B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5534/2012
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
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gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 – eröffnet am 15. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden vom 13. Juni 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, feststellte, der Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungs-
verfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorlie-
gende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank Eurodac auf-
grund ihrer Asylgesuche bereits am 14. Mai 2005 in N._______ (Italien)
und 13. Dezember 2011 in O._______ (Italien) daktyloskopiert wurden,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien fest-
steht und von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A6/11 Ziff. 2.04
S. 4),
dass somit Italien für die Prüfung ihrer am 13. Juni 2012 in der Schweiz
eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, die Dublin-II-VO sowie die DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 12. Sep-
tember 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet
liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensre-
gelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
4. Juli 2012 lediglich geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, weil es dort für sie sehr schwierig sei mit ihren beiden Kindern,
denen sie in Italien keine Zukunft bieten könne, und es umso schwieriger
sei, als es sich bei ihren Kindern um Frühgeburten handle, die gesund-
heitlich angeschlagen und anfällig seien (A6/11 Ziff. 8.01 S. 9),
dass in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend gemacht wird, als Mut-
ter zweier dreijähriger Kinder habe sie es schwer, ihre Angelegenheiten in
fünf Tagen zu regeln,
dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können, zumal die Beschwerde-
führerin ihre Beschwerdeeingabe zum einen noch vor Ablauf der Be-
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schwerdefrist einreichte und zum anderen die gesetzliche Frist von
Art. 108 Abs. 2 AsylG nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung nicht gegeben sind (vgl. Art. 53 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedin-
gungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält,
dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechts-
konvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece,
Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Ju-
ni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstim-
menden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte
des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Ge-
setzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asyl-
verfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen
Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen
auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch
die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass sich das italienische Asylsystem zwar mit erheblichen Kapazitäts-
problemen konfrontiert sieht,
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dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde in ihrer Eigenschaft als Mut-
ter zweier Kleinkinder im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine exi-
stenzielle Notlage geraten,
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dass die Beschwerdeführerin bereits während ihrer mehrjährigen Aufent-
halte in afrikanischen Ländern, die keine üppig ausgestalteten Sozialnet-
ze kennen, ihre Anpassungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bewiesen
hat (vgl. A6/11 Ziff. 5.02 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass sie in
Italien durchaus Chancen hat, ihren Lebensunterhalt in eigener Regie zu
bestreiten,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien er-
geht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni
2010),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da
diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen,
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dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: