B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5537/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).
D-5537/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Noch am gleichen Tag
wurde sie wegen starker Unterleibsschmerzen zur Untersuchung ins (...)
gebracht, wo sie am 21. Juni 2015 ein erstes und am 23. Juni 2015 ein
zweites Mal untersucht und ambulant behandelt wurde.
A.a Am 29. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ B._______
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Flucht-
gründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei koso-
varische Staatsangehörige albanischer Ethnie und stamme aus C._______
([…] [{…}]). Seit ihrer Heirat habe sie in D._______ ([…] [{…}], […]) gelebt.
Sie sei krank und habe seit etwa einem Jahr Eheprobleme. Ihre Schwie-
gereltern hätten auf ihren Ehemann A. B. Druck ausgeübt, damit er sich
von ihr scheiden lasse. Sie habe daher ihre beiden 2001 und 2008 gebo-
renen Söhne E._______ und F._______ zu ihrem Bruder nach C._______
gebracht, sei dann aber wieder zur Familie ihres Mannes nach D._______
zurückgekehrt. Dort habe sie ihrer Schwiegermutter Geld für die Ausreise
aus Kosovo gestohlen und sei danach per Taxi nach G._______ und an-
schliessend – ebenfalls per Taxi – via H._______ und durch verschiedene
ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen
bis in die Schweiz gereist. Sie habe nun Angst, dass ihren Kindern, die sich
nach wie vor bei ihrem Bruder aufhielten, etwas zustossen könnte. In der
Region I._______ herrschten nämlich mittelalterliche Gesetze; es gelte
dort der Kanun. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie aber nie
Probleme gehabt.
A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2015 erneut ins (...) einge-
liefert, wo sie bis zum 17. Juli 2015 hospitalisiert blieb.
A.c Am 20. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin – ebenfalls noch
im EVZ B._______ – von einer Mitarbeiterin des SEM gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Da-
bei wiederholte sie teilweise die anlässlich der Erstbefragung gemachten
Aussagen und machte nähere Angaben zu ihren gesundheitlichen Be-
schwerden, aufgrund derer sie in die Schweiz gekommen sei. Sie sei seit
ihrer Kindheit krank. Im Alter von zehn Jahren habe sie sich die Mandeln
entfernen lassen müssen und vier Jahre später sei der Blinddarm entfernt
worden. Zwei Jahre nach der Geburt ihres zweiten Sohnes sei ihr wegen
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eines Myoms die Gebärmutter entfernt worden. Vor zwei Jahren, mithin im
Jahr 2013, habe ihr nach einer Tuberkuloseinfektion eine Niere entfernt
werden müssen. Später habe sie sich einem Eingriff an der Blase unterzie-
hen müssen. Im Moment habe sie Halsprobleme und müsse Medikamente
gegen eine Nierenbeckenentzündung nehmen. Die ärztliche Behandlung
in Kosovo sei zwar kostenlos gewesen, doch habe sie die Medikamente
selber bezahlen müssen. Der sie im (...) behandelnde Arzt habe ihr gesagt,
bei einer Behandlung im Ausland könne wohl auf eine Dialyse verzichtet
werden. Auf die in der Erstbefragung erwähnten Eheprobleme angespro-
chen, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann A. B. sei von seinen
Eltern unter Druck gesetzt worden, sie – die Beschwerdeführerin – zu ver-
lassen und stattdessen eine gesunde Frau zu heiraten. Ihr Ehemann habe
sich von dieser Aufforderung jedoch nicht beeindrucken lassen. Ihre
Schwiegereltern hätten auch ihre beiden Kinder misshandelt. Da die von
ihrem Bruder N. C. organisierte Spendenaktion nicht für ihre Ausreise ge-
reicht habe, habe sie ihrer Schwiegermutter Geld gestohlen. Nachdem die
Schwiegermutter den Diebstahl bemerkt habe, habe sie A. B. und die bei-
den Söhne aus dem Haus geworfen; seither lebten diese bei ihrem Bruder
N. C. in C._______. In der Zwischenzeit sei ihr Schwiegervater verstorben.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführe-
rin ihre Identitätskarte im Original, Kopien ihres Geburtsscheins, ihrer Hei-
ratsurkunde und der Identitätskarte ihres Ehemannes A. B. sowie – eben-
falls in Kopie – verschiedene ihre gesundheitlichen Probleme betreffende
ärztliche Berichte und Zeugnisse zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2015 lehnte das SEM das am 21. Juni
2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführerin
auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter
Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnte.
In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde
festgehalten, den vorliegenden Arztberichten seien keinerlei Hinweise da-
rauf zu entnehmen, dass die sofortige Einleitung einer speziellen Nieren-
behandlung angezeigt wäre. Im Gegenteil sei im Entlassungsbericht vom
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17. Juli 2015 von einer stabil eingeschränkten Nierenfunktion bei Einnie-
rigkeit die Rede. Was die weiteren Erkrankungen betreffe, so sei den vor-
liegenden Arztberichten ebenfalls kein Hinweis auf eine sofortige Hand-
lungsbedürftigkeit beziehungsweise auf die sofortige Einleitung einer ent-
sprechenden Therapie zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei unter
Berücksichtigung der eingereichten heimatlichen ärztlichen Unterlagen so-
wie angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer
Heimat wegen diversen Erkrankungen bis zuletzt in ärztlicher Behandlung
gestanden habe, davon auszugehen, dass sie in der Heimat adäquat ärzt-
lich und medizinisch behandelt worden sei. Entsprechend sei es ihr zuzu-
muten, die notwendige Behandlung in der Heimat fortzusetzen und sich
nach der Rückkehr in den Kosovo wie zuvor der heimatlichen medizinisch-
ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen. Schliesslich hätte sie auch die Mög-
lichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rück-
kehrhilfe zu beantragen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Sep-
tember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht, die SEM-Verfügung vom
1. September 2015 sei bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuhe-
ben. Es sei festzustellen, dass sie aus "humanitären und medizinischen
Gründen" in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde. Eventuell sei die
Sache "für detailliertere Abklärung bezüglich der medizinischen Versor-
gungsmöglichkeiten in Kosovo" an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte die Beschwerdeführerin jeweils in Kopie (und teilweise dop-
pelt) ein am 8. September 2015 von (…), Arzt für innere Medizin in
J._______, ausgestelltes Zeugnis, einen Bericht der Frauenklinik des (...)
vom 18. August 2015, einen Bericht der (…) vom 17. August 2015, ein Auf-
gebot für eine (…) auf den 5. August 2015, einen Austrittsbericht des (...)
vom 23. Juli 2015, einen Bericht des internen (…) vom 13. Juli 2015, ver-
schiedene sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindende Unterla-
gen sowie ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1.
September 2010 zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo und
eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. Dezember 2013 zu den in
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Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversa-
gen zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11. September 2015 den Ein-
gang der Beschwerde vom 9. September 2015 bestätigt hatte, teilte der
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 mit,
sie dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen
und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 2. Oktober 2015
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. September 2015 bezahlt.
E.
E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 30. Septem-
ber 2015 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehm-
lassung Frist an.
E.b Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Auch den neueren ärztlichen Berichten seien
keine Hinweise auf dringenden medizinisch-ärztlichen Handlungsbedarf zu
entnehmen. Gemäss Bericht von (…) vom 8. September 2015 leide die
Beschwerdeführerin zusätzlich unter weiteren somatischen Beschwerden
wie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Schwindel und Erbre-
chen sowie unter psychisch bedingten Beschwerden wie Freudlosigkeit,
Apathie, Hoffnungslosigkeit, Schlafstörungen, Traurigkeit, Appetitmangel
und Selbstmordgedanken. Aufgrund ihrer somatischen und psychisch be-
dingten Beschwerden, namentlich mit Blick auf die Aufrechterhaltung der
Funktion der noch funktionierenden Niere, bedürfe die Beschwerdeführe-
rin, so der unterzeichnende Arzt, einer engmaschigen Betreuung mit regel-
mässigen Verlaufskontrollen. Eine derartige engmaschige ärztliche Betreu-
ung sei indes in Kosovo nicht gewährleistet, weshalb eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin ihren sicheren Tod bedeuten würde. Wie aber sowohl
den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch den von ihr eingereichten
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heimatlichen ärztlichen Berichten zu entnehmen sei, habe die Beschwer-
deführerin in ihrer Heimat mit allzweimonatlich im (…) erfolgten Verlaufs-
kontrollen bis zuletzt in regelmässiger und engmaschiger ärztlicher Be-
handlung gestanden. Die Behandlung sei jeweils kostenlos gewesen, wäh-
rend ein Bruder der Beschwerdeführerin die Kosten für die Medikamente
übernommen habe. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass die von der
Beschwerdeführerin aktuell benötigte ärztliche Behandlung ihrer somati-
schen Beschwerden gewährleistet sei, weshalb sich zum jetzigen Zeit-
punkt eine detailliertere Abklärung der medizinischen Versorgungsmöglich-
keiten in Kosovo erübrige. Was schliesslich den geltend gemachten
schlechten psychischen Gesundheitszustand anbelange, so sei darauf hin-
zuweisen, dass sich ein depressives Zustandsbild bei Ausländerinnen und
Ausländern, deren Asylgesuche mit konsekutivem Vollzug der Wegwei-
sung abgewiesen worden seien, nicht selten in diesen Momenten bemerk-
bar mache beziehungsweise durch einen ablehnenden Asylentscheid ak-
zentuiere. Dies stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem
Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG (SR 142.20)
noch unter jenem von Art. 3 EMRK entgegen.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am
10. November 2015 ein Doppel der Vernehmlassung des SEM zukommen
und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Be-
weismittel einzureichen.
E.d Am 24. November 2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch
eine – nicht von der Beschwerdeführerin mandatierte – Mitarbeiterin der
(…) ein weiteres die Beschwerdeführerin betreffendes, am 20. November
2015 von (…) ausgestelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben. Da-
nach habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin trotz
der Verabreichung verschiedener Medikamente nicht verbessert. Die psy-
chischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden dauerten an
und sie leide wiederholt unter Harnweginfektionen. Eine adäquate Behand-
lung der Beschwerdeführerin in Kosovo sei nicht gewährleistet, zumal sich
durch die wiederholten Infektionen die Nierenfunktion verschlechtern
werde, so dass schliesslich eine Dialyse unabdingbar werde.
E.e Am 1. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am
25. November 2015 von der (…) ausgestelltes Zeugnis, wonach die Be-
schwerdeführerin "vom 20.11.2015 bis 25.11.2015 wegen Krankheit zu 100
% arbeitsunfähig" gewesen sei, ein.
D-5537/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. September 2015 festgehal-
ten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen
den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des
SEM vom 1. September 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der
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Seite 8
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anord-
nung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das
Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärt hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
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Seite 9
steht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführerin nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelun-
gen, wobei auch ihre Behauptung, in der Region I._______, wo ihr Ehe-
mann herkomme, herrschten noch mittelalterliche Gesetze (vgl. Vorakten
SEM A3 S. 7 oben), daran nichts zu ändern vermag. Mögliche (erneute)
Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes bei einer Rückkehr nach
Kosovo erfüllen die Anforderungen an ein "real risk" praxisgemäss eben-
falls nicht. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerde-
führerin im Falle von Schikanen durch Privatpersonen an die kosovari-
schen Behörden wenden und diese um Schutz vor Übergriffen durch Dritte
ersuchen kann (vgl. dazu BVGE 2001/50 E. 4.7). Zudem wurde Kosovo –
wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnt – als verfolgungssi-
cherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt, weshalb
davon auszugehen ist, dass der generelle Schutzwille und die generelle
Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich
relevanter Übergriffe zu bejahen sind.
Aus gesundheitlichen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung schliess-
lich nur unter aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR), was indessen vorliegend nicht der Fall ist, da die Beschwerdefüh-
rerin sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium oder in Todesnähe befindet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen
steht überdies fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat immer
wieder die erforderliche ärztliche Behandlung erhalten hat. Bezüglich der
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Seite 10
Zumutbarkeit und Möglichkeit, die medizinische Behandlung nach ihrer
Rückkehr in ihr Heimatland erneut in Anspruch zu nehmen, wird auf die
nachfolgenden Erwägungen (vgl. unten E. 4.2.2) verwiesen. Schliesslich
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
4.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Kosovo im jetzigen Zeitpunkt weder
Krieg noch Bürgerkrieg herrscht und auch keine Situation allgemeiner Ge-
walt vorliegt.
4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbe-
sondere in der Person der Beschwerdeführerin bestehende medizinische
– Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
4.2.2.1 Aus den sich bei den Akten befindenden verschiedenen ärztlichen
Berichten und Zeugnissen sowie aus den Befragungsprotokollen (vgl. ins-
besondere Vorakten SEM A16 S. 4) geht hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit vielen Jahren gesundheitliche Probleme hat. Gemäss ihren An-
gaben wurden ihr als Kind die Mandeln und der Blinddarm entfernt. Im Jahr
2010 habe wegen eines Myoms ihre Gebärmutter und drei Jahre später im
Zusammenhang mit einer Tuberkuloseinfektion die rechte Niere entfernt
werden müssen. Die Funktion der linken Niere ist – jedenfalls zeitweise –
eingeschränkt und die Beschwerdeführerin leidet immer wieder unter Harn-
weginfektionen. Ende Juni 2015 wurden ihr wegen einer Nierenbeckenent-
zündung Antibiotika verschrieben. Da sich die Beschwerden dennoch nicht
besserten, wurde sie am 3. Juli 2015 erneut im (...) vorstellig. In der Folge
wurde sie dort während zwei Wochen stationär behandelt und eingehend
untersucht, wobei zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen (aufzu-
lösende) Pfropfen in beiden Ohr sowie eine vergrösserte Schilddrüse fest-
D-5537/2015
Seite 11
gestellt wurden. Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin "in ver-
bessertem Zustand" aus der stationären Behandlung entlassen (vgl. Be-
richt des (…) vom 17. Juli 2015).
Gemäss den aktuellsten sich bei den Akten befindenden ärztlichen Zeug-
nissen und Berichten leidet die Beschwerdeführerin auch unter psychi-
schen und psychosomatischen Beschwerden. Sie sei freudlos, apathisch
und hoffnungslos, leide unter Schlafstörungen, Traurigkeit und Appetit-
mangel und habe Selbstmordgedanken. Überdies habe sie zeitweilig Rü-
cken- und Kopfschmerzen und leide unter Müdigkeit, Schwindel und Er-
brechen (vgl. die beiden ärztlichen Zeugnisse von […]) vom 8. September
2015 und vom 20. November 2015). Nebst verschiedenen Medikamenten
zur Behandlung ihrer eingeschränkten Nierenfunktion sei ihr auch "Trittico
50 mg", ein Mittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhel-
lender Wirkung, verschrieben worden (vgl. Zeugnis von (…) vom 20. No-
vember 2015). Dennoch musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund ei-
ner Verschlechterung ihres psychischen Zustandes am 20. November
2015 vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
(vgl. Zeugnis der (…) vom 25. November 2015, wonach die Beschwerde-
führerin vom 20. bis 25. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
sei).
4.2.2.2 Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, den vorlie-
genden Arztberichten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass
die sofortige Einleitung einer speziellen Nierenbehandlung angezeigt wäre.
Im Gegenteil sei im Entlassungsbericht vom 17. Juli 2015 von einer "stabil
eingeschränkten Nierenfunktion bei Einnierigkeit" (vgl. S. 2 des besagten
Berichtes) die Rede. Was die weiteren Erkrankungen der Beschwerdefüh-
rerin betreffe, so sei den vorliegenden Arztberichten ebenfalls kein Hinweis
auf eine sofortige Handlungsbedürftigkeit beziehungsweise auf die sofor-
tige Einleitung einer entsprechenden Therapie zu entnehmen. Vor diesem
Hintergrund sei unter Berücksichtigung der eingereichten heimatlichen
ärztlichen Unterlagen sowie angesichts der Aussage der Beschwerdefüh-
rerin, wegen ihren diversen Erkrankungen bis zuletzt in ärztlicher Behand-
lung gestanden zu haben, davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat
adäquat medizinisch und ärztlich behandelt worden sei. Entsprechend sei
es ihr zuzumuten, die notwendige Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen
und sich nach der Rückkehr nach Kosovo – wie schon zuvor – der heimat-
lichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen.
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In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 wurde auf die zusammen
mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berichte des (...) vom 17. und 18.
August 2015 verwiesen, welchen ebenfalls keine Hinweise auf dringenden
medizinisch-ärztlichen Handlungsbedarf zu entnehmen seien. So habe die
Untersuchung der linksseitig vergrösserten Schilddrüse einen gutartigen
Befund ergeben, und die Unterbauchbeschwerden erforderten nach sono-
graphischer Untersuchung keine weiteren gynäkologisch-onkologischen
Abklärungen.
4.2.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann
der medizinische Standard in Kosovo zwar in der Tat nicht mit demjenigen
in der Schweiz verglichen werden. Insbesondere in ländlichen Gebieten ist
der Zugang zu medizinischen Einrichtungen mangelhaft (vgl. die mit der
Beschwerde eingereichte Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. De-
zember 2013 sowie das "Update" betreffend die Lage der medizinischen
Versorgung in Kosovo, welches indessen vom 1. September 2010 datiert
und somit nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann). Wie jedoch so-
wohl den von ihr anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen als
auch den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten heimatlichen ärztli-
chen Berichten entnommen werden kann, stand die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat mit allzweimonatlich im (…) erfolgten Kontrollen bis zuletzt in
regelmässiger und engmaschiger ärztlicher Behandlung. Die Behandlung
sei jeweils kostenlos gewesen, während ein Bruder die Kosten für die Me-
dikamente übernommen habe (vgl. Vorakten SEM A16 S. 6, Antwort auf
die Frage 45). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Vorinstanz
gefolgt werden, die von der Beschwerdeführerin aktuell benötigte ärztliche
Behandlung ihrer somatischen Beschwerden sei gewährleistet und es er-
übrige sich zum jetzigen Zeitpunkt eine detailliertere Abklärung der medizi-
nischen Versorgungsmöglichkeiten in Kosovo.
Was die insbesondere auf Beschwerdeebene vorgebrachten psychischen
Probleme betrifft, so hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Austritts-
bericht des (...) vom 23. Juli 2015 (vgl. S. 3) bereits kurze Zeit nach ihrer
Einreise in die Schweiz Mühe mit der Situation in der Asylunterkunft und
mit dem Umstand, dass sie nicht wisse, wann sie ihre in Kosovo zurückge-
lassenen Kinder wiedersehen werde. Es fällt auf, dass sich die psychi-
schen Probleme mit zunehmender Dauer des Aufenthalts in der Schweiz –
und vermutungsweise aufgrund des fortschreitenden Gefühls der Entwur-
zelung und Einsamkeit – verschlimmert haben und sich die Beschwerde-
führerin schliesslich trotz entsprechender medikamentöser Behandlung so-
gar vorübergehend in stationäre psychiatrische Behandlung begeben
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musste. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015
überdies zu Recht bemerkte, kann sich ein depressives Zustandsbild nicht
selten durch einen ablehnenden Asylentscheid weiter akzentuieren, wobei
aber allfälligen, aufgrund der situationsbedingten psychischen Belastung
auftretenden gesundheitlichen Risiken medikamentös und mit einer sorg-
fältigen Vorbereitung auf die Ausreise vorgebeugt werden könnte.
4.2.2.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 25. November 2015 kein
weiteres ärztliches Zeugnis mehr eingereicht wurde, so dass davon aus-
gegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin seither nicht verschlechtert hat. Als Zwischenergebnis ist nach
dem Gesagten der Wegweisungsvollzug unter medizinischen Gesichts-
punkten als zumutbar einzustufen, zumal der Beschwerdeführerin – wie in
der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5) festgehalten wurde – die Möglich-
keit offen steht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen.
Nach dem Gesagten besteht keine Notwendigkeit der Vornahme weiterer
Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in Kosovo bezie-
hungsweise zur Rückgabe der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme sol-
cher Abklärungen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
4.2.3 Als letzter Punkt bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach
ihrer Rückkehr nach Kosovo in absehbarer Zeit in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
Die wirtschaftliche Lage in Kosovo muss nach wie vor als angespannt be-
zeichnet werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin nur über eine ru-
dimentäre Schulbildung und ist aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit
auch nur bedingt arbeitsfähig. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sie
in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz (Ehemann, der auf dem
Bau arbeitet, sowie mehrere Geschwister, wobei einer der Brüder sie schon
vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt und ihr, ihrem Ehemann und ihren
beiden Söhnen auch Unterkunft gewährt hat [vgl. Vorakten SEM A16 S. 3])
verfügt, und es ist davon auszugehen, dass ihr in der Schweiz wohnhafter
und das Schweizer Bürgerrecht besitzender Cousin (…) (welcher die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz teilweise medizinisch betreute bezie-
hungsweise die vorstehend erwähnten ärztlichen Berichte erstellte; vgl.
auch Vorakten SEM A3 S. 5) sie nach ihrer Rückkehr finanziell unterstützen
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könnte. Schliesslich steht der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit of-
fen, in der Schweiz zusätzlich zur medizinischen noch weitere finanzielle
Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung insgesamt
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeich-
net werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer noch bis zum 2. Februar
2024 gültigen Identitätskarte. Sollte sie für ihre Rückkehr noch weitere Rei-
sedokumente benötigen, so liegt es an ihr, sich diese bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen habe (Ziff. 4 des Dispositivs).
In der Beschwerdeschrift wird zwar nicht explizit um Erstreckung der Aus-
reisefrist ersucht, doch erscheint in Anbetracht der vorliegenden konkreten
Konstellation (insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwer-
deführerin) die minimale gesetzliche Ausreisefrist von einem Tag im jetzi-
gen Zeitpunkt offensichtlich unangemessen, welchem Umstand das SEM
bei der Neuansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung ei-
ner Überprüfung gemäss Art. 106 AsylG standhält. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der
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am 21. September 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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