B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5531/2017
Ur t e i l vom 5 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsbürger und Angehöriger der
Sikh-Religion – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…). August 2017 und gelangte auf dem Luftweg über B._______ und die
C._______ nach Zürich, wo er am 6. September 2017 am Flughafen Zürich
um Asyl nachsuchte. Mit am gleichen Tag ergangener Verfügung wurde
ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und er wurde für die
Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens zugewie-
sen.
B.
Am 6. September 2017 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher
ergab, dass er gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
am 9. Dezember 2016 in der slowakischen Auslandvertretung in Zypern
– unter der Verwendung der Identität A._______, geboren am (…) – die
Ausstellung eines Touristenvisums beantragt hatte (vgl. act. A6/1).
C.
Am 9. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP führte er im Wesentlichen aus,
dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder
in D._______ (Bundesstaat E._______) gewohnt habe. Er habe im Jahr
2011 das Gymnasium abgeschlossen. Seit dem Jahr 2012 habe er selb-
ständig als (…) gearbeitet. Im Juli 2017 sei es zu einem Vorfall gekommen,
als er einen Auftrag ausgeführt habe, bei welchem er Kühe und Kälber vom
Dorf F._______ nach G._______ hätte transportieren sollen. Bei der Auto-
bahnausfahrt „(…)“ sei er bei einem Polizeicheckpoint von einem Mann der
RSS (Rashtriya Swayamsevak Sangh; Nationale Freiwilligenorganisation)
angehalten worden. Dieser habe wissen wollen, wohin er die Tiere trans-
portiere. Er habe geantwortet, dass er diese infolge Krankheit zum Tierarzt
bringe. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt und behauptet, dass er die
Tiere nach H._______ zum Verkauf transportieren würde. Schliesslich hät-
ten die insgesamt acht Anhänger der RSS, welche alle mit einem Revolver
bewaffnet gewesen seien, angefangen, ihn zu schlagen und ihm Ohrfeigen
zu geben. Durch die Schlägerei sei sein Turban heruntergefallen und die
Angreifer hätten seine Haare gepackt und ihn auf den Boden gestossen.
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Nachdem ihm andere Autofahrer zur Hilfe geeilt seien, habe er sich be-
freien können und sei mit seinem Auto nach Hause gefahren. Die RSS-
Anhänger hätten seine Autonummer notiert und deshalb seine Wohnad-
resse herausgefunden. Am folgenden Tag seien mehrere Polizisten ge-
meinsam mit RSS-Anhängern zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn gesucht. Sein Vater habe diesen gesagt, dass er nicht zu Hause sei.
Danach sei er direkt zu seinem Freund I._______ nach J._______ geflüch-
tet, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Die Polizei habe
behauptet, dass er mit Kuhfleisch handle und habe ihn deshalb anklagen
wollen. Sie und die RSS-Anhänger seien mehrere Male zum Haus der Fa-
milie gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn umbrächten, wenn sie ihn
finden würden. Ebenfalls hätten einige Politiker seiner Familie gedroht.
Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen materiellen Asylentscheid
gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) wegen Identitätstäu-
schung beziehungsweise das rechtliche Gehör zur Personalienänderung
in der Datenbank Zemis gewährt.
Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um rechts-
genügliche Identitätspapiere einzureichen, welche seine geltend gemachte
Identität bestätigen würden.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. September 2017 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtsspra-
che, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Be-
schwerdeeingabe traf am 3. Oktober 2017 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist (abgesehen von der Sprache) frist- und formge-
recht eingereicht. Eine Übersetzung der fremdsprachigen Rechtsmittelein-
gabe wurde antragsgemäss veranlasst. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen
aus, dass Personen, welche die Behörden in ihrer Identität täuschen wür-
den, nicht glaubhaft machen könnten, dass sie des Schutzes vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürften. Zur Identität gehö-
rig gelte gemäss Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) unter anderem der Vorname, der Name und das
Geburtsdatum der asylsuchenden Person. Zum Nachweis einer Täu-
schung über die Identität eines Gesuchstellers gemäss Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG seien nebst den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Be-
handlung (Daktyloanalyse) auch andere Beweismittel zulässig. Der Be-
schwerdeführer habe auf dem Personalienblatt sowie in der BzP seine Per-
sonalien mit K._______, geboren am (…), angegeben. Ein Fingerabdruck-
abgleich in der Datenbank CS-VIS habe jedoch ergeben, dass er unter den
im Rubrum aufgeführten Personalien ein Visumsantrag bei den zyprioti-
schen Behörden gestellt habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Identitätstäuschung habe der Beschwerdeführer verneint, dass
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er A._______, geboren am (…), sei. Der Beschwerdeführer habe die Wi-
dersprüche bezüglich seiner Personalien nicht erklären können und sei
auch der Aufforderung des SEM, Identitätspapiere einzureichen, die seine
geltend gemachte Identität beweisen würden, nicht nachgekommen. Es
stehe somit fest, dass er dem SEM vorsätzlich einen falschen Vornamen,
Nachnamen sowie ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Somit
habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten habe der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Darüber hinaus sei
festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht asylrele-
vant seien. Der schweizerische Bundesrat habe Indien als verfolgungssi-
cheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, so dass grundsätzlich da-
von ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Indien
nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sei in-
discher Staatsangehöriger und könne jederzeit in sein Heimatland zurück-
kehren. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Vor der Ausreise habe
er bei seinen Eltern gewohnt. Bei seiner Rückkehr sei die Wohnsituation
somit gesichert. Da der Beschwerdeführer eine Flugreise nach Zürich habe
bezahlen können, sei davon auszugehen, dass er aus gesicherten finanzi-
ellen Verhältnissen stamme, so dass er sich bei einer Rückkehr nach In-
dien in keiner existenzbedrohenden Situation wiederfinden werde.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP vorgetra-
gen hat. Ferner bekräftigte er, dass er vorher noch nie in Europa gewesen
sei und keinen Visumsantrag in europäischen Ländern gemacht habe.
6.
6.1 Nach Überprüfung der Akten ist in erster Linie auf die zutreffenden Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere
hervorzuheben ist, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Auf-
forderung bis heute unterlassen hat, Identitätspapiere nachzureichen, wel-
che seine geltend gemachte Identität bestätigen. Vor diesem Hintergrund
ist die wiederholte Behauptung, zuvor niemals in Europa gewesen zu sein,
nicht geeignet, das Ergebnis des Datenbankabgleichs, wonach der Be-
schwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (…), in Zypern
ein Touristenvisum für die Slowakei beantragte (vgl. act. A6/1), zu entkräf-
ten. Das SEM ist somit zu Recht von einer Identitätstäuschung gemäss
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ausgegangen.
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Seite 7
6.2 Im Übrigen ist dem SEM beizupflichten, dass die geltend gemachten
Ereignisse selbst bei Wahrunterstellung als nicht asylrelevant einzustufen
wären. Eine asylrelevante Verfolgung durch die indischen Behörden kann
vorliegend nämlich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
offenbar legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen
H._______ ausreisen konnte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. act.
A10 F5.01 f.).
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, mittels den geltend gemachten Fluchtvorbrin-
gen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass weder die in Indien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es gibt vorliegend keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Be-
schwerdeführer ist jung und gesund, hat das Gymnasium abgeschlossen
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und war bis zur Ausreise als selbständig Erwerbender tätig. Vor der Aus-
reise hat der Beschwerdeführer mit seinem Bruder bei seinen Eltern ge-
wohnt und es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihm auch nach der
Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als
unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.
10.1 Da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch unbesehen der behaup-
teten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: