B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5533/2015
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
D-5533/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger arabi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess sein Heimatland
eigenen Angaben gemäss am 19. Mai 2015 und gelangte am 16. Juni 2015
in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 19. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Er sagte, er habe im Jahr 2001 eine Farm gekauft, die 2004 von ei-
nem Nachbarn, der für die Regierung gearbeitet habe, beschlagnahmt wor-
den sei. Er habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauf-
tragt, worauf er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Man habe
ihn zweimal vorgeladen und Geld von ihm verlangt, wenn er ins Ausland
habe reisen wollen. Im Jahr 2004 habe man ihn für zwei Monate inhaftiert.
Er sei geschlagen worden. Im März 2015 habe er dem Nachbarn angebo-
ten, ihm die Farm gegen eine Entschädigung zu überlassen. Am 29. April
2015 sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Danach habe ihn sein Nach-
bar angerufen und ihm gedroht, das nächste Mal werde seine Familie ver-
brennen. Da der Beschwerdeführer angab, über Italien in die Schweiz ge-
reist zu sein, wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt. Er sagte, es sei für ihn besser, in der Schweiz zu bleiben. Auf
seinen Gesundheitszustand angesprochen, versicherte er, er sei gesund.
A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers.
Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 4. September 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig
forderte es ihn – unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen
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Seite 3
Überführung nach Italien – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Akten-
verzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfäl-
lige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vor-instanz sei
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Verfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Fall an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, analog der Tarakhel-Pra-
xis entsprechende Garantien von Italien einzuholen. Es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Ein-
gabe lagen ein Arztzeugnis von Dipl. med. D._______ vom 8. September
2015 und eine ärztliche Überweisung an einen Psychiater vom selben Tag
bei.
D.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 10. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5533/2015
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgese-
hen]).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
D-5533/2015
Seite 5
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer erklärt habe, er habe sein Heimatland verlassen und sei nach Kairo
geflogen. Am 30. Mai 2015 sei er mit einem Boot nach einem ihm unbe-
kannten Ort in Italien gefahren. Die italienischen Behörden hätten inner-
halb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung
bezogen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Der vom Beschwer-
deführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es nicht Sache
der betroffenen Person sei, den für das Verfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In Würdigung der
Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände
lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.
D-5533/2015
Seite 6
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bei der Kurzbefragung nur gesagt, er sei gesund, weil ihm andere Asylsu-
chende dazu geraten hätten. Er leide indessen unter Diabetes mellitus Typ
I, einer Krankheit, die einer konsequenten Behandlung bedürfe. Zudem sei
ihm eine psychische Instabilität attestiert worden. Ein Termin bei einem
Psychiater finde in den nächsten Tagen statt. Ein ausführlicher Bericht
werde umgehend nachgereicht. Beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine besonders verletzliche Person, die auf Hilfe angewiesen sei. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich im Fall
Tarakhel gegen die Schweiz damit auseinandergesetzt, welche Garantien
im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien einzuholen seien. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende
Garantien auch bei anderen Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen
Personen einzuholen seien. Solche Garantien könnten momentan von Ita-
lien kaum geleistet werden, was aus Berichten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR hervorgehe. Italien werde vom UN-
HCR aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und beim Zugang
zu medizinischer Versorgung zu beheben. In Italien bestünden bezüglich
des Asylverfahrens schwerwiegende Mängel.
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss ei-
genen Angaben seine Heimat am 19. Mai 2015 auf dem Luftweg verliess.
Bis zum 30. Mai 2015 hielt er sich in Kairo auf. Dann sei er mit einem Boot
an einen ihm unbekannten Ort in Italien gereist, wo er einen Tag geblieben
sei. Mit dem Zug sei er über zwei ihm unbekannte Orte bis nach C._______
gereist.
6.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 ge-
stützt auf Art.13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet,
weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist.
6.3
6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
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Seite 7
6.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien
ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustos-
sen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behör-
den des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
6.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat ge-
halten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen
werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein
Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidri-
ger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht
wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom
2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbe-
gründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt.
D-5533/2015
Seite 8
Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zi-
tierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil
nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell
nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von
Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche
Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit min-
derjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen
sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, na-
mentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuho-
len wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die beson-
dere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Ver-
letzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR
A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht ent-
nommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Über-
stellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regel-
mässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien ein-
zuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts
bestätigt wird, zumal die psychische Instabilität des Beschwerdeführers
und der diagnostizierte Diabetes mellitus Typ I keiner äussersten Verletz-
lichkeit gleichkommt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Einholung von Garantien seitens Italiens ist demzufolge
abzuweisen.
6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhal-
tigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden
im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den
benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem
hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie
zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise
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Seite 9
für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung könnte er
sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.4
6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
6.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer
gab bei der Befragung zur Person (BzP) zur Frage nach gesundheitlichen
Beeinträchtigungen an, er sei gesund. Aufgrund des eingereichten Arzt-
zeugnisses ergibt sich, dass er unter einem Diabetes mellitus Typ I leidet
und psychisch instabil ist. Es kann nicht auf eine derart schwere Erkran-
kung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die einer Überstellung
nach Italien entgegenstehen würde. Der psychischen Instabilität kann mit
therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden. Auch dem
Diabetes mellitus kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die ita-
lienischen Behörden vorgängig auf diese Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers aufmerksam gemacht werden, so dass eine Überstellung seine Ge-
sundheit nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschen-
rechtswidrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässig-
keit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung
somit nicht zu rechtfertigen.
6.4.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist.
Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völker-
rechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
D-5533/2015
Seite 10
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17
Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü-
fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.6
6.6.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen
sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr
Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
6.6.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers gelten. Das SEM hat von der Erkrankung des Beschwerdeführers
keine Kenntnis gehabt, da dieser angab, gesund zu sein. Es hat den ihm
bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden
Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung
wurde auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen und festgestellt, es lägen
keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vor. Die
erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen
von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen
werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behand-
lung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden
verfügt (vgl. Urteile
D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. Septem-
ber 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4,
D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Okto-
ber 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung
D-5533/2015
Seite 11
tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise (na-
mentlich unter Beilage der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten
ärztlichen Berichte) über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); sie sind vorliegend entsprechend an-
zuweisen. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat
sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu
enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6.
März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2).
6.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29
Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Eingabe des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung
von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
D-5533/2015
Seite 12
11.
Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5533/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die italienischen Behörden
über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgängig zu
informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: