B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5532/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Ungarn aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 8. August 2013 im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihr Heimatland am 14. Juli
2013 aufgrund familiärer Probleme – die Familie des Beschwerdeführers
akzeptiere die Beschwerdeführerin nicht – verlassen,
dass sie via F._______ nach Ungarn gereist seien, wo sie von ungari-
schen Grenzpolizisten aufgegriffen worden seien,
dass sie die ganze Nacht auf dem Polizeiposten hätten verbringen müs-
sen, ohne Essen oder Tabletten für ihre Kinder, die Fieber gehabt hätten,
zu erhalten,
dass sie in Ungarn keine Asylgesuche hätten stellen wollen, ihnen jedoch
die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie am nächsten Morgen Fahrkarten erhalten hätten und angewie-
sen worden seien, sich in ein bestimmtes Asylzentrum zu begeben,
dass sie sich jedoch nicht dorthin begeben hätten, sondern mit dem Zug
nach G._______ gefahren seien,
dass sie am nächsten Tag von G._______ mit dem Zug nach Zürich ge-
reist seien,
dass sie gerne einige Jahre in der Schweiz verbringen und nicht nach
Ungarn zurückkehren möchten, da sie dort eine schlimme Nacht ver-
bracht hätten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A7 und A9),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2013 – eröffnet am
26. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete
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und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung
an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Asylgesuche zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, sie
hätten von Anfang an in die Schweiz und nicht nach Ungarn gewollt,
dass sie in der Nacht auf dem Polizeiposten in Ungarn beschimpft wor-
den seien und weder Essen noch medizinische Versorgung für ihre fiebri-
gen Kinder erhalten hätten,
dass verschiedene Berichte und Entscheide Missstände im ungarischen
Asylverfahren aufzeigen würden,
dass sie sich vor einer Inhaftierung in Ungarn und der Abschiebung in ihr
Heimatland fürchten würden,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Oktober 2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. Juli 2013 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die ungarischen Behörden auf Anfrage des BFM am 9. September
2013 bestätigten, dass die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem
Ehemann ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden deshalb am 13. September
2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführenden am 18. September 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch der Beschwerdefüh-
renden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Ungarns nicht zu negieren vermögen,
dass gemäss neuster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich
Ungarn in jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung
betreffend Risiken, welche sich aus den notorisch bekannten Problemen
in der ungarischen Asylpraxis ergeben, vorzunehmen ist (vgl. Urteil E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013, namentlich E. 9.2),
dass diese Prüfung in casu im Sinne der nachfolgenden Erwägungen er-
folgt,
dass hinsichtlich der Einwände gegen das ungarische Asylverfahren und
der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Rückschie-
bung von Ungarn nach Kosovo festzuhalten ist, dass es ungeachtet der
allgemein bekannten Probleme in der ungarischen Asylpraxis auch den
Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ih-
rem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f.
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und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend machen, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, das sie betreffende Asyl-
verfahren nicht rechtsstaatlich konform durchführen und sich nicht an sei-
ne staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschie-
bungsverbot, halten würde,
dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es
den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Asylgründe und Einwände gegen
eine allfällige Überstellung nach Kosovo bei den zuständigen ungarischen
Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg geltend
zu machen,
dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden, wobei der EGMR
in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort
festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire
Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12),
dass vorliegend indes keine konkreten Gründe ersichtlich sind und solche
seitens der Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt werden, wieso
gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft
werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung
der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauscha-
le Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftie-
rung zu rechnen, kein Vollzugshindernis darzustellen vermag,
dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführenden, sie hätten auf dem
ungarischen Polizeiposten kein Essen und keine Medikamente für ihre
fiebrigen Kinder erhalten, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Be-
hörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im
Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen
Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung
ausgesetzt sind, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen
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Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach ei-
ner Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass vorliegend kein Grund zur Annahme besteht, wonach die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Aufenthaltsbedingungen in Ungarn dort
in eine existenzielle Notlage geraten sollten,
dass den Beschwerdeführenden in diesem Kontext entgegenzuhalten ist,
dass sie sich in Ungarn gar nicht zu dem ihnen zugewiesenen Asylzent-
rum begeben haben, sondern weitergereist sind, weshalb sie nicht be-
weisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen
können, dass die Lebensbedingungen für sie in Ungarn so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass auch keine Hinweise bestehen, Ungarn würde seinen Verpflichtun-
gen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nach-
kommen, zumal mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annah-
me besteht, die Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehungsweise deren
Kinder hätten gesundheitliche Probleme, insbesondere solche schwer-
wiegender Art, gehabt,
dass bezüglich des geltend gemachten Fiebers betreffend die Beschwer-
deführenden 3 und 4 festzustellen ist, dass es sich hierbei klarerweise um
keine ernsthafte – geschweige denn lebensbedrohende – Krankheit han-
delt, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allen-
falls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass darüber hinaus Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31
vom 6. Februar 2003, S. 18), welche die medizinische Versorgung garan-
tiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Asylverfahrens in Un-
garn, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei
allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate medizinische Be-
handlung finden,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt und es diesen nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten ist, ihre spezifische Situation
und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den
Rechtsweg verwiesen werden,
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dass in casu nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder ge-
gen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei
Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als
unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden – welche anlässlich der Befragungen lediglich familiäre und
damit nicht staatliche Probleme in ihrem Heimatland Kosovo vorgebracht
haben – gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflich-
tet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass damit der am 8. Oktober 2013 angeordnete Vollzugsstopp gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass indessen das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist und dementsprechend von der Kostenerhebung abzuse-
hen ist,
dass hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da das
vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
derartige Schwierigkeiten bietet, die eine anwaltliche Vertretung der Be-
schwerdeführenden erforderlich machen würden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: