Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5536/2011
U r t e i l v om 1 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein in B._______
geborener armenischer Staatsangehöriger, Russland im Jahr 2006
verliess, sich danach in der Ukraine aufhielt und am 28. September 2008
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags erstmals um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug derselben anordnete
und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass der Beschwerdeführer den Empfang dieser Verfügung (samt
Beilagen) mit vom 6. Juli 2009 datierender Bestätigung quittierte,
dass die Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung der zuständigen
kantonalen Behörde am 24. August 2009 aus seiner Unterkunft
"verschwand",
dass er am 11. März 2010 in der Schweiz beim Empfangs und
Verfahrenszentrum Vallorbe ein zweites Asylgesuch stellte,
dass er am 14. März 2010 aus diesem Zentrum "verschwand",
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und seine
Wegweisung nach Spanien sowie deren Vollzug verfügte,
dass diese Verfügung indessen zufolge des unbekannten Aufenthalts des
Beschwerdeführers nicht zugestellt werden konnte,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 25. Mai 2011
erneut in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag zum dritten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Vallorbe vom 8. Juni 2011 geltend machte, er habe Russland im Jahr
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2006 verlassen und in Spanien, Deutschland, der Schweiz, Norwegen
und Frankreich Asylgesuche eingereicht,
dass er die Schweiz, nachdem er hier im März 2010 erneut um Asyl
nachgesucht habe, freiwillig verlassen habe und nach Frankreich
zurückgekehrt sei,
dass er aus denselben Gründen, die er bei der Befragung zu seinen
Asylgründen vom 10. Dezember 2008 (act. A14/14) geltend gemacht
habe, in die Schweiz gekommen sei,
dass sein "Schwiegervater" – er sei nicht verheiratet – ihm versprochen
habe, bis Ende Jahr alles zu unternehmen, damit er ein Identitätspapier
erhalten werde,
dass er bis Ende Jahr in der Schweiz bleiben wolle,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 8. August 2011 mitteilte, es
gedenke, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2011
(Poststempel) ankündigte, er werde innerhalb von zwei bis vier Wochen
Schreiben von Zeugen einreichen, die die von ihm geltend gemachten
Probleme belegten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2011 – eröffnet am
3. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
dritte Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
28. September 2009 (recte: 2008) eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
14. Juli 2009 rechtskräftig abgeschlossen, und aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
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dass in Würdigung der gesamten Umstände auch die in Aussicht
gestellten Zeugenaussagen daran nichts änderten, da diese erst im
dritten Asylverfahren erwähnten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert zu werten seien,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen,
die Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer
Wegweisung sei abzusehen, die Akten seien an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch einzutreten und die
geltend gemachten Asylgründe zu prüfen, und dem Unterzeichneten
seien die vollständigen Asylakten der früheren Verfahren zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
Ausnahme des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde vom 6. Oktober 2011 geltend gemacht wird, dem
Unterzeichneten fehlten vom zweiten Asylgesuch die von der Vorinstanz
zugestellten Akten und ebenso der Entscheid des dritten Verfahrens,
dass dem Beschwerdeführer ein früherer negativer Entscheid nie
rechtsgültig eröffnet worden sei und die geltend gemachten Verfügungen
in den zur Verfügung gestellten Akten nicht auffindbar seien,
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dass indessen dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid des BFM vom
27. September 2011 die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb das Akteneinsichtsrecht
der Partei hinsichtlich des dritten Asylverfahrens gewahrt ist,
dass dem Rechtsvertreter vom BFM am 5. Oktober 2011 die
entscheidwesentlichen Akten aller drei Verfahren zugestellt wurden,
weshalb der Anspruch auf Akteneinsicht auch insgesamt gewahrt ist, und
der Antrag, dem Unterzeichneten seien die vollständigen Asylakten der
früheren Verfahren zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen,
gegenstandslos ist,
dass die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei ein früherer negativer
Entscheid nie rechtsgültig eröffnet worden, aktenwidrig ist, da er den
Empfang der Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 mit den darin
erwähnten Beilagen auf der Empfangsbestätigung vom 6. Juli 2009
quittierte,
dass ihm die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 nicht eröffnet werden
konnte, da er die Schweiz zuvor, ohne dass er eine
Korrespondenzadresse hinterlassen hätte, verlassen hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September
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2008 mit Verfügung vom 3. Juli 2009 nicht eintrat und dieser Entscheid in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht in seinen Heimat
oder Herkunftsstaat zurückkehrte (Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG) und ihm
das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 das rechtliche
Gehör gewährte (Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 8. Juni 2011
angab, er sei nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der
Schweiz nicht in seinen Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt und
berufe sich auf dieselben Asylgründe, die er bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass sich mithin aus den Akten keine Hinweise ergeben, nach Abschluss
des ersten Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass daran auch die in der Beschwerde vorgenommene Wiederholung
des vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Sachverhalts nichts zu ändern vermag, da das erste Asylgesuch
rechtskräftig abgelehnt wurde,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BFM vom
18. August 2011 (Poststempel) in Aussicht gestellten Beweismittel an
dieser Einschätzung nichts ändern dürften, zumal es ihm angesichts
seiner Aufenthaltsdauer im westeuropäischen Raum längstens möglich
gewesen wäre, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und
einzureichen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Juli 2009 darauf hinwies, dem
Beschwerdeführer sei es – sollte er staatenlos sein – möglich, die
armenische Staatsangehörigkeit zu erlangen, da er armenischer
Abstammung sei und sich 1992 in Armenien habe als Flüchtling
registrieren lassen,
dass es sich bei ihm um einen jüngeren Mann handelt, der sich in neuen
Lebenssituationen offenbar immer wieder zurechtfindet, weshalb davon
auszugehen ist, er werde sich in Armenien wieder integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: