B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5530/2014
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Eritrea,
vertreten durch Stephanie Motz,
Advokatur Kanonengasse,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N _______.
D-5530/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2014 machte
sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 1. April 2013 eine Vorladung für
den Militärdienst erhalten, worauf sie geflohen sei.
B.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den ita-
lienischen Behörden ein {…….} gültiges Visum ausgestellt worden war. Die
Beschwerdeführerin wies sich dabei mit einem D._______ Pass aus, der
auf die Identität E._______, geboren F._______, lautete.
C.
Im Rahmen des ihr am 6. Juni 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über-
stellung nach Italien erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei mit H.M. –
einem seit dem Jahr G._______ in der Schweiz lebenden Eritreer mit Nie-
derlassungsbewilligung – verheiratet. Diesen habe sie am H._______ in
einer Moschee im I._______ im Beisein von ihr unbekannten älteren Män-
nern D._______ Herkunft religiös geheiratet. Nach Italien möchte sie nicht,
da sie dort niemanden habe.
D.
Am 23. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ge-
such blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 teilte H.M. dem BFM mit, die Beschwerde-
führerin wohne jetzt bei ihm, ersuchte um baldmögliche Einladung für eine
Anhörung und reichte eine Bestätigung vom 2. Juli 2014 des J._______
Kantonsspitals ein, wonach die Beschwerdeführerin schwanger sei.
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Seite 3
F.
Das BFM trat mit Verfügung vom 25. August 2014 – eröffnet am 23. Sep-
tember 2014 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdefüh-
rerin aus der Schweiz nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Italien habe
der Beschwerdeführerin ein {…….} gültiges Visum ausgestellt und habe
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb in Anwen-
dung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu H.M. sei nicht als
dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Weder die in
Italien herrschende Situation noch die Schwangerschaft der Beschwerde-
führerin würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spre-
chen.
G.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 (Eingang Telefax und Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylver-
fahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abzusehen, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die
Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts setzte mit Telefax
vom 2. Oktober 2014 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer su-
perprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus.
D-5530/2014
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Am 6. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel
zu den Akten.
K.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei führte das BFM insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe
H.M. gemäss eigenen Angaben im I._______ religiös geheiratet und ledig-
lich einen Monat mit ihm zusammengelebt. Zudem habe sie nicht gewusst,
wo ihr Partner geboren worden sei und habe sich bei der Beantwortung der
Frage, wie lange sie ihren Partner kenne, in Widersprüche verstrickt. Zu-
erst habe sie ausgesagt "seit G._______" um sich später mit "seit ich sechs
bin" zu korrigieren. Zudem seien die Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin zur religiösen Trauung ungenau und unsubstantiiert gewesen. Aufgrund
dieses Sachverhalts sei im vorliegenden Fall nicht von einer dauerhaften
und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK auszugehen. Weder der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner
zusammenwohne und schwanger sei, noch die als Beweismittel einge-
reichten Videos würden etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermö-
gen. Ferner sei anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Heiratsurkunde einen geringen Beweiswert habe, weil gemäss Pra-
xiswissen solche Dokumente leicht zu fälschen seien. Ausserdem sei fest-
zuhalten, dass der Partner der Beschwerdeführerin – gemäss telefonischer
Auskunft der entsprechenden Behörde – nach seiner Rückkehr aus dem
I._______ keine Änderung des Zivilstandes beantragt habe und nach wie
vor als ledig gelte. Was die als "unnötig" und "unangemessen" erachtete
Rückschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien betreffe, sei festzu-
halten, dass es nicht Zweck des Asyl- respektive Dublinverfahrens sein
könne, ausländerrechtliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Prüfung
von Voraussetzungen für den Familiennachzug, zu umgehen. Im Weiteren
sei festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO nur bei Familienangehörigen An-
wendung finde, was in casu nicht der Fall sei. Abschliessend sei festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage keine gesundheitli-
chen Einschränkungen habe und es ihr zuzumuten sei, sich für ihre Rechte
in Italien einzusetzen, sollten die vorgefundenen Aufnahmebedingungen
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Seite 5
nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin werde bei der Überstellung nach Italien im Sinne von Art.
32 Dublin-III-VO Rechnung getragen. Somit würden keine zwingenden, hu-
manitären Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfer-
tigen würden.
L.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Replik vom 6. November 2014
Stellung und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere hielt
sie an der Wahrheit ihrer gemachten Aussagen bezüglich ihrer Beziehung
– aus welcher demnächst auch noch ein Kind hervorgehe – fest. So be-
gründe gemäss dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) eine nach Recht des Herkunftslandes gültige Ehe "Familienle-
ben". Ihre Eheschliessung sei sowohl durch die Heiratsurkunde, bei wel-
cher es sich um eine offiziell vom D._______ Gericht beglaubigte Heirats-
urkunde handle, als auch durch das eingereichte Video und Fotos der
Hochzeit bewiesen. Zudem habe das BFM durch die Zuweisung der Be-
schwerdeführerin in den Kanton K._______, wo auch H.M. lebe, bereits
selbst anerkannt, dass es sich bei ihr und H.M. um eine Familieneinheit
handle. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten und trotz vor-
gängiger Erläuterungen und der zahlreichen Beweismittel dennoch Zweifel
an der Echtheit der Heiratsurkunde haben, werde beantragt, dass die Hei-
ratsurkunde einem Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen
Schweizer Vertretung vorzulegen sei. Gegenüber dem Migrationsamt
K._______ habe H.M. seit Ankunft seiner Ehefrau in der Schweiz erklärt,
dass dies seine Ehegattin sei. Davor habe er keinen Anlass gehabt, dies
gegenüber dem Migrationsamt zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin
habe beim BFM eine Änderung ihres Zivilstands im Zemis beantragt. Es
werde beantragt, dass jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Gül-
tigkeit ihrer Eheschliessung nach D._______ Recht mit H.M. feststelle. Fer-
ner rügt die Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vor-instanz, wo-
nach ihr mündlich das rechtliche Gewähr zur Frage der Glaubhaftigkeit der
Eheschliessung gewährt worden sei, seien offensichtlich nicht hinreichend.
So sei ihr der Vorwurf des Einreichens eines gefälschten Beweismittels gar
nicht formuliert und ihr hierzu auch kein rechtliches Gehör gewährt worden.
Dass die Ausführungen zur Hochzeitszeremonie die Vorinstanz nicht zu
überzeugen vermocht hätten, habe für sie in keiner Weise bedeutet, dass
ihr ein schwerwiegender Vorwurf des Einreichens gefälschter Dokumente
gemacht werde. Sodann sei die von der Vorinstanz angeführte Rüge, wo-
nach sie Fragen zu ihrem Mann nicht habe beantworten können, auf den
D-5530/2014
Seite 6
grossen Zeitdruck während der Befragung zurückzuführen. Der Dolmet-
scher habe nicht, wie behauptet, nach dem Geburtsort ihres Mannes ge-
fragt, sondern nach seiner Herkunft, was in Eritrea die Frage nach dem Ort
bedeute, wo die Familie ursprünglich herkomme ("wo der Urgrossvater o-
der noch weiter zurückliegende Vorfahren der Person herkommen"). Die
Frage habe sie mit Nein beantwortet, da sie die genaue Herkunft nicht
kenne. Hingegen wisse sie, wo ihr Mann geboren worden sei. Wäre sie
vom Dolmetscher gefragt worden, wo ihr Mann geboren worden sei, hätte
sie dies problemlos beantworten können. Sodann habe sie nie ausgesagt,
ihren Mann seit G._______ zu kennen, sondern dass sie ihn seit ihrem
sechsten Lebensjahr kenne. Ihre Antwort sei vom Dolmetscher falsch über-
setzt worden. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage in Italien verwiesen
und angeführt, das italienische Asylwesen sei chronisch überlastet und die
staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten seien völlig unzureichend. In
casu handle es sich um eine alleinstehende schwangere Frau, welche
ohne männliche Begleiter nicht vor sexuellen und gewalttätigen Übergriffen
geschützt sei. Sie habe sich nicht nur um ihr eigenes, sondern auch um
das Wohl ihres ungeborenen Kindes zu sorgen. Als verletzliche Person im
Sinne des Urteils des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel
gegen die Schweiz dürfe sie nicht nach Italien überstellt werden.
M.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. November beantragte die Vo-
rinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin,
dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Wegwei-
sung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe. Dieses Urteil
betreffe somit eine andere Personengruppe und stelle keine systemischen
Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Sollte die Beschwer-
deführerin als Mutter eines Kindes nach Italien überstellt werden, würde
das BFM vorgängig im Rahmen der Überstellungsmodalitäten die nötigen
Garantien Italiens einholen.
N.
Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 machte die Beschwerdefüh-
rerin unter anderem geltend, sie sei hochschwanger und demnächst in der
gleichen Situation wie eine Frau mit Kind, der in gleicher Weise wie der
Tarakhel-Familie eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es sei unzuläs-
sig, kurz vor einer Überstellung nach Italien bei den italienischen Behörden
Garantien einzuholen, zu denen ihr kein rechtliches Gehör gewährt würde.
D-5530/2014
Seite 7
Sollte die Beschwerde abgewiesen werden, sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, der Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Zusicherung das rechtli-
che Gehör zu gewähren und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
D-5530/2014
Seite 8
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil das BFM es unterlassen habe, ihr mitzuteilen, dass die Ehe nicht als
gültig angesehen werde. Die Vorinstanz hätte zur bezweifelten Echtheit der
Original-Heiratsurkunde das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem
sei sie der in Art. 4 Dublin-III-VO festgelegten Informationspflicht nicht
nachgekommen. Auf diese Rügen und die weiteren formellen Einwände ist
vorab einzugehen.
3.2 Laut Art. 4 Dublin-III-VO unterrichtet die Behörde den Antragsteller über
die Anwendung und über verschiedene inhaltliche und verfahrensmässige
Aspekte der Dublin-III-VO. Diese Informationen werden schriftlich und in
einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der ver-
nünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Die Infor-
mationen sind in einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Merk-
blatt enthalten.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293];
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
D-5530/2014
Seite 9
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
3.3 Das BFM ist seiner Informationspflicht nachgekommen, indem es der
Beschwerdeführerin das in Art. 4 Abs. 3 Dublin-III-VO aufgeführte, in tigri-
nischer Sprache abgefasste Merkblatt abgab. Gefragt, ob sie das Merkblatt
erhalten, gelesen und verstanden habe, antwortete die Beschwerdeführe-
rin mit "Ja" (vgl. A5/13, S. 2).
Auch das Äusserungsrecht ist der Beschwerdeführerin gewährt worden,
konnte sie doch zum Bestehen eines D._______ Passes mit einem italie-
nischen Visum, zum Umstand, dass das BFM die Eheschliessung nicht als
glaubhaft erachtete, und zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens Stellung
nehmen (vgl. A5/13, S.8 und 10). Die Vorinstanz ging in der angefochtenen
Verfügung – davon ausgehend, dass keine stabile und dauerhafte Bezie-
hung der Beschwerdeführerin zu H.M. bestehe – auf die eingereichte an-
gebliche Heiratsurkunde nicht ein, sondern nahm zu diesem Dokument erst
in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 Stellung, da in der Be-
schwerde gerügt worden war, das Bundesamt habe sich dazu gar nicht
geäussert. Der Umstand, dass das BFM diesem Dokument in der ange-
fochtenen Verfügung keine Bedeutung beimass, ist bei dieser Sachlage
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erachten, weil sich das Bun-
desamt auf die von ihm als wesentlich erachteten Punkte beschränken
durfte. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 22. Oktober
2014 des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit, zur Einschätzung des
BFM, die Heiratsurkunde habe einen geringen Beweiswert, Stellung zu be-
ziehen, weshalb diesbezüglich dem Anspruch auf Gewährung des rechtli-
chen Gehörs Genüge getan wurde.
Die Vorinstanz kam im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass
dem als Heiratsurkunde bezeichneten Dokument ein geringer Beweiswert
zukomme, weil solche Dokumente gemäss Praxiswissen leicht zu fälschen
seien. Das BFM war nicht gehalten, vor dieser Feststellung nochmals das
rechtliche Gehör zu gewähren, wie in der Eingabe vom 6. November 2014
gerügt wurde. Der verfassungsmässige Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, nicht jedoch dessen rechtliche Würdigung. In der Regel ist
kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtli-
chen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn,
die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen,
nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 8
D-5530/2014
Seite 10
E. 3 S. 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In diesem Zusammenhang
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei gehindert worden, an
der Erhebung erheblicher Beweise mitzuwirken.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt auf Beschwerdeebene, das BFM habe
den Sachverhalt unvollständig erstellt und insbesondere ungenügend Hin-
weise auf die Echtheit der Beziehung in Betracht gezogen. Mit keinem Wort
sei die Vorinstanz darauf eingegangen, weshalb der Ehemann der Be-
schwerdeführerin kein relevanter Familienangehöriger im Sinne von Art. 9
Dublin-III-VO sei. Gemäss dieser Bestimmung müsse die Familie nicht be-
reits im Herkunftsland bestanden haben. Die Vorinstanz halte lapidar fest,
dass für eine Anrufung von Art. 8 EMRK eine tatsächlich gelebte Beziehung
Voraussetzung sei. Sie habe mit keinem Wort berücksichtigt, dass das
Paar zusammenlebe, sondern schlicht befunden, dass keine dauerhafte
Beziehung bestehe, ohne jedoch entscheidrelevante Tatsachen zu berück-
sichtigen.
Diese Vorbringen sind nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz – wie erwähnt – nicht mit allen
Aussagen einzeln auseinandersetzen muss. Soweit sodann gerügt wird,
dass sich das BFM nicht zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO geäussert
habe, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie sich aus den nachfolgen-
den Erwägungen ergibt – zu Recht H.M. nicht als Familienangehörigen
qualifizierte.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine Gehörsverletzung
vorliegt. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur rechtsgenügenden
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der
diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
D-5530/2014
Seite 11
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
D-5530/2014
Seite 12
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz ei-
nes durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums war
– Gültigkeit {…….} –, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO
die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt
(Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das BFM ersuchte die italienischen Behör-
den am 23. Juni 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 21 Dublin-III-VO.
5.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
6.
6.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist
nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Be-
schwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstel-
len, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige
Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische
Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich
bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an-
derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde
der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flücht-
lingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Pak-
tes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes
D-5530/2014
Seite 13
Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts – und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert
gegen Null (vgl. Urteil des BVGer
D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014).
6.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Begehrens um
Selbsteintritt vor, die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO seien erfüllt.
Zudem ergebe sich eine Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
6.3
6.3.1 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der
Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in sei-
ner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mit-
gliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betref-
fenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt und habe hier eine Niederlassungsbewil-
ligung, und beruft sich auf eine Vermählung, welche am H._______ statt-
gefunden habe.
In Bezug auf die angebliche Vermählung sind zahlreiche Unstimmigkeiten
in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen. So kannte sie we-
der den Namen der Moschee, wo sie sich gemäss eigenen Angaben vor
einem Jahr vermählt hat, noch den Namen des Imams, der sie angeblich
getraut hat. Ebenso wenig konnte sie den Wochentag ihres Hochzeitstags
nennen. Bezüglich der anwesenden Zeugen machte sie ebenfalls divergie-
rende Angaben. So erklärte sie nach erstmaliger Frage nach den Namen
der anwesenden Zeugen, sie hätten keine Zeugen gehabt, und sagte an-
schliessend aus, es seien ältere Leute als Zeugen anwesend gewesen. Auf
Vorhalt gab sie sodann an, die Zeugen seien ihr Vater sowie ein Mann Na-
mens L._______ gewesen. Diese Angaben stehen sodann in klarem Wi-
derspruch zu dem von ihr eingereichten Beweismittel. Auf Vorhalt, dass auf
der eingereichten Heiratsurkunde andere als die von ihr genannten Namen
als Zeugen eingetragen seien, erklärte sie, es seien ältere, ihr unbekannte
Männer gewesen (vgl. A5/13 S. 4). Der Erklärungsversuch auf Beschwer-
deebene, wonach die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen darauf zurück-
zuführen seien, dass sie als Frau keine wichtige Rolle einnehme und die
D-5530/2014
Seite 14
Braut zudem nur mündlich gefragt werde, ob sie mit der Heirat einverstan-
den sei, lassen die entsprechenden Vorbringen nicht plausibler erscheinen,
insbesondere da es sich bei einer Vermählung um ein einschneidendes
und dementsprechend einprägendes Erlebnis handelt – welches zudem
erst {…….} zurückliegen soll –, weshalb erwartet werden kann, dass die
Beschwerdeführerin, auch wenn der Braut "keine wichtige Rolle" zukom-
men sollte, die grundlegendsten Elemente ihrer vor angeblich erst {…….}
stattgefundenen Hochzeit, wie beispielsweise den Namen der Moschee o-
der den Namen des Imams, zu nennen vermag. Ebenso wenig vermag der
Einwand zu überzeugen, dass die Missverständnisse bezüglich ihrer diver-
gierenden Jahresangaben zum Kennenlernen von H.M. – einerseits sagte
sie aus, sie kenne ihn seit dem Jahr G._______, und anderseits erklärte
sie, ihn seit ihrem sechsten Lebensjahr zu kennen – auf Übersetzungsfeh-
ler zurückzuführen seien und sie zudem ständig dazu angehalten worden
sei, sich kurz zu fassen. Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der
Kurzbefragung unterschriftlich, das Protokoll entspreche sowohl ihren Aus-
sagen als auch der Wahrheit und es sei ihr in eine ihr verständliche Spra-
che (Tigrinya) rückübersetzt worden (vgl. A5/13, S. 10). Sodann sind auch
keine Bemerkungen oder Beanstandung angebracht worden, weshalb sie
sich auf ihre widersprüchlichen Aussagen behaften lassen muss.
6.3.3 Bezüglich der eingereichten Heiratsurkunde zur Untermauerung ihrer
Vorbringen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diesem Doku-
ment ein geringer Beweiswert zukommt. Wie vorgängig erwähnt, sind die
auf dem Dokument festgehaltenen Zeugennamen nicht mit den von der
Beschwerdeführerin angegebenen Personen identisch. Sodann ist mit der
Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass dem Dokument grundsätz-
lich ein tiefer Beweiswert zukommt, da es sich um ein leicht fälschbares
Dokument handelt. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Be-
schwerdeführerin die Zeugen nicht gekannt haben soll, weil es sich um
Freunde ihres Vaters und Schwiegervaters aus dem I._______ gehandelt
habe, ist nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin auszuräumen, und ist als nachgeschoben zu qualifizie-
ren.
6.3.4 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Identität der Beschwer-
deführerin nicht feststeht. Zwar reichte sie eine eritreische Identitätskarte
ein, die auf {…….}, lautet. Es ist jedoch aktenkundig, dass ihr von der itali-
enischen Auslandvertretung in M._______ ein Visum ausgestellt wurde.
Das Visum wurde in einen am N.______ ausgestellten D._______ Pass,
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Seite 15
lautend auf E._______, geboren F._______, eingetragen (vgl. A2/1). In ih-
rer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, es
handle sich um einen falschen Pass, der vom Schlepper beschafft worden
sei. Auffallend ist indessen, dass der Name der Braut auf der eingereichten
Heiratsurkunde, bei der es sich um ein echtes Dokument handeln soll, auf
E._______ lautet, was demjenigen entspricht, der im angeblich falschen
Pass enthalten ist. Die Namenselemente {…….} sind zwar auch in der
Identitätskarte enthalten, indessen ist unklar, weshalb die weiteren Namen
{…….} in der Heiratsurkunde aufgeführt sind, wenn diese nicht dem Namen
der Beschwerdeführerin entsprechen sollten. Diese gab – nach Vorhalt der
im Pass aufgeführten Identität {…….} – zu Protokoll, dies sei nicht ihr Ge-
burtsdatum, der Name treffe indessen zu (vgl. A5/13, S. 8). Diese Antwort
erweist sich jedoch als ungereimt, weil ein anderer Name auf der Identi-
tätskarte eingetragen ist. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der ein-
gereichten Heiratsurkunde nichts für sich ableiten, zumal nicht einmal fest-
steht, ob sich dieses Dokument auf sie bezieht.
6.4
6.4.1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der Pra-
xis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt
(vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil
vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150). Für das Vorliegen
einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK ist allerdings nicht notwendig, dass
zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die
Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die An-
wendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men-
schenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204). Als
wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kom-
mentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram
Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137).
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Seite 16
6.4.2 Unbesehen des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von H.M.,
der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, schwan-
ger sein soll und dieser – aufgrund der eingereichten Belege für die Zah-
lung von die Beschwerdeführerin betreffenden Rechnungen durch H.M. –
im Rahmen seiner Möglichkeiten für sie finanziell aufkommt, sie bei ihm
wohnt und er um Änderung seines Zivilstands ersuchte, ist festzuhalten,
dass bezüglich der Länge und Stabilität der Beziehung dadurch nichts aus-
gesagt ist, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit {…….} bei H.M.
aufhalten soll. Die angeblichen Begegnungen mit H.M. während der Ju-
gendzeit und telefonische Kontakte – ein- bis zweimal pro Monat seit der
Ausreise von H.M. aus Eritrea im Jahre G._______ – sind jedenfalls nicht
ausreichend, um von einer länger dauernden stabilen Beziehung sprechen
zu können. Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr erwähnten Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-2430/2012 vom 3. August 2012 – entgegen ihrer Einschätzung – nichts
zu ihren Gunsten ableiten, da besagtem Fall ein anderer Sachverhalt zu-
grunde liegt (u.a. erwiesene Vaterschaft). Die Berufung der Beschwerde-
führerin auf Art. 8 EMRK geht deshalb fehl.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin machte zusätzlich geltend, die Vorinstanz
habe offensichtlich aufgrund des schriftlichen Gesuchs von H.M., worin er
die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau bezeichnet und um deren Zutei-
lung in den Kanton K._______ gebeten habe, sie dem Kanton K._______
zugewiesen. Das BFM selbst habe damit anerkannt, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin und H.M. um eine Familieneinheit handle. Dieser Ein-
wand ist unbehelflich, da aus dem Zuweisungsentscheid vom 11. Juni 2013
nicht hervorgeht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Ehemannes
dem Kanton K._______ zugeteilt worden (vgl. A7/1). Vielmehr ist aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Verfahrensnummer er-
hielt und nicht in das Dossier ihres angeblichen Ehemannes aufgenommen
wurde, zu schliessen, dass die Vorinstanz nicht von einer ehelichen Ge-
meinschaft ausging.
6.4.4 Bei dieser Sachlage ist auf die eingereichten Beweismittel (Fotos, Vi-
deo), die an der Hochzeit aufgenommen worden seien, nicht weiter einzu-
gehen. Ebenso wenig ist auf die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte
eritreische Heiratsurkunde einzugehen, die aufgrund einer im {…….}
durchgeführten Stellvertreterheirat ausgestellt worden sei. Die Beschwer-
deführerin selbst beruft sich nicht auf dieses Dokument als Beleg für eine
mit H.M. eingegangene Ehe. Es besteht auch kein Anlass, vonseiten des
Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, es handle sich bei der Heirat
D-5530/2014
Seite 17
zwischen der Beschwerdeführerin und H.M. um eine gültige Eheschlies-
sung nach D._______ Recht, und die angebliche Heiratsurkunde einem
Länderspezialisten beziehungsweise der zuständigen Schweizer Vertre-
tung vorzulegen. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
6.4.5 In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Vorinstanz im Ergebnis zu
Recht davon ausgegangen, die geltend gemachte religiöse Trauung könne
in der Schweiz nicht als zivilrechtliche Ehe anerkannt werden. Zu Recht
ging das BFM davon aus, dass Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend nicht an-
wendbar ist, da diese Bestimmung nur bei Familienangehörigen Anwen-
dung findet, was jedoch nicht der Fall ist. Das Bundesamt war somit nicht
gehalten, die italienischen Behörden über die geltend gemachte eheliche
Beziehung sowie über die eingereichte Heiratsurkunde zu informieren.
7.
7.1 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch
behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer
Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung,
die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts
hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszule-
gen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner ange-
fochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt wer-
den (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April
2014).
7.2 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde,
wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
gungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihr,
dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hin-
weise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall
ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den not-
wendigen Schutz verweigern.
D-5530/2014
Seite 18
7.3 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Be-
hauptung, die chronische Überlastung des italienischen Asylsystem würde
für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie nach kurzer Zeit in einem
Aufnahmezentrum auf der Strasse landen würde, ohne staatliche Unter-
stützung und ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und sie
hätte in Armut und Obdachlosigkeit zu verkümmern, ist festzuhalten, dass
die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des
internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unter-
schreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es
wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entsprechend konkrete
Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund
zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsor-
gesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat
auch der EGMR festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Dublin-Rückkehrende wer-
den im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Personen besondere
Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die
Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbe-
dingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylver-
fahren erhalten.
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführe-
rin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
D-5530/2014
Seite 19
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzu-
holen wären, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung, geht aus dem zi-
tierten EGMR-Urteil nicht hervor.
7.4 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM der geltend gemachten Schwan-
gerschaft eine Entscheidrelevanz ab und weist darauf hin, dass Italien über
ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, welches auch asylsu-
chenden Personen Zugang gewähre. Erhebliche gesundheitliche Prob-
leme der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sodann ist festzuhal-
ten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten
Schweizer Behörden dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdefüh-
rerin bei der Überstellung Rechnung tragen. Die Vorinstanz wird die italie-
nischen Behörden vor der geplanten Überstellung über ihren Gesundheits-
zustand informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In diesem Zusammen-
hang ist die Vorinstanz über die erwähnte Informationspflicht hinaus nicht
gehalten, der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör zu gewähren,
zumal dies in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen ist.
7.5 Zusammenfassend besteht – entgegen der anderslautenden Einschät-
zung der Beschwerdeführerin – kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser
Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom
Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition
im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur
Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Bei dieser Sach-
lage ist auf die übrigen Vorbringen und Beweismittel nicht weiter einzuge-
hen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
7.6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
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Seite 20
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Ver-
zicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liess jedoch
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG beantragen. Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig
ist. Gleichzeitig können die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einrei-
chung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei in einem
nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.,
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Das vorliegende
Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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