B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-553/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ab,
unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni
2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-3580/2013 vom
8. Oktober 2013 wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Mai 2013
und um Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Mutter sowie eine Schwester
des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten. Die
darin geltend gemachten Umstände würden neue Tatsachen und Beweis-
mittel darstellen, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden.
D.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Eröffnung am 29. Dezember 2015)
lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfü-
gung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wur-
den dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt und
einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuali-
ter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vom SEM eine
Stellungnahme einzuholen, ob es bereit sei, diese Eingabe als ergänztes
Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und der aufschiebenden Wirkung ersucht.
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F.
Das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch be-
gründete Wiedererwägungsgesuch des Schwagers des Beschwerdefüh-
rers (B._______, N (…)) wies das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember
2015 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem am heutigen
Tag erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-560/2016 abge-
lehnt.
G.
Auf das ebenfalls am 27. November 2015 und im Wesentlichen identisch
begründete Wiedererwägungsgesuch der Schwester des Beschwerdefüh-
rers (C._______, N […]) sowie deren Kinder (D._______, E._______,
F._______ und G._______, alle ebenfalls N […]) trat das SEM mit Verfü-
gung vom 23. Dezember 2015 nicht ein. Auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-556/2016 vom 2. Februar 2016 aufgrund Verspätung nicht eingetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind
auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht
zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und
BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Beim vorliegend zu beurteilenden Wieder-
erwägungsgesuch handelt es sich – hinsichtlich der neuen Vorbringen be-
treffend die Mutter des Beschwerdeführers – um einen solchen Anwen-
dungsfall.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch da-
mit, dass seine Mutter am (…) 2014 eine Vorladung erhalten habe und da-
raufhin am (…) 2014 einvernommen worden sei. Dabei sei sie nach dem
Verbleib ihres Sohnes (Beschwerdeführer) und ihres Schwiegersohnes
(B._______) gefragt worden. Ende Juli oder Anfang August 2014 sei sie
erneut vorgeladen worden und man habe ihr eröffnet, dass man wisse,
dass sich ihr Sohn in der Schweiz aufhalte. Man habe ihr mit einer Inhaf-
tierung gedroht, sollte sie nicht dafür sorgen, dass ihr Sohn und ihr Schwie-
gersohn nach Tschetschenien zurückkehren würden. Schliesslich hätten
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bewaffnete, maskierte Personen ihr Haus gestürmt. Dabei sei ihr Ehemann
angegriffen und sie selbst sei gegen eine Wand gestossen worden, als sie
sich für ihren Mann eingesetzt habe. Nach diesem Zwischenfall sei ihr Ehe-
mann untergetaucht. Anfangs Juli 2015 sei sie ein letztes Mal aufgesucht
worden. Sie sei nach ihrem Mann gefragt worden und man habe ihr drei
Tage Zeit gegeben, um ihn zurückzubringen. Sie habe gesagt, dass sie
dieser Aufforderung nachkommen werde. Ende Juli 2015 sei sie ausgereist
und am 12. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie zusammen mit
ihrer Tochter um Asyl ersucht habe.
Als Beweismittel wurde eine Vorladung vom (…) 2014 in Kopie eingereicht.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Vorladungen leicht
als Gefälligkeit oder durch Bestechung erhältlich seien, wodurch ihr Be-
weiswert sehr beschränkt sei. Das Dokument liege überdies nur in Kopie
vor, wodurch sich Manipulationen nicht ausschliessen liessen. Gemäss
Vorladung sei die Mutter als Zeugin vorgeladen worden, während daraus
nicht hervorgehe, in welcher Sache sie auszusagen habe, so dass darin
kein Beweis für die Ausführungen der Mutter gesehen werden könne. Die
Vorladung weise überdies beim Datum der Ausstellung sowie des Vorla-
dungstermins Streichungen auf. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der
Vorladung seien blosse Behauptungen, denen im Lichte der für unglaub-
haft befundenen Angaben des Beschwerdeführers keine entscheidende
Bedeutung zukommen könne.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen unter Wiederholung der
Vorbringen des ursprünglichen Asylgesuchs wie auch der Ausführungen im
Wiedererwägungsgesuch entgegnet, es würden einerseits aufgrund der
Verfolgung der Mutter neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche
die Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat glaubhaft erschei-
nen lassen würden. Andererseits habe sich aber auch die allgemeine Situ-
ation im Heimatland verschärft. Die neu eingebrachten Beweismittel seien
von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Diese beschränke sich in ihrer
Verfügung darauf, aufgrund der vormals angenommenen Unglaubhaf-
tigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen zu schliessen. Weil
sein Schwager B._______, dessen zwei Brüder sich dem Widerstand an-
geschlossen hätten, keine Verwandten habe, sei auf den Beschwerdefüh-
rer sowie seine Familie Druck ausgeübt worden. Die nun neu vorgebrachte
Verfolgung der Eltern – die Mutter sei in die Schweiz geflohen, während
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der Vater nach H._______ geflohen sei – stehe in direktem Zusammen-
hang mit seinen eigenen Fluchtgründen, welche ihm bisher nicht geglaubt
worden seien.
Es treffe nicht zu, dass Vorladungen leicht erhältlich seien. Dies sei even-
tuell früher so gewesen. Seit jedoch Kadyrov an der Macht sei, würden
sämtliche Vorladungen in einem Buch registriert. Eine Vorladung zu fäl-
schen, sei strafbar und dem betreffenden Beamten drohe ein Stellenver-
lust. Auf der Vorladung stünden der Name des Beamten und die Adresse
der Behörde. Diese Angaben seien überprüfbar. Da eine Vorladung bei Er-
scheinen wieder eingezogen werde, könne das Original nicht beigebracht
werden. Der Mutter sei es jedoch möglich gewesen, das Original zu kopie-
ren. Die Ausführungen des SEM zu den Streichungen seien nicht nachvoll-
ziehbar. Zwar seien die Daten etwas seltsam, was jedoch wohl eher mit
dem Aussteller zu tun habe, als mit der Echtheit des Dokuments. Die Vor-
bringen betreffend die Mutter könnten nicht einfach als Behauptungen ab-
getan werden. Vielmehr sei es unabdingbar, die Mutter vertieft zu ihren
Gründen anzuhören. Dies sei jedoch nicht möglich, da auf das Asylgesuch
der Mutter nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Polen angeordnet
worden sei.
Der Vater befinde sich derzeit in H._______. Es sei dem Beschwerdeführer
gelungen, Kontakt herzustellen und ein Schreiben zu erhalten, in welchem
der Vater seine Erlebnisse schildere.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahre 2009 ausgeführt, dass in
Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt und keine humanitäre
Krise herrsche. Diese Feststellung sei überholt, da sich die Situation in
Tschetschenien insbesondere seit den Terroranschlägen von Oktober 2014
massgeblich verändert habe. Seither habe die Gefährdung mutmasslicher
Mitglieder aufständischer Gruppierungen und mutmasslicher Oppositionel-
ler und deren Angehörigen stark zugenommen. Von einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative könne nicht ausgegangen werden. Tschetschenien
verfüge über kein funktionierendes Rechtssystem. Die Situation im Nord-
kaukasus sei aktuell geprägt von Terroranschlägen, einem Machtzuwachs
des fundamentalistischen Islams und einem immer brutaler agierenden
staatlichen Machtapparat. Dazwischen werde die Zivilbevölkerung zerrie-
ben. Rückkehrer aus dem Ausland würden systematisch festgenommen,
befragt und manchmal gefoltert. Insbesondere tschetschenische Rückkeh-
rer stünden oft im Verdacht, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu
stehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil
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D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 auf den Standpunkt gestellt, der Schwa-
ger des Beschwerdeführers gehöre keiner gefährdeten Gruppe an. Jener
sei jedoch der Cousin 2. Grades von I._______, der ein bekannter Rebel-
lenkommandant sei. (…). Ein Bruder des Schwagers habe unter I._______
gekämpft und sei deswegen 2011 von Kadyrovs Leuten erschossen wor-
den. I._______ habe auch den Schwager für den bewaffneten Kampf ge-
winnen wollen, was dieser jedoch ablehnte. Ein anderer Bruder des
Schwagers sei 2012 spurlos verschwunden und es sei zu vermuten, dass
er unter I._______ oder einer anderen Rebellengruppe kämpfe. Durch die
Heirat der Schwester des Beschwerdeführers (C._______, N […]) sei eine
Verbindung der beiden Clans entstanden.
Schliesslich herrsche in Russland die allgemeine Wehrpflicht. Bei einer
Rückkehr nach Russland würde sofort festgestellt, dass der Beschwerde-
führer das Land mit 17 Jahren verlassen habe und sich dadurch strafbar
gemacht habe. Tschetschenen würden in Russland strenger bestraft als
Russen. Aufgrund des längeren Auslandaufenthalts würde diese Gefahr ei-
ner strengeren Bestrafung noch verschärft. In Haft komme es regelmässig
zu Misshandlungen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, was er jedoch ablehne.
Schliesslich sei er in der Schweiz gut integriert. Er habe eine feste Leben-
spartnerin, und die Eheschliessung sowie eine Kindesanerkennung stün-
den kurz bevor.
Als Beweismittel wurden ein Brief des Vaters, Belege seiner Integrations-
bemühungen sowie ein Schreiben hinsichtlich der Kindesanerkennung und
Eheschliessung eingereicht.
5.
5.1 Mit dem Vorbringen der Behelligungen der Mutter und der Einreichung
der Vorladung beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund der
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Erheblichkeit setzt
voraus, dass das neue Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des ur-
sprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. AUGUST MÄCHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66).
Diese Erheblichkeit ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vor-
instanz zu verneinen. Im Urteil D-3580/2013 vom 8. Oktober 2013 kam das
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Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Fluchtgründe des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien. Dies insbesondere auch mit Bezug
auf seinen Schwager, da dessen Asylgründe im Urteil D-3551/2013 eben-
falls für unglaubhaft erachtet worden seien. Die nunmehr beigebrachte Vor-
ladung der Mutter sowie die in diesem Zusammenhang eingebrachten
Fluchtgründe der Mutter vermögen diese Annahme der Unglaubhaftigkeit
nicht umzustossen. Bereits das SEM bemerkte zu Recht, dass die Mutter
als Zeugin vorgeladen wurde und dem Dokument auch sonst keine Hin-
weise entnommen werden können, wonach die Vorladung im Zusammen-
hang mit den von der Mutter angerufenen Gründen erfolgt sein soll. Ferner
ist nur schwer nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorladung
erst Ende November 2015 und somit fast zwei Jahre nach deren angebli-
chen Ausstellung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens ein-
reichte. Schliesslich schildert der Vater seine Erlebnisse in seinem Schrei-
ben (…) anders, als der Beschwerdeführer. Der Vater erwähnte eine Haus-
durchsuchung, an welcher seine Frau (d.h. die Mutter des Beschwerdefüh-
rers) in Ohnmacht gefallen sei und anschliessend mit Hilfe der Nachbarn
ins Spital habe gebracht werden müssen, sowie eine weitere Stürmung des
Hauses durch die Revierpolizei, anlässlich welcher gedroht worden sei,
man werde das Haus mitsamt seiner Ehefrau niederbrennen und die Toch-
ter (J._______) verschleppen. Diese markanten Eckpunkte der Erzählung
finden keine Entsprechung in den Schilderungen des Beschwerdeführers,
während der Umstand, dass der Vater und die Mutter anlässlich einer
Hausdurchsuchung tätlich angegriffen worden seien, im Brief keine Erwäh-
nung fand. Gemäss den Äusserungen des Vaters habe er mit seinen Er-
sparnissen die Flucht der Ehefrau organisiert, und er sei von denselben
Fluchthelfern nach K._______ gebracht worden, während sich die Mutter
gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ausreise entschlossen
habe, nachdem ihr Ehemann bereits untergetaucht sei und sie für diesen
einen Abschiedsbrief geschrieben habe, welche sie einem Freund ihres
Ehemannes anvertraut habe. Auch hier weisen die Schilderungen mar-
kante Unstimmigkeiten auf. An den neu eingebrachten Vorbringen sind da-
her erhebliche Zweifel angebracht. Die neu angerufenen Beweismittel und
Tatsachen sind somit nicht geeignet, die im Urteil D-3580/2013 für unglaub-
haft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
5.2 Die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers, insbeson-
dere auch seine familiären Verbindungen, welche im vorliegenden Verfah-
ren erneut vorgebracht wurden, wurden bereits mit Urteil D-3580/2013
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rechtskräftig beurteilt und müssen hier nicht erneut gewürdigt werden, zu-
mal es nicht Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist, ein
abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch
zu wiederholen.
5.3 Auf Beschwerdeebene beruft sich der Beschwerdeführer nebst neuen
Beweismitteln auch auf den Wiedererwägungsgrund einer wesentlichen
Veränderung des Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmitte-
linstanz, wodurch die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. So drohe ihm
eine Bestrafung, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe, und die allge-
meine Lage in Tschetschenien habe sich verschlechtert.
5.4 Hinsichtlich der Dienstverweigerung ist zunächst festzuhalten, dass
eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter
Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich nur dann auf, wenn die
wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig stren-
gen Bestrafung rechnen muss (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen. So ergibt sich aus seinen Ausfüh-
rungen, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht zum Militär-
dienst einberufen worden ist und seine Furcht somit lediglich auf Vermu-
tungen basiert. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erst auf Be-
schwerdestufe ins Verfahren einbrachte, während sie im Wiedererwä-
gungsgesuch noch gänzlich unerwähnt geblieben ist. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher noch gar nicht einberufen
worden ist und sich somit auch nicht strafbar gemacht hat. Die Frage, ob
eine Bestrafung eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, kann an
dieser Stelle daher offenbleiben.
5.5 Schliesslich ist vorliegend auch die Anrufung einer wesentlichen Ver-
änderung der allgemeinen Lage in Tschetschenien unbegründet. So ist die
in BVGE 2009/52 gemachte Lageeinschätzung weiterhin gültig (vgl. etwa
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3406/2015 vom 9. Juni 2015
E. 7.3). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststel-
lungen im Urteil D-3580/2013, wonach der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, sind somit weiterhin zutreffend. Der Be-
schwerdeführer bezieht sich in der Beschwerdeschrift ohnehin regelmässig
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auf die Sachlage vor Oktober 2013 und verkennt damit erneut, dass eine
Wiedererwägung nicht dazu dient, eine bereits mit Urteil D-3580/2013 vom
8. Oktober 2013 gewürdigte Sachlage erneut zu prüfen. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Integration in der Schweiz sowie die be-
absichtigte Heirat und Kindesanerkennung stellen keine Gründe dar, wel-
che den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit Fällung
dieses Urteils gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden
kann und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wer-
den kann. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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