B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5538/2012/wif
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N (…).
D-5538/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus Mosul – verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 16. Janu-
ar 2012 und gelangte über die Türkei, weitere ihm unbekannte Länder
und Italien am 27. Januar 2012 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2012
ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2012 wurde er summarisch befragt
und am 21. August 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe Angst gehabt vor den Terroristen, die sie im Visier
gehabt hätten, weil sie Kurden seien. Im Juli 2011 habe er während einer
Woche öfters das gleiche Auto gesehen, aus dem sie ihn beobachtet hät-
ten. Eines Tages hätten sie auf dem Heimweg von der Arbeit vor ihm ge-
halten und von ihm verlangt, dass er einsteige. Wahrscheinlich hätten sie
seine Familie für reich gehalten und Geld erpressen wollen. Weil er sich
gewehrt habe, hätten sie ihn mit dem Messer an Kopf, Rücken und Arm
verletzt. Da die Polizei gekommen sei, hätten sie ihn losgelassen und sei-
en geflüchtet. Er sei bewusstlos ins Spital gebracht und dort operiert wor-
den. Am nächsten Tag sei er entlassen worden, weil das Spital überlastet
gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2012 – eröffnet am 20. September
2012 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
D-5538/2012
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Be-
schwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig
verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und lud das
BFM zur Vernehmlassung bis zum 12. November 2012 ein.
E.
Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 zu den Akten.
F.
Am 8. November 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum
12. Dezember 2012 verlängert.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2012 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 29. Oktober 2012 zu den Akten. Das Schreiben
ging gleichzeitig in Kopie an das BFM.
H.
Am 11. Dezember 2012 wurde die Frist zur Vernehmlassung bis zum
12. Januar 2013 verlängert.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte einen weiteren ärztlichen Be-
richt vom 15. Januar 2013 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 23. April 2013 reichte der Beschwerdeführer einen ak-
tuellen ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 zu den Akten.
D-5538/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebe-
nenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.1 Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, das BFM habe sich in sei-
ner Verfügung nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert, ob-
wohl er bereits an der Anhörung auf seine gesundheitlichen Probleme
D-5538/2012
Seite 5
hingewiesen habe. Damit sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung
des Sachverhalts, insbesondere zwecks Abklärung seines Gesundheits-
zustandes, und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Das BFM hielt dem entgegen, obwohl der Beschwerdeführer im or-
dentlichen Asylverfahren ausführlich zu seinem Gesundheitszustand an-
gehört worden sei, habe er die nunmehr geltend gemachten psychischen
Probleme mit keinem Wort erwähnt. Die zwei Arztberichte, die er auf Be-
schwerdeebene nachreiche, seien beide nach Erhalt des ablehnenden
Asylentscheides vom 19. September 2012 verfasst worden.
3.3 Wie das BFM richtig ausführt, wurde der Beschwerdeführer zu sei-
nem Gesundheitszustand an der Anhörung befragt. Dabei gab er lediglich
kleinere physische Beschwerden an. Die neu geltend gemachten psychi-
schen Probleme erwähnte er mit keinem Wort. Entgegen den Ausführun-
gen in der Replik musste das BFM seine Aussagen an der Anhörung, er
leide an starken Kopfschmerzen, nicht als nicht definierte psychische Pro-
bleme interpretieren, dies auch nicht in Anbetracht seiner Jugendlichkeit
und seines Kulturkreises. Das BFM durfte deshalb davon ausgehen, dass
er weitgehend gesund sei und es musste sich in seiner Verfügung nicht
vertieft mit dessen Gesundheitszustand auseinandersetzen. Die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind durch die
eingereichten Arztberichte eingehend belegt, und das BFM hat sich in sei-
ner Vernehmlassung auch zu diesen sowie zum aktuellen Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers geäussert. Der Sachverhalt ist nach dem
Gesagten rechtsgenüglich erstellt. Der Antrag um Rückweisung an die
Vorinstanz wird abgewiesen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-5538/2012
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie-
sen. Der Gesuchsteller mache geltend, von Anhängern einer terroristi-
schen Organisation in Mosul bedroht und angegriffen worden zu sein. Im
Zusammenhang mit nicht-staatlicher Verfolgung müsse die Frage der lan-
desweiten Gefährdung vertieft geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei
es zwar unwahrscheinlich, dass es sich bei der angegebenen Gruppe um
eine landesweit vernetzte Organisation handle, gänzlich ausgeschlossen
werden könne dies jedoch nicht. Somit stelle sich die Frage nach dem
verfügbaren Schutz in anderen Gebieten des Iraks, insbesondere in den
kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak. Die Behörden im Nordirak
seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen,
nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten und somit adäquaten Schutz
vor Verfolgung zu gewähren. Zwar prüften die kurdischen Behörden im
Rahmen der Registrierung von intern Vertriebenen aus dem Zentralirak
allfällige Sicherheitsrisiken, die von einer solchen Person ausgehen könn-
ten. Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer jedoch nicht über
ein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als potenziellen
politischen Gegner erscheinen lassen könne. Er sei Kurde, im Nordirak
aufgewachsen und nie religiös oder politisch tätig gewesen. Somit hätten
die kurdischen Behörden keinen Grund, ihm die Einreise in den Norden
und die dortige Niederlassung zu verweigern. Da er im kurdisch kontrol-
lierten Teil des Iraks um effektiven Schutz nachsuchen könne, sei er nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus diesem Grund hielten seine
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Daher könne darauf verzichtet werden, die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu überprüfen. Diesbezüglich sei indes-
sen ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe detailliert geschil-
dert, wie er ins Visier der Terroristen geraten sei. Auch seine Schilderun-
gen bezüglich des Angriffs im Juli 2011 seien substanziiert ausgefallen,
und die Zeit nach dem traumatischen Vorfall habe er ebenfalls detailreich,
plausibel und frei von Widersprüchen geschildert. Die ihm zugefügten
Verletzungen seien heute noch an seinem Körper in Form von Narben
sichtbar, was die beigelegten Fotografien belegen würden. Auch verfüge
er in Anbetracht seines Bildungsgrades und seiner Jugendlichkeit über
sehr gute Kenntnisse über Mosul, und er sei in der Lage gewesen, die
diesbezüglichen Fragen zu beantworten. Die längerfristige Inanspruch-
D-5538/2012
Seite 7
nahme des am Zufluchtsort erhältlichen Schutzes, namentlich sich in Do-
huk niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen, könne ihm indi-
viduell nicht zugemutet werden. Aufgrund des Angriffes durch die Terroris-
ten leide er an gesundheitlichen Problemen, namentlich am Kopf. Wegen
Thoraxschmerzen sei er in medizinischer Behandlung gewesen. Aktuell
leide er an einer psychischen Erkrankung. Angesichts der vorherrschen-
den Verhältnisse im Nordirak, namentlich des schlechten Gesundheits-
systems, insbesondere in Bezug auf die psychiatrische Versorgung, wel-
che als katastrophal zu bezeichnen sei, wäre er aufgrund des Fehlens
der notwendigen medizinischen Behandlung in Dohuk einer konkreten
Gefahr ausgesetzt und damit einer gravierenden Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ausgeliefert. Er sei zwar Kurde, habe bis zu sei-
nem zehnten Lebensjahr in Dohuk gelebt und verfüge dort über gewisse
Familienangehörige. Seit seinem Umzug im Jahre 2003 – mithin seit
neun Jahren – habe er sich jedoch nie mehr im Nordirak aufgehalten und
die dort verbliebenen Familienangehörigen besucht. Das von der Vorin-
stanz geltend gemachte weite Beziehungsnetz könne nicht als tragfähig
im Sinne einer Unterstützung beim Aufbau einer Existenz bezeichnet wer-
den. Seine Schwester habe in eine neue Familie eingeheiratet und könne
nach der dortigen Tradition keinerlei Unterstützung erbringen. Zu den drei
noch lebenden Onkeln bestehe seit 2003 keinerlei Kontakt. Er habe an
der Anhörung geltend gemacht, dass es für seine Familie unmöglich sei,
eine Unterkunft im Nordirak zu bekommen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 18. Oktober 2012, ein Überweisungsschreiben an die
(…) vom 11. Oktober 2012 und Fotografien von Narben am Kopf und am
Oberkörper zu den Akten. Später reichte er einen ärztlichen Bericht der
(…) vom 29. Oktober 2012 nach.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, zwar habe der Be-
schwerdeführer verschiedentlich kleinere körperliche Probleme geltend
gemacht, die er auf die besagten Verletzungen mit einem Messer zurück-
führe. So habe er sich zum einen wegen Thoraxschmerzen in ärztliche
Behandlung begeben. Zum anderen habe er an der Anhörung angege-
ben, es werde ihm bei grosser Hitze und Anstrengung schnell schwindlig
oder schlecht. Im ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2012 werde aber
keinerlei längerfristige körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers festgestellt. Somit komme auch der Fotografie von den Narben auf
seinem Oberkörper kein besonderer Beweiswert zu. Die ärztlichen Be-
richte vom 18. und 29. Oktober 2012 stellten beide eine psychische Stö-
D-5538/2012
Seite 8
rung des Beschwerdeführers fest. Im Bericht vom 18. Oktober 2012 sei
erstmals auf die zeitweise Suizidalität des Beschwerdeführers hingewie-
sen worden. Im Bericht vom 29. Oktober 2012 werde nach zwei Konsulta-
tionen die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion gestellt und ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) geäussert. Es werde ebenfalls auf die Suizidalität hingewie-
sen, die jedoch nicht als akut eingeschätzt werde. Gemäss telefonischer
Mitteilung habe sich der Beschwerdeführer am 20. November 2012 in der
(…) in stationäre Behandlung begeben. Dem ersten Bericht lasse sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits über ein halbes Jahr lang
in ärztlicher Behandlung gewesen sei, doch erst am 11. Oktober 2012, al-
so kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheides, notfallmässig in die
(…) überwiesen worden sei. Im zweiten Bericht werde explizit festgehal-
ten, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung sowie die möglichen
Symptome einer PTBS eine Folge der Ablehnung des Asylgesuchs seien.
Es sei notorisch, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs die Gesuchstel-
ler in eine psychische Krise stürzen könne und bei einem entsprechenden
Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten. Depressio-
nen und suizidale Tendenzen könnten aber in solchen Fällen in der
Schweiz medikamentös gedämpft werden, weshalb auch ein zu erwar-
tender Zustand von Suizidalität nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs spreche. Es sei Aufgabe der medizinischen Fachper-
son in der Schweiz, gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiat-
rischen Krisenintervention mit ihrem Einfluss und Fachkönnen den Asyl-
suchenden auf die Ausreise vorzubereiten, um einer möglichen Dekom-
pensation vorzubeugen. Somit könne dem Beschwerdeführer auch nach
Beurteilung der neu eingereichten Beweismittel zugemutet werden, den
Schutz des Nordiraks längerfristig in Anspruch zu nehmen.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, es sei ihm
individuell nicht zuzumuten, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz in
Anspruch zu nehmen. Bei der Rückführung von kranken Personen sei an-
gesichts des defizitären Gesundheitssystems grosse Zurückhaltung ge-
boten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass es für Kurden, welche wie er
aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei nordirakischen Pro-
vinzen – namentlich aus Mosul – stammten, fraglich sei, ob sie im Nord-
irak ein Bleiberecht hätten. Aus dem mit der Replik eingereichten Aus-
trittsbericht der (…) vom 15. Januar 2013, wo er sich vom 20. November
2012 bis zum 11. Dezember 2012 in stationärer Behandlung befunden
habe, nachdem er im Durchgangszentrum bewusstlos am Boden liegend
aufgefunden worden sei, gehe hervor, dass sich der Verdacht auf eine
D-5538/2012
Seite 9
posttraumatische Belastungsstörung bestätigt habe. Im Bericht werde da-
von ausgegangen, dass diese auf die im Irak erlittenen Verletzungen
durch ein Messer zurückzuführen und die zunehmende Suizidalität bei
ihm aufgetreten sei, weil er grosse Angst vor einer Wegweisung in den
Irak und erneuten Übergriffen gehabt habe. Aus diesem Grund sei es
durchaus nachvollziehbar, dass ein negativer Wegweisungsentscheid
diese Angst enorm habe aufleben lassen und gar Todeswünsche aufge-
kommen seien. Neben einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörun-
gen habe sich während der Behandlung eine psychotische Symptomatik
gezeigt, und er sei ein weiteres Mal in einem dissoziativen Zustand ange-
troffen worden. Die Verlegung in ein neues nicht unterirdisch gelegenes
Durchgangszentrum habe ihn merklich entlastet. Die Entlassung aus der
stationären Behandlung sei erfolgt, weil er sich von der Suizidalität habe
distanzieren können. Eine ambulante Weiterbehandlung sei jedoch drin-
gend geboten. Im Anschluss folgen in der Replik allgemeine Ausführun-
gen zur Behandlungsmöglichkeit von PTBS im Nordirak. Angesichts die-
ser Ausführungen sei festzuhalten, dass er die dringend notwendige Be-
handlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung in Dohuk nicht er-
halten würde, weshalb von einer gravierenden Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes auszugehen sei. Im Falle einer Wegweisung be-
stehe das Risiko einer akuten Selbstgefährdung beziehungsweise Suizi-
dalität. Im Übrigen verfüge er zwar über eine gewisse Arbeitserfahrung,
könne aber auf keine Schul- oder Berufsbildung zurückgreifen und verfü-
ge nach seiner langjährigen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz im
Nordirak.
Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbe-
richt der (…) vom 15. Januar 2013 zu den Akten.
6.
Das BFM brachte in seiner Verfügung zwar einen allgemeinen Vorbehalt
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an,
äusserte aber diesbezüglich keine konkreten Zweifel. Die Frage kann je-
doch vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wie nachfolgend
dargelegt, ohnehin nicht erfüllt.
D-5538/2012
Seite 10
7.
7.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Im Lichte der Schutztheorie be-
dingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative, dass am Zu-
fluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht
und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung
betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene
Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefah-
ren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können.
Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort
erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei
sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen
Umstände der betroffenen Person zu beachten, und es ist unter Berück-
sichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuel-
len Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret ab-
zeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemu-
tet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz
aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 und 8 S. 1017 ff.).
7.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak – so auch in Mosul – ist von einer
weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es
ist davon auszugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind,
bzw. der Sicherheits- und Justizapparat insgesamt nicht schutzfähig ist
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 S. 1018 f., BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168). In
den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sind die
nordirakischen Sicherheitsbehörden hingegen grundsätzlich in der Lage
und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.).
7.3 In den nordirakischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Niederlassung in diesen Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Insbesondere alleinstehende und junge kurdische Män-
ner, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, können sich dort nie-
derlassen und eine neue Existenz aufbauen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72 f.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Kur-
den ohne familiäre Verpflichtungen, der die ersten zehn Jahre seines Le-
bens in Dohuk gelebt hat und dort sozialisiert wurde. Zwar verfügt er ge-
D-5538/2012
Seite 11
mäss seinen Aussagen über keine Schul- und Berufsbildung, er kann je-
doch zumindest ein wenig lesen und schreiben. Auch konnte er Berufser-
fahrung im Baugewerbe und der Gastronomie sammeln (vgl. Akten des
BFM A4 S 4). Gemäss seinen Aussagen leben drei Onkel in Dohuk (vgl.
A16 F12). Dass er zu diesen keinerlei Kontakt mehr habe, erscheint nicht
glaubhaft, zumal er an der Anhörung angab, er könne bei einer Rückkehr
bei seinen Onkeln arbeiten (vgl. A16 F89). Jedenfalls verfügt er über die
möglicherweise nötige Gewährsperson zur Registrierung und Legalisie-
rung seines Aufenthalts in der Provinz Dohuk. Zudem steht kurdischen
Zugezogenen dem Erwerb von Grundeigentum und Miete von Wohnraum
nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Kurde die Einreise
in die Provinz Dohuk und die dortige Niederlassung möglich sind, selbst
wenn er seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Mosul gehabt haben soll-
te. Da er bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt hat, be-
steht auch kein Anlass zur Annahme, die Behörden im Nordirak seien al-
lenfalls nicht willens, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
7.4 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Not-
lage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hin-
weisen).
7.4.1 Gemäss psychiatrischem Bericht vom 29. Oktober 2012 entwickelte
sich beim Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Asylgesuchs,
welche die Erinnerungen an die Erlebnisse im Irak wieder habe hochkom-
men lassen, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion
gemischt. Zusätzlich zeige er Symptome einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung, die sich in der Folge der Ablehnung verstärkt hätten. Er ha-
be wiederkehrende Suizidgedanken, jedoch ohne konkreten Plan, sodass
keine akute Suizidalität bestehe. Der psychische Gesundheitszustand sei
nicht stabil. Im Falle einer Ausweisung in den Irak sei mit einer massiven
Destabilisierung zu rechnen. Vom 20. November 2012 bis zum 11. De-
zember 2012 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender
Suizidalität in stationäre Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. Januar
2013 wurde festgehalten, der Austritt erfolge nach Teilstabilisierung des
D-5538/2012
Seite 12
Zustandsbildes. Der Beschwerdeführer habe sich von der Suizidalität di-
stanziert, sodass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Im
Falle einer drohenden Ausschaffung sei jedoch eine akute Suizidalität
nicht auszuschliessen. Die Weiterbehandlung erfolge im ambulanten
Rahmen. Im aktuellsten ärztlichen Bericht vom 10. April 2013 wird bestä-
tigt, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung vorlägen und er an einer Anpassungsstörung mit länge-
rer depressiver Reaktion auf die beengenden Wohnverhältnisse im
Durchgangszentrum leide mit Symptomen von Niedergeschlagenheit,
Grübeln, Appetit- und Hoffnungslosigkeit sowie intermittierenden Suizid-
gedanken. Im Falle einer Wegweisung müsse mit einer Dekompensation
mit tiefer Verzweiflung, dissoziativen Symptomen und akuter Suizidalität
gerechnet werden. Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit be-
reits einen Suizidversuch unternommen habe, sei das Risiko stark erhöht.
Eine psychotherapeutische und medikamentöse Weiterbehandlung sei
derzeit dringend geboten.
7.4.2 Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten
nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer
medizinischen Notlage schliessen. Die Symptome (affektiv depressiv,
hoffnungslos, kaum schwingungsfähig, freudlos, ängstlich, im Antrieb ver-
mindert, Anzeichen psychovegetativer Anspannung, Schlafstörungen, Ap-
petitlosigkeit, teils selbstverletzendes Verhalten, wiederkehrende Suizid-
gedanken, psychotische Symptomatik) erscheinen nicht als so schwer,
dass er nach einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet wäre.
Er wird zur Zeit medikamentös und mit einer ambulanten Gesprächsthe-
rapie behandelt. Diesbezüglich ist von einer adäquaten Behandelbarkeit
im Nordirak, namentlich in Dohuk, auszugehen, auch wenn gewisse Ein-
bussen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abre-
de zu stellen sind. Die medizinisch psychiatrische Grundversorgung für
eine notwendige Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers ist – entgegen der in der Replik vertretenen Meinung –
in der Provinz Dohuk grundsätzlich gewährleistet. So verfügt das Azadi
Teaching Hospital in Dohuk über eine psychiatrische Abteilung, und das
Mental Health Center ist spezialisiert auf Kinder- und Jugendpsychiatrie
(Directorate General of Health/Dohuk, ,
besucht am 5. April 2013). Im Nordirak nehmen sich überdies NGOs und
Traumazentren der Behandlung von Patienten mit posttraumatischen Be-
lastungsstörungen an. Auch seien die nötigen Medikamente zur Behand-
lung von psychischen Erkrankungen vorhanden, wenn es auch teilweise
zu Engpässen kommen könne (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5538/2012
Seite 13
D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5). Dass die Behandlung im Hei-
matstaat zudem in der Muttersprache des Beschwerdeführers und von ei-
ner mit seiner Kultur vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte
dem Behandlungserfolg in der Tat förderlich sein. Dem Beschwerdeführer
bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die gesundheitlichen
Probleme stehen somit einer Niederlassung in Dohuk nicht entgegen.
7.5 Der Beschwerdeführer kann sich mithin in der Provinz Dohuk nieder-
lassen und dort eine neue Existenz aufbauen, zumal keine Gründe er-
sichtlich sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, er gerate aus per-
sönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in
eine existenzielle Notlage. Er verfügt mithin in der Provinz Dohuk über ei-
ne innerstaatliche Schutzalternative, welche aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausschliesst.
7.6 Im Resultat sind demnach die Erwägungen des BFM, wonach der Be-
schwerdeführer über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge, zu
bestätigen. Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak – insbesondere nach Dohuk –
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor, zu-
mal sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem
Arztbericht vom 15. Januar 2013 verbessert hat. Bei einer drohenden
Ausweisung sei eine akute Suizidalität jedoch nicht auszuschliessen. So-
lange jedoch Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern, vermag eine Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03). Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdefüh-
rers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei
der Rückführung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Wie in Erwägung 7 dargelegt, herrscht im Nordirak keine Situation allge-
meiner Gewalt, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer im Nordirak, insbesondere in der Provinz Dohuk, nie-
derlassen und dort eine neue Existenz aufbauen kann, zumal nicht er-
sichtlich ist, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
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Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangswei-
sen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre
dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychothera-
peutischen Massnahmen entgegenzuwirken, sodass er nicht einer unab-
wendbaren konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausge-
setzt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde je-
doch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aus-
sichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch
die Fürsorgebestätigung vom 25. Oktober 2012 belegt. Nach dem Gesag-
ten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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