Abtei lung IV
D-5535/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Eritrea,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5535/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea am
6. September 2005 verliess und nach Khartum/Sudan reiste, wo sie
sich ein Jahr aufhielt und arbeitete,
dass sie am 9. September 2006 via Libyen und Italien am 20. Novem-
ber 2006 in die Schweiz einreiste und am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Z._______ vom 8. Dezember 2006 sowie der kantonalen An-
hörung vom 29. Januar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei am 14. April 2005 inhaftiert worden,
nachdem sie in einem Büro der Armee ausfällig geworden sei, weil
man ihr, trotz wiederholten Nachfragens bei verschiedenen Stellen der
Armee, keine Auskunft über den Verbleib ihres Mannes habe geben
wollen, welcher als Soldat in der Armee gedient habe und Ende 2003
plötzlich verschwunden sei, wobei ein Kollege sie im Januar 2004 über
dessen Inhaftierung informiert habe,
dass sie während ihres Gefängnisaufenthaltes ihren Sohn und ihre Fa-
milie nicht habe sehen dürfen und belästigt worden sei,
dass der Vorgesetzte des Gefängnisses ihr wiederholt die Freilassung
in Aussicht gestellt habe, wenn sie im Gegenzug bereit gewesen wäre,
eine sexuelle Beziehung mit ihm einzugehen, was sie jedoch verwei-
gert habe, worauf er sie beschimpft und bespuckt und einmal auch
versucht habe, sie mit Gewalt anzufassen, aber von ihr abgelassen
habe, als sie sich gewehrt habe,
dass sie am 3. September 2005 per Zufall habe aus dem Gefängnis
fliehen können, als es einem anderen Gefangenen gelungen sei, eine
Türe des Gefängnisses zu öffnen, indem er einen Riegel zur Seite ge-
schoben habe, während die Wächter durch einen Streit zwischen an-
deren Insassen abgelenkt gewesen seien,
dass sie nach ihrer Ausreise erfahren habe, dass ihr Vater wegen ihr
inzwischen auch inhaftiert worden sei,
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dass sie auf die Frage des eigenen Militärdienstes ausführte, als ver-
heiratete Frau habe sie keinen Dienst leisten müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2008 – eröffnet am
29. Juli 2008 – die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling anerkannte, ihr Asylgesuch abwies, die
Wegweisung anordnete und sie wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, weil sie zur Anzahl der Besu-
che und zum ungefähren Zeitpunkt des letzten Besuches bei den Ar-
meebehörden, wo sie nach ihrem Gatten gefragt habe, unterschiedli-
che Angaben gemacht habe, indem sie zuerst gesagt habe, sie sei bis
im März 2004 drei bis viermal in die Kaserne gegangen, im Weiteren
jedoch behauptet habe, sie habe bis im April 2005 sehr oft in der Ka-
serne nachgefragt, um im Folgenden hinzuzufügen, sie habe dies ein-
mal pro Monat oder alle drei bis vier Wochen gemacht,
dass die Vorbringen zudem zu wenig konkret seien, da die Beschwer-
deführerin ihre Festnahme und Haft unsubstanziiert und ohne erkenn-
bare Realkennzeichen geschildert habe, wobei von einer Person, die
unerwartet nachts an ihrem Wohnort von Soldaten aus dem Schlaf ge-
rissen, mitgenommen und anschliessend während der Dauer von rund
fünf Monaten in Haft gehalten werde, diesbezüglich eine ausführliche-
re und lebensnahe Schilderung erwartet werden müsse,
dass die Vorbringen zuletzt auch den allgemeinen Erfahrungen und
der Logik widersprächen, da vor dem Hintergrund der aktuellen Situati-
on in den eritreischen Gefängnissen, anzuzweifeln sei, dass die Be-
schwerdeführerin die Annäherungsversuche des Gefängnisvorstehers
so einfach habe abwehren können,
dass auch kaum nachvollzogen werden könne, dass ihr die Flucht ge-
lungen sei, indem einfach ein Riegel der Türe zurückgeschoben wor-
den sei, während das Gefängnis mit einer hohen Mauer, Stacheldraht
und Wachen, welche eine Beschuldigung der Beihilfe zur Flucht ris-
kierten, würden sie nicht alles unternehmen, um der geflohenen Ge-
fangenen habhaft zu werden, umgeben gewesen sei,
dass sie jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da sie bei einer Wie-
dereinreise eine Bestrafung wegen Refraktion zu befürchten hätte,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Asylgewährung beantragte,
dass sie zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend
machte, ihre Aussage, sie sei drei bis viermal beim Vorgesetzten ihres
Mannes gewesen, sei ein Missverständnis gewesen und sie sei effektiv
mehr als viermal dort gewesen, wobei sie aber von Anfang an gesagt
habe, sie sei mehrfach dort gewesen,
dass es zudem angesichts der langen Zeitspanne von Anfangs 2004
bis April 2005 verständlich sei, dass sie sich nicht mehr so genau an
die Anzahl der Erkundigungen bei der Armee erinnere,
dass die Ausführungen des BFM, ihre Schilderungen seien unsubstan-
ziiert und unrealistisch, reine Behauptungen ohne Entsprechungen in
den Befragungsprotokollen seien,
dass die zweite Befragung sie zudem so sehr mitgenommen habe,
dass sie bei der aufwühlenden Berichterstattung über ihre im Jahre
2000 durch Splitter zugezogene Unterleibsverletzungen zusammenge-
brochen sei und sie danach versucht habe, sich nicht mehr an alle De-
tails zu erinnern, sodass ihre Berichterstattung über die Festnahme
und die Haft möglicherweise etwas stereotyper gewirkt habe,
dass ihr der Ausbruch aus dem Gefängnis gelungen sei, weil eine Art
Revolte im Gange gewesen sei, welche die Aufseher abgelenkt habe,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichts-
losigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerde-
führerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum
18. September 2008 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung,
bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten
(Art. 63 Abs. 4 VwVG),
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dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2008 bei der Vor-
instanz ein Gesuch um die Zustellung des Originals der Identitätskarte
ihres Vaters stellte, welches bis anhin nicht behandelt wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. September 2008 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig
aufgenommen hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich der Prozessgegenstand vor-
liegend auf die Frage beschränkt, ob das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgewiesen wurde,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass nachfolgend insbesondere die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösen-
den Ereignisse Prozessgegenstand bildet (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen des BFM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der
Voringen zu der angeblich erlittenen Haft zu überzeugen vermögen,
dass die einzelnen Ungereimtheiten in der Verfügung des BFM detail-
liert und korrekt dargelegt wurden, weshalb auf diese Erwägungen zu
verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass die erneute Beschreibung des Ablaufs der Erkundigungen bei der
Armee und der Einwand, wonach es angesichts der langen Zeitspanne
von Anfangs 2004 bis April 2005 verständlich sei, dass sie sich nicht
mehr so genau an deren Anzahl erinnere, die Widersprüche in den
Aussagen während den Befragungen bezüglich der Dauer und der An-
zahl der Erkundigungen nicht auszuräumen vermögen,
dass sodann der Einwand, sie habe versucht sich während der zweiten
Befragung, die sie sehr mitgenommen habe, nicht mehr an alle Details
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zu erinnern, sodass ihre Berichterstattung über die Festnahme und die
Haft möglicherweise etwas stereotyper gewirkt habe, als unbehelfli-
cher Erklärungsversuch zu werten ist, da von der Beschwerdeführerin,
trotzt der psychischen Belastung, unter der sie insbesondere nach ih-
rem Zusammenbruch während der Befragung verständlicherweise
stand, hätte erwartet werden könne, dass sie eigene Lebensumstände
sowie selbst erlebte und markante – somit für eine Ausreise bestim-
mende – Ereignisse im wesentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig,
substantiiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie
bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen brauchte,
dass sie auch bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Ablaufs des Ge-
fängnisausbruchs nichts wesentlich Neues vorzubringen vermag, was
geeignet wäre die Erwägungen des BFM zu widerlegen, sondern sich
auf die Wiederholung der Ausführungen beschränkt, welche sie bereits
an den Befragungen gemacht hatte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die fluchtauslö-
senden Ereignisse nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Zusammenhang mit
dem noch nicht geleisteten Militärdienst offenbar nichts drohte, gab sie
doch in der Befragung an, als verheiratete Frau keinen Dienst leisten
zu müssen,
dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nichts dies-
bezüglich geltend macht,
dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, im Zeitpunkt
der Ausreise habe die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevan-
ten Nachteile zu befürchten gehabt, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
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fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2008 in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
18. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung vom 28. Juli 2008 in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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