Abtei lung IV
D-5541/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...),
Mauretanien,
alias A._______, geboren (...),
Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. August 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5541/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 23. Mai 2009 auf dem Seeweg verliess und am 18. Juni 2010
via Italien und unkontrolliert in die Schweiz gelangte, wo er am
22. Juni 2010 im M._______ um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 8. Juli 2010 zur Person (BzP) im
P._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. Juli 2010 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei mauretanischer Staatsangehöriger und habe nach dem
Ableben seines Vaters mit einem Mann, der ein Freund seines Vaters
und Eigentümer seiner Behausung gewesen sei, insofern Probleme
gehabt, als ihn dieser mehrfach vergewaltigt und ihm auch einmal
verschiedene Verletzungen zugefügt habe,
dass er diese in einem Spital habe behandeln lassen, indessen sei
ihm nichts anderes übrig geblieben, als nachher wieder nach Hause
zurückzukehren,
dass er dort weiterhin vergewaltigt worden sei, insgesamt mindestens
neunmal, was ihn dazu bewogen habe, drei Wochen nach dem Tode
seines Vaters mit Hilfe einer Drittperson aus dem Heimatstaat auszu-
reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuld-
bare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass er nur ungenaue und oberflächliche Angaben zu seinem
Herkunftsort N._______ und zu Mauretanien habe machen können
und beispielsweise weder den Namen des grossen Flusses bei
N._______ gekannt noch von dessen Existenz überhaupt eine Ahnung
gehabt habe,
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dass er auch nicht gewusst habe, zu welcher Region beziehungsweise
Departement N._______ gehöre oder wie die mauretanischen
Autoschilder oder die Flagge Mauretaniens aussähen, wann der
Unabhängigkeitstag von Mauretanien gefeiert werde oder welche
exakte Stückelung die mauretanischen Banknoten aufwiesen,
dass er auch die Lage seiner Behausung in der Stadt N._______ nicht
habe beschreiben können, weshalb aufgrund der kaum vorhandenen
Kenntnisse zu N._______ und zu Mauretanien erhebliche Zweifel an
der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers und seiner
Herkunft aus N._______ beziehungsweise Mauretanien bestünden,
dass er ein grosses Desinteresse an einem amtlichen Ausweis-
dokument, welches jederzeit den Nachweis der Identität ermöglichen
würde, an den Tag gelegt habe,
dass er unter anderem angegeben habe, er habe die Reise in die
Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere absolviert und sei auf
seiner Reise von O._______ in die Schweiz nie kontrolliert worden,
doch seien derlei Angaben als oberflächlich, stereotyp und realitäts-
fremd einzustufen,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer versuche, die Umstände seiner Reise in die Schweiz
und seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern und enthalte
den Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere absichtlich vor,
dass in casu die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse
allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, doch angesichts der
pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, der wider-
sprüchlichen Vorbringen zu seinem Alter, der offensichtlich un-
zutreffenden Angaben zum Reiseweg, der vagen Aussagen zu seinen
Familienverhältnissen sowie seines Aussehens, welches nicht
demjenigen eines Sechzehnjährigen entspreche, davon auszugehen
sei, es handle sich bei ihm um eine volljährige Person, die ihre wahre
Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer
Behörden zu verheimlichen suche,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs davon in Kenntnis gesetzt worden
sei, er werde vom BFM fortan als volljährige Person behandelt,
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dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig seien,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Asylgründen
widersprüchlich, schematisch und knapp ausgefallen seien, wobei den
Darstellungen namentlich die Realkennzeichen fehlten, wie Detail-
reichtum, die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen, die
räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie
die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzel-
heiten, welche normalerweise die Beschreibung von tatsächlich er -
lebten Begebenheiten prägten,
dass ausserdem erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Her-
kunft aus N._______ beziehungsweise Mauretanien bestünden,
weshalb den Vorbringen auch von dieser Seite her jegliche Grundlage
entzogen sei,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen, dies umso weniger, als bezüglich des jungen, gesunden
und arbeitsfähigen Beschwerdeführers und dessen unglaubhaften
Aussagen davon auszugehen sei, er verfüge in seinem tatsächlichen
Heimatstaat auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb auch
keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in sein tatsächliches
Herkunftsland sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Kassation der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
P._______ am 8. Juli 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das
Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Juli 2010 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, sein Leben sei in Mauretanien in ernsthafter Gefahr,
weshalb er das Bundesverwaltungsgericht ersuche, seinen Problemen
nochmals auf den Grund zu gehen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass nämlich das sinngemässe Vorbringen, er sei auf dem Seeweg un-
kontrolliert in den Schengen-Raum eingereist, angesichts seiner
Schilderungen wirklichkeitsfremd erscheint,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nach-
gewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist
(EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 26. Juli 2010 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich der Beschwerdeführer an seinem angeblichen Herkunftsort
N._______ ebenso wenig auskennt wie in Mauretanien überhaupt,
weshalb sich auch nach einer vertieften Prüfung seiner Vorbringen der
Schluss aufdrängt, er hat nicht in Mauretanien gelebt, insbesondere
nicht in N._______, und dort demzufolge auch keine Probleme
irgendwelcher Art gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht
erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Her-
kunft auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl.
auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des P._______ stätten
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, P._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 542 743,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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