B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5530/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende Beschwerdeführer reichte am 6. September
2017 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Das SEM verweigerte ihm
mit am selben Tag erlassener Zuweisungsverfügung die Einreise in die
Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens Zürich als vor-
läufigen Aufenthaltsort zu. Am 9. September 2017 fand die Befragung zur
Person (BzP) und am 15. September 2017 die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, dass er von der indischen Polizei gesucht werde und er be-
fürchte, getötet zu werden. Er habe in B._______ in der Provinz Punjab bei
seinen Eltern gelebt und während zwei bis drei Jahre bis zu seiner Ausreise
für einen Freund an verschiedenen Veranstaltungen als Leibwächter gear-
beitet. Während einer Veranstaltung, an welcher er für die Sicherheit der
Gäste verantwortlich gewesen sei, sei es zu einem Streit gekommen. Ge-
meinsam mit anderen Sicherheitsangestellten habe er versucht, die Lage
unter Kontrolle zu bringen. Nach dem Versuch, den Streit friedlich beizule-
gen, sei es erneut zu einem Streit und zu einem Handgemenge in einem
nahe gelegenen Tempel gekommen. Der Tempelvorsteher habe ihm und
seinen Freunden darauf vorgeworfen, die Tempelruhe gestört und die Ehre
des Tempels verletzt zu haben. Die Polizei habe dann am nächsten Tag
seinen Freund verhaftet. Dieser habe der Polizei seinen und den Namen
weiterer Freunde mitgeteilt, worauf ein anderer Freund ebenfalls verhaftet
worden sei. Da der Tempelvorsteher Mitglied der Sikh-Partei Akali Dal sei,
habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Sikh-Partei Einfluss auf
die Polizeibehörden nehmen könnte. Aufgrund dessen sei er dann mit sei-
nem Freund, welcher ebenfalls gesucht worden sei, geflohen und habe
sich bei Verwandten sowie bei einem Freund versteckt. In dieser Zeit sei
sein Vater jeweils morgens von der Polizei abgeholt und auf den Polizei-
posten verbracht worden, aber am Abend wieder entlassen worden. Da der
Beschwerdeführer befürchtet habe, von der Sikh-Gruppe umgebracht zu
werden, sei er am 1. oder 2. September schliesslich mit seinem Reisepass
aus Indien ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 (am selben Tag durch die Flugha-
fenpolizei eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
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schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 (von der Flughafenpolizei per Tele-
fax am selben Tag übermittelt) erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihm Asyl zu gewähren oder „jedenfalls“ die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache,
die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdebegründung beteuerte
der Beschwerdeführer, anlässlich der Anhörungen die Wahrheit gesagt zu
haben.
D.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 2. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax ein.
E.
Am 3. Oktober 2017 traf die Übersetzung der handschriftlich verfassten
fremdsprachigen Beschwerdebegründung per Telefax beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist – abgesehen von der Sprache – frist- und formge-
recht eingereicht. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Rechtsmittelein-
gabe wurde antragsgemäss veranlasst. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
zahlreicher Widersprüche hinsichtlich Zeitangaben und wegen fehlender
Substantiiertheit für unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an der
BzP angegeben, Indien am 1. oder 2. September 2017 verlassen zu haben,
an der Anhörung hingegen ausgeführt, erst am 3. oder 4. September 2017
ausgereist zu sein. Auf diesen Wiederspruch hingewiesen, habe er erklärt,
dass die erste Datumsangabe nur eine ungefähre gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer habe allgemein hinsichtlich Zeitangaben widersprüchliche
und ungenaue Angaben gemacht. So habe er in der BzP erwähnt, die Er-
eignisse im Tempel hätten am 4. Juli stattgefunden, in der Anhörung jedoch
ausgesagt, diese Vorfälle hätten sich am 3., 4. oder 5. Juli 2017 ereignet.
Einerseits habe er nach dem Meeting circa um 17 bis 18 Uhr in den Tempel
geflüchtet sein wollen, andererseits erst zwischen 18 und 19 Uhr. Weiter
habe er geltend gemacht, dass nach den Vorfällen drei seiner vier Freunde
verhaftet worden seien. In der Anhörung habe er dann zu Protokoll gege-
ben, dass die Polizei nur zwei seiner Freunde festgenommen habe. Diesen
Widerspruch habe er nicht erklären können. Auch hinsichtlich der Anzahl
Personen, welche ihn und seine Freunde vor dem Tempel angegriffen hät-
ten, würden unterschiedliche Angaben vorliegen. Dies könne zwar daran
liegen, dass er die Anzahl seiner Gegner in der Hitze der Auseinanderset-
zungen nicht genau habe erfassen können. Unverständlich bleibe jedoch,
dass er nicht genau habe angeben können, welche seiner Freunde verhaf-
tet worden seien. Schliesslich habe er nicht substantiiert schildern können,
was er nach Verlassen des Tempels getan habe. Auch weitere Aussagen
wie diejenigen zu den Ereignissen im Tempel, zu einem Telefongespräch,
welches er mit einem Freund geführt habe, oder zu einem Treffen mit ei-
nem seiner Freunde, hätten den Eindruck entstehen lassen, dass er das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Insgesamt würden seine Aussagen
oberflächlich und wenig differenziert erscheinen, weshalb es dem Be-
schwerdeführer nicht gelinge, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen.
Das SEM prüfte aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen deren Asylrelevanz zwar nicht ausdrücklich, führte hierzu aber aus,
dass eine Tätlichkeit auf offener Strasse und an einer religiösen Stätte eine
Straftat darstelle, welche auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würde.
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Eine allgemeinrechtliche Verfolgung einer Straftat in einem Rechtsstaat
vermöge keine asylbeachtliche Verfolgung auszulösen. Ausserdem könne
aufgrund der Klassifizierung von Indien als verfolgungssicherem Her-
kunftsstaat davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer
bei Verfolgung durch Dritte an die indischen Behörden wenden könne, wel-
che schutzfähig und schutzwillig seien.
5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekt feststellte, unterscheiden
sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitablaufs und
der Anzahl der angreifenden Personen beziehungsweise seiner verhafte-
ten Freunde gravierend. Zwar ist bei geringfügigen Abweichungen von Da-
tumsangaben nicht vorschnell auf die Unglaubhaftigkeit von Asylvorbrin-
gen zu schliessen, da Daten oder einzelne Tage leicht verwechselt und
möglicherweise ohne Absicht und aufgrund einer falschen Erinnerung
falsch angegeben werden könnten. Vorliegend ist jedoch auffällig, dass
zwischen dem Ausreisedatum, an welches sich der Beschwerdeführer an-
geblich nicht genau hat erinnern können, und der BzP nur sieben und acht
Tage lagen. Somit durfte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht
erwarten, dass er nach so kurzer Zeit den genauen Ausreisetag nennen
kann.
Was vorliegend jedoch als gravierend auffällt, ist, dass der Beschwerde-
führer in der BzP, in der Anhörung und in den Ausführungen in seiner Be-
schwerde jeweils unterschiedliche Handlungsabläufe hinsichtlich der Vor-
fälle vorträgt. So ist beispielsweise gemäss Aussagen in der BzP sein
Freund zwei Wochen nach der Veranstaltung, an welcher der erste Streit
stattgefunden haben soll, angegriffen worden, worauf die „älteren Perso-
nen“ beschlossen hätten, die Sache friedlich zu bereinigen. Sie seien dann
zu der Person gegangen, welche seinen Freund angegriffen habe, worauf
das Essen und der anschliessende Vorfall im Tempel stattgefunden habe
(SEM-Akte A9 7.02). Insgesamt gab es gemäss den Aussagen in der BzP
also drei massgebende Ereignisse (die Veranstaltung, einen neuen Angriff
und das Essen bei einem der Angreifer mit dem nachfolgenden Streit im
Tempel), wobei der Beschluss zur Streitbeilegung durch die „älteren Per-
sonen“ erfolgte. Bei der Anhörung hingegen schilderte der Beschwerdefüh-
rer den Zwischenfall so, dass es an der Veranstaltung eine Schlägerei ge-
geben habe, sie dann nach Hause gegangen seien und sein Freund (und
nicht wie früher angegeben die „älteren Personen“) dann vorgeschlagen
habe, sich zusammenzusetzen und eine Einigung zu treffen, womit er le-
diglich zwei Ereignisse erwähnte (A12 F105). Weiter führte der Beschwer-
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deführer an einer Stelle in der Anhörung an, als sie bei seinem Freund ge-
wesen seien, habe ein gewisser C._______ viel getrunken und sei laut ge-
worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle ruhig sein, worauf es Streit gege-
ben habe (A12 F101). An einer anderen Stelle gab er hingegen an, mit
C._______ selbst keine Probleme gehabt zu haben (A12 F108). Der Ein-
druck, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder zumindest Teile
davon erfunden hat, wird schliesslich dadurch bestärkt, dass er in seiner
Beschwerdebegründung noch einmal einen komplett anderen Ablauf der
Geschehnisse schildert. So führt er aus, dass der Friedensschluss einen
Tag nach der Veranstaltung und der ersten Schlägerei stattgefunden habe
(und nicht erst nach zwei Wochen). Ausserdem sei er am darauffolgenden
Tag bei seinem Freund beim Essen gewesen (und nicht wie in der BzP
vorgebracht bei einem der Angreifer).
Insgesamt lassen die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche kei-
nen anderen Schluss zu, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der
Wahrheit entsprechen. Das SEM erachtete die geltend gemachten Asyl-
gründe des Beschwerdeführers somit zu Recht als unglaubhaft.
5.3 Selbst wenn sich diese Vorfälle wie vorgebracht zugetragen haben soll-
ten, wären diese als nicht asylrelevant zu bewerten. Eine asylrelevante
Verfolgung durch die indischen Behörden kann vorliegend nämlich bereits
aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar legal mit seinem
eigenen Reisepass über den Flughafen Amritsar ausreisen konnte, hin-
länglich ausgeschlossen werden (vgl. SEM-Akte A9 F. 5.01 f.). Zudem ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flucht vor einer rechtsstaatlich le-
gitimen Strafverfolgung im Heimatstaat grundsätzlich keinen Grund für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung dar-
stellt (vgl. hierzu BVGE 2013/25 E. 5.1). Da der Beschwerdeführer in eine
Schlägerei verwickelt gewesen wäre und diese teilweise in einem Tempel
stattgefunden hätte, wäre er in eine Straftat verwickelt gewesen, womit er
zu Recht von der Polizei gesucht würde. Sollte ihm hingegen von privater
Seite (namentlich wie vorgebracht durch die Sikh-Gemeinschaft) mit dem
Tod gedroht werden, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um einen
Konflikt mit privaten Dritten handelt, welcher nur asylrelevant wäre, wenn
der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Da Indien jedoch zu den
sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG zählt, ist von dieser Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszuge-
hen. Schliesslich ist ergänzend auf eine allfällige innerstaatliche Schutzal-
ternative zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls
– sollte es wider Erwarten zu Nachteilen nach der Rückkehr kommen –
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zusammen mit seiner Familie in einem anderen (hinduistisch geprägten)
Landesteil Indiens niederlassen könnte, in welchem die Religionsgemein-
schaft der Sikh weniger oder gar nicht verbreitet ist, womit er sich diesen
Nachteilen entziehen könnte.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
In Indien herrschen weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, gibt es vorliegend
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat die Schule
abgeschlossen, wurde nach Abschluss der Schule von seinem Vater finan-
ziert und hatte als Sicherheitsverantwortlicher bis zu seiner Ausreise ein
eigenes Erwerbseinkommen. Vor der Ausreise wohnte er mit seiner
Schwester bei seinen Eltern. Folglich ist davon auszugehen, dass seine
Familie ihn auch nach der Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das
entsprechende Gesuch, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit,
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: