Abtei lung IV
D-5531/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
Gesuchsteller,
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 22. April 2005 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5531/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller am 23. Oktober 2004 mit einem Visum auf dem
Luftweg in die Schweiz gelangte,
dass er am 19. Januar 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
Bundesamtes für Migration (BFM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stell-
te,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen angab, er habe zwei
Wochen vor Ablauf seines Visums in der Schweiz von seinem Vater te-
lefonisch erfahren, dass er von unbekannter Seite bedroht sei, wes-
halb er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne,
dass die Drohungen auf frühere Ereignisse zurückgehen würden, so
auf zwei Mitnahmen auf den Posten im Jahre 2002 wegen Tätigkeiten
für die DEHAP und drei kurze Inhaftierungen im Jahre 2004 unter dem
Vorwurf der Unterstützung der KADEK,
dass er jeweils lediglich mangels Beweisen wieder freigekommen sei,
inzwischen jedoch politische Freunde von ihm verhaftet worden seien,
weshalb er bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner umgehenden
Verhaftung und weiteren Repressalien rechnen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2005 das Asylgesuch des
Gesuchstellers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Gesuchstellers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen, noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft standzuhalten,
dass die damals zuständige ARK mit Urteil vom 22. April 2005 eine ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. März 2005 ab-
wies, nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21.
März 2005 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aus-
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sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen, der Gesuchsteller in-
dessen den einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte,
dass sich der Gesuchsteller in der Folge am 27. Juni 2006 erneut an
das BFM wandte und bei einer Vorsprache im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Gewährung des Asyl ersuchte,
dass er dabei vorbrachte, er sei seit dem Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens nicht in die Türkei zurückgekehrt, da er dort verfolgt
würde,
dass er in diesem Zusammenhang die Telefax-Kopie eines Haftbefehls
vom 9. Dezember 2004 zu den Akten reichte, welche er in der Zwi-
schenzeit über seinen Vater erhalten habe,
dass das BFM die neuerlichen Vorbringen des Gesuchstellers unter
dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuches prüfte und am 20. Juli
2006 einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG fällte,
dass das Bundesamt im Rahmen der Begründung unter anderem aus-
führte, bei der Kopie des eingereichten Haftbefehls handle es sich ge-
mäss einer amtsinternen Dokumentenanalyse um eine Totalfälschung,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juli 2006 bei der ARK Be-
schwerde gegen diese Verfügung erhob, die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prü-
fung seines Asylgesuches beantragte, und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er dabei das Original des Haftbefehls vom 9. Dezember 2004 zu
den Akten reichte,
dass die ARK mit Urteil vom 9. August 2006 feststellte, dass der Ge-
suchsteller am 27. Juni 2006 keine neuen Sachverhalte vorgebracht
und mithin kein zweites Asylgesuch gestellt habe, sondern vielmehr
sinngemäss um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentschei-
des vom 22. April 2005 ersucht habe,
dass die ARK aus diesem Grund die Verfügung des BFM vom 20. Juli
2006 zufolge fehlender funktionaler Zuständigkeit aufhob, das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, das Ge-
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such vom 27. Juni 2006 einschliesslich der weiteren Eingaben des
Gesuchstellers als Revisionsgesuch entgegen nahm, und den Voll-
zug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
einstweilen aussetzte,
dass in der Folge der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfü-
gung vom 18. August 2006 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab-
wies und den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 1'200.-- bis zum 4. September 2006 aufforderte, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss am 1. September 2006
fristgereicht einzahlte,
dass er am 21. September 2006 eine Schweizer Bürgerin heiratete,
worauf ihm die zuständige kantonale Behörde eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung erteilte,
dass der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 für die Behandlung
des vorliegenden Revisionsverfahrens zuständigen Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff.), den Gesuchsteller
mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 anfragte, ob er bei dieser
Sachlage an seinem Revisionsgesuch soweit nicht durch die Aus-
stellung einer Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden fest-
halten oder dieses gegebenenfalls zurückziehen wolle,
dass sich der Gesuchsteller innert der ihm gesetzten Frist nicht ver-
nehmen liess, mithin sein Revisionsgesuch aufrecht erhielt,
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeentscheides hat und daher zur
Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst.
c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bono-
rand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass der Gesuchsteller bei seiner Vorsprache beim BFM vom 27. Juni
2006 sowie in seiner Eingabe vom 26. Juli 2006 sinngemäss den Revi-
sionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft,
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dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches ge-
gen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5
S. 242 ff.),
dass demnach auf das frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG in analogiam) und es sich vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt, um ein solches handelt, weshalb
der Revisionsentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass der Gesuchsteller im Revisionsverfahren dieselben Gründe gel-
tend macht, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat gefährdet wäre,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen jedoch als neues Beweismittel
einen Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 einreichte und damit das Vor-
liegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Beweismittel gel-
tend macht,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr
Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis
zu führen (vgl. zum dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-
führte Praxis der ARK gemäss EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.,
m.w.H.),
dass eine einlässliche Dokumentenanalyse durch eine Fachstelle des
BFM mit nachvollziehbarer Begründung ergeben hat, dass es sich bei
dem vom Gesuchsteller eingereichten Haftbefehl um eine Totalfäl-
schung handelt,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich vollumfäng-
lich auf die Zwischenverfügung vom 18. August 2006 in welcher dem
Gesuchsteller die festgestellten Fälschungsmerkmale offen gelegt wur-
den, soweit nicht öffentliche Geheimhaltungsinteressen bestehen zu
verweisen ist,
dass der Gesuchsteller dieses Ergebnis durch die blosse Wiederho-
lung der Behauptung, es handle sich um ein echtes Dokument, in kei-
ner Weise in Frage zu stellen vermag,
dass der gefälschte Haftbefehl somit ungeachtet der Frage der Neuheit
offensichtlich kein erhebliches Beweismittel gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst.
a VwVG darstellt, und sich aus den Vorbringen des Gesuchstellers
auch keine weiteren neuen erheblichen Vorbringen im Sinne dieser
Bestimmung ergeben,
dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachver-
halt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der
ARK vom 22. April 2005 soweit nicht gegenstandslos geworden ab-
zuweisen ist,
dass der als gefälscht erkannte Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihm am 1. September 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit es nicht als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Der gefälschte Haftbefehl vom 9. Dezember 2004 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem von ihm am 1. September 2006 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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