B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5539/2013/was
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A.________, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Lena Erni,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N (…).
D-5539/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöri-
ger – reiste am 22. Juni 2011 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags in B.________ um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2011 fand im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B.________ die Befragung zur Person
statt. Eine Anhörung zu den Asylgründen wurde bis zum heutigen Zeit-
punkt nicht durchgeführt.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 11. Juli 2011 wurden die zuständigen kanto-
nalen Behörden darüber informiert, dass der unbegleitete Beschwerde-
führer minderjährig sei. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zentrum
für unbegleitete minderjährige Asylsuchende untergebracht.
C.
Am 6. Oktober 2011 ernannten die zuständigen kantonalen Behörden ge-
stützt auf Art. 392 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) für den Beschwerdeführer einen Bei-
stand der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not.
D.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erkundigte sich die Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not nach dem Verfahrensstand und fragte
nach, wann die Anhörung stattfinden werde.
E.
Mit Antwortschreiben vom 19. Juni 2012 teilte das BFM mit, das Asylge-
such sei infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Daher sei es nicht
möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht
zu stellen.
F.
Am 20. Juni 2013 verlangte die Berner Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not erneut Auskunft über den Verfahrensstand. Dabei machte
sie geltend, der Beschwerdeführer habe eine Empfehlung für eine zwei-
jährige Attestlehre erhalten und es liege eine mündliche Zusage vor. Da-
mit er diese antreten könne, benötige er einen Asylentscheid. Ohne einen
solchen sei es für ihn schwierig, die Ungewissheit des Verfahrensaus-
gangs zu ertragen und seine Zukunft zu planen. Zu berücksichtigen sei
zudem, dass es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen-
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den handle. Es werde darum ersucht, das Verfahren zügig voranzutreiben
und schnellstmöglichst einen Entscheid zu fällen. Der Eingabe wurde von
Seiten des BFM ein Zettel angeheftet mit der Notiz: "Bitte anhören und
entscheiden". Die Eingabe selber blieb indessen unbeantwortet.
G.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 wurde das BFM von der Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not an die Eingabe vom 20. Juni
2013 erinnert und erneut, unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darum gebeten, mitzuteilen, wann mit einem Entscheid ge-
rechnet werden könne.
H.
Mit undatiertem Antwortschreiben, welches gemäss dem auf dem Schrei-
ben angebrachten Stempel am 16. August 2013 das BFM verlassen hat,
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Asylgesuch sei infolge der
hohen Geschäftslast noch hängig. Daher sei es nicht möglich, auf ein be-
stimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen
und dabei beantragen, es sei festzustellen, dass das vorliegende Asylver-
fahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei. Das BFM sei anzuwei-
sen, die Anhörung umgehend durchzuführen und bald einen Entscheid zu
fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31)). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzö-
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gern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden
(Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwer-
de zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
1.4 Nachdem sowohl die Schreiben vom 18. Juni 2012 und vom 20. Juni
2013 als auch dasjenige vom 12. August 2013, in welchem rechtliche
Schritte beziehungsweise die Eingabe einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellt wurden,
erfolglos blieben beziehungsweise das BFM mit dem Beschwerdeführer
bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhörung durchführte und auch nicht
zumindest einen Anhörungstermin in Aussicht stellte, durfte er Anfang Ok-
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tober 2013 nach Treu und Glauben annehmen, auch vorderhand nicht
angehört zu werden. Angesichts dessen erweist sich die am 1. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht – wie in Aussicht gestellt – erhobe-
ne Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden werden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich um eine solche, wie nachfolgend aufgezeigt wird, weshalb der
Entscheid über die Rechtsverzögerungsbeschwerde nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seit
der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mehr als zwei Jahre
vergangen seien, während derer er weder angehört noch über geplante
Verfahrensschritte oder den Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt
worden sei. Diese Ungewissheit hindere ihn an der Planung seiner Zu-
kunft und stelle eine grosse psychische Belastung dar. Da er eine mündli-
che Zusage für eine zweijährige Attestlehre erhalten habe, sei er noch
dringender als zuvor auf einen Asylentscheid angewiesen. Zudem trage
die Vorinstanz der Tatsache zu wenig Rechnung, dass sich die Schweiz
mit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verpflichtet habe, das Wohl eines
Kindes bei allen Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen und den
Schutz zu gewährleisten, der für das Wohlergehen nötig sei, weil der Be-
schwerdeführer minderjährig sei und man ihn so lange in Ungewissheit
über sein Verfahren lasse.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
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sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchen-
den zu den Asylgründen an in den Empfangsstellen (Bst. a) oder inner-
halb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kan-
ton (Bst. b).
4.3.2 Gemäss Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der
Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstel-
lung zu treffen (Abs. 3).
5.
5.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz bei
der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und Massnahmen
getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen
Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb
der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund
dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzli-
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chen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen
Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
5.2 Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juni 2011 ein Asylgesuch ein.
Am 6. Juli 2011 fand die Befragung zu seiner Person statt. Mit Entscheid
vom 11. Juli 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C.________ zugewiesen. Seither, mithin seit mehr als zwei Jahren, hat
die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorge-
nommen. So fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt sowohl an einer Anhö-
rung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als auch an einer
der erstinstanzlichen Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfü-
gung. Eine entsprechende Anhörung hätte in Anwendung von Art. 29 Abs.
1 Bst. a und b AsylG entweder während des Aufenthalts im B.________
oder innert 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid an den Kanton
C.________, mithin bis zum 31. Juli 2011, erfolgen müssen, während ge-
stützt auf Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG eine anfechtbare Verfügung inner-
halb von 20 Arbeitstagen beziehungsweise innerhalb von drei Monaten
nach der Einreichung des Asylgesuchs hätte ergehen müssen. Obwohl
gemäss der auf dem Schreiben der Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not vom BFM angebrachten Notiz "Bitte anhören und ent-
scheiden" das erstinstanzliche Verfahren offenbar hätte zu einer Ent-
scheidung gebracht werden sollen, lassen sich den Akten des BFM keine
entsprechenden Bemühungen – wie etwa ein Vorladungstermin für die
Anhörung – entnehmen.
5.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders
schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen erkennen lassen. Weil das
BFM gestützt auf die Akten von der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausging, indem es diese für wahrscheinlich erklärte und eine ent-
sprechende Anzeige an die zuständigen kantonalen Behörden erliess
(vgl. Akten A10/1 und A14/1), scheint auch die Frage des tatsächlichen
Alters nicht abklärungsbedürftig oder strittig. In diesem Zusammenhang
ist ferner zu bemängeln, dass das BFM die Eingabe betreffend Auskunft
über den Verfahrensstand vom 20. Juni 2013 nicht beantwortete und in
seinen Antwortschreiben nur auf die hohe Geschäftslast hinwies, ohne
individuell-konkrete Gründe anzuführen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne ersichtlichen
Grund die in Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebe-
nen Behandlungsfristen um rund zwei Jahre überschritten hat, was einer
massiven Verzögerung gleichkommt. Sie hat den Beschwerdeführer bis
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anhin weder zu seinen Asylgründen angehört noch eine anfechtbare Ver-
fügung erlassen. Eine Nichtbehandlung während rund 24 Monaten ist
grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV
ist somit verletzt.
6.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten – un-
besehen davon, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjäh-
riger Asylsuchender in die Schweiz kam und somit die sich aus der Kin-
derrechtskonvention fliessenden Grundsätze zu beachten sind – als be-
gründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an
die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 beförderlich zu behandeln, ihn zü-
gig zu seinen Asylgründen anzuhören und das Asylgesuch baldmöglichst
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infol-
gedessen als gegenstandslos zu betrachten.
7.2
7.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung
einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
7.2.2 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, welche einen
zeitlichen Aufwand von dreieinhalb Stunden umfasst, wobei allein für das
Aktenstudium und Studium der Rechtsprechung eineinhalb Stunden in
Rechnung gestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass mangels Ak-
teneinsichtsgesuch beim BFM offensichtlich noch gar keine Akten des
BFM in den Händen der Rechtsvertreterin sein können, erscheint dieser
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Teil der Rechnung nicht verhältnismässig, weshalb er um eine Stunde zu
kürzen ist. Vertretbar ist ein zeitlicher Aufwand von zweieinhalb Stunden,
die Mehrwertsteuer und die Spesenpauschale, was einen Aufwand von
Fr. 536.– ergibt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung gerundet auf Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Be-
handlung des Asylgesuchs vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, mit dem Beschwerdeführer zügig eine Anhö-
rung zu den Asylgründen durchzuführen und sein Asylgesuch baldmög-
lichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: