B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5528/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (…).
D-5528/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen
Z._______ um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszu-
füllenden Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsange-
höriger Malis und sei am (…) geboren.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22
AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm
der Transitbereich des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewie-
sen.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in
Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte.
D.
Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom
26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie
gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges
Geburtsdatum der (…) sei, weshalb er als minderjähriger gelte.
E.
Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit
wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen.
Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (…) geboren. Er
habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörig-
keit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali
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und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. Novem-
ber 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschlies-
send inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis ver-
lassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert
worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden
nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von
Malta per Flugzeug direkt nach Z._______ gereist. Die maltesischen Be-
hörden würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken.
Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen.
F.
Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Sui-
zidversuches ins Spital Y._______ eingewiesen, von wo er am darauffol-
genden Tag in die (Klinik) in X._______ überwiesen wurde. Am 1. Dezem-
ber 2014 wurde der Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des
Flughafens Z._______ gebracht.
G.
Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein
Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta. Gleichzeitig
ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information bezüglich
einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdeführers, den
Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidversuch und
die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam.
H.
Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Be-
fragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines
Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaub-
haften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde.
I.
Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsur-
kunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburts-
datum der (…) vermerkt.
J.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton
zu.
D-5528/2015
Seite 4
K.
Mit der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizielle An-
frage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am 17. Dezem-
ber 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfah-
rens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
L.
Die maltesischen Behörden informierten das BFM am 31. Dezember 2014,
dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und
dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. Septem-
ber 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asyl-
verfahrens sei nicht bekannt.
M.
Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am 26. Januar
2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Malta an.
N.
Die am 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-607/2015 vom 19. März
2015 gutgeheissen, die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache auf-
grund einer ungenügenden Abklärung der Überstellung nach Malta zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wurde
dabei angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung so-
wie des Zugangs zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Be-
hörden einzuholen.
O.
Mit Schreiben vom 23. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen.
P.
Per Email vom 24. April 2015 ersuchte das SEM bei den maltesischen Be-
hörden um Informationen bezüglich des Geburtsdatums, einer allfälligen
Inhaftierung bei einer Überstellung, der Unterbringung sowie des Zugangs
zu psychologischer Betreuung.
Q.
Die maltesischen Behörden bestätigten am 27. April 2015, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Überstellung nicht inhaftiert werde. Er habe in
Malta den (…) als Geburtsdatum angegeben.
D-5528/2015
Seite 5
R.
Nach Nachfrage des SEM präzisierten die maltesischen Behörden am
3. August 2015, dass der Beschwerdeführer wohl in einem offenen Zent-
rum untergebracht werde, wo er Zugang zu medizinischer Versorgung
habe.
S.
Das SEM trat mit Verfügung vom 18. August 2015 – eröffnet am 2. Sep-
tember 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta
an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am
8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Die maltesi-
schen Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 17. Dezember 2014 an Malta
übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, minderjährig
zu sein. Jedoch habe er im Verfahren mehrere weitere Geburtsdaten an-
gegeben, gemäss welchen er volljährig sei. Die maltesischen Behörden
hätten ein Geburtsdatum bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdefüh-
rer volljährig sei. Er habe das geltend gemachte Alter mit keinen Identitäts-
papieren belegen können. Auch der gambische Geburtsschein könne die
persönlichen Daten nicht rechtsgenüglich beweisen. Er habe somit seine
Minderjährigkeit nicht plausibel machen können, weshalb er als volljährige
Person behandelt werde. Es würden ferner keine Anhaltspunkte vorliegen,
dass sich Malta in seinem Fall nicht an das Non-Refoulement-Prinzip hal-
ten würde. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden Dublin-Rückkehrende
nicht in Administrativhaft genommen. Die maltesischen Behörden hätten
zudem ausdrücklich bestätigt, dass er nach einer Überstellung nicht in Ad-
ministrativhaft genommen, sondern in einem offenen Zentrum platziert
werde. Weiter habe er bislang keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesund-
heitlichen Situation zu den Akten gereicht. Er sei während des ganzen Ver-
fahrens in der Schweiz nie in psychologischer oder psychiatrischer Be-
handlung gewesen und es sei nicht von einer spezifischen Verletzlichkeit
auszugehen. Sollte sich trotzdem eine suizidale Tendenz bemerkbar ma-
D-5528/2015
Seite 6
chen, stehe es ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu neh-
men. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Malta zu Verfügung,
was auch von dem maltesischen Behörden bestätigt worden sei.
T.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2015 gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei auf-
grund der Haft in Malta traumatisiert, weshalb er auch ein falsches Ge-
burtsdatum angegeben habe. Er sei am (…) geboren und somit minderjäh-
rig, was er mit der eingereichten Geburtsurkunde nachgewiesen habe. Er
gehöre damit einer besonders verletzlichen Gruppe an. Ferner habe er sich
nach seinem Suizidversuch mehrmals an die Behörden gewandt, um eine
Therapie zu erhalten, da er depressive Schübe habe und oft an Suizid
denke. Eine Therapie sei ihm aber stets verwehrt worden. Die Lebensbe-
dingungen für Asylsuchende seien in Malta prekär. Die Haftbedingungen
seien katastrophal und für Minderjährige würden keine notwendigen
Schutzstrukturen bestehen.
U.
Am 10. September 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den
Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf
Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
V.
Am 11. September 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten ge-
reicht.
W.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-5528/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
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Seite 8
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
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Seite 9
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1
Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 2. Dezember 2014 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO. Die maltesischen Behörden liessen das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet, womit sie die Zuständigkeit Maltas implizit anerkannten (Art.
25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas wird denn auch vom Be-
schwerdeführer weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Maltas ist somit
gegeben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei am
(…) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz sein Asyl-
verfahren durchführen müsse.
6.2 Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem bisherigen Verfahren in der Schweiz mehrere Geburtsdaten angege-
ben hat. Die eingereichte gambische Geburtsurkunde bestätigt zwar das in
der Beschwerdeschrift angegebene Geburtsdatum. Jedoch kann dieser
insbesondere aufgrund der von Hand eingetragenen Daten nur ein äus-
serst geringer Beweiswert zugesprochen werden. Gegen die Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers sprechen sodann die unsubstanziierten und
widersprüchlichen Aussagen in den verschiedenen Befragungen sowie die
Bestätigung Maltas seiner Volljährigkeit. Ferner ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen. Dem Beschwerdeführer gelang es demnach nicht, seine Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen, weshalb weiter von seiner Volljährigkeit aus-
gegangen wird. Dieses Vorbringen vermag somit die Zuständigkeit der
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zu begründen.
D-5528/2015
Seite 10
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit
sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob
für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
7.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 eingehend zur Si-
tuation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid
kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im ge-
meinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in ange-
messener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies be-
deute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsu-
chende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob
die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifi-
scher Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahme-
bedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE
2012/27 E. 7.4).
7.3 Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Traumatisie-
rung und seine anhaltenden psychischen Probleme im Verlaufe des vorlie-
genden Verfahrens nicht substanziiert darzulegen. So reichte er trotz ex-
pliziter Aufforderung des SEM keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesund-
heitlichen Situation ein, was aber im Sinne der Mitwirkungspflicht erwartet
werden durfte. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine derartigen Be-
weismittel eingereicht. Aus den Akten sind ferner – mit Ausnahme des Spi-
talaufenthalts nach dem (…) im (…) – keine namhaften gesundheitlichen
Probleme ersichtlich, weshalb nicht von einer gravierenden psychischen
Krankheit ausgegangen werden kann, welche einer Überstellung nach
Malta entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer kann somit als voll-
jähriger, alleinstehender Mann ohne gravierende gesundheitliche Prob-
leme nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden. Die zu-
sätzlichen Abklärungen des SEM bestätigen zudem den grundsätzlichen
D-5528/2015
Seite 11
Zugang zu medizinischer Versorgung in Malta. Im Übrigen wurde vorlie-
gend nicht rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwar-
tenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass diese in seinem
Fall zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen,
Malta werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten.
7.4 Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im
vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende
Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Malta
hindeuten würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zumindest implizit auf Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
8.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Titel
der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit und nicht im Rahmen
der humanitären Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu der (gesetzlichen) Situation in Malta
für Asylsuchende und der Situation des Beschwerdeführers geäussert. Die
Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs.
2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Vergleich zum
D-5528/2015
Seite 12
Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückwei-
sung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation
des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb we-
der eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch fest-
gestellt werden kann.
8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
9.
Somit bleibt Malta der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Malta
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
10.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV
1).
11.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
12.
12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
D-5528/2015
Seite 13
13.
13.1 Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die
Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5528/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: