B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5535/2015
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Somalia,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Halbbruder H. I. der Beschwerdeführerinnen, somalische Staats-
bürgerinnen muslimischen Glaubens mit damaligem Wohnsitz in Somalia,
für diese mit Eingabe vom 27. September 2011 durch den rubrizierten
Rechtsvertreter beim BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) um Gewährung von
Asyl beziehungsweise Bewilligung der Einreise, inkl. Kostenübernahme,
ersuchte,
dass das Asylgesuch nach Aufforderung des SEM mit den Schreiben vom
13. Januar 2014, 31. März 2014, 30. Juni 2014 und 9. April 2015 ergänzt
wurde,
dass dem SEM insbesondere mit Schreiben vom 9. April 2015 mitgeteilt
wurde, den Beschwerdeführerinnen sei mittlerweile die Flucht nach Äthio-
pien gelungen, wo sie gegen ein von H. I. geleistetes Entgelt privat unter-
gebracht worden seien,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 14. Juli 2015 zu
ihren Asylgründen auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba, Äthiopien,
befragt wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie und ihre Schwester seien in C._______, Somalia, bei einem
Mann aufgewachsen, nachdem ihre Eltern geschieden, die Mutter ver-
schwunden und der Vater gestorben sei,
dass sie Opfer des Krieges gewesen seien und im Jahr 2003 beziehungs-
weise nach dem Tod des Vaters von den Al-Shabaab in eines derer Trai-
ningslager mitgenommen worden seien,
dass ihnen dort Videos darüber gezeigt worden seien, wie Muslime unter
Leuten aus dem Westen leiden würden,
dass sie ein älterer Mann aus dem Lager geholt habe, als sie selber (die
Beschwerdeführerin 1) fünf Jahre alt gewesen sei,
dass sie (die Beschwerdeführerinnen) nach D._______, Somalia, gereist
seien, von wo ein Mann namens H. M. A. sie beide nach E._______, Äthi-
opien, gebracht habe, wo sie mit der Familie eines Mannes namens
K. S. A. leben würden,
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dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 – zugestellt am 10. Au-
gust 2015 – die Einreisebewilligung verweigerte und die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Halb-
bruders wichen betreffend die zentralen Elemente der geltend gemachten
Verfolgungssituation von denjenigen der Beschwerdeführerin 1 ab, so dass
die vorgetragenen Vorfälle nicht geglaubt werden könnten,
dass die Darlegung der Ereignisse, insbesondere diejenigen der Flucht aus
dem Lager, äusserst vage sowie unsubstantiiert ausgefallen sei, und die
einfach sowie allgemein gehaltenen Schilderungen eine subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen liessen,
dass das SEM daraufhin erwog, dass keine glaubhaft dargelegten Anhalts-
punkte vorlägen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia von ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedroht gewesen seien,
dass es im Übrigen feststellte, dass die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht
gegeben sei, da nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei H. I. tatsächlich
um einen Halbbruder der Beschwerdeführerinnen handle, die Beschwer-
deführerinnen zu ihm keinerlei Kontakt gepflegt hätten, sie in E._______
bei einer Familie leben würden, die sich um sie kümmere, weshalb sie in
Äthiopien nicht schutz- und hilflos seien, und somit ein Ausschlussgrund
nach aArt. 52 AsylG vorläge,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. September 2015 ge-
gen die Verfügung des SEM vom 6. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei
ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
dass in prozessualer Hinsicht begehrt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher
Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen,
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dass der Beschwerdeschrift ein in englischer Sprache verfasstes Schrei-
ben einer Drittperson beilag,
dass mit Schreiben vom 10. September 2015 der Eingang der Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätz-
lich sowie auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die eingereichte Vollmacht für den rubrizierten Rechtsvertreter nicht
durch die Beschwerdeführerinnen, sondern durch den in der Schweiz
wohnhaften Halbbruder unterzeichnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 vor der schweizerischen Botschaft in Addis
Abeba persönlich angehört wurde und dabei den Wunsch, bei ihrem Bruder
zu leben, kundtat (vgl. zur Thematik der Höchstpersönlichkeit und Vertre-
tungsfeindlichkeit der Asylgesuchstellung: BVGE 2011/39),
dass sich aus den Akten keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Be-
schwerdeführerinnen ergeben,
dass vorliegend auch kein Anlass besteht, am gleichgerichteten Interesse
der beiden Beschwerdeführerinnen zu zweifeln,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, eine von den Be-
schwerdeführerinnen unterzeichnete Vollmacht für den Rechtsvertreter
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einzufordern, zumal es sich bei Art. 11 Abs. 2 VwVG um eine Kann-Bestim-
mung handelt,
dass somit auf die frist- und soweit formgerecht eingereichte Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. eingehend
zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandverfahren
BVGE 2015/2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012; AS 2012 5359) ergeht, wonach für Asylgesuche, die
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung Geltung haben,
dass nachfolgend auf die genannten Normen des AsylG und die entspre-
chenden Ausführungsbestimmungen verwiesen wird,
dass auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ein-
zutreten ist, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, die es mit einem Be-
richt an das BFM überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass auch eine Gesuchseinreichung direkt bei der Vorinstanz möglich war
(vgl. BVGE 2011/39 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durchführte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach aArt. 20 Abs. 2 AuG das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3
Abs. 2 Satz 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss gelangt, dass der Entscheid des SEM zu stützen ist und, um Wie-
derholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragene Argumentation dem Ent-
scheid des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
dass die Erwägungen der Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen
auch unter Berücksichtigung des Alters und des Bildungsstands der Be-
schwerdeführerin 1 Bestand haben,
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die rund (…)-jährige Beschwerdeführe-
rin 1 durch die einfach gehaltenen Fragen überfordert gewesen sein sollte,
zumal sich die Fragen auf selbst Erlebtes bezogen haben,
dass sich angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie habe sich
geweigert, sich in Äthiopien in ein Flüchtlingslager zu begeben (vgl. Akten
SEM A13/10 S. 2), zeigt, dass sie durchaus in der Lage war, ihre Meinung
zu äussern und auch durchzusetzen,
dass der Behauptung, die Beschwerdeführerin 1 sei, wenn überhaupt, nur
knapp befragungsfähig gewesen, nicht gefolgt werden kann,
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit überzeugen und
diesbezüglich keine Rechtsverletzung festgestellt werden kann,
dass in der Beschwerde zwar detailliert auf die von der Vorinstanz festge-
stellten Widersprüche eingegangen wird, die vorgetragenen Erklärungen
jedoch nicht zu überzeugen vermögen,
dass beispielsweise die Begründung in der Beschwerde, es müsse sich um
ein Missverständnis handeln, dass die Beschwerdeführerin 1 angegeben
habe, im Jahr 2003 von den Al Shabaab mitgenommen worden zu sein,
obwohl dieses Ereignis gemäss den Ausführungen des Halbbruders tat-
sächlich im Jahr 2013 stattgefunden habe, nicht fundiert ist, zumal die Be-
schwerdeführerin 1 während der Befragung ihr junges Alter zur damaligen
Zeit hervorhob (A13/10 S. 5: "In 2003, when we had been taken to the
camp, I was too young and I do not know anything."; "But that time I was
too young and I did not know what they were talking about."; "At that time I
was 5 years old, when a man came to help us to leave the camp."),
dass der Beschwerdeführerin 1 zuzumuten ist, ihre Situation zu erfassen
und ihre Fluchtgründe selbständig vorzutragen,
dass die auf Beschwerdeebene eingebrachte Argumentation, die Be-
schwerdeführerin 1 habe die ihr drohenden Gefahren nicht einschätzen
können, nämlich sowohl die Gefahr, als Attentäterin eingesetzt zu werden,
da sie von den Al Shabaab in deren Interesse "erzogen" und beeinflusst
worden sei, weshalb sie das Lager nicht habe verlassen wollen, als auch
die Gefahr, beschnitten zu werden, da in Somalia junge Frauen flächende-
ckend beschnitten würden, deshalb nicht greift,
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dass somit die Beschwerdeführerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend fest-
gehalten hat, keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht haben,
dass im Übrigen das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hielt, es fehle an der erforderlichen Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerinnen zum in der Schweiz lebenden Halbbruder,
dass daran auch nichts ändern würde, wenn die verwandtschaftliche Be-
ziehung belegt wäre, weshalb es sich erübrigt, den in der Beschwerde-
schrift offerierten DNA-Test einzufordern,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die Identität der Be-
schwerdeführerinnen ebenso unbelegt blieb wie der behauptete Tod des
Vaters,
dass zudem die Vorinstanz zu Recht auf aArt. 52 AsylG verwies,
dass im Übrigen aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von
K. S. H., mit welchem er bestätigt, dass er sich nicht mehr um die Be-
schwerdeführerinnen kümmern könne, nichts zu Gunsten der Beschwer-
deführerinnen abgeleitet werden kann, da die Wahrscheinlichkeit eines Ge-
fälligkeitsschreibens naheliegt,
dass des Weiteren dank der (finanziellen) Unterstützung durch den Halb-
bruder sowie der umfangreichen somalischen Diaspora in Äthiopien auch
andere Unterbringungsmöglichkeiten bestehen dürften,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das SEM zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche aus dem Ausland
ablehnte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um einen amtlichen Rechtsbeistand ab-
zuweisen sind, da die Begehren, wie es sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Addis Abeba.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bienek
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