B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5539/2011
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
D-5539/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess, nachdem er im Jahre (…) vergeblich um
Ausstellung eines Visums für die Schweiz ersucht hatte, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge anfangs (…) per Flugzeug und gelangte via
B._______, C._______ und wieder B._______ nach D._______, von wo
aus er auf dem Landweg am (…) illegal in die Schweiz einreiste und am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2011 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ seine Personalien
und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Aus-
reisegründen. Am 5. August 2011 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen
Asylgründen an und wies ihn mit Zwischenverfügung vom 16. August
2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, ein
aus G._______ (Distrikt Vavuniya) stammender sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie, im Wesentlichen geltend, dass er im Zeit-
raum des Jahres (…) bis ca. (…) Taxifahrten mit seinem eigenen Van
durchgeführt habe. In dieser Zeit habe ihn ein Angehöriger der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens H._______ beauftragt, LTTE-
Angehörige aus dem IDP-Camp in I._______ nach G._______ zu trans-
portieren. Auch habe er diesen LTTE-Angehörigen Essen gebracht. Er
habe im Juli oder August (…) insgesamt (…) Mal diese Transporte im
Beisein eines Begleiters namens J._______, den ihm H._______ ge-
schickt habe, durchgeführt, danach habe er H._______ mitgeteilt, dass er
aus Angst keine solchen Aufträge mehr ausführen möchte. Anfangs (…)
sei er wegen Verdachts, der LTTE anzugehören, während (…) Tage im
K._______-Camp inhaftiert gewesen und sei kurz darauf aufgrund eines
Briefs des (…) in welchem bestätigt worden sei, dass es sich bei
G._______ um seinen Geburtsort handle, freigelassen worden mit der
Auflage, sich monatlich zwecks Unterschriftsleistung zu melden. Im April
(…) habe H._______ von ihm verlangt, er solle ihn nach L._______ fah-
ren, wonach sie zu dritt bzw. J._______ und er anschliessend alleine
wieder nach O._______ zurückgekehrt seien. Zwei Tage später sei
H._______ von der Armee erschossen und J._______ und er seien auf-
gefordert worden, sich im M._______-Camp in N._______ zu melden. Da
er jedoch seine Mutter habe hospitalisieren müssen, sei J._______ allei-
ne ins Camp gegangen. Um ca. 21.00 Uhr sei er aufgrund eines an sei-
nem Haus vorbeifahrenden Vans misstrauisch geworden und habe sich in
einem nahegelegenen Ziehbrunnen versteckt. Kurz darauf sei die Armee
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Seite 3
mit J._______ aufgetaucht und habe sich bei seiner Frau nach ihm er-
kundigt. Dabei hätten sie gewalttätig sein Haus durchsucht und ein Ange-
höriger der Armee habe J._______ ins Bein geschossen, um von diesem
herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Bis zwei Uhr
morgens habe er im Ziehbrunnen ausgeharrt bis seine Frau ihm erzählt
habe, dass die Soldaten gedroht hätten, in seinem Haus werde es nie-
mand überleben, wenn er sich nicht im M._______-Camp melden würde.
Seine Frau habe ihm geraten wegzugehen, worauf er sich mit einem
Fahrrad auf den Weg zu seinem Schwager gemacht habe und dort um
05.00 Uhr morgens angekommen sei. Die Armee sei danach erneut bei
seinem Haus aufgetaucht und habe sich in der Umgebung nach ihm er-
kundigt. Als er zirka ein halbes Jahr später zum Haus der Schwester sei-
ner Frau gegangen sei, um sein Kind zu sehen, habe man aus einem Van
auf ihn geschossen. Später habe man J._______ in T._______ ermordet
aufgefunden und es hätten sich Unbekannte in G._______ nach ihm er-
kundigt, worauf er mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 7. September 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung der Vorinstanz vom
31. August 2011 sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen sowie
die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die Anträge, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer die Kopien einer
Quittung sowie eines Schreibens von P._______, vom (…) ein.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer vom Depar-
tement Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ eine Bestäti-
gung seiner Fürsorgeabhängigkeit einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 hielt der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der
Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endent-
scheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft,
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Sachverhalt
sei unrichtig beziehungsweise ungenügend erstellt worden. Dieser Vor-
wurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdefüh-
rer begründete seine Rüge damit, an der Anhörung vom 5. August 2011
vom BFM nicht aufgefordert worden zu sein, detailliert über die Vorfälle
im Camp zu sprechen. Man habe ihn vielmehr nur gefragt, was sich im
Camp zugetragen habe, was er auch beantwortet habe. In der Folge sei
über seinen Reiseweg gesprochen worden, ohne dass weiter auf seinen
Aufenthalt im Camp eingegangen worden sei. Generell sei er in der Anhö-
rung vom 5. August 2011 nicht dazu gekommen, frei zu sprechen, und sei
ständig unterbrochen worden, wenn er länger habe sprechen wollen, was
ihn verwirrt habe. Auch anlässlich der Erstbefragung vom 21. Juli 2011 sei
praktisch nicht auf seine Inhaftierung eingegangen worden. Er sei ledig-
lich gefragt worden, ob er jemals inhaftiert gewesen sei, worauf er geant-
wortet habe, dass er wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, an-
fangs (…) für (…) Tage im K._______-Camp inhaftiert gewesen sei. Das
BFM habe aber anschliessend keine weiteren Fragen mehr dazu gestellt.
Dies lasse eine genaue Sachverhaltsabklärung seitens des BFM vermis-
sen und es dürfe ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich zu wenig
konkret und detailliert geäussert habe, da er keine Chance erhalten habe,
genau zu erzählen, was im Camp vorgefallen sei. Es sei ihm bewusst, ei-
ner Mitwirkungspflicht zu unterliegen und seine Asylgründe glaubhaft vor-
zutragen, dennoch könne von ihm nicht erwartet werden, dass er wisse,
was die Behörden von ihm verlangen würden.
4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht
der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstel-
lers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl.
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Seite 6
Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer wurde auf seine Mitwirkungspflicht
und die Folgen im Falle der Unterlassung hingewiesen (vgl. act. A4/12
S. 1). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem Vor-
wurf der mangelhaften Befragungstechnik durch das BFM nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag, zumal der bei der Anhörung anwesende
Hilfswerksvertreter zum Protokoll keinerlei Einwände anmeldete (vgl. act.
A11/16). Sollte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen unterbro-
chen worden sein, dann nur, um eine korrekte Übersetzung seiner Aus-
sagen gewährleisten zu können. Insbesondere ist aus dem Protokoll nicht
ersichtlich, inwiefern der Befrager den Beschwerdeführer zu seinem
Nachteil unterbrochen und er sich nicht frei habe äussern können. So
wurde er entgegen anderslautender Einschätzung mehrfach und gezielt
nach seinen Gründen, die ihn zur Flucht aus seinem Heimatland veran-
lasst haben, befragt. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst entgegnet
hatte, er sei aufgeregt gewesen und habe anlässlich der BzP nur die
wichtigsten Gründe erwähnen können (vgl. act. A11/16 S. 8, F73), wurde
er anschliessend explizit aufgefordert, nun alle Gründe vorzubringen,
worauf er lediglich antwortete, keine weiteren Gründe zu haben, da er alle
schon erwähnt habe (vgl. act. A11/16 S. 8, F75). Aufgrund dieser Antwort
wurde abermals nachgefragt, ob er noch wesentliche Gründe vortragen
wolle, worauf er dies erneut verneinte (vgl. act. A11/16 S. 8, F76). Am
Schluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut zweimal ge-
fragt, ob er alles, was ihm für sein Asylgesuch wichtig scheine, habe nen-
nen können, was dieser bejahte (vgl. act. A11/16 S. 13). Es kann dem
BFM somit nicht vorgeworfen werden, dem Beschwerdeführer keine Mög-
lichkeit eingeräumt zu haben, seine Fluchtgründe darzustellen. Dem Vor-
wurf des Beschwerdeführers, das BFM habe ihn nicht aufgefordert, detail-
liert über die Vorfälle im K._______-Camp zu sprechen, ist entgegenzu-
halten, dass er sogar ausdrücklich aufgefordert wurde zu schildern, was
sich dort zugetragen habe (vgl. act. A11/16 S. 12, F121), er dies jedoch
ebenfalls unterliess. Demzufolge ist auch das Vorbringen, er habe keine
Chance erhalten, genau zu erzählen, was im Camp vorgefallen sei, unbe-
rechtigt. Sein Vorwurf, es sei nicht auf seine Inhaftierung eingegangen
worden und das BFM habe keine weiteren Fragen dazu gestellt, ist eben-
falls zurückzuweisen, da es dem Beschwerdeführer im Sinne seiner Mit-
wirkungspflicht obliegt, seine ihm wesentlich erscheinenden Gründe dar-
zulegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut und die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätig-
te, weshalb er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Nach
Durchsicht der Protokolle ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffas-
sung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch das BFM richtig und
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vollständig abgeklärt und der Beschwerdeführer in zureichender Weise
angehört wurde.
4.3 Die formelle Rüge ist somit unbegründet, weshalb weder eine Neube-
urteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Anhörung in
Betracht kommt. Der Eventualantrag, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, wird demnach abgewiesen.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.5 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, es sei in Bezug auf die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht nachvollzieh-
bar, dass dieser einerseits wegen vermuteter Zugehörigkeit zu den LTTE
habe inhaftiert werden sollen, andererseits unbehelligt bzw. kaum kontrol-
liert Transporte mit LTTE-Angehörigen habe ausführen können und ein
Jahr später im April erneut hätte befragt werden sollen. Der Aufforderung
zu schildern, was sich anfangs (…) im K._______-Camp zugetragen ha-
be, wo er eigenen Angaben zufolge während (…) Tage wegen des Ver-
dachts, den LTTE anzugehören, inhaftiert gewesen sei, sei der Be-
schwerdeführer in exemplarisch unsubstantiierter Weise nachgekommen;
seine Schilderungen würden jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens und
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Seite 9
persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Die Aussagen zur Visa-
ausstellung und zur Verlängerung seines Passes seien nicht schlüssig.
6.2 Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich auf Beschwerdeebene
in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Wesentlichen ein,
dass er sich das Vorgehen auch nicht erklären könne, wonach er auf-
grund der Zugehörigkeit zu den LTTE inhaftiert worden sei, jedoch kaum
kontrollierte Transporte habe durchführen können und erst ein Jahr später
im April (…) erneut hätte befragt werden sollen. Vermutlich habe man zu-
erst H._______ und J._______ erwischen wollen, bevor man ihn selbst
erneut ins Visier genommen hätte.
Auf Anraten anderer sri-lankischer Asylbewerber habe er bisher nicht er-
wähnt, dass er im Januar (…) versucht habe, sein Heimatland zu verlas-
sen. Bei der Kontrolle am Flughafen habe sich herausgestellt, dass das
Visum gefälscht sei, weshalb er für (…) Tage in Haft gehalten, befragt und
massiv geschlagen worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er
Mitglied der LTTE sei und wie oft er für die LTTE als Chauffeur gearbeitet
habe. Gegen Bezahlung von (…) Rupien sei er unter der Auflage freige-
lassen worden, sich monatlich in Q._______ zur Unterschrift zu melden.
Weiter machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als
Chauffeur Personentransporte für die LTTE unternommen zu haben, wo-
mit er unter Generalverdacht stehe, diesen anzugehören. Ausserdem sei
er als ehemaliger Chauffeur für die LTTE und als zurückkehrender Tamile,
der im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe, einer besonderen Risi-
kogruppe zuzurechnen. Es sei klar, dass er bei einer Rückkehr mit sehr
grossen Problemen, mit Befragungen und Folter zu rechnen habe, auch
könne ihm der Tod drohen. Es würden derzeit noch tausende Personen
vermisst, welche die Regierung habe verhaften lassen. Das IKRK habe
keinen Zugang zu den Haftzentren und es gebe kein unabhängiges und
faires Verfahren. Weiter zu beachten sei auch der Umstand, dass bereits
ein Gerücht, die LTTE unterstützt zu haben, für jeden Tamilen eine asyl-
rechtliche Gefährdung darstelle. Unter der Notstandgesetzgebung reiche
schon ein Verdacht aus, um in zeitlich unbegrenzte Präventivhaft ge-
nommen zu werden. Durch seine Flucht sei er erst recht ins Visier der sri-
lankischen Behörden gelangt, so dass er bei seiner Rückkehr mit willkür-
licher Haft rechnen müsse. Eine inländische Fluchtalternative sei zu ver-
neinen, da er sich in Colombo beispielsweise nicht niederlassen könne
und Tamilen auch heute noch bei einer Registrierung scharf überwacht
würden. Ein Aufenthalt in Colombo könne ohne weiteres verweigert wer-
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Seite 10
den. Tamilen würden noch immer bei Razzien und Suchaktionen willkür-
lich festgenommen. Es könne demnach nicht, wie vom BFM in seinem
Entscheid vom 31. August 2011 angenommen, davon ausgegangen wer-
den, dass die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land ge-
währleistet sei.
6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft eine
asylrelevante Gefährdungssituation ergibt.
6.3.1 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine
ausführliche Analyse der Lage in Sri Lanka vor. Darin stellte das Gericht
im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung
des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O. E. 7). Militärisch
gelten die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in
bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig aber hat sich die Menschen-
rechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Presse-
freiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der
Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden
Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesser-
ten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. a.a.O. E. 8). Darunter fallen Perso-
nen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen, beziehungsweise gestanden zu ha-
ben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskriti-
sche Medienschaffende verfügen über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohen-
der Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe.
6.3.2 Im Folgenden ist daher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
– allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
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Seite 11
6.3.3 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte aufgrund des Verdachts von Unterstützungstätig-
keiten zugunsten der LTTE kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer die LTTE – abgesehen von den von ihm geltend gemach-
ten Taxifahrten und Essenslieferungen – eigenen Angaben zufolge nicht
unterstützte. Auch war er gemäss eigenen Aussagen nie religiös oder po-
litisch tätig und hatte, bis auf die vorgebrachte (…)-tägige Inhaftierung,
nie Probleme mit den Behörden zu verzeichnen (vgl. act. A4/12 S. 7 f.).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer wäre im Jahr (…) bereits nach nur (…) Tagen von der sri-
lankischen Armee freigelassen worden, hätte sie ihn tatsächlich ernsthaft
verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, da dies dem
üblichen Vorgehen der sri-lankischen Behörden widersprechen würde.
Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tat-
sächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese des-
wegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wären sie mit Sicherheit
anders vorgegangen und hätten ein Verfahren gegen ihn eröffnet. Der
Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Ge-
fährdung als unwahrscheinlich erscheinen. Entgegen den Behauptungen
in der Beschwerde haben die sri-lankischen Behörden heute indessen
primär ein Interesse daran, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer
der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst umfassende
Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostrukturen der LTTE
zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um
ein allfälliges Wiedererstarken dieser Organisation zu unterbinden. Es ist
deshalb aus heutiger Sicht unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Be-
hörden den Beschwerdeführer, der erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in
der Schweiz lebt und aufgrund der Aktenlage kein nennenswertes Risiko-
profil aufweist, bei einer Rückkehr pauschal der Unterstützung der LTTE
verdächtigen würden. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittel-
schrift gehört der Beschwerdeführer somit keiner der in BVGE 2011/24
definierten Risikogruppe an, weshalb er in Sri Lanka keine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten hat.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sich die Bestätigung des (…) auf die die geltend
gemachte (…)-tägige Gefangenschaft bezieht, welche vom Bundesver-
waltungsgericht sowieso nicht in Zweifel gezogen wird. Aus der einge-
reichten Quittung ist zudem nicht zu schliessen, inwiefern damit ein asyl-
relevanter Umstand belegt werden könnte. Diese Dokumente liegen aus-
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Seite 12
serdem lediglich in Kopie vor, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als ge-
ring einzuschätzen ist. Auffallend ist zudem, dass laut Bestätigung des
(…) der Beschwerdeführer am (…) verhaftet worden sei. Der Beschwer-
deführer hingegen gab zu Protokoll, er sei Anfang (…) verhaftet worden
(vgl. act. A4/12 S. 8).
6.4 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass
es in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer einer-
seits wegen vermuteter Zugehörigkeit zu den LTTE hätte inhaftiert wer-
den sollen, andererseits unbehelligt bzw. kaum kontrolliert Transporte mit
LTTE Angehörigen ausführen konnte und ein Jahr später im April (…) er-
neut hätte befragt werden sollen. Der Beschwerdeführer vermag in seiner
Rechtsmitteleingabe denn auch keine schlüssige Erklärung dazu anzu-
bringen. Auch mutet es merkwürdig an, dass er anlässlich der Kurzbefra-
gung vorbrachte, von einem LTTE-Angehörigen namens "H._______" zu
den Fahrten beauftragt worden zu sein, anlässlich der Anhörung jedoch
aussagte, ein LTTE-Angehöriger namens "U._______" habe ihm den Auf-
trag zu den Fahrten erteilt. Auf die Frage, ob es sich um dieselbe Person
handle, gab der Beschwerdeführer keine klare Antwort. Weiter ist festzu-
stellen, dass er anlässlich der Kurzbefragung bezüglich der Beantragung
eines Visums erwiesenermassen falsche Angaben machte, indem er vor-
brachte, er habe noch nie ein Visum beantragt (vgl. act. A4/12 S. 4), sich
aus den Akten aber ergibt, dass er die Schweiz bereits um Ausstellung
eines Visums ersucht hatte (vgl. act. A9/1 sowie act. A10/8), was seine
Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt. Weder die Erklärung anlässlich
der Anhörung, er habe nicht gewusst, einen Visumsantrag zu stellen,
sondern sei vielmehr davon ausgegangen, auf der Botschaft um Asyl er-
sucht zu haben, noch der Beschwerdeeinwand, der Schlepper namens
"S._______" habe mit seinem Pass ein Visum beantragt, vermögen zu
überzeugen. Die ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund eines gefälschten Visums bei einem Ausreiseversuch im Januar
(…) inhaftiert worden sei, sind als nachgeschoben und mithin als un-
glaubhaft zu qualifizieren.
6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Entscheidergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
D-5539/2011
Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
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Seite 14
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers er-
geben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep.
2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer],
Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).
Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem
Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Am-
nesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehema-
ligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise
weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in
Anbetracht der Ausführungen in E. 6.3.1 – 6.5 keine konkreten Hinweise
dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum
heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit
besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka
kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt ist. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen ange-
wendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels per-
sönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
D-5539/2011
Seite 15
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
8.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2011 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regie-
rungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE
mehr gekommen. Nach sorgfältiger Verfolgung der Entwicklung der Lage
in Sri Lanka und nach eingehender Prüfung unter Berücksichtigung der
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei man zum Schluss ge-
kommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai
2009 deutlich entspannt habe. Es sei festgestellt worden, die Lebensbe-
dingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten von Sri Lanka grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die
Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der
Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits im Jahr 2007 zu Ende ge-
gangen und die Lebensumstände hätten sich seither kontinuierlich ver-
bessert. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen teilweise
sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter
Regierungskontrollen stehen würden, zum Beispiel die Halbinsel vor Jaff-
na oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herr-
sche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE
kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach
wie vor als schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus
G._______, Distrikt Vavuniya. Der Vollzug der Wegweisung werde somit
als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage
noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen
würden. Ehefrau, Kind sowie Eltern und Geschwister würden in
G._______, sein Schwager im ca. 30 Kilometer entfernten I._______ le-
ben. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann und verfüge
zudem über eine gute Schulbildung und habe Erfahrung als selbständiger
Taxiunternehmer.
8.3.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtmitteleingabe unter
Verweis auf verschiedene Quellen im Wesentlichen aus, dass die Sicher-
heitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär sei, die Le-
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Seite 16
bensbedingungen für rückkehrende Flüchtlinge katastrophal seien und
eine immer noch andauernde und konsequente Diskriminierung der tami-
lischen Bevölkerung seitens der Regierung bestehe. Da die aktuelle Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden von Sri Lanka
noch klar ungenügend sei, sei die Rückkehr nicht als zumutbar zu qualifi-
zieren. In Bezug auf die weiteren anhängig gemachten Ausführungen,
wird auf die Beschwerde verwiesen.
8.3.4 Im Urteil BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht an-
gesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bür-
gerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären.
Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die
Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 – 13.3 S. 511 ff.).
8.3.5 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in
G._______ (Distrikt Vavunyia) und lebte dort seit Geburt zusammen mit
seiner Familie bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka anfangs (…).
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Dieses Gebiet liegt nicht im oben definierten "Vanni-Gebiet". Den Aussa-
gen des Beschwerdeführers zufolge leben seine Ehefrau mit seinem
Kind, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester nach wie vor in
G._______, ein Schwager lebt in I._______ (vgl. act. A4/12 S. 2 ff.). Der
Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in
seiner Heimat, bei welchem er Unterkunft finden wird und welches ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter handelt es sich
bei ihm um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über
elf Jahre Schulbildung sowie über (…)-kenntnisse verfügt (vgl. act. A4/12
S. 3). Der Beschwerdeführer arbeitete ausserdem während mindestens
(…) Jahren als selbständiger Taxiunternehmer mit eigenem Van. In An-
betracht dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es ihm
bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen wird, sich eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Es ist somit vom Vorhandensein ge-
nannter begünstigender Faktoren aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers auszugehen und es sind keine weiteren persönli-
chen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er
geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher – in Übereinstimmung mit dem BFM –
als zumutbar zu erachten.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
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Seite 18
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
10. Oktober 2011 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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