B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5536/2013
teb/med/ves
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N________
D-5536/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, Provinz C.______(Iran). Sie verliess ihren Hei-
matstaat gegen Mitte 2007 und ging zusammen mit ihren Schwestern zu
ihrer Mutter nach D._______ (Irak), von wo aus sie mit ihrer Mutter, ihrem
Stiefvater und den Stiefschwestern im November 2009 über die Türkei
nach Österreich reiste, wo sie zusammen ein Asylgesuch stellten. Nach
einem negativen Asylentscheid reisten sie am 12. März 2010 mit dem
Zug in die Schweiz ein, wo sie gleichentags zusammen ein Asylgesuch
stellten.
B.
Am 27. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
aufgrund familiärer Probleme 2007 zusammen mit ihren Schwestern zu
ihrer Mutter und deren Ehemann in den Nordirak ausgereist zu sein. Sie
habe persönlich jedoch nie politische oder sonstige Probleme mit den ira-
nischen Behörden gehabt. 2010 habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ih-
rem Stiefvater und den Stiefgeschwistern, mit welchen sie zusammen ge-
lebt habe, den Irak aufgrund politischer Probleme des Stiefvaters verlas-
sen. Ihre anderen Schwestern seien zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Irak bereits verheiratet gewesen und würden mit ihren Ehemännern im
Nordirak leben. Schliesslich brachte sie vor, bei einer Rückkehr in den
Iran grosse Probleme mit den Behörden zu bekommen, da sie das Land
illegal verlassen und sich in einem Flüchtlingslager für iranische Regime-
gegner aufgehalten habe sowie weil ihr Stiefvater politisch aktiv gewesen
sei.
C.
Am 28. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin einen Mann der sel-
ben Staatsangehörigkeit geheiratet, der in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling (allerdings nur mit derivativer Flüchtlingseigenschaft) eine Auf-
enthaltsbewilligung C besitzt. Am 31. Juli 2013 stellte die Beschwerdefüh-
rerin ein Gesuch um Kantonswechsel vom Kanton E._____ in den Kanton
F.________
D.
Am 28. August 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Familie ab, an-
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Seite 3
erkannte den Stiefvater als Flüchtling an und schob seine Wegweisung
aufgrund der Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Mutter und die minderjährigen Stiefschwestern wurden in analoger
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft mit einbezogen. Mit se-
parater Verfügung gleichen Datums – eröffnet am 2. September 2013 –,
entschied das BFM über das Asylgesuch der volljährigen Beschwerdefüh-
rerin; darin wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch wurde abgelehnt; bezüglich
des weiteren Aufenthalts oder einer allfälligen Wegweisung wurde auf die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden verwiesen.
E.
Das Gesuch um Kantonswechsel wurde vom BFM am 6. September
2013 bewilligt.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Oktober 2013 (Poststempel)
focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 28. August 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziffer 1 der ange-
fochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft so-
wie die vorläufige Aufnahme seien festzustellen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2013 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Ausführungen fest.
D-5536/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft Gegenstand bildet. Bezüglich den Ausführungen zur vorläufigen
Aufnahme wird auf E. 10 verwiesen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht-, sowie die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 5
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Die vorgebrachten familiären Gründe würden in ihrer Art und
Intensität nicht die asylrelevante Dimension gemäss Art. 3 AsylG errei-
chen und die geäusserte Angst, im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung
ausgesetzt zu sein, sei nur eine Vermutung ohne konkrete Hinweise.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerdeschrift
zunächst geltend, sie müsse, da sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihres
Asylgesuchs minderjährig gewesen sei, in analoger Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters einbe-
zogen und vorläufig aufgenommen werden. Darüber hinaus bestehe für
sie die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sie aufgrund der exilpolitischen
Aktivitäten des Stiefvaters, mit welchem sie in die Schweiz gereist sei, bei
einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Verfolgungs-
gefahr durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre.
5.
Folglich sind allfällige Vorfluchtgründe nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling
im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Daher stellt sich zunächst die
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Seite 6
Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung bei
der Einreise in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund
von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjekti-
ven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfol-
gung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind
gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst wegen ihres Verhaltens anlässlich oder nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei ihr kein
Asyl gewährt wird.
6.
Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Be-
helligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behör-
den einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden
oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch
bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung
kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nrn. 7
und 21).
Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die vorgebrachte Re-
flexverfolgung sich auf exilpolitische Aktivitäten (im Irak) des Stiefvaters
der Beschwerdeführerin bezieht, mithin auf einen Sachverhalt, der erst
nach der Ausreise der Familie entstanden ist und daher, falls asylrechtlich
relevant, einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen würde.
6.1 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Einreise in den Iran einer Reflexverfolgung
ausgesetzt wäre, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da die
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Seite 7
Reflexverfolgung aber auf subjektiven Nachfluchtgründen des Stiefvaters
beruhe, werde angenommen, dass sie kein Asyl erhielte, weshalb ihr eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Die Familie des
Stiefvaters stamme aus einer kurdischen, politisch aktiven Familie. Ein
Bruder des Stiefvaters sei Peschmerga gewesen und von den iranischen
Behörden hingerichtet worden. Ein anderer Bruder sei bei einer Dorfraz-
zia von iranischen Beamten erschossen worden, als er vor seinem Haus
gestanden sei. Aufgrund mehrerer Durchsuchungen im Haus des Stiefva-
ters, der Tötungen seiner Brüder und da man ihn zu verhaften versucht
habe, sei der Stiefvater 1989 illegal in den Irak geflohen. Dort habe er
sich den Peschmerga der DKP (Demokratische Partei Kurdistan) ange-
schlossen, wo er als Bäcker, Chauffeur und Koch für die Peschmerga tä-
tig gewesen sei. Bei einem Ausflug nach G._______ im Jahr 2007 sei
auch auf ihn geschossen worden. Ausserdem habe er über einen sehr
langen Zeitraum immer wieder Drohbriefe von iranischen Spitzeln erhal-
ten, worin ihm wegen seiner Mitgliedschaft bei der DKP mit dem Tod ge-
droht worden sei. Der Stiefvater befürchte, aufgrund seiner Aktivitäten als
Peschmerga im Irak bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen
Behörden verhaftet und hingerichtet zu werden. Deswegen habe ihn das
BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Gemäss dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht vom 19. März 2013 sei von Reflexverfolgung zu
sprechen, wenn Angehörige von politisch verfolgten Personen Repressa-
lien ausgesetzt seien, um Druck auf diese oder die Familie auszuüben.
Sie (die Beschwerdeführerin) habe seit ihrer Ausreise aus dem Iran im
Jahre 2007 zusammen mit ihrem Stiefvater im Irak gelebt. Sie sei zu-
sammen mit diesem aus dem Irak ausgereist, habe zusammen mit ihm in
der Schweiz um Asyl nachgesucht und lebe heute zusammen mit ihrer
Familie in H.________. Sie sei somit als vollwertiges Mitglied der Familie
des Stiefvaters zu betrachten, mit welcher sie die letzten sechs Jahre ih-
res Lebens verbracht habe. Als Stieftochter sei sie daher aufgrund der
politischen Tätigkeiten ihres Stiefvaters bei einer Rückkehr in den Iran ei-
ner Reflexverfolgung ausgesetzt.
7.
7.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Stiefvater aufgrund
verschiedener Faktoren ein politisches Profil aufweist, aufgrund dessen
er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran und mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärti-
gen hätte. Aus diesem Grund wurde er wegen subjektiver Nachflucht-
gründe vom BFM in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig
aufgenommen.
D-5536/2013
Seite 8
7.2 Betreffend der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungs-
gericht hingegen zum Schluss, dass die behauptete Gefahr einer Reflex-
verfolgung im Iran nach objektiven Gesichtspunkten zu verneinen ist. Es
ist sehr unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden bei einer Einrei-
se der Beschwerdeführerin eine Verbindung zwischen ihr und ihrem
Stiefvater herstellen würden. Die Ehe zwischen ihm und ihrer Mutter wur-
de im Ausland (Irak) geschlossen. Zudem basiert das politische Profil ih-
res Stiefvaters auf dessen Asylaktivitäten im Irak, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass die iranischen Behörden das familiäre Umfeld in der
Schweiz beobachten. Gemäss vorliegenden Informationen ist es offenbar
auch grundsätzlich möglich, Familienmitglieder in der im von Kurden be-
siedelten Gebiet des Iraks zu besuchen und ohne grosse Schwierigkeiten
zurückzukehren; das heisst, dass allein aus diesem "Grenzverkehr" die
iranischen Behörden noch nicht Verdacht auf Kontakte mit regimefeindli-
chen Personen schliessen würden. Selbst wenn die iranischen Behörden
wüssten, dass eine Person Verwandte in einem Camp habe, würden sie
höchstens Nachforschungen tätigen und der einreisenden Person Fragen
stellen (vgl. DANISH IMMIGRATION SERVICE, Iranian Kurds, September
2013, S. 67).
7.3 Nach dem Gesagten, hat die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in den Iran nicht mit ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG infolge
einer Reflexverfolgung zu rechnen und erfüllt somit nicht die originäre
Flüchtlingseigenschaft.
8.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Stiefvaters er-
füllt sind.
8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Part-
nerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
8.2 Diese Bestimmung gilt auch für den Einbezug von Familienangehöri-
gen in den Status von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, sofern sich
die Angehörigen bereits in der Schweiz befinden; der Nachzug von Fami-
lienangehörigen vorläufig aufgenommener Flüchtlinge, welche sich noch
im Ausland befinden, ist dagegen nach der Regelung von Art. 85 Abs. 7
AuG zu beurteilen (vgl. MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrati-
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Seite 9
onsrecht, 2. Aufl., Bern 2011, S. 273 Rz. 710; MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDRAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012,
S. 245 m. w. H.).
8.3 Unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – gemäss Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesver-
waltungsgericht weitergeführt wird – nicht nur die gemeinsamen Kinder
der Partner, sondern auch die Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und
Andere subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung ei-
nes einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl.
EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 f. und EMARK 2000 Nr. 22, bestätigt im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Januar 2013,
E. 5.2.2.3).
8.4 Es werden nur minderjährige Kinder in das Familienasyl (respektive
die Flüchtlingseigenschaft) einbezogen, da nur diese zur sogenannten
Kernfamilie gehören. Massgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit
ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreise (vgl. dazu EMARK 1996
Nr. 18 E. 14 Bst. e).
8.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführe-
rin zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwis-
tern am 12. März 2010 ein Asylgesuch eingereicht habe und deshalb in
analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Stiefvaters einzubeziehen sei, da sie im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuchs minderjährig gewesen sei. Gemäss
EMARK 1996/18, E. 14 Bst. e, worauf auch Kapitel J, S. 11f. des Hand-
buches Asylverfahren des BFM verweise, beurteile sich die Minderjährig-
keit im Bereich der Asylbewerber im Zeitpunkt der Einreise der Kinder in
die Schweiz, dies im Gegensatz zum Vollzug der Wegweisung. Die Be-
schwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs
noch minderjährig gewesen, was von der Vorinstanz nie in Frage gestellt
worden sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte somit zusam-
men mit den Asylgesuchen ihres Stiefvaters, ihrer Mutter und ihrer Halb-
geschwister beurteilt werden sollen. Somit hätte die Beschwerdeführerin,
wie ihre Mutter und ihre Halbgeschwister, welche wie sie keine Flücht-
lingseigenschaft aufweisen würden, in analoger Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Stiefvaters einbezogen
werden müssen und ihr hätte die vorläufige Aufnahme gewährt werden
müssen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Stiefvater nicht um den leib-
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Seite 10
lichen Vater handle, ändere nichts an der Tatsache, dass sie zur Kernfa-
milie des Stiefvaters gehöre und daher in seine Flüchtlingseigenschaft mit
einzubeziehen sei. Gemäss Rechtsprechung der ARK würden unter dem
Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG näm-
lich nicht nur die gemeinsamen Kinder der Partner, sondern auch die
Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und Andere fallen, da die Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezwecke (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b; bestä-
tigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6263/2011 vom 16. Janu-
ar 2013, E. 5.2.2). Ausserdem habe sie seit ihrem Umzug vom Iran in den
Irak im Jahre 2006 mit ihrem Stiefvater, ihrer Mutter und ihren Halbge-
schwistern zusammen gelebt und wohne seit ihrer Einreise in die
Schweiz mit ihnen zusammen in Pratteln. Da das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Kantonswechsel am 6. September 2013 gutgeheissen
worden sei, werde diese in nächster Zeit zu ihrem Ehemann nach
F._______ ziehen. Sie gehöre daher zweifellos zur Kernfamilie ihres
Stiefvaters.
8.6 Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, war die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise zweifelsohne Teil der Kern-
familie des Stiefvaters, da sie minderjährig war und mit ihm über mehrere
Jahre zusammen gelebt hat. Daran vermag auch die Tatsache, dass sie
nicht seine leibliche Tochter ist, entsprechend der vorerwähnten Praxis
nichts zu ändern. Im Weiteren ist zu beachten, dass der Stiefvater auf-
grund seiner Exilaktivitäten im vorherigen Aufenthaltsstaat Irak im Zeit-
punkt der Einreise in die Schweiz bereits die Flüchtlingseigenschaft erfüll-
te. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51
Abs. 1 AsylG vorliegend erfüllt. Da aufgrund der Akten auch keine beson-
deren Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, welche der Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Beschwerdeführerin entge-
genstehen könnten, ist die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Stiefvaters einzubeziehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen und das BFM anzuweisen der Beschwerdeführerin im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen.
D-5536/2013
Seite 11
10.
Bezüglich dem Antrag, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen,
ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Kompetenzen, wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, beim Kanton lie-
gen, da von der kantonalen Migrationsbehörde zu prüfen ist, ob aufgrund
der Heirat eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
Das BFM hat deshalb keinen Wegweisungsentscheid gefällt. Aus diesem
Grund ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Da die Beschwerdeführerin mit dem Hauptbegehren im Wesentli-
chen durchgedrungen ist, ist ihr als obsiegender Partei zu Lasten der Vor-
instanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 525.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig
ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5536/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird nicht darauf eingetreten.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird
aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne der Erwägungen die derivative Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 525.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihr durch das
BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: