Abtei lung IV
D-5541/2007
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und
17. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5541/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2005 gestützt auf Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such vom 2. Mai 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die am
22. Juni 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 22. Juli 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht
eintrat,
dass die an die ARK gerichtete Eingabe vom 21. Juli 2005 von dieser
in der Folge an das BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines
allfälligen Wiedererwägungsgesuches überwiesen wurde,
dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen
nahm und dieses mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 abwies, die ur-
sprüngliche Verfügung vom 23. Mai 2005 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die ARK auf die am 3. November 2005 beim BFM eingereichte
und in der Folge an sie überwiesene Beschwerde mit Urteil vom
23. Dezember 2005 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 unter Beilage einer um-
fangreichen Dokumentation hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit
in der Schweiz (Teilnahme an zahlreichen Protestaktionen, Veröffent-
lichung regimekritischer Artikel, endgültige Bekehrung zum Christen-
tum) ein zweites Asylgesuch stellen und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der
Schweiz beantragen liess,
dass eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 in Anwen-
dung von Art. 17b AsylG einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 21. Juni 2007, einforderte und für den Fall
der Unterlassung das Nichteintreten auf das Asylgesuch androhte,
dass es ferner festhielt, die vorliegende Verfügung sei eine Zwischen-
verfügung und könne nur durch eine Beschwerde gegen die Endverfü-
gung angefochten werden (Art. 107 AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im vorlie-
genden Fall sei festzustellen, dass weder die Art des vom Beschwer-
deführer geltend gemachten exilpolitischen Engagements noch dessen
Bekehrung zum Christentum eine asylrelevante Gefährdung und damit
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermöchten,
dass das Gesuch damit als zum vornherein aussichtslos beurteilt wer-
den müsse,
dass der Beschwerdeführer in der Folge den Kostenvorschuss nicht
leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2007 – eröffnet am 19. Juli
2007 – androhungsgemäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Ver-
fügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 einreichen und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren vollumfängliche Aufhe-
bung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materi-
ellen Prüfung des Asylgesuchs und Durchführung einer Anhörung ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG beantragen liess,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
31. August 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass es demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies und die Beschwer-
de dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der vorliegend zur Diskussion stehende Nichteintretensentscheid
des BFM vom 17. Juli 2007 zusammen mit dessen Zwischenverfügung
vom 31. Mai 2007 angefochten wird,
dass die Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2007, worin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aus-
sichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde,
materielle Erwägungen enthält,
dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretens-
entscheid des BFM vom 17. Juli 2007 zur Folge hatte,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die er-
wähnte Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2007 nur mit dessen
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Endentscheid (in casu: Nichteintretensentscheid vom 17. Juli 2007)
angefochten werden kann (vgl. BVGE 18/2007 E. 4.5 S. 218),
dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe
es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, den Be-
schwerdeführer von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, bezie-
hungsweise es habe vom Beschwerdeführer zu Unrecht einen Gebüh-
renvorschuss eingefordert,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007 dem Be-
schwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet wurde,
dass der Beschwerde – wie sich nachfolgend ergibt – im Rahmen des
Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang absieht
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und das erwähnte Dokument dem Be-
schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
gebracht wird,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Nichtausichtslo-
sigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG)
auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylge-
suchen beruft, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive
exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006
Nr. 20 E. 3.1 S. 214),
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dass es unter Berücksichtigung dieser Praxis unzulässig sei, wenn das
BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne
vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu
haben,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2007 mit dieser Argumentation – welche den Kern der Begründung der
Beschwerde ausmacht – mit keinem Wort auseinander gesetzt hat,
dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung – entgegen
seiner Argumentation – keinen vorbehaltlosen Anspruch auf erneute
Anhörung enthält, das Bundesverwaltungsgericht vorliegend jedoch
die Voraussetzungen für die zwingende Durchführung einer Anhörung
als gegeben erachtet,
dass sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt
im Wesentlichen – insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, welche ausser-
dem mit einer umfangreichen Dokumentation untermauert werden –
analog zu demjenigen in EMARK 2006 Nr. 20 gewürdigten Sachverhalt
verhält,
dass in Anbetracht dieser Umstände zur Vermeidung von Wiederho-
lungen zunächst auf die in der Beschwerde zutreffend zitierten Fund-
stellen der Rechtsprechung verwiesen und festgehalten werden kann,
dass beim vorliegenden zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, mangels offensichtlichen Fehlens
von Hinweisen auf Verfolgung von vornherein ausser Betracht gefallen
wäre und das BFM im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfah-
rens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG hätte durchführen
müssen,
dass im Sinne einer Ergänzung anzufügen ist, dass das BFM anläss-
lich des ersten Asylgesuchs im Sachverhalt ausführte, der Beschwer-
deführer stamme aus einer Familie intellektueller Dissidenten,
dass dieser – unter Umständen – nicht unwesentliche persönliche Hin-
tergrund des Beschwerdeführers zwar nie Gegenstand einer entspre-
chenden Begründung in den verschiedenen Verfahren bildete, sich
letztlich darob die Notwendigkeit, vor dem Entscheid eine Anhörung
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gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, zusätzlich aufgedrängt
hätte respektive aufdrängt,
dass aufgrund der vorliegenden Hinweise auf zwischenzeitlich einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen, die Einschätzung des BFM, das
zweite Asylgesuch erscheine aufgrund einer summarischen Beweis-
würdigung von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b AsylG,
offensichtlich nicht haltbar ist,
dass dies um so mehr gilt, als sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 31. Mai 2007 im Rahmen ihrer summarischen Prüfung der Er-
folgsaussichten des Zweitgesuchs überdies auch in keiner Weise mit
der Frage des Exponierungsgrads und der Tragweite der Aktivitäten
des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat (vgl. EMARK 2006
Nr. 20 E. 3.1. S. 215),
dass der Beschwerdeführer demnach mit seiner Schlussfolgerung
durchdringt, wonach die Grundlage für eine Befreiung von der Pflicht
zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2
AsylG vorgelegen habe,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die angefochtenen
Verfügungen vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 aufzuheben sind und
die Sache an das BFM zur Neubeurteilung respektive Durchführung
des ordentlichen Asylverfahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und im Übrigen mit Zwischenver-
fügung vom 31. August 2007 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ohnehin gutgeheissen
wurde,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
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benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 31. Mai 2007 und 17. Juli 2007 werden
aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
respektive zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Be-
trage von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. September 2007)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N (...) mit den Akten)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Kopie)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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