Abtei lung IV
D-5536/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Russland,
vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Februar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5536/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Tschetschenen mit letztem Wohnsitz
in A._______ (Tschetschenien/Russland), verliessen ihr Heimatland
gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren beiden älteren Kindern
am 3. Januar 2005 und gelangten am 15. Februar 2005 in den Transit-
bereich des Flughafens Zürich-Kloten, wo sie am folgenden Tag um
Asyl nachsuchten. Am 18. beziehungsweise 19. Februar 2005 wurden
sie von der Flughafenpolizei Zürich zu ihren Asylgründen befragt. Sie
erklärten, dass sie nach ihrer Ausreise aus Russland in Polen ein
Asylgesuch gestellt hätten, welches sie jedoch einige Wochen später
zurückgezogen hätten. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführern mit
Zwischenverfügung vom 22. Februar 2005 die Einreise in die Schweiz.
Am 25. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ zu ihren Personalien und ihrem Reise-
weg befragt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe vor seiner Ausrei-
se aus Russland als Arzt und Physiotherapeut gearbeitet. Von Novem-
ber 2000 bis Ende September 2004 habe er eine eigene Praxis ge-
habt. Vom Frühjahr 2003 bis zu seiner Ausreise habe er in einem (...)
gearbeitet. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe zuletzt im
Jahre 2000 als Lehrerin an einer Mittelschule gearbeitet. Nach der
Geburt ihres ersten Kindes habe sie die Arbeit nicht wieder
aufgenommen. Im Jahre 2001 sei ihr Vater zu Hause vor ihren Augen
erschossen worden. Der Beschwerdeführer gab eine
Arbeitsbescheinigung des Städtischen Krankenhauses (...) ab.
Den Beschwerdeführern wurde am 28. Februar 2005 ihre Tochter
E._______ geboren.
Das BFM hörte die Beschwerdeführer am 17. März 2005 zu ihren Asyl-
gründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das erste Mal habe er im Jahre 2000 konkrete Probleme gehabt,
nachdem sich in A._______ am 2. Juni 2000 eine Explosion
zugetragen habe. Nach dieser Explosion seien viele Personen, unter
denen sich auch Verwandte von ihm befunden hätten, festgenommen
worden. Er habe eine Demonstration gegen diese Festnahmen
mitorganisiert; es sei vom 3. bis zum 5. Juni 2000 demonstriert
worden. Auf Druck der Öffentlichkeit seien die Festgenommenen
einige Tage später freigelassen worden. Bei den Behörden habe dies
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keinen Gefallen gefunden, er sei damals massiv bedroht worden. Am
6. Oktober 2003 sei er festgenommen worden, weil er sich am Vortag
in einem Wahllokal regimekritisch geäussert habe. Am frühen Morgen
seien einige Maskierte in Militäruniformen in seine Wohnung
gekommen, hätten ihn aus der Wohnung gedrängt und in ein
Militärfahrzeug verfrachtet. Man habe ihm einen Sack über den Kopf
gezogen und ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Am
Nachmittag des folgenden Tages habe man ihn woanders hingebracht.
Danach habe man ihn im Auto mitgenommen und ihn freigesetzt. Man
habe ihn nicht befragt, sondern "nur" geschlagen. Im Herbst 2004
habe er Russland zusammen mit seiner Familie verlassen wollen. Sie
hätten gültige Reisepässe und die entsprechenden Visa gehabt, man
habe sie habe aber am Flughafen von Moskau nicht ausreisen lassen.
Er sei nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien vom russischen
Geheimdienst (FSB) vorgeladen worden; man habe ihm gesagt, er
solle sich zurückhalten, ansonsten er grosse Probleme erhalten werde.
Kurz darauf habe man ihm die Praxisräume gekündigt, die er in einem
Spital gemietet habe; vermutlich sei der Chefarzt vom FSB
entsprechend angewiesen worden. Seine Wohnung sei mehrmals
durchsucht worden - letztmals sei er im Frühling 2003 bei einer sol-
chen Durchsuchung anwesend gewesen -, wobei es sich jedoch um
Routinedurchsuchungen gehandelt habe, die auch seinen Nachbarn
widerfahren seien. In der letzten Zeit habe sich die Situation in Tschet-
schenien verschlechtert, da immer häufiger Regimegegner verhaftet
würden. Er sei mehrmals bedroht worden, weil er zu den Regimekriti-
kern gehöre. Man habe ihm zur Last gelegt, dass er von Herbst 1996
bis Herbst 1999 in einem Militärspital gearbeitet und Rebellen behan-
delt habe. Er habe befürchtet, irgendwann abgeholt und zum Ver-
schwinden gebracht zu werden. Als er in Polen gewesen sei, habe er
von Verwandten erfahren, dass der russische Geheimdienst bei diesen
gewesen sei. Der FSB habe gewusst, dass er in Polen sei und wo er
sich aufhalte. Er sei überzeugt davon, dass er bei einer Rückkehr nach
Russland Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst haben würde. Er ver-
mute, dass der Geheimdienst ihn an die Anhänger von Kadyrov auslie-
fern würde, mit denen er seit jeher Probleme gehabt habe.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe persönlich in ihrer Heimat
keine Probleme gehabt. Sie habe miterlebt, wie ihr Mann am 6. Okto-
ber 2003 aus der Wohnung geführt worden sei. Sie habe zwei Tage
lang nicht gewusst, wo ihr Mann sei, und habe nach dessen Rückkehr
gesehen, dass er geschlagen worden sei. Danach sei er in einem
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Krankenhaus behandelt worden. Sie glaube, man habe letztmals im
Frühling 2004 ihre Wohnung durchsucht. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie
solle auf die Kinder aufpassen und am besten in der Wohnung bleiben,
sonst könnte ihnen etwas zustossen.
Das BFM wandte sich am 3. Oktober 2005 an die Schweizerische
Botschaft in Warschau und ersuchte diese um die Vornahme von
Abklärungen. Die Botschaft übermittelte am 2. November 2005 die
Antworten auf die ihr gestellten Fragen.
Am 15. Juni 2006 führte ein vom BFM beauftragter Experte mit den
Beschwerdeführern ein Telefongespräch, aufgrund dessen er zwei
Herkunftsgutachten (LINGUA-Analyse) erstellte. Der Experte kam in
seinen Berichten vom 6. Juli 2005 zum Schluss, die Beschwerdeführer
seien eindeutig hauptsächlich in Tschetschenien sozialisiert worden.
Mit Schreiben vom 4. November 2005 und 29. Dezember 2005
reichten die Beschwerdeführer beim BFM mehrere Beweismittel ein
(vgl. Ziffn. 2. und 3. bzw. 4. bis 6. des Beweismittelumschlags, Akte
A27).
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung ver-
fügt, deren Vollzug jedoch als unzumutbar erachtet wurde. Der Vollzug
wurde demnach zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Beschwerde vom 17. März 2006 liessen die Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertreterin anfechten und be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer vom
10. März 2006, das Protokoll der Hilfswerksvertretung vom 19. März
2005 und ein Bericht von Amnesty International vom 31. März 2003
bei.
Seite 4
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Am 24. März 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Kopie der
Verfügung Nr. 541 des Innenministeriums der Russischen Föderation
vom 17. September 1999 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2006 stellte der Instruktionsrichter
der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden; gleichzeitig
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
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deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
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abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten
Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei zu-
treffend, dass Angehörige der tschetschenischen Ethnie im Kriegsge-
biet häufig durch Sicherheitskräfte überprüft würden, wobei es zu mas-
siven Übergriffen in die physische Integrität kommen könne. Es sei
aber auch bekannt, dass viele Tschetschenen ausserhalb Tschetsche-
niens, aber innerhalb der Russischen Föderation lebten und dort kei-
nen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt seien. Der Beschwerdefüh-
rer habe ausser den beiden erwähnten Festnahmen in den Jahren
2000 und 2003 keine nennenswerten Probleme mit den heimatlichen
Behörden gehabt. Bei den Hausdurchsuchungen handle es sich in
Tschetschenien um ein allgemeines Problem. Aus dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer im Herbst 2004 an der Ausreise gehindert und
anschliessend vorgeladen worden sei, ergäben sich keine Hinweise
auf eine Verfolgung. Er habe bis zur Ausreise als Arzt am Militärspital
von A._______ gearbeitet. Dieser Umstand sowie die hinterlegten
Pässe, ausgestellt am 5. Oktober 2004 und 1. Dezember 2004 liessen
darauf schliessen, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der
Ausreise keine asylrelevanten Nachteile drohten. Es stünde ihnen
innerhalb der Russischen Föderation eine Aufenthaltsalternative offen,
zumal sie angesichts der gefestigten Praxis der Asylbehörden allein
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft keiner landesweiten asylrelevanten
Gefährdung ausgesetzt seien.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich seit der Festnahme vom Oktober 2003 damit befasst, seine
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Heimat zu verlassen. Er hätte sich auch zukünftig gegen das Regime
geäussert, da er Unrecht nicht schweigend mitansehen könne. Die
Schilderungen der Beschwerdeführer seien äusserst substanziiert, de-
tailreich und glaubhaft vorgetragen worden. Dieser Ansicht sei auch
der bei den Befragungen anwesende Hilfswerksvertreter gewesen.
Aufgrund der tschetschenischen Realität sei die Furcht des Beschwer-
deführers, im Falle eines weiteren Verbleibs in Tschetschenien auch
zukünftig mit Verfolgung rechnen zu müssen, nicht nur subjektiv, son-
dern auch objektiv begründet. Er habe in der Vergangenheit ernsthafte
Nachteile erlitten und begründete Furcht, auch zukünftig solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er sei dem FSB, der mit den Anhän-
gern von Kadyrov zusammenarbeite, seit Jahren bekannt. Es sei da-
von auszugehen, dass er nach einer Rückkehr nach Russland diesen
übergeben würde, da sie noch "eine Rechnung mit ihm offen" hätten.
Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kön-
ne nicht ausgegangen werden, da die Beschwerdeführer ausserhalb
Tschetscheniens über kein familiäres Beziehungsnetz verfügten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der Aktenlage
davon aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu
erachten sind. Sämtliche ihrer Angaben, die überprüft werden konnten,
haben sich als wahrheitsgemäss erwiesen. So wurde die von den Be-
schwerdeführern angegebene Herkunft aus Tschetschenien durch die
LINGUA-Analysen bestätigt, und auch ihre Angaben zu ihrem Aufent-
halt in Polen haben sich gemäss den Abklärungen der Schweizeri-
schen Botschaft in Warschau - soweit überprüfbar - als korrekt erwie-
sen. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens mehrere Beweismittel ein, mit denen er seine berufliche Tätig-
keit sowie seinen Spitalaufenthalt vom Oktober 2003 belegen konnte.
Das BFM hat hinsichtlich der Authentizität der eingereichten Doku-
mente keinerlei Zweifel angebracht, so dass von deren Echtheit aus-
gegangen werden kann. Der Beschwerdeführer wies anlässlich der
Befragungen darauf hin, man habe ihm geraten, die Reisepapiere und
-dokumente zu vernichten. Da er davon ausgegangen sei, dass dies il-
legal sei, sei er diesem Ratschlag nicht gefolgt; die Beschwerdeführer
gaben in der Folge ihre Papiere den schweizerischen Behörden ab.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen sich mit den allgemeinen
Erkenntnissen über die Zustände in Tschetschenien in Übereinstim-
mung bringen und erscheinen in keiner Weise übertrieben. Das Aussa-
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geverhalten des Beschwerdeführers erweckt nicht den Eindruck, als
habe er versucht, die erlittenen Übergriffe und seine persönliche Situa-
tion übersteigert darzustellen. Das BFM hält in der angefochtenen Ver-
fügung zwar fest, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden, erübrige es sich, auf die Ungereimtheiten in ihren
Ausführungen einzugehen. Es unterlässt es aber sowohl in der Verfü-
gung als auch in der Vernehmlassung auch nur ansatzweise darzule-
gen, worin diese Ungereimtheiten konkret bestehen sollen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
bei der Flughafenpolizei aussagte, er sei am 6. Oktober 2003 festge-
nommen und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er
sich in Spitalpflege begeben (A23/37, S. 19). Bei der Bundesanhörung
führte er aus, er sei nach der Freilassung neun Tage lang im Spital be-
handelt worden, nachdem er von der Polizei misshandelt worden sei
(A46/11, S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt sagte er, er habe wegen
der erlittenen Misshandlungen nicht behandelt werden müssen. Er
selbst sei nicht misshandelt worden, sondern habe zusehen müssen,
wie ein ihm unbekannter Mann geschunden worden sei (A46/11, S. 8).
Diese Aussagen sind in der protokollierten Form nicht miteinander zu
vereinbaren, das BFM hat es aber unterlassen, diesbezüglich nachzu-
haken. Angesichts des persönlichen Hintergrundes des Beschwerde-
führers ist nicht anzunehmen, dass er sich während einer Befragung in
einen derartigen Widerspruch verwickeln würde, weshalb davon aus-
zugehen ist, es sei zu einem Missverständnis zwischen Befrager und
Befragtem gekommen. Diese Ungereimtheit in den Akten erscheint so-
mit nicht als geeignet, die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen
der Beschwerdeführer zu beeinträchtigen. Zu prüfen bleibt, ob die Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen Asyl zu
gewähren ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er fürchte sich aufgrund der
bisher erlittenen Übergriffe und seiner den lokalen Behörden und dem
FSB bekannten regimekritischen Haltung in begründeter Weise vor ei-
ner Rückkehr nach Russland. Einerseits geht er davon aus, er werde
nach einer Rückkehr vom FSB festgenommen und einvernommen, weil
er bereits vor seiner Ausreise dessen Aufmerksamkeit auf sich gezo-
gen habe, andererseits befürchtet er, er werde vom FSB den Anhän-
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gern von Kadyrov übergeben, die noch "eine Rechnung mit ihm zu be-
gleichen hätten".
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage zwar
nicht davon aus, dass der russische Geheimdienst (FSB) aktiv nach
dem Beschwerdeführer fahndet, erachtet es aber als wahrscheinlich,
dass dieser den Beschwerdeführer bei sich bietender Gelegenheit ver-
hören würde. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszuge-
hen, dass für ihn im Falle einer Rückkehr nach Russland ein erhebli-
ches Verfolgungsrisiko besteht. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund
des Umstandes, dass er als Arzt in einem Militärspital in den Jahren
1996 bis 1999 auch Rebellen und damit den lokalen Machthabern be-
ziehungsweise dem FSB nicht genehme Personen behandelte, deren
Missfallen erweckt. Er hat sich mehrfach regimekritisch geäussert, was
gemäss seinen glaubhaften Aussagen zu mehr oder weniger harschen
Reaktionen von Vertretern des Regimes führte. So wurde er nament-
lich im Oktober 2003 von Maskierten zu Hause festgenommen und an
einen unbekannten Ort verbracht, wo man ihn geschlagen und ge-
zwungen hat, der Misshandlung eines ihm fremden Mannes (dieser sei
"als Mann misshandelt" worden, es falle ihm sehr schwer, darüber zu
reden) beizuwohnen, wobei man ihm zu verstehen gegeben hat, das
nächste Mal sei er dran (vgl. A46/11, S. 2 f., 4 und 8 ff.). Als der Be-
schwerdeführer zum ersten Mal versuchte, Russland zu verlassen,
wurde er am Flughafen von Moskau an der Ausreise gehindert, was
darauf schliessen lässt, dass er höchstwahrscheinlich bereits regist-
riert war. Der Beschwerdeführer war mithin bereits staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt. Es kann aus heutiger Sicht von ihm
daher eine unbelastete Einstellung gegenüber den heimatlichen Be-
hörden nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer
auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehel-
ligten Person - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei
ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen
Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E 7.1. S. 93, mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer sub-
jektiv empfundene Furcht vor künftiger Verfolgung ist zudem auch ob-
jektiv als begründet zu bezeichnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 S. 10
f., 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78). Im Rahmen einer Personenüberprüfung, die
aufgrund seiner Herkunft aus Tschetschenien im Falle der Wiederein-
reise vorgenommen werden dürfte, würde sofort festgestellt, dass der
Beschwerdeführer bereits aktenkundig verzeichnet ist. Selbst wenn er
bei der Einreise keiner einlässlichen Personenüberprüfung unterzogen
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würde, ist davon auszugehen, dass diese vorgenommen wird, wenn er
sich ausserhalb Tschetscheniens niederlassen will und anmelden
muss. Im Rahmen dieser Überprüfung würde an den Tag treten, dass
er vor dem Verlassen seiner Heimat mehrmals das Missfallen der
russischen Behörden auf sich gezogen hatte. Aufgrund der
Vorgehensweise des FSB - beziehungsweise, sollte der
Beschwerdeführer diesen überstellt werden, der Anhänger des
Regimes Kadyrov - gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner des
etablierten Regimes in Tschetschenien muss angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit misshandelt würde. In Anbetracht des
Persönlichkeitsprofils und der Gesamtumstände (Arzt aus
Tschetschenien, der bereits in der Vergangenheit als unliebsame
Person das Augenmerk des FSB beziehungsweise von
Sondereinheiten des etablierten Regimes in Tschetschenien auf sich
gezogen hat und entsprechend registriert sein dürfte) hat der
Beschwerdeführer begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die
Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Da die
Gefahr, dass sich der russische Geheimdienst mit dem
Beschwerdeführer beschäftigen wird, auf dem gesamten Gebiet der
Russischen Föderation besteht, kann dem Beschwerdeführer das
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht
entgegengehalten werden.
6.3 Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf hin-
weisen würden, dass der Beschwerdeführer sich an gewaltsamen
Aktionen beteiligt hat. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein
Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsu-
mieren wäre, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom
Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7
S. 173 ff.).
6.4 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen De-
finition als erfüllt zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass
der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen
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eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu
gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen ausge-
sagt, sie habe ihr Heimatland einzig aufgrund der Schwierigkeiten ih-
res Ehemannes verlassen. Sie befürchte für den Fall einer Rückkehr
nach Russland, dass ihrem Ehemann etwas zustossen werde; allein
auf sich gestellt, könnte sie nicht für den Unterhalt ihrer drei Kinder
sorgen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht originär erfüllt, da keine Hinweise darauf bestehen,
dass sie im Falle einer Rückkehr nach Russland einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt wäre.
6.5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine
besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der
Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder der Beschwerde-
führer in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungswei-
se Vaters sprechen.
7. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an
die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde
ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Februar
2006 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
und ihren Kindern Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit als
gegenstandslos geworden zu betrachten.
8.2 Den Beschwerdeführern ist - als obsiegender Partei - für die ihnen
im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
Seite 12
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SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat keine
Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
nachträgliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 500.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: For-
mular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie, Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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