Abtei lung IV
D-5529/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5529/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
6. April 2009 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert wor-
den ist und gemäss eigenen Angaben ein Asylgesuch eingereicht hat,
am 20. Mai 2010 anlässlich der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für das Asylverfah-
ren und zur Wegweisung nach Italien gewährt worden ist,
dass er dabei ausgesagt hat, er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
weil er dort keine Unterkunft, keinen Ausweis und keine Arbeit be-
kommen habe,
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten EURODAC-Treffer am
1. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers gestellt hat,
dass Italien bis zum Fristablauf vom 2. Juli 2010 keine Antwort auf das
Ersuchen erteilt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2010 – eröffnet am 27. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 6. April 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst
worden,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
2. Juli 2010 nicht beantwortet habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des recht-
lichen Gehörs kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach
Italien darstellten, da Italien ein Rechtsstaat und gemäss Dublin Ab-
kommen zur Rückübernahme verpflichtet sei,
dass Italien die Minimum Standards der Europäischen Union für die
Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahme-
strukturen zur Verfügung stelle,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2010 (bei der
Vorinstanz am 2. August 2010 beziehungsweise beim Bundesver-
waltungsgericht am 3. August 2010 eingegangen) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde mit
handschriftlichen Ergänzungen (jeweils in englischer Sprache) erhob,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss ausführte,
eine Rückkehr nach Italien sei für ihn mit grossen Problemen ver-
bunden, denn er habe dort kein Haus beziehungsweise keine Unter-
kunft, keine Arbeit, nichts zu Essen und auch keine Familie,
dass er aufgrund der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit in Italien um
sein Leben bange,
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dass er aus diesem Grund – bevor er nach Italien zurückgewiesen
werde – einer Kirche in C._______ (...) schreiben wolle, um deren
Unterstützung zu erbeten,
dass das BFM mit der Rückweisung zuwarten solle, bis er das dies-
bezügliche Antwortschreiben erhalten habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
3. August 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung in-
dessen verzichtet werden kann, da der jeweils in Englisch vor liegen-
den Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und der
eingereichten handschriftlichen Ergänzung eine diesbezüglich sinnge-
mässe Begründung zu entnehmen sind,
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dass somit auf die – abgesehen vom sprachlichen Mangel – frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
feststeht und er diese auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
9. Mai 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist
(vgl. Vorstehend S. 3 DAA sowie die Bestimmungen der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II-Ver-
ordnung] zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO
Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht
beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv ge-
worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
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siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird (siehe vorne), das zu
einer anderen Einschätzung führen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge ge-
genstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) infolge Aussichtslosig-
keit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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