Abtei lung IV
D-5538/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5538/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______ - am 10. Januar 2002 ein erstes Asyl -
gesuch in der Schweiz einreichte,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Irak neben seiner Tätigkeit als Taxifahrer zu-
sammen mit zwei Kollegen Lebensmittel an die innerirakische Grenze
geschmuggelt, wobei sie in Verdacht geraten seien, Waffen zu
schmuggeln,
dass sie im Herbst 2001 auf einer Fahrt von irakischen Behörden be-
schossen worden seien, wobei ein Kollege getötet und der andere
verhaftet worden sei,
dass er habe fliehen können und er nun von den Angehörigen des er-
schossenen Kollegen beschuldigt werde, für dessen Tod verantwortlich
zu sein,
dass diese nun beabsichtigen würden, sich an ihm zu rächen,
dass das BFF das Asylgesuch mit Beschluss vom 4. März 2002 als
gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem der Beschwerdeführer
seit dem 23. Januar 2002 unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2002 in Deutschland ein-
reiste, wo er ebenfalls um Asyl nachsuchte,
dass er dort seit dem 4. August 2003 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte, wobei er grundsätzlich die gleichen Asyl -
gründe geltend machte, wie beim ersten Asylgesuch,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2005 das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2006 die vorläufige
Aufnahme namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Einreise immer wieder straffällig geworden war und
sein Verhalten auch nach der verfügten Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht geändert hatte, aufhob, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, möglich und verhältnismässig erachtete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf
die dagegen erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des er-
hobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 23. Mai 2006 nicht eintrat,
womit die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer in der Folge weiterhin (illegal) in der
Schweiz verlieb und von der zuständigen Behörde des Kantons
C._______ am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen
wurde, aus der er am 28. Mai 2008 wieder entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2008 ein Wiedererwägungs-
gesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008
abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September
2008 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2009 bei der Fremden-
polizei D._______ ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung infolge eines persönlichen Härtefalls stellte,
welches am 2. März 2009 vom Migrationsdienst des Kantons
C._______ abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 von den Behörden des
Kantons C._______ ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft genommen
wurde, wo er am 7. Juni 2010 erneut um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni
2010 mitteilte, dass das Gesuch nicht entgegen genommen werde, da
die Begründung fehle,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 in der Ausschaffungshaft
nochmals ein Asylgesuch stellte,
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dass er vom BFM am 27. Juli 2010 zu seinem (vierten) Asylgesuch im
Ausschaffungsgefängnis E._______ angehört wurde, wobei er im
Wesentlichen geltend machte, er habe den Irak im Jahre 2001 ver-
lassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt,
dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, da er dort Probleme
habe,
dass er diese Probleme bereits in den ersten beiden Asylverfahren in
der Schweiz geltend gemacht habe und ansonsten keine anderen
Probleme bestehen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das (vierte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug ver-
fügte,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, der Beschwerdeführer sei seit der rechtskräftigen Ablehnung
seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz nicht mehr in den Irak
zurückgekehrt,
dass er die gleichen Gründe wie in den beiden ersten Asylverfahren
geltend mache und anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll
gegeben habe, keine anderen Probleme zu haben,
dass es seit der Ablehnung des zweiten Asylgesuchs auch keine Er-
eignisse im Irak gegeben habe, die im Zusammenhang mit diesen
Problemen stehen würden,
dass diese Vorbringen vom BFM in der Verfügung vom 28. November
2005 als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 zudem ein ent-
sprechend begründetes Wiedererwägungsgesuch abgewiesen habe,
dass das am 17. Juli 2003 eingeleitete (zweite) Asylverfahren seit dem
23. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den
Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass nach Abschluss
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dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
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Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
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Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM
vom 28. November 2005 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in
welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hin-
weisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles
Erfordernis) festgestellt hat,
dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu
verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente in der Be-
schwerde unwidersprochen bleiben und im Wesentlichen lediglich am
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt fest-
gehalten wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli
2010 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht
vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak
droht,
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und Abs. 4
(Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) AuG nicht verfügt wird,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt
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gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ver-
stossen hat, wobei vorab auf die Erwägungen der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 verwiesen wird,
dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ergehen dieser Verfügung
nicht an die öffentliche Ordnung in der Schweiz gehalten hat, zumal er
zugestandenermassen illegale Drogen konsumiert und Drohungen
gegen die Polizei ausgesprochen hat (vgl. Akten BFM E 10/8, S. 6),
dass er sich zudem während langer Zeit illegal in der Schweiz auf-
gehalten hat,
dass deshalb das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Interesse am Verbleib in
der Schweiz nach wie vor überwiegt,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage auch als verhältnismässig zu erachten ist,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er lebe
schon seit fast neun Jahren in der Schweiz, ohne nennenswerte Straf -
taten begangen zu haben, zu keiner anderen Einschätzung des Ge-
richts führt,
dass sich der Beschwerdeführer daher nicht auf die Rückführungs-
schranken von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG berufen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Strafanstalt F._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei
C._______ (per Telefax, mit der Bitte zum Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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