B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5534/2011
law/auj
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
D-5534/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ (Distrikt Jaffna) verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 14. August 2010 auf dem Luftweg
nach Frankfurt und reiste von dort am 16. August 2010 mit dem Auto in
die Schweiz weiter, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
25. August 2010 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg
sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP).
Am 7. September 2010 hörte das Amt den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wies ihn
das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu.
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er habe zusammen mit seinem Vater, einem Schmied,
von 1987 bis 1996 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Schusswaffen repariert sowie Messer hergestellt. Angehörige der sri-
lankischen Armee (SLA) hätten ihn und den Vater 1996 nach der Rücker-
oberung der Halbinsel Jaffna aufgrund einer Denunziation festgenom-
men, geschlagen und am nächsten Tag mit der Auflage einer wöchentli-
chen Meldepflicht freigelassen. Im Jahr 2005 habe er für eine Gruppie-
rung namens E._______, welche in seinem Dorf mit einer Gruppe na-
mens C._______ wegen unterschiedlicher Kastenzugehörigkeit ein Ge-
fecht ausgetragen habe, Gewehre repariert. Von 2005 bis April 2006 habe
er für die LTTE in C._______ gelegentlich gegen Bezahlung Gewehre re-
pariert und Messer hergestellt. Im April oder Mai 2006 habe die SLA ihn
schriftlich aufgefordert, sich im Camp in F._______ zu melden. Dort habe
die Armee ihm vorgeworfen, für die E._______-Gruppe Waffen hergestellt
und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Er habe dies abgestritten,
worauf man ihn geschlagen habe. Einer weiteren Aufforderung, in der
darauffolgenden Woche erneut im Camp zu erscheinen, sei er nicht
nachgekommen; stattdessen habe er sich Mitte Mai 2006 zu einer
Schwester nach G._______ im Vanni-Gebiet begeben, wo er bis Anfang
2009 gelebt habe. Aufgrund von Angriffen der SLA in dieser Gegend hät-
ten er, seine Schwester und deren Sohn am 22. Januar 2009 den Ort ver-
lassen und in der Folge mehrmals den Wohnort wechseln müssen, bis sie
am 17. Mai 2009 in von der SLA kontrolliertes Gebiet gelangt seien, wo
sie sich der Armee gestellt hätten. Die SLA habe sie zunächst in einem
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Flüchtlingslager in H._______ im Distrikt M._______ untergebracht, ihn
anschliessend von seiner Schwester getrennt und ihn danach in ein an-
deres, an einem unbekannten Ort gelegenes Camp gebracht, wo man ihn
vom 20. Mai 2009 bis 13. August 2010 festgehalten habe. Anlass für die
Festnahme sei der Umstand gewesen, dass er sich alleine in Vanni auf-
gehalten habe. Soldaten hätten ihn fünf oder sechs Mal (vgl. act. A1/11
S. 6) bzw. sieben bis acht Mal (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 80-82) verhört sowie
während des ersten Verhörs stark geschlagen. Anlässlich dieses ersten
Verhörs habe er zunächst ausgesagt, zwei Söhne einer seiner Schwes-
tern seien bei den LTTE gewesen; der eine sei getötet worden, der ande-
re sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Als die Soldaten ihn
geschlagen hätten, habe er alle Waffenreparaturen zugegeben, die er für
die LTTE ausgeführt habe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112). Im letzten Verhör
habe er ausgesagt, dass die LTTE den Sohn seiner Schwester zwangs-
rekrutiert hätten. Am 13. August 2010 habe ihn ein Mann namens
I._______ gegen Bezahlung einer Summe von 2'300 Schweizer Franken
durch seine Familie aus dem Lager geholt und seine Ausreise für den fol-
genden Tag organisiert. Vor der Ausreise habe er seine Mutter und seinen
Bruder getroffen und von diesen erfahren, dass ein Sohn seiner Schwes-
ter im Gefängnis und ein weiterer Sohn – ein LTTE-Kämpfer – umge-
kommen seien. Sie hätten ihm auch mitgeteilt, dass er Probleme bekäme,
wenn er nach Hause zurückkehren würde, weshalb sie von verschiede-
nen Personen Geld geliehen hätten, um die Ausreisekosten von 22‘800
Franken zu finanzieren. I._______ habe ihm gesagt, dass die Armee sei-
nen Namen auf einer Liste verstorbener Personen eintragen werde und
er grosse Probleme bekommen würde, falls die sri-lankischen Behörden
seiner habhaft werden sollten.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am 6. September 2011
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 1. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit, allen-
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falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess dieser beantragen, es sei
festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es
sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu
gewähren. Ferner liess er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 trat der Instruktionsrichter mangels
eines Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) hiess unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 ging dem Gericht eine von der zu-
ständigen kantonalen Stelle am 14. Oktober 2011 ausgestellte Fürsorge-
bestätigung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-5534/2011
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1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; bei offen-
sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf all-
fällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führt das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer mache geltend, auch nach dem
Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen von den sri-lankischen
Behörden Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Seine Vorbringen
vermöchten jedoch – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – keine objek-
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tive Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Die
sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im August 2010 nicht
aus dem Camp entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitäten
zugunsten der LTTE verdächtigt hätte; seine Freilassung spreche dafür,
dass die Armee ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE
verdächtigt habe. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge zu
keinem Zeitpunkt LTTE-Mitglied gewesen; seine Aktivitäten für diese Or-
ganisation lägen zudem über fünf Jahre zurück und beschränkten sich
auf gelegentlich und ohne jegliche politischen Absichten ausgeführte
handwerkliche Dienstleistungen im Rahmen seiner Berufsausübung als
Schmied. Er verfüge daher nicht über ein Profil, das ihn im heutigen Zeit-
punkt gegenüber den Behörden noch verdächtigt mache. Die Aufforde-
rung im Jahr 2006, sich im Camp F._______ zu melden und eine Woche
später dort nochmals zu erscheinen, sei asylrechtlich nicht beachtlich.
Derartigen Massnahmen käme in der Regel kein Verfolgungscharakter
zu, da solche Personenkontrollen darauf abzielten, die Infiltrierung von
LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Auch die vorüber-
gehende Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 1996 sei asylrecht-
lich unbeachtlich, habe sie doch keine konkreten Verfolgungsmassnah-
men nach sich gezogen und könne sie nicht mehr als Auslöser für die erst
14 Jahre später erfolgte Ausreise gelten. Die einmaligen Schläge mit ei-
nem Spaten auf die Fusssohlen während eines Verhörs seien mangels
Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes einzu-
stufen. Aus den Akten ergäben sich somit keine genügend konkreten
Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen haben würde,
in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie unsubstanziierte und unzutref-
fende Schlüsse gezogen. Im Gefecht zwischen der C._______-Gruppe
und der E._______-Gruppe, für die der Beschwerdeführer im Jahr 2005
Gewehre repariert habe, seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewe-
sen und andererseits Mitglieder der sri-lankischen Armee. An der Befra-
gung im Camp F._______ zu Beginn des Jahres 2006 habe der Be-
schwerdeführer abgestritten, für eine der beiden Gruppierungen Waffen
hergestellt und für die LTTE Waffen repariert zu haben. Da er sich nicht
mehr im Camp gemeldet, sondern sich bei seiner Schwester in
G._______ versteckt habe, hätten die Armeeangehörigen mehrmals bei
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seinen Eltern nach ihm gefragt. Anlässlich der ungefähr acht Verhöre in
einem Camp im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer die für die LTTE
getätigten Waffenreparaturen zugegeben, weitere Kontakte zu dieser Or-
ganisation jedoch abgestritten. Nach seiner Entlassung aus dem Camp
habe er von seiner Mutter und einem Bruder erfahren, dass einer der
Söhne seiner Schwester im Gefängnis und ein weiterer als LTTE-Mitglied
getötet worden sei, und von I._______, dass er nur aufgrund der Geld-
zahlung freigelassen worden sei und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
grosse Probleme bekommen würde. Bestritten wird die Einschätzung des
BFM, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das ihn im heu-
tigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig ma-
che. Aus diversen, in der Beschwerdeschrift aufgeführten Berichten nicht-
staatlicher Organisationen gehe hervor, dass der sri-lankische Staat po-
tentiellen LTTE-Unterstützern gegenüber vollkommen willkürlich, in jedem
Fall aber grausam vorgehe. Schutz vor Missbrauch gebe es keinen. Es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ver-
haftungen in den Jahren 1996 und 2009 bei den Behörden als LTTE-
Unterstützer gelte. Zudem hätten seine Eltern ihm vor eineinhalb Mona-
ten mitgeteilt, dass die sri-lankischen Behörden mehrmals nach ihm ge-
sucht hätten. In diesem Sinne weise der Beschwerdeführer durchaus ein
Gefährdungsprofil auf und habe begründete Furcht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG ohne weiteres erfülle.
4.2.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage in Sri Lanka durch
die Vorinstanz wird geltend gemacht, diese habe sich lediglich auf die
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 und damit auf eine
einzige, bereits über ein Jahr alte Quelle gestützt. Dadurch sei das BFM
zu einer äusserst einseitigen und unvollständigen Beurteilung der aktuel-
len Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lan-
kas gelangt; die Begründung der angeblich verbesserten Lage erschöpfe
sich in drei Textbausteinen, und auf die in der Stellungnahme vom 18. Juli
2011 vorgebrachten Bedenken gehe das Bundesamt nicht ein (vgl. Be-
schwerde Bst. B Ziff. II 21 f.). In der Beschwerde wird ferner gerügt, das
BFM habe seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in der ange-
fochtenen Verfügung vom 11. August 2011 die massgeblichen Quellen
der Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe. Bei allgemeinen
Informationen zu Herkunftsländern handle es sich nämlich um amtliche
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Dokumente, welche eine wesentliche Grundlage für den Entscheid über
ein Asylgesuch bildeten und daher auch gemäss dem Öffentlichkeitsge-
setz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich öffentlich
zugänglich zu sein hätten. Die Sicherheitslage in den Nord- und Ostpro-
vinzen sei nach wie vor prekär, die Lebensbedingungen für rückkehrende
Flüchtlinge seien katastrophal. Insbesondere für mutmassliche LTTE-
Sympathisanten habe sich die Situation keineswegs verbessert. Die Anti-
terror-Gesetzgebung, welche präventive Haft für Terrorverdächtige ohne
Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausuchsuchungen und Be-
schlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft; unabhängige Gerich-
te und faire Gerichtsverfahren gebe es in Sri Lanka nicht; es herrsche
Gesetzlosigkeit und systematische Folter. Abgewiesene tamilische Asyl-
suchende mit Laisser-passer würden am Flughafen in Colombo befragt;
Abklärungen bei den Behörden des Heimatortes im Falle von des Terro-
rismus verdächtigten Personen würden deren Verbindungen zur LTTE
aufdecken. Tamilen, welche das Land zur Kriegszeit verlassen und im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, bildeten nach ihrer Rückkehr eine
besondere Risikogruppe für Verhaftungen, insbesondere in Colombo, und
wenn sie dort keine Registrierung vorweisen könnten. In den Rehabilitati-
on Camps würden längst nicht nur Kadermitglieder und Kämpfer der
LTTE festgehalten, sondern auch Zwangsrekrutierte und Nicht-Kämpfer.
Die tamilische Bevölkerung stehe nach wie vor unter einem Generalver-
dacht, und insbesondere Rückkehrer sehe die Regierung als Sympathi-
santen, da sie während längerer Zeit unter der Kontrolle der LTTE ge-
standen hätten. Deshalb seien Familienangehörige, welche bislang ohne
Probleme gelebt hätten, äusserst unwillig, für rückkehrende Verwandte
mit erwiesenen Verbindungen zu den LTTE ihre Sicherheit aufs Spiel zu
setzen. Die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka insbesondere
durch die Nachrichtenagentur TamilNet zeige eine breite Palette von
Menschenrechtsverletzungen an der tamilischen Bevölkerung, von Schi-
kanen über willkürliche Verhaftungen bis zu Tötungen. Seit Mitte August
2011 häuften sich Berichte über massive Gewaltanwendung unter ande-
rem in Form sexualisierter Gewalt an jungen Frauen im Norden durch Ter-
rorkommandos, den sogenannten "Grease Devils", hinter denen das sri-
lankische Militär stehe. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wirke
sich die mit militärischen Mitteln sichergestellte Regierungskontrolle im
Norden des Landes nicht positiv auf die Lebensbedingungen der Men-
schen aus. Die hohe Militärpräsenz im Norden habe insbesondere für der
LTTE-Unterstützung verdächtigte Personen sowie für alleinstehende
Frauen schwerwiegende Folgen. Die anhaltende Rückansiedlung von
Vertriebenen in den Norden und Osten des Landes sei eine Ursache der
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weitverbreiteten Unterernährung, und im Norden lebe die Mehrheit der
Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die International Crisis Group er-
achte die Sicherheitslage in Sri Lanka als höchst instabil und halte einen
erneuten Gewaltausbruch für sehr wahrscheinlich, sofern sich die Politik
der Regierung Rajapakse nicht ändere. Der Fall von zwangsweise aus
Australien zurückgeführten tamilischen Asylsuchenden, welche mehrfa-
che physische und psychische Folter erlitten hätten, illustriere eindrück-
lich die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Diese Gefahr sei bei einer
pauschalen Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, un-
gleich grösser als bei einer Einzelfallbeurteilung. Aufgrund der aktuell
noch klar ungenügenden Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten
und Norden des Landes sei trotz der Beendigung des Bürgerkrieges der
Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.
5.
5.1 Die Kritik in der Beschwerde, wonach das BFM sich bei der Beurtei-
lung der Sicherheitslage in Sri Lanka nur auf die UNHCR-Richtlinien vom
5. Juli 2010 abgestützt habe und so zu einer einseitigen, unvollständigen
und nicht aktuellen Lagebeurteilung gelangt sei, erweist sich als unbe-
gründet. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der angefochtenen Verfü-
gung (Ziff. II S. 4), in welcher das BFM unter anderem festhält, dass es
die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig verfolge, und
ausführt, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationa-
len Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum
Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lan-
ka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vo-
rinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus
dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien na-
mentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beur-
teilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Indessen handelt es sich
bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um all-
gemeines Fachwissen des BFM, welches als solches nicht offengelegt
werden kann und muss. Mit der eingereichten 21-seitigen Beschwerde
wird zudem ausführlich zur angefochtenen Verfügung Stellung genom-
men und damit zugleich dokumentiert, dass es dem Beschwerdeführer
durchaus möglich war, sich zu den Entscheidgründen der Vorinstanz
sachgerecht zu äussern. Auf welche "in der Stellungnahme vom 18. Juli
2011 vorgebrachten Bedenken" die Vorinstanz nicht eingegangen sein
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Seite 10
soll (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. II 22 a. E. S. 11), ist nicht ersichtlich, da
sich in den Akten keine solche Stellungnahme findet. Es liegt somit weder
eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch der Begründungspflicht
vor. Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replik-
rechtes als gegenstandslos zu betrachten.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – deren
Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – asylrechtlich nicht relevant sind.
5.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, folgten der geltend
gemachten eintägigen Festnahme des Beschwerdeführers und seines
Vaters im Jahre 1996 keine konkreten Verfolgungsmassnahmen, und zum
anderen ist der zeitliche Kausalzusammenhang zur erst 14 Jahre später
erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers offensichtlich längst unterbro-
chen. Zur vorgebrachten zweiten Festnahme im Mai 2009 und der an-
schliessenden Internierung in einem Camp ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, Namen und Standort
des Lagers zu nennen, in dem er 15 Monate lang festgehalten worden
sein will (vgl. act. A8/17 S. 9 F. 77-79). Bezüglich des vorgebrachten
Haftgrundes des Verdachts auf Unterstützung der LTTE erklärte der Be-
schwerdeführer an der Anhörung, er habe weder die Tamil Tigers noch
eine andere Organisation unterstützt, sondern für die LTTE lediglich ge-
gen Bezahlung Waffen repariert (vgl. act. A8/17 S. 7 F. 45), im Zeitraum
von 2005 bis April 2006, insgesamt mindestens drei Mal und höchstens
neun Mal (vgl. act. A 8/17 S. 7 f. F. 46-49, 63). An die Marke der reparier-
ten Gewehre erinnerte er sich erst nach reiflicher Überlegung (vgl. act.
A8/17 S. 7 F. 56 f., S. 8 F. 72). Ferner gab er an, keine Maschinengeweh-
re bzw. Gewehre repariert zu haben, welche die LTTE für den bewaffne-
ten Kampf benutzt hätten, sondern lediglich sogenannte Shotguns, die
man einzeln habe nachladen müssen und die dazu gedient hätten, Ein-
zelpersonen umzubringen (vgl. act. A8/17 S. 7 f. F. 54-62). Er habe für die
LTTE auch "normale Messer zum Holz schneiden" hergestellt (vgl. act.
A8/17 S. 8 F. 65). Mit diesen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer
allerdings nicht aufzuzeigen, inwiefern er ein politisches Profil begründet
haben soll, das bei den sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse an seiner Person wecken könnte.
5.2.2 Hinsichtlich des zweiten vorgebrachten Haftgrundes vermochte der
Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, inwieweit die Repara-
D-5534/2011
Seite 11
tur von Gewehren für eine Gruppierung, welche mit einer anderen Grup-
pe einen Konflikt zwischen Angehörigen zweier Kasten austrägt, asyl-
rechtlich relevant sein sollte (vgl. act. A8/17 S. 3 F. 9, S. 6 F. 43 f.). An
dieser Tatsache vermag der in der Beschwerde nachgelieferte, jedoch
nicht weiter erläuterte Erklärungsversuch, in dem Gefecht zwischen den
beiden Gruppen seien einerseits LTTE-Kämpfer involviert gewesen und
andererseits Angehörige der sri-lankischen Armee, nichts zu ändern.
5.2.3 Zur implizit geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Ver-
wandtschaft mit zwei Neffen, von denen der eine umgekommen und der
andere inhaftiert sein soll, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob lediglich der verstorbene
Neffe der LTTE angehörte (vgl. act. A8/17 S. 5 F. 27, S. 10 F. 88) oder
auch der inhaftierte Neffe (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112, S. 14 Ergänzung
bei der Rückübersetzung zu F. 112). Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer im Laufe des ersten Verhörs im Camp im Jahr
2009 aussagen konnte, ein Sohn seiner Schwester sei bei den LTTE ge-
wesen und getötet worden, und der andere Sohn sei ebenfalls bei den
LTTE und sitze im Gefängnis (vgl. act. A8/17 S. 12 F. 112), wenn er diese
Informationen erst kurz vor seiner Ausreise im August 2010 von seiner
Mutter und einem Bruder erhalten haben will (vgl. act. 8/17 S. 5 F. 27,
Beschwerde Bst. B Ziff. I 13 S. 6 f.). Die angebliche Zugehörigkeit eines
oder beider dieser Neffen zu den LTTE erscheint somit nicht glaubhaft.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet und ausschliess-
lich der Beschwerdeführer wegen seiner Verwandtschaft zu diesen Neffen
ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte hätte geraten sollen und
nicht die beiden anderen Onkel der Neffen (die Brüder des Beschwerde-
führers) oder deren Eltern (die Schwester und der Schwager des Be-
schwerdeführers).
5.2.4 Schliesslich ist die Einschätzung des BFM zu bestätigen, dass der
Beschwerdeführer das Lager nicht hätte verlassen können, auch nicht
gegen Bezahlung einer grösseren Geldsumme, wenn man ihn tatsächlich
einer ernstzunehmenden politischen Unterstützung der LTTE verdächtigt
hätte. Die Behauptung, die sri-lankische Armee habe seinen Namen nach
der erkauften Entlassung aus dem Camp auf einer Liste verstorbener
Personen eingetragen, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
Probleme verursachen würde, falls die Behörden seiner habhaft werden
sollten, ist unsubstanziiert und – aufgrund der nicht in die Tat umgesetz-
ten Absichtserklärung, einen Todesschein zu beschaffen – bis heute nicht
belegt.
D-5534/2011
Seite 12
5.2.5 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die Einschätzung des
BFM in der angefochtenen Verfügung nicht entscheidend zu relativieren.
Dem Hinweis auf diverse in der Beschwerde aufgelistete Berichte zur Si-
tuation in Sri Lanka fehlt ein unmittelbarer Bezug zu den persönlichen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers weitgehend. Wo überhaupt auf
dessen konkrete Situation eingegangen wird, wird die bereits im erstin-
stanzlichen Asylverfahren vorgebrachte Aussage wiederholt, er gelte auf-
grund der Verhaftungen in den Jahren 1996 und 2009 als LTTE-
Unterstützer. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von sei-
nen Eltern vor eineinhalb Monaten (d.h. zirka zwei Wochen vor Zustellung
des negativen Asylentscheides) erfahren, dass die Behörden in seinem
Elternhaus mehrmals nach ihm gesucht hätten, erweist sich vor dem Hin-
tergrund der obigen Erwägungen als wenig überzeugend, zumal die Aus-
sage weder durch nähere Angaben substanziiert noch durch Beweismittel
belegt wird und die zeitliche Nähe der Mitteilung der Eltern zum Erlass
der Verfügung durch das Bundesamt nicht zufällig und deren Angaben
schon deshalb zweifelhaft erscheinen. Vor diesem Hintergrund vermag
die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer
weise durchaus ein Gefährdungsprofil auf und müsse bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit asylrelevanter Verfolgung rechnen (vgl. Beschwerde
Bst. B Ziff. II 18 S. 10), nicht zu überzeugen.
5.2.6 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in
BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff. aufgeführten Risikogruppen einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen könnte. Die diesbezügliche Argu-
mentation in der Beschwerde ist nicht stichhaltig, da sie sich in der Auf-
zählung von Risikogruppen erschöpft, zu welchen der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht gehört, und nur am Rande auf dessen konkrete Situa-
tion eingeht, was umso mehr erstaunt, als der Vorinstanz – wenngleich zu
Unrecht – vorgeworfen wird, im vorliegenden Fall keine Einzelfallbeurtei-
lung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka eige-
nen Angaben zufolge erst im August 2010 verlassen, mithin über vier Jah-
re nach der letzten geltend gemachten Waffenreparatur und 15 Monate
nach Kriegsende; er ist daher erst seit relativ kurzer Zeit landesabwe-
send. Es bestehen keine Anzeichen, dass die heimatlichen Behörden ihn
lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asyl-
suchender bei der Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen könnten, wäh-
rend seines kurzen Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 S. 496).
D-5534/2011
Seite 13
5.3 Aufgrund obiger Erwägungen und der Aktenlage ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer asyl-
beachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Ver-
folgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten
hätte, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn aus objektiver
Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-5534/2011
Seite 14
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie zuvor dar-
gelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wä-
re. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch – dies unter Be-
rücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler
etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür
vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen
Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte
und/oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer der in BVGE 2011/24 E. 8
S. 493 ff. definierten Risikogruppen konkret gefährdet wäre. Somit be-
steht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein
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Seite 15
konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1
S. 367).
7.4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
pflege nur noch Kontakte zu seinen Eltern und verfüge sonst über keiner-
lei Beziehungen mehr zu Bekannten oder Verwandten. Der 74-jährige Va-
ter und die Mutter lebten bei ihrem Sohn J._______ in C._______, wel-
cher als Elektriker arbeite und sie finanziell unterstütze. Die Eltern hätten
ihm, den Beschwerdeführer, vor eineinhalb Monaten in einem Brief mitge-
teilt, dass die sri-lankischen Behörden ihn mehrmals zu Hause gesucht
hätten und dass sie ihren Sohn aus Angst vor Repressionen im Falle ei-
ner Rückkehr nicht bei sich aufnehmen würden. Zu seinen Geschwistern
pflege der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte, und auch sie würden
ihm im Falle einer Rückkehr nicht helfen, da sie keine Probleme mit den
Behörden bekommen möchten. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass
der Beschwerdeführer über keinen Schulabschluss verfüge und auf die
Unterstützung von Verwandten oder Bekannten angewiesen sei, um sich
eine berufliche Existenz als Schmied aufzubauen, die Eltern ihn dabei je-
doch nicht unterstützen würden.
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Seite 16
7.4.3 Der Beschwerdeführer ist in K._______ geboren und in B._______,
C._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) aufgewachsen; er hat dort
gemäss eigenen Angaben von 1980 bis im April 2006 (mit einem Unter-
bruch von 2000 bis 2002) mit seinen Eltern gelebt und während
12 Jahren die Schule besucht (O-Level ohne Abschluss). Von Mai 2006
bis Januar 2009 wohnte er bei einer Schwester in L._______ im Distrikt
G._______ (Vanni) und vom Mai 2009 bis zur Ausreise im August 2010 in
einem Lager an einem ihm unbekannten Ort. Im Distrikt Jaffna herrscht
keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stam-
men, sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu
überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Be-
jahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1 S. 510 f.).
7.4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP
vom 25. August 2010 leben seine Eltern sowie sieben Geschwister (zwei
Brüder und fünf Schwestern) und eine Tante väterlicherseits in
B._______, C._______ (vgl. act. A1/11 S. 4). Die Argumentation in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weder
auf die Unterstützung seiner Eltern noch seiner Geschwister werde zäh-
len können, weil diese Retorsionsmassnahmen seitens der sri-lankischen
Behörden befürchteten, kann nicht gefolgt werden, zumal – wie vorste-
hend aufgezeigt – kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte und Behörden an der Person des Beschwerdeführers ersicht-
lich ist, und überdies bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers,
deren zwei Söhne angeblich den LTTE angehören, keine derartigen (für
sri-lankische Verhältnisse sehr unüblichen) Abgrenzungsmassnahmen
der Familie aktenkundig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in B._______, C._______ mit seinen Eltern und sieben
Geschwistern über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt, so dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Un-
terstützung seiner Familie wird zählen können und bei dieser auch eine
Unterkunft vorfinden wird. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwer-
deführer während zirka 24 Jahren in B._______, C._______ gelebt hat,
dort während 12 Jahren die Schule besucht hat, zusammen mit seinem
Vater als Schmied tätig war und seine Heimat erst vor zwei Jahren ver-
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Seite 17
lassen hat, ist überdies auch von einem nach wie vor bestehenden sozia-
len Beziehungsnetz auszugehen. Dank der erworbenen Schulbildung und
seiner Berufserfahrung als Schmied wird er in der Lage sein, sich wirt-
schaftlich wieder zu integrieren. Aufgrund der vorliegenden Akten beste-
hen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass dieser bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom
13. Oktober 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden
ist. Da dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er nach wie vor als
prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte unentgeltli-
che Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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