Abtei lung IV
D-5539/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren(...), Kamerun,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 D._______,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. August 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5539/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2005 im Empfangs-
zentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um
Asyl nach. Dort wurde er am 22. Februar 2005 summarisch befragt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 wies eine gleichentags vom Be-
schwerdeführer bevollmächtigte Mitarbeiterin des "Service d'Aide Juri-
dique aux Exilé-e-s (SAJE)" das Empfangszentrum B._______ darauf
hin, ihr Mandant habe in der Erstbefragung nicht alles vorbringen kön-
nen.
Am 1. März 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Givisiez
gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatangehöriger, gehöre der
Ethnie der Bamiléké an und stamme aus C._______ (Westprovinz).
Sein Vater habe dort animistische Riten praktiziert; er - der Beschwer-
deführer - und seine übrigen Familienangehörigen seien hingegen ka-
tholische Christen. Nachdem sein Vater im Jahre 1992 unter ungeklär-
ten Umständen ums Leben gekommen sei, habe die überwiegend ani-
mistische Bevölkerung von C._______ beziehungsweise hätten deren
Würdenträger ("notables") vom Beschwerdeführer verlangt, für die
Ausübung der animistischen Riten die Nachfolge seines verstorbenen
Vaters anzutreten. Da er sich geweigert habe, dieser Aufforderung
nachzukommen, seien er und seine Familie zum Verlassen von
C._______ gezwungen worden. Er habe in der Folge in Bafoussam
(Westprovinz), Douala (Provinz Littoral) und - seit 2002 - in der
Hauptstadt Yaoundé gelebt.
Im Jahre 1994 sei einer seiner Brüder nach seiner Rückkehr nach
C._______ dort ermordet worden. Sechs Jahre später sei ein weiterer
Bruder auf dem Markt eines Nachbarortes von C._______ umgebracht
worden. Beide Fälle seien von der Staatsanwaltschaft den aus lokalen
(animistischen) Würdenträgern bestehenden "tribunaux coutumiers",
mithin den gleichen Männern, welche für die Morde an seinen Brüdern
verantwortlich seien, zur Beurteilung übertragen worden. Etwa im Jah-
re 2002 habe er in Yaoundé an einer Bamiléké-Versammlung teilge-
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nommen und sich dort mit seinem Namen vorgestellt. Eine ihm nicht
bekannte Person habe sich dann erhoben, ihm einen Faustschlag an
den Kiefer versetzt und ihn zum sofortigen Verlassen des Ortes aufge-
fordert.
Nachdem im November 2004 seine Mutter einen Brief mit Todesdro-
hungen erhalten habe und ein weiterer seiner Brüder verschwunden
sei, sei er - der Beschwerdeführer - untergetaucht. Während zweier
Monate habe er sich in einem Haus in Yaoundé versteckt gehalten und
sich dann schliesslich auf Anraten eines Onkels hin zur Ausreise ent-
schlossen. Am 13. Januar 2005 sei er von Yaoundé aus nach Europa
geflogen und dann am nächsten Tag auf ihm unbekanntem Weg unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Mit Verfügung vom 3. März 2005 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen.
A.d Die bisherige Vertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM
am 11. April 2005 mit, ihr Mandat der Asylhilfe D._______ übergeben
zu haben.
A.e Nach Erhalt einer ihm von der Caritas Neuenburg überwiesenen
Rechnung des "Institut neuchâtelois de microbiologie" machte das
BFM die neue Vertreterin des Beschwerdeführers (Annelise Gerber,
c/o Asylhilfe D._______) am 2. Mai 2005 darauf aufmerksam, die
Begleichung der Rechnung sei Sache des Beschwerdeführers, und
forderte sie gleichzeitig auf, mittels beigelegtem Formular einen
ärztlichen Bericht sowie eine schriftliche Erklärung betreffend die
Entbindung vom Arztgeheimnis einzureichen.
Gemäss dem am 13. Juli 2005 vom Inselspital D._______ (Klinik und
Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin) erstellten, mit verschiedenen
Untersuchungsunterlagen versehenen ärztlichen Bericht leidet der Be-
schwerdeführer unter anderem an einer Magenschleimhautentzün-
dung, unter einem Milzrundherd sowie unter Schlaflosigkeit bezie-
hungsweise unter einer depressiven Störung.
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A.f Mit Anfrage vom 27. Januar 2006 wurde das Schweizerische Kon-
sulat in Yaoundé um Abklärungen zur Erhältlichkeit von Medikamenten
in Kamerun ersucht. Zum entsprechenden Bericht des Generalkonsu-
lats wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertrete-
rin mit Schreiben vom 22. Mai 2006 das rechtliche Gehör gewährt.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers reichte am 31. Mai 2006 als
Stellungnahme einen weiteren, auf den 18. Mai 2006 datierten ärztli-
chen Bericht des Inselspitals D._______ ein. Am 27. Juni 2006 wurde
zudem ein am 12. Juni 2006 von Dr. S. M. von den Universitären
Psychiatrischen Diensten D._______/Sprechstunde für MigrantInnen
erstelltes ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2006 - der Vertreterin des Beschwerde-
führers eröffnet am 15. August 2006 - lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich; insbesondere sei auch die für die Behandlung
der gesundheitlichen Probleme notwendige medizinische Infrastruktur
im Herkunftsstaat gewährleistet.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Vertreterin bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Eingabe vom 8. September 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
es sei für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird - wurden, jeweils in Kopie, die angefochtene Verfügung, eine am
8. September 2006 vom Sozialdienst E._______ in F._______
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Aufgebot
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des Inselspitals D._______ für einen H2-Atemtest zu den Akten gege-
ben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2006 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Vertreterin mitgeteilt, über
das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Am 21. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständi-
gen Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertreterin ein am 18. Juni
2002 in Yaoundé ausgestelltes "Certificat médico-légal", zwei auf den
25. Juni 2002 datierte polizeiliche Vorladungen, einen seinen Bruder
G._______ betreffenden Todesschein sowie ein "EMS"-Zustellcouvert
zu den Akten reichen.
F.
F.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lasse sich auch aus den
am 21. Mai 2007 eingereichten Dokumenten keine Verfolgungssituati-
on für den Beschwerdeführer herleiten.
F.b Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin des Beschwerdefüh-
rers (welche dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2007 mitge-
teilt hatte, nicht mehr für die Asylhilfe D._______ zu arbeiten, den
Beschwerdeführer jedoch weiterhin zu vertreten) seitens des
Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2009 zur Stellungnahme
überwiesen.
F.c Die Vertreterin des Beschwerdeführers liess dem Bundesverwal-
tungsgericht am 23. März 2009 eine vom Beschwerdeführer selber am
20. Februar 2009 handschriftlich verfasste Stellungnahme zukommen
und teilte gleichzeitig mit, ihr Mandant sei sowohl bei seinem Haus-
arzt, Dr. S. A., als auch bei den Universitären Psychiatrischen Diens-
ten D._______ in regelmässiger Behandlung.
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G.
Am 2. März 2009 gingen beim Bundesverwaltungsgericht je ein am
19. Februar 2009 erstelltes ärztliches Zeugnis von Dr. S. A. und von
Dr. S. M. ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel üD._______ommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bemerkte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab
zu Recht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
worden und weckten daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte selber erlebt. In der Tat machte der Beschwer-
deführer etwa auf die Frage, was die animistischen Würdenträger für
die Nachfolge seines Vaters von ihm verlangt hätten, Ausführungen,
welche - wie beispielsweise die Behauptung, man müsse Menschen-
opfer darbringen, um Kraft zu erhalten (vgl. A12 S. 5 unten) - mit der
(heutigen) Realität nichts zu tun haben und daher erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der daran anknüpfenden Verfolgungssituation wecken.
4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die animisti-
schen Würdenträger von C._______ hätten - wären sie tatsächlich der-
art daran interessiert gewesen, der Person des Beschwerdeführers
und dessen Brüder habhaft zu werden - diese nicht zuerst aus dem
Ort vertrieben, sondern sich gleich bemüht, sich ihrer zu bemächtigen,
gefolgt werden. Diese der Logik des Handelns widersprechenden
Schilderungen verstärken die Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er und seine Brüder seien seit dem Tod des Vaters
im Jahre 1992 von den animistischen Würdenträgern von C._______
verfolgt worden.
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4.3 Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragungen im
Weiteren, nach dem Mord an einem seiner Brüder in C._______ im
Jahre 1994 habe ein Anwalt, Maître T., bei einem Gericht in
Bafoussam rechtliche Schritte eingeleitet. Der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen hätten dann von Maître T. erfahren, das angerufene
Gericht in Bafoussam habe die Angelegenheit an die "tribunaux
coutumiers" weitergeleitet beziehungsweise an die "tribunaux
coutumiers" zurückgewiesen (vgl. A12 S. 7 f.). Wie in der
vorinstanzlichen Verfügung jedoch zutreffend festgestellt wurde, sind
die "tribunaux coutumiers" für die Beurteilung von schwereren Delikten
- wie gerade Mord und andere Tötungsdelikte - gar nicht zuständig.
Die "tribunaux coutumiers" wenden das Gewohnheitsrecht ("droit
coutumier") an, welches insbesondere in ländlichen Gebieten
Kameruns neben dem von der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich
geprägten "modernen" Recht nach wie vor eine grosse Bedeutung hat.
Das Gewohnheitsrecht kann indessen nur mit dem Einverständnis aller
betroffenen Parteien zur Anwendung gelangen und darf nicht in
Widerspruch zu den Grundsätzen des "modernen" Rechts stehen. Das
Anwendungsgebiet des Gewohnheitsrechts und damit auch die
Zuständigkeit der "tribunaux coutumiers" sind dadurch im
Wesentlichen auf zivilrechtliche Streitigkeiten, insbesondere auf
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Haus und Boden, beschränkt. Es
kann daher ausgeschlossen werden, dass die Justizbehörden von
Bafoussam, der über eine Viertelmillion Einwohner zählenden Haupt-
stadt der West-Provinz, die Anklage wegen Mordes an ein "tribunal
coutumier" in C._______ zur Beurteilung weitergeleitet haben, zumal
der Beschwerdeführer - wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte -
auch keine Belege für die angebliche Überweisung der Sache bei-
brachte.
4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweis-
mittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes
zu führen.
4.4.1 Im Verlaufe des Asylverfahrens wurden verschiedene den Be-
schwerdeführer betreffende ärztliche Berichte zu den Akten gegeben.
Soweit darin Ursachen für die gesundheitlichen Störungen des Be-
schwerdeführers genannt werden, stützen sich die Berichte (insbeson-
dere der Bericht des Inselspitals D._______ vom 18. Mai 2006 und das
ärztliche Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste
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D._______ vom 12. Juni 2006) offenbar lediglich auf die Aussagen
ihres Patienten ab, wobei aber auffällt, dass der Beschwerdeführer
den Ärzten teilweise eine andere Vorgeschichte darlegte als den
Schweizer Asylbehörden (So erklärte er etwa in den Konsultationen
der Universitären Psychiatrischen Dienste, er müsse wegen der in
seinem Dorf erlittenen Schläge eine Zahnprothese tragen, während er
anlässlich der Befragungen nie geltend machte, in C._______
angegriffen worden zu sein).
4.4.2 Der zu den Akten gegebene Todesschein bestätigt sodann ledig-
lich, dass G._______ am 18. August 2000 verstorben ist, ohne aber
den Grund für dessen Ableben zu nennen.
4.4.3 Des Weiteren bescheinigt das auf Beschwerdeebene eingereich-
te "Certificat médico-légal" vom 18. Juni 2002 dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit für 20 Tage wegen verschiedener, gleichentags
erlittener Prellungen. Vermutlich steht diese Bestätigung in Zusam-
menhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angriff an-
lässlich einer Bamiléké-Versammlung in Yaoundé, welcher jedoch zum
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Kamerun bereits
drei Jahre zurückgelegen hat und vom Beschwerdeführer auch nicht
als Ausreisegrund angegeben worden war.
4.4.4 Bezüglich der beiden polizeilichen Vorladungen ist darauf hinzu-
weisen, dass diese - sollte es sich überhaupt um echte Dokumente
handeln (was angesichts der Tatsache, dass derartige Dokumente in
Kamerun ohne Weiteres käuflich erworben werden können, ebenfalls
denkbar ist) - noch keine Anhaltspunkte dafür geben, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Bamiléké-Veranstaltung angegriffen
worden ist, oder - wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 5. Febru-
ar 2009 bemerkt wurde - umgekehrt höchstens erkennen lassen, dass
die kamerunischen Behörden in dieser Angelegenheit nicht untätig ge-
blieben sind.
4.4.5 In seinem als Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom
5. Februar 2009 am 20. Februar 2009 von Hand verfassten Schreiben
wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die anlässlich der Befra-
gungen gemachten Aussagen, weist auf die allgemeine Lage in Kame-
run hin und macht im Weiteren geltend, der Vorfall anlässlich der Ba-
miléké-Versammlung in Yaoundé stehe sehr wohl in Zusammenhang
mit seiner Ausreise. Dieser Darstellung kann indessen nicht gefolgt
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werden, zumal der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Ausreise-
grund nicht das besagte Ereignis, sondern den im November 2004 an
seine Mutter gerichteten Brief mit Todesdrohungen und das wenig
später erfolgte Verschwinden eines weiteren Bruders bezeichnete, und
der Beschwerdeführer in seinem Brief - im Gegensatz zu den
Befragungen, wo er von einem einzelnen Angreifer sprach (vgl. A1 S. 5
und A12 S. 10 f.) - behauptet, von der Gemeinschaft der Angehörigen
der Bamiléké geschlagen worden zu sein.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom
8. September 2006 (etwa auf die Ausführungen zum Beweiswert priva-
ter Gutachten) und in der auf den 20. Februar 2009 datierten hand-
schriftlichen Eingabe näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., D._______ 1999,
S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Seite 11
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Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist
jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Er-
wägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfol-
gungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe
der Bamiléké lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Gefähr-
dung entnehmen. Die Bamiléké machen als eine der grössten Stam-
mesgruppen Kameruns rund 10% der Bevölkerung des Landes aus.
Ursprünglich im Westen Kameruns angesiedelt, stellen sie heute die
Hälfte der Einwohner von Douala und ein knappes Drittel der Einwoh-
ner von Yaoundé, wobei sie - engegen der Behauptung des Beschwer-
deführers, die Mehrheit der Bamiléké seien Animisten und nur sehr
wenige seien Christen (vgl. A1 S. 5) - überwiegend Christen sind, wel-
che teilweise daneben noch ihre angestammten Naturreligionen aus-
üben.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Ya-
oundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns
zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Si-
cherheitskräften; die Unruhen forderten - je nach Quelle - zwischen 24
und gut 100 Todesopfer. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung
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(etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnot-
wendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis)
beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte,
die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsän-
derung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann dem-
nach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Grün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers spre-
chen könnten.
6.3.2.1 In seinem Bericht vom 13. Juli 2005 diagnostizierte das Insel-
spital D._______ beim Beschwerdeführer eine
Magenschleimhautentzündung und eine Milzschwellung
("Milzrundherd") sowie Oberbauchschmerzen mit unklarer Ursache;
zur Behandlung der Magenschleimhautentzündung wurde ein
Antibiotikum verschrieben. Im weiteren Bericht des Inselspitals vom
18. Mai 2006 ist wiederum von Magenbrennen und einer
Milzschwellung sowie neu von einem bakteriellen Infekt zwischen den
Zehen die Rede. Als "Behandlung" werden "Abklärungen bis auf
Weiteres" genannt. Gemäss dem neusten, am 19. Februar 2009 vom
behandelnden Hausarzt erstellten Zeugnis nimmt der Be-
schwerdeführer täglich ein säurehemmendes Medikament ein; in so-
matischer (körperlicher) Hinsicht bestünden sonst "zur Zeit keine we-
sentlichen Beschwerden oder Probleme".
Nachdem die vom BFM über das Schweizerische Konsulat in Yaoundé
getätigten Abklärungen ergeben haben, dass magensäurehemmende
Medikamente in allen Spitälern Kamerun sehr günstig erhältlich sind
und der Beschwerdeführer aktuell unter keinen weiteren körperlichen
Beschwerden leidet, kann der Vollzug der Wegweisung diesbezüglich
ohne Weiteres als zumutbar bezeichnet werden, wobei auch die nun-
mehr festgestellte Laktoseintoleranz (vgl. ärztliches Zeugnis der Uni-
versitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 19. Februar 2009)
daran nichts zu ändern vermag, zumal der grösste Teil der
afrikanischen Bevölkerung davon betroffen ist.
6.3.2.2 Im Bericht des Inselspitals D._______ vom 13. Juli 2005
wurden beim Beschwerdeführer nebst den erwähnten physischen
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Störungen Schlaflosigkeit sowie depressive Störungen diagnostiziert.
In der Folge wurde er der Sprechstunde für MigrantInnen der
Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ zugewiesen. Diese
erstellten am 12. Juni 2006 einen Bericht. Danach bestehen beim
Beschwerdeführer nebst Konzentrations- und Schlafstörungen
Rückzugstendenzen; seine Stimmung sei gedrückt und von
Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet. Diese Symtome erlaubten die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F 43.1)
und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10; F 45.0). Nach einer
vorübergehenden Stabilisierung habe seit April 2006 eine deutliche
Verschlechterung des Zustandsbildes stattgefunden, welche eine neue
Einstellung der antidepressiven Medikation sowie den Einsatz eines
Neuroleptikums erfordert hätten. Gemäss dem Zeugnis der
Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ vom 19. Februar
2009 hat sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers - nach
einer vorübergehenden Stabilisierung im Jahre 2008 - seit anfangs
2009 erneut verschlechtert. Die Gefühle der Sinn-, Wert- und
Hoffnungslosigkeit stünden im Zusammenhang mit der allgemeinen
Verschlechterung der sozialen und finanziellen Situation von
Asylsuchenden (Unmöglichkeit, eine Praktikums- oder Arbeitsstelle zu
erhalten). Die regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen
würden weitergeführt und nebst dem Antidepressivum "Remeron",
dessen Dosis wieder erhöht worden sei, werde ein weiteres
Antidepressivum ("Mianserin") eingesetzt.
Kamerun verfügt im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über
ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizini-
sche Versorgung auf dem Land (wo noch heute fast ausschliesslich
traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend
schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer
Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektions-
krankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria und Aids) eine gerin-
ge Priorität und nur ein sehr kleiner Teil des staatlichen Gesundheits-
budgets wird für Leistungen im Bereich der psychischen Gesundheits-
pflege aufgewendet. Das "Hôpital La Quintinie" in Douala sowie das
"Jamot Hospital" in Yaoundé verfügen indessen über psychiatrische
Abteilungen; möglich sind auch ambulante psychologische bezie-
hungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Überdies wird ver-
sucht, dem bestehenden Mangel an qualifiziertem Personal mit der
Lancierung von Ausbildungsprojekten für Pflegepersonal im Bereich
Psychologie und Psychiatrie zu begegnen. Sodann sind gemäss den
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aufgrund der durch das Schweizerische Konsulat in Yaoundé getätig-
ten Abklärungen, welche sich diesbezüglich auch mit den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts decken, die meisten Medikamente
zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Anti-
depressiva und Schlafmittel) in Kamerun ohne Weiteres erhältlich, wo-
bei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise de-
ren Angehörigen faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben ent-
scheidet (vgl. dazu auch das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom
3. August 2006 "Kamerun: Psychotherapeutische und medikamentöse
Behandlungsmöglichkeiten von Depressionen und psychasthenischen
Persönlichkeitsstörungen").
Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass
die gemäss dem neusten sich bei den Akten befindenden Bericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste D._______ eingetretene
Destabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
in erster Linie auf die allgemeine Verschlechterung der sozialen und
finanziellen Situation von Asylsuchenden seit dem 1. Januar 2009
beziehungsweise auf die damit verbundene "Sinn-, Wert- und
Hoffnungslosigkeit" zurückzuführen ist.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen Störungen
in der Heimat überhaupt noch vorhanden wären - auch in Kamerun
(und insbesondere an seinem letzten Wohnort Yaoundé) die erforderli-
che Behandlung erhalten würde.
6.3.2.3 Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher nach
sorgfältiger Abwägung aller Fakten unter medizinischen Gesichtspunk-
ten zumutbar.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kamerun in eine konkre-
te, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Be-
schwerdeführer verfügt über Schulbildung und über Berufserfahrung
als Mitarbeiter in einem Getränkedepot. Überdies ist davon auszuge-
hen, dass die noch in Kamerun wohnhaften Familienangehörigen
(Mutter, Geschwister, Onkel) dem Beschwerdeführer bei der
Reintegration behilflich sein können.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
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6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kamerun entgegenstehen könnten, und der Beschwer-
deführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die not-
wendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätig-
keit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden
kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 8. September 2006
gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: die
dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Mai 2007 im Original einge-
reichten Dokumente)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N 475 503
(per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons D._______ ad BE ELAR
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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