B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5540/2016
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Ok-
tober 2013 und gelangte am 2. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2014 sagte er, er sei
in B._______ aufgewachsen, wo er zehn Jahre die Schule besucht und
drei Jahre als (…) gearbeitet habe. Nachdem er seine Heimat verlassen
habe, sei er sieben Monate lang in einem Flüchtlingslager in Äthiopien un-
tergebracht gewesen. Über verschiedene Länder sei er später in die
Schweiz gereist. Als Grund seiner Ausreise gab er an, er habe jeden Winter
in C._______ in der Landwirtschaft gearbeitet. Man habe ihm vorgeworfen,
er sei ein Schlepper und habe ihn im Oktober 2013 gesucht, um ihn zu
verhaften. Irgendjemand müsse verbreitet haben, er sei ein Schlepper. Er
sei auch im Militärdienst gewesen, aus dem er geflohen sei. Seinen Dienst,
den er im Januar 2011 begonnen habe, hätte er in D._______ B._______
leisten sollen. Nach einer Woche habe er den Dienstort verlassen und sei
nach Hause zurückgekehrt. In der Gegend gebe es Leute, die einen verra-
ten könnten. Er wisse nicht, ob er konkret gesucht worden sei.
A.c Am 30. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Januar 2011
bei einer Razzia festgenommen und nach D._______ in den Militärdienst
gebracht worden. Die Jüngeren seien von den Älteren getrennt und sie
seien schlecht behandelt worden. Als einige Leute den Zaun zusammen-
getreten hätten, sei er zusammen mit anderen Personen nach E._______
geflohen. Er habe danach wieder die Schule besuchen können, da er wäh-
rend der Schulferien festgenommen worden sei. Im Oktober 2013 habe er
die 10. Klasse begonnen. Nach der Flucht aus dem Militärdienst habe er in
B._______ und in C._______ gewohnt. Er habe den Grosseltern (…) ge-
holfen und (…). Nachdem er aus dem Militärdienst geflohen sei, hätten sich
die Nachbarn beschwert, da ihre Kinder den Dienst hätten leisten müssen.
Als er in C._______ gewesen sei und (…) gearbeitet habe, seien in der
Nachbarschaft lebende Personen ausgereist. Eine Nachbarin, deren Sohn
ebenfalls ausgereist sei, habe ihm vorgeworfen, er habe den Geflohenen
geholfen, und ihm gedroht, sie werde dies melden. Im Oktober 2013 seien
eines Abends Soldaten gekommen; er habe es gehört und sei aus dem
Fenster gesprungen. Danach habe er in der Einöde übernachtet. Später
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sei er nach C._______ zu den Gross-eltern gefahren, von wo aus er die
Ausreise angetreten habe. Die äthiopischen Soldaten, auf die er gestossen
sei, hätten ihn über verschiedene Stationen in ein Flüchtlingslager ge-
bracht. Von dort aus sei er über mehrere Länder bis in die Schweiz gereist.
Seine Mutter sei nach seiner Ausreise nach seinem Aufenthalt gefragt und
für kurze Zeit festgenommen worden.
A.d Am 22. April 2016 führte ein vom SEM beauftragter LINGUA-Experte
ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine
Herkunftsanalyse durchführte. In seinem Bericht vom 20. Juli 2016 ge-
langte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in Eritrea
sozialisiert worden.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 13. Au-
gust 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. September 2016
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm
in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 31. August 2016 bei.
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016
und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amt-
lichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 die
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Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter brachte dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung am 12. Oktober 2016 zur Kenntnis.
F.
Am 3. Juli 2017 liess der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht
eine Honorarnote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers wiesen Widersprüche auf. So habe er bei der BzP gesagt,
er habe drei Jahre lang als (…) gearbeitet, während er bei der Anhörung
vorgebracht habe, etwa vier Jahre lang (…) zu haben. Während der Anhö-
rung habe er eine Nachbarin erwähnt, die auf der Verwaltung arbeite und
ihn eine Woche vor seiner Flucht wegen Schleppertätigkeit angezeigt
habe, wogegen er bei der BzP behauptet habe, er wisse nicht, wer dafür
verantwortlich sei, dass er gesucht worden sei. Wahrscheinlich habe ihn
jemand wegen Schleppertätigkeit angezeigt. Erst im weiteren Verlauf habe
er gesagt, er sei von Soldaten gesucht worden. Nicht plausibel sei, dass er
nach seiner Flucht aus dem Militär noch zwei Jahre lang unbehelligt die
Schule habe besuchen können, obwohl er von Nachbarinnen umgeben ge-
wesen sei, die es ihm verübelt hätten, dass ihre Kinder Dienst hätten leis-
ten müssen, während er zu Hause habe sein können. Dass er durch das
Fenster habe flüchten können, als die Behörden gekommen seien, er-
scheine stereotyp. Nicht glaubhaft sei, dass er anfänglich ausgesagt habe,
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er sei während der Schulferien mitgenommen worden und habe problem-
los die Schule weiter besuchen können, da er nur eine Woche gefehlt habe.
Er habe gesagt, er sei eine Woche krank gewesen. Im Gegensatz dazu
habe er an anderer Stelle gesagt, er sei während der Schulferien mitge-
nommen worden.
In der BzP habe er angegeben, er habe trotz Kontrollen im Grenzgebiet
unbemerkt flüchten können. Er sei von niemandem gesehen worden, ob-
wohl er viele Grenzwächter gesehen habe. Bei der Anhörung habe er hin-
gegen gesagt, er habe zweimal den Weg von Grenzwächtern und Soldaten
gekreuzt, wobei er nur einmal gesehen worden sei. Um sich unbehelligt
bewegen zu können, habe er sich als Hirte gekleidet und sich entspre-
chend verhalten.
Da seine Vorbringen unglaubhaft seien, sei nicht davon auszugehen, dass
er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum gel-
tend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. Die illegale Ausreise sei als un-
glaubhaft zu qualifizieren, woran auch die eingereichten Schulzeugnisse
und Kopien von Identitätskarten nichts ändern könnten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
bei der Anhörung glaubhaft vermitteln können, dass er regelmässig (…)
habe. Er habe dazu diverse realistische Angaben gemacht. Wenn bei der
BzP von einer Tätigkeit als (…) die Rede gewesen sei, sei dies aufgrund
eines Missverständnisses oder eines Übersetzungsfehlers geschehen.
Eine Tätigkeit als (…) wäre auch kaum mit seiner Tätigkeit (…) und seiner
Aussage, sein Vater sei (…), in Übereinstimmung zu bringen. Er habe ge-
sagt, sich nach seiner Desertion ständig davor gefürchtet zu haben, von
jemandem verraten zu werden. Dies habe er in Zusammenhang mit der
Frage nach Schwierigkeiten, die sich aufgrund seiner Flucht aus dem Mili-
tärdienst ergeben hätten, gesagt. Davon abzugrenzen sei der Vorfall, als
er eine Woche vor seiner Ausreise von einer Nachbarin bedroht worden
sei, was zum Erscheinen der Soldaten geführt habe. Diese Drohung habe
er erst bei der Anhörung geltend gemacht. Es sei nachvollziehbar, dass er
dies nicht als wichtigstes Ereignis betrachtet und nicht bereits bei der BzP
erwähnt habe. Grund seiner Flucht seien nicht die Drohungen, sondern sei
die Suche durch die Soldaten gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass
es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe. Die Nachbarn seien zwar
eifersüchtig gewesen, dass er zu Hause und ihre Kinder im Militär gewesen
seien, sie hätten sich aber nicht dagegen wehren können. Hätten sie ihn
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angeschwärzt, wären ihre Kinder trotzdem nicht zurückgekommen. Über-
dies sei ihm bewusst gewesen, dass er vorsichtig habe sein müssen. Seine
Ausführungen zum Erscheinen der Soldaten und seiner Flucht seien plau-
sibel. Die Razzia, bei der er festgenommen worden sei, habe sich während
der Schulferien zugetragen, als er (…) gewesen sei. Man habe seine Ab-
wesenheit dennoch mitbekommen, weshalb er die Desertion mit einer er-
fundenen Krankheitsgeschichte zu vertuschen versucht habe.
Bei der BzP habe er von den Grenzposten gesprochen und sich auf den
Grenzübertritt fokussiert. Bei der Anhörung habe er von einem Kontrollpos-
ten auf dem Weg nach C._______ und schliesslich vom Grenzübertritt ge-
sprochen. Dies habe er auf Nachfrage erklären können. Es habe sich um
unterschiedliche Situationen gehandelt. Er habe sich in der Grenzregion
ausgekannt und erklärt, wie er sich am Fluss orientiert, sich zwischen Bäu-
men und Felsen versteckt und wie er die Kontrollposten mit seinem Schü-
lerausweis und die Grenze als Hirte verkleidet passiert habe.
Es erscheine fraglich, inwiefern die Vorinstanz eine Abwägung der Vorbrin-
gen vorgenommen habe. Ihre Argumentation scheine sich einseitig auf ver-
meintliche Widersprüche zu stützen. Es könne nicht nachvollzogen wer-
den, weshalb bereits bei der BzP erste Zweifel an den Aussagen des Be-
schwerdeführers aufgetaucht seien. Schliesslich erstaune die Durchfüh-
rung einer LINGUA-Analyse, die seine Sozialisation in Eritrea bestätigt
habe. Er habe bereits zuvor seine Einwohnerkarte und Schulzeugnisse
eingereicht und plausibel dargelegt, weshalb er keine Identitätskarte und
keinen Pass einreichen könne.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Art der Befragung nicht optimal gewe-
sen sei, worunter das Anhörungsklima gelitten habe. Wie üblich sei dem
Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt
worden. Wenn dies mit dem Hinweis, man wolle auf einige der zahlreichen
Ungereimtheiten in den Aussagen zurückkommen, geschehe, scheine man
nicht gänzlich unvoreingenommen zu sein. Zudem stehe dieses Vorgehen
im Widerspruch zum Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM.
Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7
AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Mehrheit der aufge-
führten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Zudem sei dem
Umstand, dass die Ausreise zum Zeitpunkt der Anhörung drei Jahre zu-
rückgelegen habe, zu wenig Rechnung getragen worden. Es sei als über-
wiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer Eritrea
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legal habe verlassen können, da er von der Visumerteilung ausgeschlos-
sen sei. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu bejahen.
Da der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in Erit-
rea wegen seiner politischen Anschauung gefährdet sei, erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft.
Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers werde durch die einge-
reichte Wohnsitzbestätigung untermauert, da dieser zu entnehmen sei,
dass er sich im Februar 2013 noch im Heimatland befunden habe. Es sei
davon auszugehen, dass den Behörden die illegale Ausreise spätestens
bei der Wiedereinreise bekannt werde. Da ihm deshalb fünf Jahre Gefäng-
nis drohten, sei er in seiner Freiheit gefährdet. Aufgrund des Stellens eines
Asylantrags und der langjährigen Auslandabwesenheit bestehe ein zusätz-
liches Risiko, im Fall einer erzwungenen Rückkehr verfolgt zu werden.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe jeden Winter (…)
gearbeitet. Man habe ihm vorgeworfen, er sei ein Schlepper, und ihn ge-
sucht, um ihn zu verhaften. Auf Nachfrage erklärte er, er wisse nicht, wer
ihn der Schlepperei bezichtigt habe. Die Frage, wie er davon erfahren
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habe, beantwortete er dahingehend, die Soldaten seien im Oktober 2013
gekommen, um ihn zu verhaften (act. A4/14 S. 8 f.). Im Rahmen der Anhö-
rung zu den Asylgründen legte er dar, Personen aus seiner Nachbarschaft
hätten Eritrea verlassen, als er in C._______ gearbeitet habe. Nachdem er
nach Hause zurückgekehrt sei, habe eine Frau ihm vorgeworfen, er habe
ihrem Sohn bei der Ausreise geholfen. Sie habe gedroht, sie werde ihn
melden und festnehmen lassen. Die Frau habe bei der Zoba gearbeitet (act
A14/17 S. 7 und 9).
Diese Angaben, die in kausalem Zusammenhang mit dem die Flucht aus-
lösenden Ereignis stehen, sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu
bringen. Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wer ihn
der Schlepperei bezichtigt habe, während er bei der Anhörung die Person,
die ihm persönlich und direkt vorgeworfen habe, ihrem Sohn bei der illega-
len Ausreise geholfen zu haben, bezeichnen konnte. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung steht die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer bei der BzP nicht erwähnte, dass eine Nachbarin ihm den
Vorwurf gemacht habe, als Schlepper tätig zu sein, nicht im Zusammen-
hang mit dem summarischen Charakter der BzP, wurde er doch dort aus-
drücklich gefragt, wer ihm vorgeworfen habe, ein Schlepper zu sein. Seine
Antwort, das müsse wohl irgendjemand so weitergegeben haben, lässt sich
nicht mit den angeblich konkreten, durch eine Nachbarin direkt an ihn ge-
richteten Vorwürfen vereinbaren.
Der Beschwerdeführer vermochte auch das die Flucht direkt auslösende
Ereignis nicht überzeugend zu schildern. Bei der BzP machte er geltend,
im Oktober 2013 seien Soldaten zu ihm gekommen, um ihn festzunehmen.
Er habe sie nicht gesehen, aber er habe erfahren, dass sie umzingelt seien.
Deshalb sei er durch das Fenster hinten raus gegangen (act. A4/14 S. 10).
Bei der Anhörung schilderte er, er habe einen Film im Fernsehen ange-
schaut, als die Soldaten gekommen seien. Sie hätten eine Kalaschnikow
geladen – er habe das Geräusch gehört – und habe gehört, wie sie mit
seiner Mutter gesprochen hätten. Dann sei er aus dem Fenster gesprun-
gen (act. 14/17 S 9). Diese Wiedergaben des Vorgefallenen sind nicht
übereinstimmend. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer wohl
kaum die Flucht aus dem hinteren Fenster hätte gelingen können, falls er
– wie bei der BzP erwähnt – umzingelt gewesen wäre, erwähnte er dort
nicht, dass er gehört habe, wie die Soldaten eine Kalashnikow geladen
hätten und er so auf deren Erscheinen aufmerksam geworden sei. Da er
weder über eine militärische Ausbildung verfügte noch waffenkundig war,
stellt sich ohnehin die Frage, wie er während des Sehens eines Tonfilms
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das Geräusch, das beim Laden einer Kalaschnikow zu hören ist, hätte
identifizieren können.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er sei der Schlepperei bezichtigt und deshalb von Soldaten der
eritreischen Armee gesucht worden, in Übereinstimmung mit dem SEM als
unglaubhaft.
5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei im Militärdienst ge-
wesen und sei von dort geflüchtet. Er habe sich danach versteckt gehalten.
Im Januar 2011 habe er in D._______ B._______ mit der militärischen Aus-
bildung begonnen, er sei eine Woche dort gewesen. Danach habe er sich
wieder zu Hause aufgehalten. Das Problem sei gewesen, dass es in der
Gegend Leute gebe, die einen verraten würden. Er wisse nicht, ob er in der
Zeit zwischen der Flucht aus dem Dienst und der Ausreise konkret gesucht
worden sei (act. A4/14 A. 9). Während der Anhörung sagte der Beschwer-
deführer, er sei im Januar 2011 während der Schulferien bei einer Razzia
festgenommen und zur militärischen Ausbildung nach D._______ gebracht
worden. Er sei geflohen und habe wieder zur Schule gehen können, da er
nur eine Woche gefehlt habe. Sie hätten nicht gewusst, wo er gewesen sei,
und er habe gesagt, er sei krank gewesen. Er habe die Schule noch zwei
Klassen lang besucht. Die Nachbarn hätten sich beschwert, weshalb er
vom Militärdienst fliehen und noch zur Schule gehen könne, während ihre
Kinder im Militärdienst seien. (act. A14/17 S. 3 und 7 f.).
Bei der BzP bezeichnete der Beschwerdeführer die Furcht davor, verraten
zu werden, als seine grösste Sorge im Zusammenhang mit seiner Flucht
aus dem Militärdienst. Die konkrete Frage, ob und von wem er denn des-
halb gesucht worden sei, beantwortete er mehrfach ausweichend und in
einer Art, aufgrund der zu schliessen ist, dass er nicht wegen Dienstflucht
gesucht wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach der an-
geblichen Flucht aus dem Militärdienst noch über zwei Jahre lang die
Schule besucht haben will, deutet nicht darauf hin, dass er tatsächlich aus
dem Dienst entwichen ist. Bei der BzP gab er vorerst an, er habe sich nach
der Flucht aus dem Dienst versteckt gehalten, während er kurz danach
sagte, er sei nach Hause gegangen. Bei der Anhörung brachte er dann gar
vor, er habe wieder die Schule besucht. Einerseits erklärte er, er sei wäh-
rend der Schulferien in den Militärdienst gebracht worden, anderseits gab
er an, er habe wegen des begonnenen Dienstes eine Woche lang in der
Schule gefehlt, was er mit einer Erkrankung begründet habe. Nicht nach-
vollziehbar ist, dass die Nachbarn von seiner Flucht aus dem Militärdienst
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gewusst haben sollen, während die Schulbehörden keine Kenntnis davon
gehabt haben sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerde-
führer einmal bei einer Razzia festgenommen und den Militärbehörden
übergeben worden sein könnte. Da er zum genannten Zeitpunkt indessen
noch minderjährig war und die Schule besuchte, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass man ihn hätte gehen lassen,
damit er die Schule zu Ende besuchen konnte. Dies würde denn auch
nachvollziehbar erscheinen lassen, dass er nach der angeblichen Dienst-
flucht noch zwei Jahre lang unbehelligt die Schule besuchen konnte. Auf-
grund der gesamten Aktenlage erachtet es das Gericht als überwiegend
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst geflo-
hen ist und von den eritreischen Behörden deshalb gesucht wird.
5.4 Das SEM erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zum Beginn
seiner Flucht aus Eritrea zu Recht als in einem wesentlichen Punkt wider-
sprüchlich. So gab er bei der BzP an, er sei mit dem Auto von B._______
nach C._______ gefahren. Die Frage, ob es Kontrollposten gegeben habe,
beantwortet er dahingehend, dass sie bis C._______ nicht kontrolliert wor-
den seien. Auf dem Weg zur Grenze habe er Grenzwächter gesehen, die
ihn indessen nicht gesehen hätten (act. A4/14 S. 6 f.). Im Rahmen der An-
hörung brachte er vor, auf der Strecke von B._______ nach C._______
gebe es einen Kontrollposten; wenn man denen sage, man sei auf dem
Weg nach C._______, liessen sie einen passieren. Die Grenzwächter hätte
ihn gesehen und passieren lassen, da er sich als Hirte ausgegeben habe
(act. A14/17 S. 13). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung sind die Angaben des Beschwerdeführers, ob er auf dem Weg von
B._______ nach C._______ an Kontrollposten vorbei musste, nicht mitei-
nander in Übereinstimmung zu bringen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der erit-
reischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran ver-
mögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.6
5.6.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
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Seite 12
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militärdienst desertiert oder aus
anderen Gründen von den eritreischen Behörden gesucht worden zu sein,
bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen
Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
nicht.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5540/2016
Seite 13
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
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der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
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a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr abseh-
baren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
den Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 10. Klasse besucht und in (…) und auch in anderen Berei-
chen Arbeiten verrichtet (act. A4/14 S. 4, A14/17 S. 3 f.). Seine Eltern und
mehrere Geschwister leben nach wie vor in Eritrea, sie werden ihn nach
einer Rückkehr dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufin-
den. Aktuelle gesundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer
keine geltend, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller
vorliegender Umstände als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsver-
fügung vom 16. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
zeitlicher Aufwand von 9,8 Stunden (zu Fr. 200.–), Barauslagen von
Fr. 7.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 157.40 aufgeführt werden. Der an-
geführte Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf
Fr. 150.– zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1596.– (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Tarig Hassan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1596.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: