Abtei lung IV
D-5538/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5538/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 10. August 2005 auf dem Luftweg Richtung Italien.
Von dort aus gelangte sie am 11. August 2005 in die Schweiz, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b Zu dessen Begründung machte die Beschwerdeführerin – eine
Oromo aus _______ – im Wesentlichen geltend, als Reinigungskraft in
einer Organisationsstelle der Oromo beschäftigt gewesen zu sein. Auf
die Aufforderung eines Bekannten hin habe sie verschiedenen
Personen immer wieder heimlich beschafftes Material aus den
besagten Räumlichkeiten zukommen lassen. Am 17. Juni 2005 sei sie
von der Polizei festgenommen, inhaftiert und eingeschüchtert worden.
Man habe sie aufgefordert anzugeben, für wen sie tätig gewesen sei.
Sie habe den Namen des Bekannten preisgegeben. Mit Hilfe eines On-
kels, der Bestechungsgeld bezahlt habe, sei sie nach einem Monat
freigekommen. In der Folge habe sie sich versteckt gehalten und sei
wenig später ausser Landes geflohen.
A.c Mit Verfügung vom 8. September 2005 trat die Vorinstanz auf das
Asylgesuch gestützt auf die damals in Kraft stehende Fassung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids
führte sie aus, es bestünden keine entschuldbaren Gründe für die Pa-
pierlosigkeit. Die angebliche behördliche Verfolgung erscheine als halt-
los.
A.d Mit Urteil vom 16. September 2005 wies die schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) den Rekurs der Beschwerdeführerin vom
13. September 2005 vollumfänglich ab. In der Folge war der Aufent-
haltsort der Beschwerdeführerin nicht mehr bekannt.
B.
Am 31. Juli 2006 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-
tretung beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2005. Es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorlägen. Entsprechend sei die vorläufige Aufnahme als Flücht-
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ling zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien vorläufige Mass-
nahmen anzuordnen (aufschiebende Wirkung der Beschwerde). Zur
Begründung machte sie geltend, Mitglied der Coalition for Unity and
Democracy (CUDP)/Kinjit geworden zu sein. Sie habe sich aktiv und
massgeblich für die Demokratisierung des diktatorischen Systems in
Äthiopien eingesetzt. Entsprechend würde ihr bei einer Rückkehr ins
Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen.
Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben der CUDP/Kinjit vom
_______und ein Schreiben im Zusammenhang mit dem behördlich ge-
buchten Rückflug der Beschwerdeführerin ins Heimatland bei.
C.
Mit Schreiben vom 7. August 2006 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin via deren Rechtsvertretung auf, sich bei der kanto-
nalen Behörde zu melden.
D.
Am 1. November 2006 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin ei-
ne Anhörung durch. Dabei machte sie geltend, wegen Tuberkulose
ärztlich behandelt zu werden. Im Weiteren beantwortete sie Fragen zu
ihrem exilpolitischen Engagement in der Schweiz.
E.
Am 4. Dezember 2006 (Eingang BFM) gab die Beschwerdeführerin ei-
nen Arztbericht vom 4. November 2006 und einen Spital-Austrittsbe-
richt vom 12. Oktober 2006 samt Begleitschreiben ihrer Rechtsvertre-
tung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 forderte das BFM die Be-
schwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
G.
Am 13. Juli 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
einen Arztbericht vom 10. Juli 2007. Gemäss diesem Bericht sei die
medizinische Behandlung abgeschlossen.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 – eröffnet am 20. Juli 2007 – lehnte
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das BFM die Eingabe vom 31. Juli 2006 als zweites Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. In den Erwägungen hielt die
Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es
sei mithin nicht davon auszugehen, dass sie vor der Ausreise als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein
könnte. Demzufolge bestehe kein Anlass zur Annahme, sie sei in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden ge-
standen. Die Aktivitäten bei der CUDP/Kinjit vermittelten sodann kein
politisches Profil der Beschwerdeführerin, welches zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung vor Ort führen könnte. Dass die
äthiopischen Behörden sie als Person, welche die Regierung in ernst-
zunehmender Weise bedrohe, identifiziert hätten, müsse aufgrund der
Aktenlage verneint werden, zumal sie sich in der Schweiz nicht poli-
tisch exponiert habe. Zwar habe sie sich unbestrittenermassen an poli-
tischen Aktivitäten der CUDP/Kinjit beteiligt, ohne aber markant in Er-
scheinung getreten zu sein.
I.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihre Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sie die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Die Be-
schwerdeführerin begründete die Eingabe mit ihrem aktiven exilpoliti-
schen Engagement. Die Schlussfolgerung des BFM, in Anbetracht der
unglaubhaften Vorverfolgung vermöchten Nachfluchtaktivitäten im Sin-
ne von Art. 54 AsylG keine Verfolgung im Heimatland zu bewirken,
könne nicht nachvollzogen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung hätten die äthiopischen Behörden namentlich auch durch
ihr Spitzelsystem durchaus die Möglichkeit, ihre exilpolitisch aktiven
Landsleute in der Schweiz zu identifizieren. Eine Veranstaltung der
Kinjit vom _______sei von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz
auf Video aufgenommen worden. Ein ranghoher äthiopischer Diplomat
habe ferner anlässlich einer von ihm organisierten Veranstaltung auf
ein Kinjit-Mitglied gezeigt und erklärt, er erkenne es wie-der als einen
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jener Aktivisten, welche an einem Kinjit-Schweiz-Treffen teilgenommen
hätten. Diese massive Überwachung sei nicht mit der vorinstanzlichen
Sichtweise, wonach die Behörden nur gegen für sie als konkrete Be-
drohung empfundene Personen vorzugehen beabsichtigten, vereinbar.
Die Annahme des BFM, die äthiopischen Behörden würden zwischen
politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten unterscheiden, sei
nicht stichhaltig, hätten diese Aktivitäten doch unbesehen der Motivie-
rung der Betroffenen eine Schädigung des Ansehens des äthiopischen
Staates zur Folge. Ausserdem würde bei dieser Sichtweise die Ent-
scheidung, ob es sich um eine echte oder falsche Aktivistin handle,
gänzlich in die Hände des äthiopischen Geheimdienstes gelegt, und
die Betroffenen wären bei der Rückkehr dessen Willkür ausgesetzt.
Nach dem Gesagten seien vorliegend subjektive Nachfluchtgründe ge-
geben. Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht lediglich gestützt auf Art.
54 AsylG festgestellt werden, sei Asyl zu gewähren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest,
hiess das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut, verzich-
tete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses und wies das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
K.
Mit Vernehmlassung vom 28. August 2007 hielt das Bundesamt an sei-
nen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin am 30. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
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stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
3.3 Eine Person, welche sich auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG nicht zur
Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjek-
tiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren
solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 und 70).
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3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Rekursschrift eventua-
liter die Gewährung des Asyls, sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht
lediglich gestützt auf Art. 54 AsylG festgestellt werden. Zur Begrün-
dung macht sie wie im ersten Asylverfahren geltend, ihre damaligen
Vorbringen, welche im ARK-Urteil vom 16. September 2005 als offen-
sichtlich haltlos qualifiziert wurden, seien als glaubhaft zu erachten.
Eine stringente und nachvollziehbare Argumentation für diese Sicht-
weise ist aber so in keiner Weise erkennbar, weshalb der entspre-
chende Antrag abzulehnen ist.
3.5 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008, D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008, D-5305/2008 vom 17. Okto-
ber 2008 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist zwar davon aus-
zugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Ange-
sichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitglie-
dern der CUDP/Kinjit und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuel-
len Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu
offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Er-
kennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie insbesondere deren konkre-
te exilpolitische Tätigkeit. Es ist zwar grundsätzlich unbestritten, dass
sie diesbezüglich aktiv war. Die von ihr geltend gemachte politische
Exponierung kann den vorliegenden Akten indes nicht entnommen
werden. Anlässlich der Bundesanhörung vermittelte sie in keiner Wei-
se das in den Beschwerdeeingaben gezeichnete Bild einer herausra-
gend aktiven Oppositionellen. Vielmehr gab sie im Rahmen ihrer wenig
substanziierten Schilderungen lediglich an, sie habe als normales Mit-
glied Versammlungen besucht und an Demonstrationen teilgenommen
(B 10/8, S. 3). Weitergehende Aktivitäten gab sie nicht zu Protokoll.
Auch dem eingereichten CUDP-Schreiben vom _______ kann keine
eigentliche Führungsfunktion entnommen werden, wobei die Be-
schreibung ihrer Aktivitäten in Berücksichtigung ihrer eigenen Anga-
ben etwas übertrieben wirkt. Es ist sodann zwar nicht ausgeschlossen,
dass die äthiopischen Behörden aufgrund von Bildaufnahmen bei Ver-
anstaltungen unter Umständen in der Lage waren, die Beschwerdefüh-
rerin zu identifizieren. Insgesamt ist aber in Berücksichtigung ihres in
keiner Weise herausragenden Engagements nicht davon auszugehen,
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dass sie den gesteigerten Argwohn von äthiopischen Regierungs-
agenten erweckte. Im Weiteren vermochte sie im Rahmen des ersten
Asylverfahrens die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht
glaubhaft zu machen. Die Feststellung des Bundesamtes, vor ihrer
Ausreise sei sie nicht als Politaktivistin registriert worden, dürfte somit
zutreffen. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass das BFM entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht bereits deshalb die Relevanz exilpoliti-
scher Aktivitäten verneinte. Vielmehr diente ihm diese Erwägung als
Ausgangspunkt für eine detaillierte Begründung, weshalb vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 54 AsylG nicht erfüllt seien. Auch ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Ak-
tivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
bzw. Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7379/2007 vom 6. März 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008). Einzuräumen ist, dass die Vorgehens-
weise der äthiopischen Behörden bei der Einreise gegenüber Lands-
leuten, die lange im Ausland weilten, unbesehen des Ausmasses ihrer
allfälligen exilpolitischen Tätigkeiten mit Unwägbarkeiten behaftet sein
dürfte, ohne dass aber bereits deshalb auf eine konkrete Gefährdung
der betroffenen Person geschlossen werden kann. Der erwähnte Um-
stand, wonach die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von re-
gimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern be-
obachtet werden, reicht für sich allein genommen sodann noch nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Viel-
mehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich die
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass
ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopi-
schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkre-
te Hinweise bestehen aufgrund der wie erwähnt kaum auffälligen Exil-
tätigkeiten indes nicht (vgl. dazu wiederum die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung in B 10/8). Vielmehr ist mit
der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszu-
gehen, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person zwecks Überwachung oder Verfolgung ha-
ben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerde-
führerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, beste-
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hen aber nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte. Sie gehört offen-
sichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden
mutmasslich interessieren. Es ist daher nicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden aus
heutiger Sicht bei ihr von einer Bedrohung für das Regime ausgehen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ge-
halten ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG). Da sie nach der Eingabe vom 20. August 2007
keine Beweismittel zu den Akten gab, ist mithin auch nicht von einer
allfälligen seitherigen Akzentuierung ihres politischen Profils auszuge-
hen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den
Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, wes-
halb darauf verzichtet werden kann, auf diese detaillierter einzugehen.
3.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
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weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]), was ihr unter Hinweis
auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-
4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern. Eine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht entstanden. Ent-
sprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwer-
deführerin ausgegangen werden.
5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde. Es ist ihr, die zeitlebens in _______
wohnte, über eine gewisse Schulbildung, Arbeitserfahrung und über
Angehörige vor Ort verfügt, zuzumuten, sich erneut dort niederzulas-
sen (vgl. A 1/11, S. 1 ff.; A 11/16, S. 3 ff.). Entsprechend kann auch in
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Würdigung ihrer langen Landesabwesenheit davon ausgegangen wer-
den, sie gerate nach der Rückkehr im Herkunftsort _______ nicht in
eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenauflage abzusehen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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