B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5535/2017
lan
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
D-5535/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 25. April 2016 in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2016 wurde er summarisch
befragt und am 18. August 2017 einlässlich angehört.
An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vom Mai
2011 bis Ende 2011 in Malaysia aufgehalten und sei dann nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Am (…) Juli 2013 sei er erneut nach Malaysia gelangt und
bis Ende 2014 dort geblieben. Dann sei er in die Türkei und weiter auf dem
Landweg in die Schweiz gelangt. Zur Begründung seines Gesuches gab er
im Wesentlichen an, wegen seines Schwagers, der bei den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) gewesen und verschollen sei, habe er am (…)
2012 an einer Demonstration gegen Beschlagnahmungen durch das Militär
teilgenommen. Danach sei er von Militärpersonen etwa zweimal zu Hause
gesucht und am (…) 2012 für (…) Wochen inhaftiert worden. Im Vorfeld der
Wahlen vom Januar 2013 habe er für zwei Kandidaten der TNA (Tamil Na-
tional Alliance) Plakate geklebt und sei deshalb fünf oder sechs Mal von
Angehörigen der CID (Criminal Investigation Division) gesucht worden.
Deshalb sei er zu seiner Schwester ins Vanni-Gebiet gegangen und von
dort ausgereist.
An der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei 2008
oder 2009 beziehungsweise 2012 wegen eines Unfalls in Haft gewesen.
Im Januar 2013 sei er nach Malaysia gereist, im Dezember 2013 nach Sri
Lanka deportiert worden und von dort am (…) Januar beziehungsweise
(…) August 2014 wieder ausgereist. Zur Begründung seines Gesuches
gab er im Wesentlichen an, ab März 2014 beziehungsweise ab Dezember
2013 habe er im Zusammenhang mit den Provinzwahlen vom Dezember
2013 für vier Monate gegen Bezahlung für die TNA gearbeitet (Plakate auf-
gehängt, Flugblätter verteilt, an Treffen der Partei teilgenommen, an De-
monstrationen Essenspakete verteilt). Deshalb habe er im August 2014
Probleme mit der CID bekommen. Die Polizei sei drei bis viermal zu ihm
nach Hause gekommen und habe gefordert, dass er sich auf dem Posten
melde. Sie hätten gedroht, dass sie ansonsten seinen Schwager mitneh-
men würden. Deshalb seien sein Schwager und seine Schwester 2015
nach Indien ausgereist. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei die Polizei
zwei weitere Male zu ihm nach Hause gekommen. In der Schweiz habe er
an einem Partei-Treffen teilgenommen. Auf Nachfrage des Sachbearbei-
ters führte er in Bezug auf die an der Befragung geltend gemachte Haft im
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Jahre 2012 aus, diese habe im Zusammenhang mit einem Unfall gestan-
den, den er im Jahre 2008 oder 2009 gehabt habe. Auf erneute Nachfrage
des Sachbearbeiters bestätigte er die Aussagen, die er an der Befragung
gemacht hatte, wonach er 2012 nach einer Demonstration festgenommen
worden sei, und führte aus, er sei am nächsten Tag freigelassen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis vom 26. Oktober
2013, wonach er an einer Depression erkrankt sei, und ein Bestätigungs-
schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom (…) August 2016 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 – eröffnet am 29. August 2017 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Sache sei unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Beurteilung an das
SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren.
Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrich-
terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, gab das Spruchgremium bekannt und forderte ihn zur
Zahlung eines Kostenvorschusses auf. Gleichzeitig wies sie das Gesuch
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um Offenlegung sämtlicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. Au-
gust 2016 und um Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Weiter stellte sie
unter Verweis auf Art. 32 f. VwVG fest, aufgrund der Akten dränge sich
weder eine medizinische Abklärung von Amtes wegen noch eine Frist zur
Einreichung ärztlicher Berichte auf.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer
zu den Verfahrenskosten und erneuerte seinen Antrag bezüglich der Län-
derinformationen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.5 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
3.1 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde mit Verfügung vom
18. Oktober 2017 abgewiesen. Auf diesen Entscheid ist trotz neuerlichem
Antrag in den Eingaben vom 2. November und 14. Dezember 2017 nicht
zurückzukommen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai
2018 E. 6.3).
3.2 Der Beschwerdeführer rügte weiter eine Verletzung des Willkürverbo-
tes, weil der Sachbearbeiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mit Verweis auf die angebliche Täuschungsabsicht nicht habe abklä-
ren wollen. Diese Prüfung sei von derjenigen der Flüchtlingseigenschaft zu
unterscheiden und müsse trotz unglaubhaft erachteter Fluchtgründe erfol-
gen. Die in der Verfügung geäusserten Zweifel an seinen Aussagen bezö-
gen sich nicht auf seine wirtschaftliche und familiäre Situation.
Hierzu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch wider-
sprüchliche Aussagen zum Ausreisezeitpunkt machte. So führte er an der
Befragung aus, er sei in seinem (…) Altersjahr (2012/2013) beziehungs-
weise 2011 nach seinem Schulabbruch arbeitshalber ein erstes Mal nach
Malaysia ausgereist, um dann am (…) Juli 2013 definitiv nach Malaysia
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auszureisen, wo er vor seiner Weiterreise bis Ende 2014 in einem Flücht-
lingscamp gelebt habe. An der Anhörung gab er hingegen an, er habe Sri
Lanka im Januar beziehungsweise August 2014 verlassen, nachdem er
von Januar bis Ende 2013 ein erstes Mal arbeitshalber in Malaysia gewe-
sen sei. Angesichts dieser Aussagen kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas na-
mentlich in Malaysia lebte. Ebenso Widersprüchliches gab er zum Aufent-
halt der Schwester und des Schwagers an. Vor diesem Hintergrund kann
das Vorgehen des Sachbearbeiters, aufgrund einer Täuschungsabsicht die
Wegweisungshindernisse nicht abzuklären, nicht als unhaltbar bezeichnet
werden. Das Willkürverbot wurde damit nicht verletzt. Auch eine Verletzung
der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann nicht erkannt werden.
3.3 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, da zwischen der Befragung und der Anhörung über
ein Jahr vergangen seien. Das SEM habe damit das Gebot der zeitlichen
Nähe zwischen Befragung und Anhörung missachtet und die daraus resul-
tierenden Widersprüche bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinem Nach-
teil verwendet.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Be-
fragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Be-
fragung durchzuführen. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung
verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen
Rechnung zu tragen. Exakt deckungsgleiche Aussagen werden vom Be-
schwerdeführer nicht verlangt. Lediglich diametrale Widersprüche zu we-
sentlichen Punkten können gegen ihn verwendet werden. Vor diesem Hin-
tergrund sollten im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen auch bei ei-
nem Abstand von mehr als einem Jahr möglich sein. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann aufgrund des Gesagten nicht erkannt werden.
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandete weiter eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufgrund der in der Verfügung verwendeten Sprache. Es sei
von der Voreingenommenheit des hier in Frage stehenden Sachbearbei-
ters auszugehen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich dieser Sachbearbeiter eben-
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falls in unangemessener Weise geäussert und das Gericht eine Ermah-
nung ausgesprochen habe (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 vom
13. Oktober 2016 E. 4.2).
In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zur Kenntnis, dass die Formu-
lierung in Bezug auf den eingereichten Arztbericht als unangemessen emp-
funden worden sei. Die Aussage des Beschwerdeführers könne aber in der
Sache nicht anders, als in der Verfügung dargelegt, gelesen werden. Der
Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, dass der Sachbe-
arbeiter das Protokoll nicht richtig lese.
Die in der angefochtenen Verfügung verwendete Wortwahl ist zum Teil in
der Tat etwas überspitzt. Daraus jedoch bereits eine sachfremde Prüfung
der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit abzuleiten, überzeugt
nicht. Aus den zum Teil inadäquaten Ausdrücken sind daher keine rechtli-
chen Konsequenzen zu ziehen und die Kassation aus diesem Grund fällt
ausser Betracht (vgl. D-3070/2016 E. 4.2).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sich der entsprechende
Sachbearbeiter auch an der Anhörung ihm gegenüber unpassend verhal-
ten habe, lässt sich nicht in den Akten bestätigen. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer nicht frei hätte zu seinen Asylvorbringen
äussern können. Die Unpräzisheiten scheinen vielmehr darin begründet zu
sein, dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt, unglaubhafte
Aussagen machte. In Bezug auf den eingereichten Arztbericht sagte der
Beschwerdeführer an der Anhörung zwar nicht wörtlich, dass es sich dabei
um eine Fälschung handle, sondern lediglich: „Weil ich zusammen mit mei-
nem Onkel hier in der Schweiz wohnen möchte, habe ich dieses Papier
abgegeben. Ich bin gesund.“ (vgl. Akten des SEM A17 F142). Dass der
Sachbearbeiter daraus auf eine Fälschung schloss, entbehrt nicht jeder
Stichhaltigkeit und lässt jedenfalls nicht auf Voreingenommenheit schlies-
sen.
3.5 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer
weiter darin, dass das SEM seinen Gesundheitszustand nicht von Amtes
wegen abklärte. Hier gilt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Es ist seine
Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um seinen Gesundheitszustand
substantiiert darzulegen. Das SEM traf auch angesichts des mit dem Ge-
such eingereichten ärztlichen Kurzberichts keine Pflicht zur Abklärung des
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Gesundheitszustandes, zumal dieser an der Anhörung angab, er sei ge-
sund. Aus den Protokollen lässt sich entgegen den Aussagen in der Be-
schwerde nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Beschwerdeführer hätte
während des vorinstanzlichen Verfahrens genügend Zeit gehabt, allfällige
diesbezügliche Beweismittel einzureichen, was er aber bezeichnender-
weise unterlassen hat.
3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt und die Beweiswürdigungspflicht verletzt, indem es die allgemeine
Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Es stütze sich in seiner Verfü-
gung einzig auf sein Lagebild zu Sri Lanka vom 16. August 2016, welches
fehlerhaft sei, weil es sich auf unausgewogene und nicht überprüfbare
Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers einen eigenen aktuellen Lagebericht zu Sri Lanka ein. Das SEM
gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation
verbessert habe. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert.
Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist,
beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.7 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es die asylrechtliche Relevanz seines niederschwelligen Engagements für
die LTTE nicht abgeklärt habe. Auch politische Tätigkeiten zu Gunsten ei-
ner tamilischen Partei würden für eine Verhaftung ausreichen.
Hierzu gilt es auf die Vernehmlassung des SEM vom 24. November 2017
hinzuweisen, wonach es die geltend gemachten Tätigkeiten für nicht glaub-
haft gehalten habe. Somit musste sie deren Asylrelevanz nicht prüfen. Ob
diese Einschätzung zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung
des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdi-
gung.
3.8 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass
standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern regel-
mässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen
überprüft werde, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei,
sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Der vom SEM am
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16. November 2016 getätigte Ausschaffungsflug sowie weitere Rückschaf-
fungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt, dass Zurückgeschaffte
in grosser Gefahr seien. Dies sei vorliegend fälschlicherweise nicht als
neuer Asylgrund berücksichtigt worden, womit der Sachverhalt nicht richtig
festgestellt worden sei.
Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die
Backgroundchecks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüglich
richtig festgestellt. Auch der fehlende Bezug auf den in der Beschwerde
erwähnte Ausschaffungsflug im Jahr 2016 sowie weitere Rückschaffungen
im Jahre 2017 ist klarerweise nicht als unvollständige Sachverhaltsermitt-
lung zu bezeichnen. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwer-
deführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache.
3.9 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung unter Berücksichtigung der psy-
chischen Probleme und kognitiven Defizite des Beschwerdeführers abzu-
weisen ist. Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes von Am-
tes wegen und der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung eines ärztli-
chen Berichts wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abge-
wiesen.
3.10 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Die Vorbringen würden derart voneinander abweichen, dass der
Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen. Die unterschiedlichen
Angaben bezüglich seines Arbeitsaufenthaltes in Malaysia, seines TNA-
Engagements sowie seiner Ausreise aus Sri Lanka liessen erste Zweifel
aufkommen. Insbesondere habe er aber an der Befragung angegeben, im
(…) 2012 in Haft gewesen zu sein, während er an der Anhörung dieses
Kernvorbringen nicht ansatzweise erwähnt habe; dies trotz mehrerer Nach-
fragen der befragenden Person. Seine diesbezüglichen Erklärungsversu-
che vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen wegen seines unterschwelligen TNA-Engagements
seien nicht stimmig. Habe er an der Befragung behauptet, er sei fünf oder
sechsmal bei seinen Eltern gesucht worden, habe er an der Anhörung be-
teuert, die Sicherheitskräfte hätten nur dreimal nach ihm gesucht. Seine
Erklärung, er habe an der Befragung zwei nach seiner Ausreise erfolgte
Hausbesuche dazugezählt, vermöge nicht zu überzeugen, da er diese erst
an der Anhörung geltend gemacht habe. Auch bezüglich seines Schwagers
gebe es Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. So
habe er an der Befragung zu Protokoll gegeben, dessen LTTE-Engage-
ment habe ihn letztlich angeregt, sich politisch einzusetzen und dieser sei
verschollen. Damit habe er impliziert, dass seine Schwester alleine in Sri
Lanka lebe. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, dieser sei sei-
netwegen mit seiner Schwester nach Indien ausgereist, weil die Behörden
gedroht hätten, ihn in Haft zu nehmen, falls er (der Beschwerdeführer) sich
nicht stelle. Eine einleuchtende Erklärung habe er für diesen Widerspruch
nicht geben können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der An-
hörung eingeräumt, dass es sich beim eingereichten Arztzeugnis um eine
Fälschung handle. Er habe dieses eingereicht, um bei seinem Onkel woh-
nen zu können, sei aber gesund. Das von einem TNA-Parlamentarier un-
terzeichnete Schreiben sei als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Be-
weiswert.
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Wie aus dem Gesagten hervorgehe, sei die vorgebrachte Vorverfolgung
nicht glaubhaft. Und auch im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung. Zwar wiesen die sri-lanki-
schen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach ei-
nem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte
Wachsamkeit auf. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden
und sein junges Alter beim Verlassen des Heimatlandes könnten die Auf-
merksamkeit der Behörden allenfalls erhöhen. Gemäss herrschender Pra-
xis bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass
er Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Back-
groundcheck hinausgehen würden.
5.2 In der Beschwerde wurde zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zu erklären ver-
sucht, dass die Haft im Jahr 2012 im Zusammenhang mit einem Verkehrs-
unfall gestanden habe. Aufgrund der belastenden Befragungssituation mit
einem voreingenommenen Sachbearbeiter habe er sich aber nicht klar
ausdrücken können. In diesen Unfall sei er als Beifahrer auf dem Motorrad
seines Freundes verwickelt gewesen. Dabei sei ein Angehöriger des Mili-
tärs schwer verletzt worden. Weil er von der Unfallstelle geflüchtet sei, sei
er später in Haft genommen worden. Während dieser Haft sei er auch zur
Teilnahme an der Demonstration im (…) 2012 befragt worden. Zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen hielt er fest, angesichts seiner psychischen
Probleme und seiner intellektuellen Schwächen sei er gar nicht in der Lage,
den rechtserheblichen Sachverhalt überhaupt korrekt vorzubringen. Er sei
nicht fähig, sich in vergangenen Ereignissen zeitlich zu orientieren und
leide unter einer erheblichen Konzentrationsschwäche. Die chaotische Er-
zählweise und das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Sachen
würden darauf hindeuten, dass er mit seinen unzulänglichen Mittel versu-
che, Erlebtes und Emotionen darzulegen. Die Sprünge, Brüche und Wider-
sprüche seien ein klares Zeichen für die Authentizität seiner Aussagen. So-
mit ergebe es keinen Sinn, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gestützt
auf die abweichende Anzahl von Suchen nach ihm zu beurteilen. Dass sein
Schwager zum Zeitpunkt der Befragung untergetaucht gewesen und spä-
ter mit seiner Schwester nach Indien geflüchtet sei, was er an der Anhörung
auch so angegeben habe, beinhalte ebenfalls keine Grundlage für die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Das Bestätigungsschreiben des Parla-
mentariers sei nicht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifi-
zieren, sei doch gerade dieser als Auftraggeber der Wahlhelfer in der Lage,
deren Tätigkeiten und Schwierigkeiten zu beschreiben. Beim eingereichten
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Arztzeugnis handle es sich, wie bei den formellen Anträgen erwähnt, nicht
um eine Fälschung.
In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst
allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya
vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für
die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurück liege, jederzeit zu
einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabili-
tation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrele-
vanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden
bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der
sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Kon-
sulat für die Papierausstellung. Aus seinem politischen Profil, den bereits
erfolgten Behelligungen durch eine mit den sri-lankischen Behörden ver-
bundene Gruppe und aufgrund der Verbindungen seiner Brüder (sic) zu
den LTTE sowie seines exilpolitischen Engagements werde klar, dass er
mit Sicherheit einen Eintrag auf die Watch-List, wenn nicht gar Stop-List
erhalten würde. Der neueste vom SEM am 16. November 2016 getätigte
Ausschaffungsflug von sri-lankischen Asylsuchenden, deren Namen an-
schliessend in den sri-lankischen Medien veröffentlicht worden seien, so-
wie weitere Rückschaffungen im Jahre 2017 hätten erneut dazu geführt,
dass Zurückgeschaffte in grosser Gefahr seien. Eine Rückschaffung führe
somit an sich zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies sei vorlie-
gend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten erfülle
er die Faktoren der familiären LTTE-Verbindung, der Teilnahme an einer
Kundgebung und der Tätigkeit als Wahlhelfer der TNA sowie der Inhaftie-
rung in Sri Lanka.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf das TNA-Enga-
gement des Beschwerdeführers fest, dass er dieses nicht habe glaubhaft
machen können. Hinzuzufügen sei, dass er sich bei den Regionalwahlen
im September 2013 gemäss sämtlichen im Lauf des Verfahrens vorgetra-
genen Varianten gar nicht in Sri Lanka aufgehalten habe.
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5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
nes Engagements für die TNA fest.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Be-
urteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Die Erwägungen des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht glaubhaft seien, sind zu stützen. Der Hinweis, dass die Vor-
bringen zwischen Befragung und Anhörung derart voneinander abweichen
würden, dass der Sachverhalt separat habe erstellt werden müssen, gilt
auch für das vorliegende Urteil. Dabei geht es nicht darum, dem Beschwer-
deführer den diesbezüglichen Arbeitsaufwand vorzuhalten, vielmehr han-
delt es sich dabei allein um den Hinweis auf derartig gewichtige Unter-
schiede im Sachvortrag, dass eine Übereinstimmung auch von wesentli-
chen Ereignissen nicht gefunden werden kann. Für die Einzelheiten kann
auf die inhaltlich überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung des SEM und in Bezug auf die Widersprüche zur Ausreise aus Sri
Lanka auch auf E. 3.2 dieses Urteils verwiesen werden. Insbesondere gilt
es aber in diesem Zusammenhang auf die an der Befragung erwähnte Haft
im (…) 2012 zu verweisen, welche der Beschwerdeführer an der Anhörung
von sich aus trotz mehrerer Nachfragen nicht erwähnte. Seine diesbezüg-
lichen Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die Haft im Jahr
2012 mit einem von ihm verursachten Unfall zusammenhinge, vermögen
nicht zu überzeugen. So gab er an der Anhörung an, dieser Unfall habe
sich im Jahr 2008 oder 2009 (vgl. A17 F127) ereignet und auf die Konfron-
tation mit den Widersprüchen hin erbat er sich zuerst Zeit zum Überlegen,
um dann die Version der Befragung wieder zu bestätigten (vgl. A17 F 130).
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Seite 14
Zwar ist einzuräumen, dass der Sachbearbeiter der Frage des Unfalls an
der Anhörung nicht mehr vertieft nachging und sie auch in der Verfügung
nicht würdigte. Dies ist allerdings angesichts der zahlreichen Widersprüche
in den bisherigen Erzählungen und der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer diesen Unfall aufs Jahr 2008 oder 2009 datierte und auf Nachfrage
die Version der Befragung bestätigte, nachvollziehbar. Wenn in der Be-
schwerde nun ausgeführt wird, er sei in der Haft eben auch zu dieser De-
monstration im (…) 2012 befragt worden, ist dies als nachgeschoben und
damit unglaubhaft zu werten. Auch die geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen aufgrund seines angeblichen TNA-Engagements sind nicht
glaubhaft. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Erwägungen des SEM ver-
wiesen werden. Den diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde
kann entgegen gehalten werden, dass es durchaus relevant ist, wenn der
Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben kann, wie viele Male er
gesucht worden ist. Wenn auch einzuräumen ist, dass der Unterschied zwi-
schen drei oder fünf bis sechs Mal nicht unbedingt diametral ist. Weiter fällt
aber auch auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe sein En-
gagement im März 2014 begonnen (vgl. A17 F56). Auf den Hinweis, dass
damit ein Widerspruch zur Ausreise im Januar 2014 entstehe, korrigierte
er das Ausreisedatum auf den August 2014 und bestätigte noch einmal,
dass er die TNA ab März 2014 unterstützt habe (vgl. A17 F58 und F60).
Auf den Hinweis wonach dies ja nach den Wahlen gewesen wäre, gab er
schliesslich an, er habe die TNA von Dezember 2013 bis im März 2014
unterstützt (vgl. A17 F64 ff.). Dezidiert gilt es aber in diesem Zusammen-
hang auch auf die richtige Feststellung in der Vernehmlassung des SEM
hinzuweisen, wonach diese Wahlen schon im September 2013 stattfanden,
als der Beschwerdeführer gemäss all seinen Versionen gar nicht in Sri
Lanka war. Auch bezüglich der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit
seinem Schwager ist dem SEM zuzustimmen. So gab der Beschwerdefüh-
rer an der Befragung an, dieser sei verschollen und seine Schwester sei
im Vanni-Gebiet geblieben (vgl. A4 S. 7), während er an der Anhörung an-
gab, dieser sei 2015 zusammen mit seiner Schwester nach Indien geflüch-
tet (vgl. A17 F99 f.). Dass der Schwager erst 2015 wegen dem Beschwer-
deführer, der Sri Lanka 2013 oder 2014 verlassen hatte, nach Indien flüch-
tete und dies dem Beschwerdeführer erst nach der Befragung vom 3. Mai
2016 mitteilte, scheint unwahrscheinlich. Die chaotische Erzählweise und
das ständige Durcheinanderbringen von wichtigen Ereignissen hängt für
das Gericht klarerweise damit zusammen, dass der Beschwerdeführer sich
auf unwahre Angaben stützt und spricht mitnichten für dessen Glaubhaf-
tigkeit. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass zwi-
schen Befragung und Anhörung längere Zeit verstrichen ist, ist doch auch
D-5535/2017
Seite 15
diesfalls zu erwarten, dass Wesentliches übereinstimmend geschildert
werden kann. Dass er sich wegen der unangenehmen Befragungssituation
nicht habe ausdrücken können, ist ebenfalls von der Hand zu weisen. Dies
ergibt sich nicht aus dem Protokoll. Der Sachbearbeiter gab ihm im Gegen-
teil beispielsweise gerade im Zusammenhang mit den zentralen Wider-
sprüchen zur Haft im 2012 Zeit zum Nachdenken, als er sich diese erbat
(vgl. A17 F130). Die geltend gemachten psychischen Probleme vermögen
an der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers somit ins-
gesamt nichts zu ändern. Bezüglich des eingereichten Arztzeugnisses ist
festzuhalten, dass dieses auf den 26. Oktober 2013 datiert, und damit auf
einen Zeitpunkt als der Beschwerdeführer gar nicht in Sri Lanka weilte.
Dies lässt gewichtige Zweifel aufkommen, die mit den Aussagen des Be-
schwerdeführers, er sei gesund, bestätigt werden. Aus dem Protokoll ergibt
sich denn auch nicht, wie in der Beschwerde suggeriert, dass der Be-
schwerdeführer mit der Anhörungssituation nicht hätte umgehen können
und speziell zu befragen gewesen wäre. Die Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen schliesslich an der Qualifikation des Schreibens des
TNA-Parlamentarier als Gefälligkeitsschreiben nichts zu ändern. Als sol-
ches ist es, wenn auch nicht ohne jeglichen, so doch von reduziertem Be-
weiswert und vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern.
7.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
D-5535/2017
Seite 16
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015
E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft
zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).
Aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Urteil des High Courts Va-
vuniya vom Juli 2017 kann kein neues Verfolgungsmuster abgeleitet wer-
den. Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der jüngsten po-
litischen Krise in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit.
7.2 In diesem Sinne reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
tamilischen Ethnie, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um
im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine
allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo we-
gen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme dar. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Behelligungen konnten ihm wie oben dargelegt nicht geglaubt
werden. Der Beschwerdeführer gab zwar weiter an, sein Schwager sei Mit-
glied der Rebellen beziehungsweise der Bewegung gewesen, er wisse
aber nicht welcher Bewegung. In der Beschwerde wird nun zwar nahelie-
genderweise auf die LTTE verwiesen, diesbezüglich werden aber keinerlei
weiteren Angaben gemacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund seiner
Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern im Sinne des Referenzur-
teils gefährdet wäre, zumal er wegen seinem Schwager in Sri Lanka bis zu
seiner Ausreise nie Probleme gehabt habe. An dieser Schlussfolgerung
vermögen auch die schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden
Identitätspapiere, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der angeblich
illegalen Ausreise und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz
nichts zu ändern. Die in der Beschwerde aufgeführte Begründung, weshalb
der Beschwerdeführer auf der Stop List der sri-lankischen Behörden ver-
merkt sein sollte, stammt anscheinend aus einem anderen Verfahren des
D-5535/2017
Seite 17
mandatierten Rechtsvertreters, wird doch auf das LTTE-Engagement der
Brüder verwiesen, was bisher noch an keiner Stelle vorgebracht worden
war. Darauf ist mangels Substantiierung an dieser Stelle nicht weiter ein-
zugehen. Auch die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte exilpolitische
Tätigkeit vermag an dieser Analyse nichts zu ändern, zumal diese in keiner
Weise konkretisiert wird und der Beschwerdeführer an der Anhörung ledig-
lich auf eine Versammlung hinwies (vgl. A17 F143), was nicht als exilpoliti-
sches Engagement gewertet werden kann. Angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erübrigt es sich auf die Erwä-
gungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Personen, die sich für die
TNA engagieren, beziehungsweise auf das angebliche politische Profil des
Beschwerdeführers einzugehen. Die geltend gemachte Haft wegen eines
Verkehrsunfalls wäre bei Wahrunterstellung zudem nicht asylrelevant, da
es legitim wäre, den Beschwerdeführer als Fahrerflüchtigen in einem Unfall
mit einer schwer verletzten Person zu verfolgen. Von bereits erfolgten Be-
helligungen durch die Behörden im Sinne des Referenzurteils könnte in
diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.
7.3 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Auch aus den in der
Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um verschiedene Aus-
schaffungen im Jahr 2016 und 2017 kann nichts zu Gunsten der konkreten
Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Das Gleiche gilt für
das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017, zumal sich dieses auf
Umstände bezieht, die nicht mit der Situation des Beschwerdeführers ver-
gleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen.
7.4 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wo-
nach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes,
lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund
der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lanki-
schen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asyl-
relevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
7.5 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung dro-
D-5535/2017
Seite 18
hen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffend zur Einschätzung, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft
gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5535/2017
Seite 19
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5535/2017
Seite 20
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil
E-1866/2015 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abge-
wiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vorgenommen. Hinsichtlich der Nordprovinz, aus wel-
cher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend fest-
gestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation – bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015, E. 13.2–13.4). An dieser
fundierten Einschätzung vermag die jüngste politische Krise in Sri Lanka
nichts zu ändern.
9.4.2 Wie oben ausgeführt, kann angesichts der widersprüchlichen Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt nicht ausgeschlossen
werden, dass er schon längere Zeit ausserhalb Sri Lankas namentlich in
Malaysia lebte. Der Vollständigkeit halber kann aber festgehalten werden,
dass der ledige und gesunde Beschwerdeführer aus C._______ stammt,
dort über zahlreiche Angehörige, darunter seine Eltern und Geschwister,
verfügt und eine Schulbildung sowie Berufserfahrung hat. Zu den in der
Beschwerde geltend gemachten psychischen Problemen gilt es festzuhal-
ten, dass diese ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit zu führen vermögen.
An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund (vgl. A17
F142). In der Beschwerde wird nun weiterhin am Bestehen der psychi-
schen Probleme festgehalten. Diese hätten sich durch den Aufenthalt bei
seinem Onkel in der Schweiz lediglich auf einem tiefen Niveau stabilisiert,
eine Behandlung wäre aber weiter notwendig. Seit der Einreise in die
Schweiz und bis heute wurde aber offenbar keine solche begonnen. Die in
diesem Zusammenhang beantragte Frist zur Einreichung von Arztberich-
ten wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 abgewiesen und
der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, es sei ihm im Rahmen
von Art. 32 f. VwVG unbenommen, allfällige ärztliche Unterlagen nachzu-
reichen. Dies hat er allerdings bezeichnenderweise bis heute nicht ge-
macht, obwohl hierzu ausreichend Gelegenheit bestanden hätte.
9.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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Seite 21
AIG ausgesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie in der Beschwerde
im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch
sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt
sein.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen
Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen und weitschweifigen Ausführun-
gen sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegen-
den Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5535/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: