raten.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
Seite 10
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischen-
verfügung vom 23. August 2007 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüg-
lichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine jedoch Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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