B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5533/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. Mai 2015
in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2015
wurde er zu seiner Person befragt (BzP) und am 21. April 2016 fand die
Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______. Am (…) habe er eine schriftliche Aufforderung seiner Verwal-
tungseinheit erhalten, wonach er noch am selben Tag in den Militärdienst
hätte einrücken müssen. Das habe ihn sehr traurig gemacht, weshalb er
gleichentags aus seinem Heimatland ausgereist sei.
Er reichte Fotografien seines Geburtsscheins und der Identitätskarten sei-
ner Eltern sowie Fotografien seiner Brüder und des Familienhauses zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 4. September 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
27. September 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM erachtete im angefochtenen Entscheid das zentrale Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, eine militärische Vorladung erhalten und die-
ser nicht Folge geleistet zu haben, als nicht glaubhaft. Der Beschwerde-
führer habe sich in der BzP widersprochen, indem er als Einrückungsort
sowohl E._______ als auch F._______ angegeben habe. Er sei auf Vorhalt
nicht auf diesen Widerspruch eingegangen und habe stattdessen ausge-
führt, die Flucht ergriffen zu haben, da er gemäss Vorladung unbedingt
habe einrücken müssen. In der Anhörung habe er anfänglich wiederum
E._______ erwähnt und auf Vorhalt entgegnet, er habe anlässlich der An-
hörung nur von F._______ und nicht von E._______ gesprochen. Anläss-
lich der Rückübersetzung habe er nochmals angemerkt, dass er
E._______ durch F._______ ersetzt haben wolle. Seine Reaktion lasse
sich nur so erklären, dass er seine Antworten laufend angepasst habe. Er
habe sich auch hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vorladung widerspro-
chen, indem er erst ausgeführt habe, die Vorladung habe ausschliesslich
die Verpflichtung enthalten, in den Militärdienst einzurücken, anschlies-
send aber dargelegt habe, er hätte am (…) einrücken und sich „in
E._______, in F._______“ melden müssen. Schlussendlich widerspreche
es der allgemeinen Erfahrung, dass er am Tag des Erhalts der Vorladung
hätte einrücken müssen. Üblicherweise brauche es einige Zeit, um die Vor-
bereitungen für die Reise zu treffen und den Transport zu organisieren.
Ausserdem lägen beide Orte weit von seinem Wohnort entfernt, so dass
ein Einrücken innerhalb eines Tages kaum möglich sei. Da keine anderen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ver-
möge die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevan-
ten Verfolgung zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM
habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen der Glaubhaftma-
chung nicht genügend Rechnung getragen. Dabei müsse berücksichtigt
werden, dass er bei der Anhörung den tigrinischen Dialekt der dolmet-
schenden Person kaum verstanden habe. Überdies sei seine Geschichte
plausibel. Es sei allgemein bekannt, dass Schulabbrecher für den Militär-
dienst aufgeboten oder auch im Rahmen von Razzien eingezogen würden.
Er sei zum Zeitpunkt des Aufgebots bereits im dienstpflichtigen Alter gewe-
sen. Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, werde er vom Regime
als Dienstverweigerer angesehen. Somit sei er mit einem Politmalus be-
haftet und ihm werde eine regimefeindliche Haltung vorgeworfen. Durch
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die illegale Flucht werde er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich
zum Landesverräter. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel-
tend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, in den Militärdienst einberufen wor-
den zu sein und dieser Aufforderung keine Folge geleistet zu haben. Sein
pauschaler Einwand, er habe anlässlich der Anhörung Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher gehabt, vermag nicht zu überzeugen. So
ist zunächst festzuhalten, dass er sich – wie das SEM völlig zu Recht an-
geführt hat – bereits innerhalb der BzP hinsichtlich des Ortes des Dienst-
antrittes widersprochen hat (vgl. SEM act. A3, S. 8f.). Anlässlich der Anhö-
rung hat er im Rahmen der Rückübersetzung zwar Anmerkungen und Kor-
rekturen angefügt (vgl. SEM act. A12, S. 21). Es ergeben sich in diesem
Zusammenhang jedoch weder aus dem Protokollverlauf noch aus den Un-
terschriftenblättern der Hilfswerkvertretung konkrete Hinweise auf Verstän-
digungsschwierigkeiten zwischen ihm und der dolmetschenden Person.
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Seite 6
Zudem hat er im Anschluss an die Anhörung die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit des rückübersetzen Protokolls unterschriftlich bestätigt und im Rah-
men der Rückübersetzung keine Missverständnisse angesprochen (vgl.
SEM act. A12, S. 21 ff.). Auch seine weiteren Rechtsmittelvorbringen fallen
pauschal sowie unsubstantiiert aus und vermögen daher nicht zu überzeu-
gen. So ist mit dem SEM einig zu gehen, dass es der allgemeinen Erfah-
rung widerspricht und daher nicht glaubhaft ist, dass er am Tag des Erhalts
der Vorladung sogleich in E._______ oder F._______ hätte einrücken müs-
sen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist insgesamt festzuhalten,
dass die asylbegründenden Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 und 3
AsylG nicht zu genügen vermögen. Aufgrund der festgestellten Unglaub-
haftigkeit der asylbegründenden Vorbringen bestehen somit auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritre-
ischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den drohenden Einzug in
den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf,
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Seite 7
dass neben einer allenfalls illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungs-
punkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlings-
eigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105);
Art. 3 EMRK).
8.2.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 FoK sowie
von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund
des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
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(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK und Art. 3
FoK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann diesbezüglich
ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden – insofern der Beschwerdeführer kritisiert, im
Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 EMRK sei gerade keine flagrante
Verletzung nötig und das Bundesverwaltungsgericht verkenne
diesbezüglich die Definition von Zwangsarbeit durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), vermag er daraus nichts für sich
abzuleiten (vgl. a.a.O., E. 6.1.2-6.1.5).
8.2.3 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers erweist sich damit – auch wenn der Be-
schwerdeführer in den Nationaldienst eingezogen werden sollte – sowohl
im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
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gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige
E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach
Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Es gelangte ‒ wie
bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festgestellt (vgl. vorstehend E. 7.2.4 f.) ‒ zum Schluss, National-
dienstleistende seien nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konk-
ret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern und Geschwister) und
Arbeitserfahrungen als (…). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsi-
tuation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit
Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen
ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensab-
kommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkom-
men in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli
2018).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
D-5533/2018
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8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) abzu-
weisen sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: