Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5536/2007
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2007.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
4. Juli 2007 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg sowie –
summarisch – zu seinen Asylgründen befragt.
A.b Im Auftrag des BFM führte das Kantonsspital C._______ beim
Beschwerdeführer am 5. Juli 2007 eine Knochenanalyse zur
Altersbestimmung durch. Gemäss Bericht vom gleichen Tag wies das
Skelett der linken Hand des Beschwerdeführers entsprechend den
Tabellen von Greulich und Pyle ein Knochenalter von 19 Jahren auf.
Zum Ergebnis der Knochenanalyse wurde dem Beschwerdeführer am
11. Juli 2007 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei sagte er, er sei knapp
18 Jahre alt, wisse es aber nicht genau und könne es auch nicht
beweisen. Er sei daher mit der Annahme, bereits volljährig zu sein,
einverstanden.
A.c Ebenfalls noch im EVZ B._______ wurde der Beschwerdeführer am
19. Juli 2007 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Schiite vom Volk der Hazara und stamme
aus der afghanischen Hauptstadt Kabul. Im Jahre 1996 sei er mit seiner
Familie nach F._______ (Iran) gezogen. Dort habe er während eines
Jahres die Schule besucht und später als Schreiner und Schweisser auf
dem Bau gearbeitet. Vor rund dreieinhalb Jahren sei seine Mutter und
rund ein Jahr später sein Vater verstorben.
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In den letzten eineinhalb Jahren habe sich die Situation für afghanische
Flüchtlinge im Iran verschlechtert. Sie hätten kaum mehr Arbeit gefunden
und zudem stets befürchten müssen, nach Afghanistan zurückgeschafft
zu werden. Vor rund einem Jahr sei er im Zusammenhang mit einem
Unfall mit einem geliehenen Motorrad festgenommen, dank des
Einsatzes eines Verwandten aber nach einigen Wochen wieder
freigelassen worden. Aus Angst, nach Afghanistan ausgeschafft zu
werden, wo er seit elf Jahren nicht mehr gewesen sei und zu welchem
Land er keinen Bezug mehr habe, habe er sich im Januar 2007 zur
Ausreise aus dem Iran entschlossen. Er sei via die Türkei und
Griechenland nach Italien gelangt, von wo aus er am 14. Juni 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in einem Zug in die Schweiz eingereist
sei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 – am 24. Juli 2007 im EVZ
B._______persönlich eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der
Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an
und stellte fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob der
Beschwerdeführer neben der geltend gemachten Herkunft Afghanistan
noch über Aufenthaltsmöglichkeiten in Drittstaaten wie dem Iran verfüge,
zumal es nach bestätigter Praxis bei fehlenden Hinweisen seitens des
Beschwerdeführers und Verletzungen der Mitwirkungspflicht auch nicht
Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erscheine jedoch auch
unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage im Land zulässig,
zumutbar und möglich. Überdies sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Iran über ein soziales Netz und über einen legalen
Aufenthaltstitel verfüge, so dass es ihm freistehe, dorthin
zurückzukehren.
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C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 20. August 2007, es seien die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der BFM-Verfügung vom 23. Juli 2007 aufzuheben, und es sei
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine am 20. August 2007 von der
D._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vorab mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid
über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
E.a Das Migrationsamt des Kantons E._______ setzte das BFM mit
Schreiben vom 23. April 2010 darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer
sei seit dem 10. Mai 2009 unbekannten Aufenthaltes. Die Vorinstanz
unterliess es in der Folge, das Bundesverwaltungsgericht über diesen
Sachverhalt zu informieren (vgl. auch nachstehend Bst. F.a).
E.b Am 27. April 2010 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______
zu seinem am 12. April 2010 ebenda gestellten zweiten Asylgesuch
summarisch befragt. Dabei gab er zu Protokoll, Ende 2008 oder anfangs
2009 via Frankreich nach Belgien gereist zu sein und dort um Asyl
nachgesucht zu haben. Nach der Abweisung dieses Gesuches habe er
Belgien umgehend verlassen und sei am 10. April 2010 wieder in die
Schweiz eingereist.
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Nachdem bekannt geworden war, dass das erste Asylverfahren nach wie
vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig war, schrieb das BFM am
25. Februar 2011 das zweite Asylgesuch vom 12. April 2010 – intern – als
gegenstandslos geworden ab.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Erst mit dem Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung am 28.
Februar 2011 beziehungsweise mit der damit verbundenen Überweisung
sämtlicher Akten erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der
Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz und von dessen
Wiedereinreise mit anschliessender Stellung eines zweiten Asylgesuches
am 12. April 2010.
F.b Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Februar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 3. März
2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird vorab kritisiert, die Vorinstanz
habe gestützt auf die unzuverlässige Handknochenaltersanalyse
angenommen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr minderjährig.
Zwar trifft es zu, dass sich mittels radiologischer Untersuchung des
Handknochens ("Knochenanalyse zur Altersbestimmung") das Alter einer
Person nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen lässt und
die individuellen Abweichungen des Knochenwachstums vom
statistischen Durchschnittswert je nach Rasse, Geschlecht und Alter
unterschiedlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte und
überdies einerseits widersprüchliche Aussagen betreffend sein Alter
machte (so gab er etwa an, seit zweieinhalb Jahren zu rauchen; er habe
im Alter von 15 ½ oder 16 Jahren damit angefangen [vgl. Vorakten A13
S. 1]) und andererseits im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts
Substanzielles zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit vorbrachte,
sondern lediglich erklärte, mangels Vorhandenseins gegenteiliger
Beweise akzeptiere er die Annahme des BFM, er sei bereits volljährig
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(vgl. A14 S. 4), gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss,
beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person.
Folgerichtig wurde denn auch auf die Beiordnung einer Vertrauensperson
verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 23. Juli 2007. Die
Ziffern 1 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Verweigerung
des Asyls) und 3 (Wegweisung an sich) des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Im Folgenden ist daher ausschliesslich zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art.
44 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In
diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
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5.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
1.
1.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
1.2. Die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische
Staatsangehörigkeit wurde von der Vorinstanz – trotz fehlender
Identitätspapiere – nicht in Zweifel gezogen. Obwohl der
Beschwerdeführer sodann erklärt hatte, im Jahre 1996 mit seiner Familie
in den Iran gezogen zu sein, wurde vom BFM vorab die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat Afghanistan geprüft.
1.2.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 23. Juli 2007 aus, die
Sicherlage in Afghanistan habe sich in letzter Zeit zwar verschlechtert;
einerseits hätten die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss
insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte
sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausdehnen können, andererseits
komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte
nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere.
Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in
Afghanistan im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgegangen werden.
Zudem bestünden auch keine individuellen Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der
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Beschwerdeführer stamme aus Kabul, und es lägen keine Berichte über
ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo
diese eine bedeutende Minderheitengruppe bildeten und über
entsprechende Netzwerke verfügten. Zwar könne der Beschwerdeführer
auch in Kabul allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen
antreffen. Dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und
Kenntnisse als Schreiner und Schweisser befinde er sich jedoch in einer
privilegierten Situation. Überdies sei er jung und gesund. Es sei ihm
daher zuzumuten, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. In Kabul
habe er auch einen Schwager, der ihn bei der Finanzierung der Ausreise
unterstützt habe und der über ein kleineres Vermögen verfüge solle.
Dieser könne dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung
behilflich sein.
1.2.2. Die ARK hatte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und auch die Unterschiede zwischen der
Hauptstadt Kabul und anderen Regionen des Landes dargestellt. Im
Jahre 2006 wurde diese Rechtsprechung bestätigt und letztmals
publiziert. Demnach ist eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in
die Provinz Kabul, in die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie
die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören
(traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara; vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a
S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes grundsätzlich
zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8 S. 102), falls diese Person aus
einer dieser Regionen stammt, über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation bestehen würden (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10
E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Die Sicherheitssituation sowie die humanitäre und wirtschaftliche Lage in
den genannten Regionen haben sich seit dem Jahre 2006 nicht
verbessert; ob die Situation sich vielmehr verschlechtert habe und die
seinerzeitige Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr in diese
Gebiete heute revidiert werden müsste, kann vorliegend angesichts der
nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
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1.2.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Kabul
geboren. Im Jahre 1996 beziehungsweise im Alter von etwa sieben
Jahren habe er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester
Afghanistan verlassen und sei via Pakistan in den Iran gereist. In der
iranischen Stadt F._______ habe er während eines Jahres die Schule
besucht und später auf dem Bau gearbeitet. Seine Eltern seien
mittlerweile im Iran verstorben. Seine Schwester lebe mit ihren zwei
Kindern weiterhin in F._______, während ihr Ehemann – der auch ihr
Cousin sei – vor weniger als einem Jahr mit dem Ziel, sich dort eine neue
Existenz aufzubauen, nach Kabul zurückgekehrt sei (vgl. A1 S. 4 und A20
S. 2 f); er – der Beschwerdeführer – wisse nicht, was dieser in Kabul
mache.
Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung stellt der
erwähnte Schwager und Cousin für den Beschwerdeführer kein
"tragfähiges Beziehungsnetz" dar. Ungeachtet der bestehenden
Unklarheit, ob dieser Mann heute – vier Jahre später – überhaupt noch in
Afghanistan lebt, ist festzuhalten, dass einem solchen, nur aus einer nicht
zu den nächsten Angehörigen zu zählenden Einzelperson bestehenden
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine wirtschaftliche
und soziale Eingliederung in Kabul notwendige Qualität zukommt. Der
Umstand, dass der Schwager und Cousin dem Beschwerdeführer für die
Reise nach Europa einen Betrag von (umgerechnet) US$ 1'800.– zur
Verfügung gestellt haben soll (vgl. A 20 S. 4), lässt diesen auch noch
nicht als besonders "vermögend" erscheinen, zumal die Bezahlung
solcher Geldbeträge oftmals mit der (stillschweigenden) Verpflichtung
verbunden ist, dass der Empfänger diese später in Form von
Überweisungen aus dem Ausland an die in der Heimat verbliebenen
Angehörigen in mehrfacher Höhe "zurückzuzahlen" hat.
Sodann hat der Beschwerdeführer Kabul bereits als kleines Kind
verlassen und ist seither nie mehr dorthin zurückgekehrt, womit er dort
nie sozialisiert wurde. Er verfügt auch über keine gesicherte
Wohnsituation. Zwar ist er jung, macht keine gesundheitlichen Probleme
geltend und verfügt über einige Jahre Berufserfahrung als Schreiner und
Schweisser auf dem Bau, doch genügt dies angesichts der kaum
vorhandenen sozialen Kontakte und angesichts des Umstandes, dass er
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gemäss seinen Angaben nur während eines einzigen Jahres im Iran die
Schule besucht habe, nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit
erweist sich eine Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar. Die
Frage, ob sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage seit den oben
zitierten, publizierten Entscheiden aus den Jahren 2003 und 2006
verschlechtert habe, kann nach dem Gesagten ebenfalls offen bleiben.
1.2.4. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar.
1.3. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, es sei dem
Beschwerdeführer auch freigestellt, in den Iran zurückzukehren, zumal
davon auszugehen sei, dass er dort sowohl über ein soziales Netz als
auch über einen legalen Aufenthaltstitel verfüge.
1.3.1. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat – wie vorliegend
der Iran – kann indessen nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer
legalen Wiedereinreise besteht, wofür die Behörde die Beweislast trägt
(vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192 f. , EMARK 1995 Nr. 22 E.
10 S. 214 f.).
1.3.2. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
legal in den Iran einreisen könnte. Er hat sich zwar gemäss seinen
Angaben während rund elf Jahren, von 1996 bis zu seiner Ausreise im
Januar 2007 im Iran aufgehalten, dort während eines Jahres die Schule
besucht und auf dem Bau gearbeitet. Anfangs habe seine Familie "eine
Art Bestätigung" für ihren Aufenthalt gehabt; später sei das Papier aber
nicht mehr verlängert worden (vgl. A20 S. 3). Seine Aussage, fortan
illegal im Land gelebt zu haben, erscheint auch angesichts der Tatsache,
dass der grösste Teil der in den Iran geflüchteten Afghanen über keine
Aufenthaltsgenehmigung verfügt, glaubhaft, zumal sich auch aus den
Akten keine diese Feststellung entkräftenden Anhaltspunkte ergeben.
Selbst wenn der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsangehöriger
vor seiner Ausreise anfangs 2007 einen Duldungsanspruch
beziehungsweise eine Aufenthaltsgenehmigung im Iran gehabt hätte, so
dürfte er einen solchen Anspruch aufgrund seiner nunmehr mehr als
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vierjährigen Landesabwesenheit ohnehin verwirkt haben. Dies gilt umso
mehr, als die iranischen Behörden – wie in der Rechtsmitteleingabe (vgl.
S. 6) zu Recht bemerkt wurde – in den letzten Jahren nicht nur
Hunderttausende sich illegal im Iran aufhaltende afghanische Flüchtlinge
nach Afghanistan zurückschafften, sondern zunehmend auch über eine
Aufenthaltsgenehmigung verfügende afghanische Staatsangehörige
verschiedenen Diskriminierungen (etwa hinsichtlich des Zugangs zu
Schulen oder zum Arbeitsmarkt oder bezüglich des Erwerbs von
Grundeigentum) aussetzten. Angesichts dieser Entwicklung erschiene
auch die Möglichkeit des Erwerbs der iranischen Staatsbürgerschaft
durch afghanische Staatsangehörige völlig unrealistisch.
1.3.3. Demnach ist auch der Vollzug der Wegweisung in den Iran als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
2.
Nach dem Gesagten ist die sich einzig gegen den vorinstanzlich
verfügten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde gutzuheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. Juli 2007 sind aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit vorläufig
aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine
einschränken gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser
Sachlage wird das in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2007
gestellte, bis anhin nicht behandelte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (Art. 7
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bisher keine Honorarnote
eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist somit
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite )
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2007 werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: