B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5541/2015/mel
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 und gelangte unter
anderem via Iran, Griechenland und Österreich am 26. Mai 2012 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten um Asyl nachsuchten. Am 1. Juni 2012 wurde er im EVZ sum-
marisch befragt und am 11. Februar 2014 vom damaligen Bundesamt für
Migration (BFM, heute SEM) direkt angehört.
A.b In entscheidwesentlicher Hinsicht reichte er Kopien seiner und seines
Vaters Tazkiras zu den Akten.
B.
B.a Am 30. Oktober 2014 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch
im Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (soge-
nannte Lingua-Analyse) geführt (vgl. Act. A28). Bei der Evaluation der lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse (Ziffer 2) wurde dieser zu regionalen
Gegebenheiten, Landwirtschaft, Brauchtümern, Ernährungs- und Kleider-
gewohnheiten, Landesalltag und sonstigen Besonderheiten der vorgebli-
chen Herkunftsregion befragt. Der Experte hält darin fest, dass der Be-
schwerdeführer ein Heiligtum und den Gouverneur der Provinz Paktia,
habe benennen können, die Bezeichnung für die in Afghanistan verbreite-
ten Minibusse gekannt und die korrekten Fahrtzeiten von seinem Heimatort
nach B._______ und C._______ angegeben habe, ausserdem habe er
über Kinderspiele, Hochzeitsbräuche, Viehwirtschaft, Brauchtümer an reli-
giösen Feiertagen, lokal ansässige Stämme, das wichtigste Anbauprodukt
([…]), Speisen und eine lokale Besonderheit im Zusammenhang mit dem
Neujahrsfest in seiner vorgeblichen Herkunftsregion Bescheid gewusst.
Zudem habe er gewusst, weshalb in seiner angeblichen Region ein be-
stimmtes Produkt nicht angebaut werde, habe die Modalitäten bei der Aus-
stellung eines afghanischen Personalausweises angeben können und sei
über die fehlende zentrale Stromversorgung im ländlichen Bereich des Be-
zirks und die stattdessen gängige Beheizungsart (mit […] anstatt […]) im
Bilde gewesen. Zutreffend sei auch seine Ausführung, wonach viele junge
Männer die Dörfer verliessen, um ausserhalb zu lernen oder zu arbeiten.
Allerdings habe er unerwähnt gelassen, dass in der angegebenen Region
(…), (…) und (…) wüchsen und sei mit dem afghanischen Währungssys-
tem nicht vertraut gewesen, da er unzutreffend angegeben habe, auf dem
(…) sei ein gewisser (…) abgebildet und behauptet habe, es gäbe keine
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(…). Ausserdem habe er realitätsfremd angegeben, in seinem Heimatdorf
dienten alle Jungen in der afghanischen Armee, was auch aufgrund des
Einflusses der Taliban kaum zutreffen könne. Sodann habe er unzutreffend
behauptet, die Schulzeit in Afghanistan dauere zehn Jahre, während die
Gymnasialstufe in der Regel erst nach elf Jahren beendet sei, allerdings
sei diesbezüglich dem tiefen Bildungsniveau des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu sei-
nem Herkunftsort gemacht, indem er zunächst angegeben habe, im Be-
zirkshauptort D._______ und später 40 Autominuten entfernt davon gebo-
ren zu sein.
B.b In der linguistischen Analyse (Ziffer 3) hält der Experte fest , das vom
Beschwerdeführer gesprochene Paschto entspreche dem in der Provinz
E._______ gesprochenen und weise keine charakteristischen Merkmale
des in Pakistan gesprochenen Paschto auf.
B.c In der Schlussfolgerung der Lingua-Analyse (Ziffer 4) kommt der Ex-
perte zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei ein-
deutig nicht in Afghanistan, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu afgha-
nischer Emigranten ausserhalb von Afghanistan erfolgt. Zudem habe er
abweichend angegeben, 21 beziehungsweise 24 Jahre alt zu sein und un-
terschiedliche Angaben bezüglich der Anzahl besuchter Schuljahre ge-
macht (vgl. Act. A28).
C.
Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Lingua-Analyse zusammen-
gefasst zur Kenntnis gebracht und ihm wurde unter Fristansetzung und ge-
währter Fristverlängerung Gelegenheit zum Einreichen einer Stellung-
nahme gegeben.
D.
In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer
sein Alter betreffend aus, in Afghanistan gäbe es viele Schwierigkeiten und
kaum jemand kümmere sich um sein Alter, er gehe aufgrund der Angaben
seiner Mutter jedoch davon aus, 24-jährig zu sein. Sodann habe er vier
Jahre den Schulunterricht besucht und auf Initiative seiner Mutter hin in
B._______ bei einem Bekannten gewohnt und bei einem Lehrer namens
F._______ Englisch gelernt. Der Dolmetscher, der ihm während der Befra-
gung Schläge angedroht und seine afghanische Herkunft in Frage gestellt
habe, sei vermutlich Iraner oder Pakistaner aus Peschawar und gäbe sich
fälschlicherweise als Afghane aus (vgl. Act. A35).
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Seite 4
E.
E.a Mit Verfügung vom 13. August 2015 – eröffnet am 17. August 2015 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2012
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
E.b Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (sic.) ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
E.c Zum Wegweisungsvollzugspunkt wiederholt die Vorinstanz einleitend
den Inhalt der Lingua-Analyse, weshalb vorab auf diese verwiesen werden
kann (vgl. vorstehend, Bst. B) und führte darüber hinausgehend aus, der
Beschwerdeführer habe, nach seinem Geburtsdatum gemäss dem afgha-
nischen und gregorianischen Kalender befragt, unzutreffend behauptet, es
bestünde kein Unterschied zwischen der afghanischen und der westlichen
Zeitrechnung. In Anbetracht dessen, dass er als angeblich ungebildeter Af-
ghane im Verlauf des Asylverfahrens verschiedene Male Jahreszahlen
nach der westlichen Zeitrechnung habe angeben können, erscheine dieser
Erklärungsversuch nicht plausibel. Folglich sei davon auszugehen, dass
seine Hauptsozialisierung offensichtlich in einem Land erfolgt sei, in wel-
chem der westliche Kalender verwendet werde. Ausserdem habe er sich in
Widersprüche seinen Vater betreffend verstrickt, indem er abweichend an-
gegeben habe, dieser sei noch am Leben beziehungsweise verstorben
(vgl. Act. A5, Pkt. 1.17.05, 3.01 und A15, F42). Ausserdem überrasche es,
dass eine Person, welche die Schule abgebrochen habe, einen Englisch-
kurs besucht habe. Davon unbenommen erscheine die geltend gemachte
Ausreise unglaubwürdig (sic.), da er keine Ortschaften zwischen Kabul und
Herat habe benennen können, obwohl die Strecke über 600 Kilometer be-
trage. Schliesslich müsste er gemäss den Angaben in seiner Tazkira im
Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre und im Verfügungszeitpunkt folg-
lich 20 oder 21 Jahre alt gewesen sein. Dies lasse sich jedoch nicht mit
dem Geburtsjahr, welches er bei der Erstbefragung angegeben habe
(1990) in Einklang bringen. Erschwerend komme hinzu, dass er unter-
schiedliche Angaben zu seiner Tazkira gemacht habe (vgl. Act. A5,
Pkt. 4.03 und A15, F120). Weiter sei auf der Kopie der Tazkira seines Va-
ters der (…) ([…]) als Ausstellungsdatum angegeben, wobei sein Vater zu
diesem Zeitpunkt angeblich nicht mehr am Leben gewesen sei. Aufgrund
des Ausgeführten müsse davon ausgegangen werden, dass er offensicht-
lich vor der Ausreise über längere Zeit, insbesondere während den Jahren
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seiner Hauptsozialisation, allenfalls sogar seit seiner Geburt, ausserhalb
Afghanistans gelebt habe. Allerdings sei es dem SEM wegen der Verlet-
zung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht möglich, sich in Kennt-
nis aller notwendigen Informationen zur Zumutbarkeit der Wegweisung "in
jenen unbekannten Drittstaat" oder allenfalls nach Afghanistan zu äussern.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung trotz der gegenwärtig vorliegenden Sachlage
grundsätzlich als technisch möglich und praktisch durchführbar zu erach-
ten, da davon auszugehen sei, dass er afghanischer Staatsbürger sei. In
Anbetracht des Ausgeführten sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er
ebenfalls im Land, in welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe, über
einen Aufenthaltsstatus oder die Staatsangehörigkeit verfüge, welche ihm
eine Rückkehr dorthin ermögliche.
F.
F.a Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Anordnung des Rechtsver-
treters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
F.b In der Beschwerdeeingabe rügt der Beschwerdeführer in formeller Hin-
sicht die seiner Auffassung nach zu lange Verfahrensdauer, insbesondere
auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Lingua-Analyse und sieht
darin einen Verstoss gegen Art. 37 AsylG, unbenommen vom Umstand,
dass es sich bei der angerufenen Norm lediglich um eine nicht durchsetz-
bare Ordnungsfrist handle. Sodann bezweifelt er, dass das Lingua-Gutach-
ten neutral, objektiv und fair erstellt worden sei, da die Schlussfolgerungen
sprachlich nicht eindeutig, nachvollziehbar und klar formuliert seien. Wolle
man die nur ungenügend zusammengefasste Lingua-Analyse zum Nach-
teil des Beschwerdeführers verwenden, müsse diese zwingend editiert
werden. Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft zwingend mitteilen und ihm das recht-
liche Gehör hierzu gewähren müssen. Im Zusammenhang mit dem Weg-
weisungsvollzug wird geltend gemacht, die Begründung und Schlussfolge-
rung der Vorinstanz, weshalb dieser möglich, zulässig und zumutbar sein
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soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz glaube dem Beschwerdefüh-
rer, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und in Ziffer 4 des Ver-
fügungsdispositivs werde ihm die zwangsweise Rückführung in seinen Hei-
matsaat angedroht, sollte dieser nicht fristgemäss ausreisen. Mit Heimat-
staat könne bei vorliegender Aktenlage lediglich Afghanistan gemeint sein,
weshalb die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zwin-
gend hätte prüfen müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass dieser gemäss
bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis lediglich nach Kabul, allenfalls nach
Herat oder Mazar-i-Sharif in Frage komme und selbst dann nur beim Vor-
liegen begünstigender Umstände (vgl. BVGE 2011/38). Im vorliegenden
Verfahren sei nie die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer
aus einer der erwähnten Städte komme und auch die Prüfung, ob begüns-
tigende Umstände vorlägen, sei in casu nicht erfolgt. Davon unbenommen
sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lingua-Analyse zum
Schluss komme, der Beschwerdeführer spreche das für die Provinz Paktia
charakteristische Paschto, als gewichtiges Indiz für eine Sozialisierung in
Afghanistan zu werten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wie der Experte
aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eine Sozialisierung in
Paktia als zweifelhaft bezeichnen könne und zugleich zum Schluss
komme, diese sei auszuschliessen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. September 2015
teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter An-
ordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde im Umfang von Ziffer 2 gut-
geheissen und darüberhinausgehend abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde erfolglos aufgefordert, innert angesetzter Frist einen reduzierten
Kostenvorschuss zu leisten. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober
2015 eingeladen.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung vom 21. Oktober 2015 die fehlende Kohärenz und Nachvollzieh-
barkeit bestimmter Ausführungen in der Lingua-Analyse ein und bestätigte
die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeeingabe (vgl. Act. A60). Bei-
spielsweise habe der Experte festgehalten, aufgrund der landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse erscheine es zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer
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tatsächlich in Paktia aufgewachsen sei oder sich zumindest in den Jahren
vor der Ausreise länger dort aufgehalten habe, weshalb er eine Hauptsozi-
alisation in Afghanistan ausgeschlossen habe. Ferner habe er eine Haupt-
sozialisation in Afghanistan einerseits ausgeschlossen und andererseits
angenommen, der Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit
im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb Afghanistans aufgewach-
sen. Im Falle einer Hauptsozialisation ausserhalb Afghanistans wäre je-
doch der Schluss, dass er eindeutig aus dem Milieu afghanischer Emigran-
ten ausserhalb Afghanistans stamme, logischer gewesen. Weiter gehe aus
der Lingua-Analyse hervor, dass der Beschwerdeführer kulturelle und lan-
deskundliche Fragen teilweise korrekt beantwortet habe, in der Analyse je-
doch keine Gewichtung der verschiedenen Antworten vorgenommen habe,
womit nicht ausreichend klar sei, welche Faktoren den Experten zum
Schluss geführt hätten, die geltend gemachte Sozialisation in Afghanistan
in Frage zu stellen. Sodann habe der Experte bezüglich der Herkunftsan-
gabe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe angegeben, aus
D._______ zu stammen und später eingeräumt, aus einem Dorf zu stam-
men, welches 40 Minuten Fahrzeit vom Bezirkszentrum D._______ ent-
fernt liege. Auf Nachfrage habe er bejaht, dass D._______ ein Dorf sei und
dadurch eingestanden, dass es sich nicht um einen grösseren Ort in der
Umgebung handle, sondern um seinen Herkunftsort. Neben dem 40 Minu-
ten Autofahrt entfernten Provinzzentrum D._______ gebe es in jenem Be-
zirk keinen anderen Ort dieses Namens. Die Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem Herkunftsort seien also nicht zutreffend. Der tatsächliche
Name des Dorfes bleibe ungenannt, wobei einzuräumen sei, dass nach
diesem auch nicht gefragt worden sei. Somit handle es sich um ein viel
gewichtigeres Argument, als wenn jemand Nachbarorte oder Entfernungs-
angaben nicht genau nennen könne.
Die Vorinstanz teilt diese Auffassung nicht und erkennt in den Darlegungen
zur Herkunftsangabe keinen "klaren Widerspruch". Asylsuchende, die
nach ihrem Herkunftsort befragt würden, gäben erfahrungsgemäss oft zu-
nächst die nächstgelegene grössere Ortschaft an und nicht den Ort, wo sie
tatsächlich geboren seien oder gelebt hätten. Irrtümlicherweise sei bei der
Prüfung des Asylgesuchs diesen unklaren Punkten in der Lingua-Analyse
vor dem Hintergrund, dass nicht allein dasselbe gegen eine Sozialisation
des Beschwerdeführers in Afghanistan spreche, nur ungenügend Aufmerk-
samkeit geschenkt worden. Sodann spreche auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Angaben zum af-
ghanischen Währungssystem gemacht habe, dagegen, dass er bis zu sei-
ner Ausreise im Alter von ca. 20 Jahren in Afghanistan gelebt habe, zumal
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von einem fast 20-jährigen Jugendlichen erwartet werden könne, dass er
mit dem afghanischen Geld vertraut sei. Ausserdem seien dem Experten
beziehungsweise der Expertin keine Dörfer bekannt, in welchen alle Ju-
gendlichen in der afghanischen Armee dienen würden, obwohl es – insbe-
sondere bei Jugendlichen aus dem Norden und Nordosten – zutreffe, dass
diese mangels alternativer Verdienstmöglichkeiten versuchen würden, in
der Armee zu dienen. In den paschtunischen Gebieten im Südosten Afgha-
nistans sei dies jedoch wegen des grossen Einflusses der Taliban, auf wel-
chen selbst der Beschwerdeführer hingewiesen habe, unwahrscheinlich.
Davon unbenommen ergäben sich aus der linguistischen Analyse keine
Hinweise auf einen Sozialisationsort ausserhalb von Afghanistan, weshalb
ein zweifelsfreies Urteil mit Angabe des Sozialisationsortes nicht möglich
sei und eine Sozialisation im Milieu afghanischer Emigranten ausserhalb
Afghanistans nur wahrscheinlich erscheine, nichtsdestotrotz bleibe die
Feststellung, dass die Hauptsozialisation zweifelsfrei nicht in Afghanistan
erfolgt sei, bestehen.
Übereinstimmend mit dem Experten sei festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für eine Person, die angeblich so lange in Afghanistan gelebt
habe, nur über ungenügende Kenntnisse des afghanischen Währungssys-
tems verfüge. Zudem könne es offensichtlich nicht zutreffen, dass alle Ju-
gendlichen seines Dorfes in der afghanischen Armee dienten. Solche als
schwer zu gewichtenden Ungereimtheiten wiesen, neben den anderen in
der Analyse vom 9. Februar 2015 erwähnten Unstimmigkeiten, deutlich da-
rauf hin, dass er unrichtige Angaben zu seiner Sozialisation respektive zu
seinem Aufenthalt in Afghanistan gemacht habe, selbst wenn er bei der
Lingua – Analyse gewisse landeskundlich-kulturelle Fragen habe beant-
worten können und sich seine Angaben zum angeblichen Herkunftsort ei-
gentlich nicht als unzutreffend oder widersprüchlich erwiesen hätten.
Unabhängig vom Gutachten sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer – wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt – nur über unge-
nügende Kenntnisse des afghanischen Kalenders verfügt, unstimmige An-
gaben zum Lebensumfeld in und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht
und eine offensichtlich verfälschte Kopie einer Tazkira eingereicht habe.
Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Seite 9
I.
In der Replikeingabe vom 28. Oktober 2015 führt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtvertreter aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen
Verfügung keine Zweifel an der Lingua-Analyse angebracht, was aufzeige,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nur unsorgfältig geprüft wor-
den sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz, anstatt eine neue Lingua-Analyse
in Auftrag zu geben oder dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben,
sich zu den unklaren Punkten zu äussern, den Experten nachträglich zur
Stellungnahme eingeladen mit dem offensichtlichen Ziel, die Ungereimthei-
ten wieder "gut zu machen". Diese Stellungnahme dürfe für das vorlie-
gende Verfahren nicht verwendet werden und es sei klar, dass die Lingua-
Analyse nur verwendet werden dürfe, wenn sie offengelegt werde. Ohnehin
leide die angefochtene Verfügung an einem "krassen Widerspruch", wenn
im Verfügungsdispositiv der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ange-
ordnet werde, während die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers
in Frage gestellt werde.
J.
J.a Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde die Vorinstanz
zum Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen.
J.b In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2015 führt sie im Wesent-
lichen aus, die Lingua-Analyse stelle zwar ein zentrales, aber nicht das
einzig relevante Element dar, welches im Rahmen der Herkunftsprüfung zu
beachten sei. Ergäben sich gestützt auf die Aussagen und Papiere gewich-
tige Hinweise, die die vorgebliche Sozialisation als unwahrscheinlich er-
scheinen liessen, stelle die Lingua-Analyse, zumindest wenn die geltend
gemachte Sozialisation nicht als wahrscheinlich erachtet würde, keinen
Faktor dar, der zu einem anderen Schluss führen könne. Im vorliegenden
Fall sei festzuhalten, dass sich eine Person, welcher während ihres Aufent-
haltes in Afghanistan eine Tazkira ausgestellt worden sei, kaum veranlasst
gesehen hätte, eine verfälschte Ausweiskopie einzureichen.
Da die ungenügenden Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung "eigent-
lich das gewichtigste Argument überhaupt" darstellten, hätte sich die Vor-
instanz selbst dann, wenn sie sich von der Zwischenfolgerung der landes-
kundlich-kulturellen Analyse – die nur von Zweifeln an der geltend gemach-
ten Sozialisation spricht – hätte leiten lassen, kein anderer Entscheid auf-
gedrängt. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Lingua-
Analyse nicht sorgfältig analysiert und die Verfügung massgeblich auf ei-
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Seite 10
nem mangelhaften Gutachten beruhe, obwohl die Aufforderung zum Ein-
reichen einer Stellungnahme "sicherlich bereits zu einem früheren Zeit-
punkt notwendig gewesen" wäre, "um gewisse, im Grunde genommen ne-
bensächliche Punkte zu klären und den Entscheid nachvollziehbar zu ma-
chen". Im Übrigen habe die Vorinstanz entgegen der Ausführungen des
Beschwerdeführers in ihrer Verfügung nicht festgehalten, dass dieser (sehr
wahrscheinlich) nicht aus Afghanistan komme, sondern gehe davon aus,
dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitze, womit eine Wegwei-
sung nach Afghanistan möglich sei. Zudem sei die Wegweisung nach Af-
ghanistan unter gewissen Voraussetzungen zumutbar und der Beschwer-
deführer habe es durch seine offensichtlich unrichtigen Angaben zu seinem
Lebensumfeld verunmöglicht, diese genauer zu prüfen. Damit und gestützt
auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei gemäss Praxis
des SEM die Zumutbarkeit der Wegweisung zu bejahen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
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Seite 11
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Da der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. Sep-
tember 2015 geforderten Kostenvorschusses nicht geleistet hat, ist auf das
Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 1 nicht einzutreten. Die Dispositiv-
ziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind somit in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet lediglich die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar zu erachten
ist.
1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die zweite
vorinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem
Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur
Kenntnis zu bringen.
2.
2.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft ge-
macht sind Vorbringe, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlau-
ben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist aller-
dings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante in-
dividuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil
des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des
Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwie-
rigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objek-
tive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und
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Seite 12
der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche
objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau,
geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Proble-
men liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise
frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].
3.
3.1 Lingua-Analysen des SEM gelten gemäss Rechtsprechung nicht wie
vom Beschwerdeführer behauptet als Parteigutachten, sondern als schrift-
liche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG). Ihnen wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständi-
gen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbar-
keit der Analyse erfüllt sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann
stehen private Interessen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner
persönlichen Eckdaten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsions-
versuchen bei der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass
dessen persönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person
führen können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn
sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von
Angesicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer
und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstritte-
nen Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf
welchen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen
der Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare
Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt
vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai
2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5–8 S. 284 ff.).
3.2 Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des
Lingua-Gutachtens mit Schreiben vom 9. April 2015 zur Kenntnis brachte,
hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung gewahrt
(vgl. Art. 28 VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung
der Lingua-Analyse oder der Personalien des Experten hat der Beschwer-
deführer aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungs-
interessen nicht (vgl. Art. 27 VwVG).
D-5541/2015
Seite 13
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK
2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung
von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwer-
deführer sei ausserhalb Afghanistans geboren oder zumindest hauptsozi-
alisiert worden. Dabei sind neben der von der Vorinstanz in Auftrag gege-
benen Lingua-Analyse die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben
sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.
5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht verneint. Von deren fehlender
Glaubhaftigkeit kann jedoch nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers geschlossen werden, seine den Wegweisungsvollzug be-
treffenden Vorbringen sind objektiv und gestützt auf die Aktenlage zu prü-
fen.
Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen
Lingua–Analyse, welche von einem qualifizierten Sachverständigen durch-
geführt (vgl. Act. A28) wurde, ist vorab festzuhalten, dass diese detailliert
ausfiel und Rückschlüsse über eine wahrscheinliche Hauptsozialisation
des Beschwerdeführers zulässt. Allerdings gelangt das Gericht nach
Durchsicht derselben zu einem gegenteiligen Schluss als der Experte, der
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Seite 14
eine Hauptsozialisation in Afghanistan "eindeutig" ausschliesst. Einleitend
ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene
Paschto frei von pakistanischen Einflüssen dem in der Provinz Paktia ge-
sprochenen entspricht. Diese Tatsache ist für sich betrachtet bereits ein
gewichtiges Indiz für eine Hauptsozialisation in der angeblichen Herkunfts-
region und wird aufgrund des nachfolgend Ausgeführten noch bestärkt. Bei
der Untersuchung des landeskundlich-kulturellen Wissens fällt auf, dass
der Beschwerdeführer nicht nur allgemein verfügbares Grundwissen über
seine angebliche Herkunftsregion wiedergegeben hat, sondern mit religiö-
sen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten, den klimatischen Verhältnis-
sen, den ansässigen Stämmen und deren Unterstämmen vertraut war und
zudem über praktisches, für sein alltägliches Fortkommen relevantes Wis-
sen verfügte (vgl. vorstehend Sachverhalt, Bst. B.a). Dass er als Dorfbe-
zeichnungen die Namen der ansässigen Stämme angab (was nach An-
gabe des Experten möglich ist) spricht nicht gegen, sondern für die Glaub-
haftigkeit seines herkunftsbezogenen Vorbringens: Der allgemeinen Logik
folgend würde es eine Person, welche sich so gründlich Wissen über die
Lebensumstände einer vorgeblichen Region aneignet wie vorliegend un-
terstellt, kaum unterlassen, auch die Namen von einigen Dörfern auswen-
dig zu lernen, naheliegenderweise von solchen, die in einem Nachschla-
gewerk aufgeführt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausfüh-
rungen zu den Kleidungsgewohnheiten detaillierter als vom Beschwerde-
führer vorgebracht hätten ausfallen sollen, wobei der Umstand, dass sich
der Experte hierzu ausschweigt, während er an anderer Stelle in der Lin-
gua-Analyse die fehlenden oder unvollständigen Angaben explizit darlegt,
beziehungsweise ergänzt, zusätzliche Fragen aufwirft. Was er mit der Fest-
stellung, dass diese Kleidungsgewohnheiten "in gleicher Weise für Pakis-
tan als zutreffend gelten können" zum Ausdruck bringen möchte, er-
schliesst sich dem Gericht nicht und es erkennt in dieser Feststellung
nichts Nachteiliges für den Beschwerdeführer, da sie nichts daran ändert,
dass sich die Darlegungen für die vorgebliche Herkunftsregion als zutref-
fend erweisen. Hingegen trifft es zu, dass der Beschwerdeführer falsche
Angaben zum Aussehen des (…) Geldscheines machte und unzutreffend
ausführte, es gäbe keine (…) Geldscheine. Allerdings ist hierzu relativie-
rend festzustellen, dass er sein Heimatland im Zeitpunkt des Lingua-Inter-
views bereits seit bald vier Jahren verlassen hatte und bis im Jahr 2002
Geldnoten im Umlauf waren, welche Ähnlichkeit mit den vom Beschwerde-
führer beschriebenen aufwiesen (vgl.
talog/banknotes/afghanistan.html und
/2002/nov/10/world/fg-money10, jeweils am 15. März 2016 zu-
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Seite 15
letzt besucht), weshalb die Auffassung des Experten, der Beschwerdefüh-
rer habe sich mit dem afghanischen Währungssystem nicht vertraut ge-
zeigt, nur beschränkt Zustimmung verdient. Sodann ist es offensichtlich
nicht möglich, dass – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – "alle Jun-
gen" in der Armee dienen, wenn zugleich "viele junge Männer die Dörfer
verlassen" um ausserhalb zu arbeiten oder zu lernen. Folglich wäre ein
Nachfragen durch die Interviewerin angezeigt gewesen, was oder wer mit
"alle Jungen" gemeint ist, zumal der Beschwerdeführer selber angab, der
Bezirk D._______ werde von den Taliban kontrolliert und es bereits vor die-
sem Hintergrund nicht sein kann, dass "alle Jungen" in der afghanischen
Armee dienen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass die Alphabetisie-
rungsrate in Paktia lediglich 11.5 % beträgt (vgl.
loads/EditionPdfs/1208E-A%20to%20Z%202012.pdf, zuletzt besucht am
15. März 2016), weshalb es nicht erstaunt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in der Anzahl Schuljahre – er gab deren (…) anstatt (…) an – geirrt hat,
zumal nur wenige Kinder beziehungsweise Jugendliche in den Genuss ei-
ner mehrjährigen Schulbildung kommen und der Beschwerdeführer, der
glaubhaft dargelegt hat, Schafe gehütet zu haben, nicht zu den Privilegier-
ten gehören dürfte, für die die Anzahl Schuljahre von praktischer Relevanz
sind.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
in der Lingua-Analyse überwiegend richtige Angaben zu den unterschied-
lichen Lebensbereichen seiner angeblichen Herkunftsregion machen
konnte und auch die linguistische Analyse eine Verbundenheit mit den
sprachlichen Gegebenheiten der Provinz Paktia erkennen liess. Folglich
erscheint die geltend gemachte Herkunft gestützt auf die Lingua-Analyse
als sehr wahrscheinlich.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghani-
schen Staatsangehörigkeit die Kopie seiner Tazkira ein, gemäss welcher
er im Jahr 2007/2008 ungefähr dreizehn Jahre alt gewesen sein soll. Die
Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass der Beschwerdefüh-
rer unterschiedliche Angaben über den Verbleib und den Erhalt derselben
gemacht hat und geht "angesichts dieser Unstimmigkeiten" ohne nähere
Begründung davon aus, dass er eine verfälschte Ausweiskopie einreichte,
um seine Identität zu belegen. Allerdings deutet der Umstand, dass er die
Ausweiskopie offenbar zunächst nicht einreichen wollte und wenig plau-
sible Angaben über deren Verbleib gemacht hat, viel eher darauf hin, dass
er seine Identität ursprünglich zu verschleiern versucht hat. Trotzdem ist
die Tatsache, dass er nach Ansicht des im Rahmen der Lingua-Analyse
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Seite 16
herangezogenen Experten zutreffende Angaben bezüglich des Ablaufes
der Ausstellung einer Tazkira machte ein Indiz dafür, dass er vor seiner
Ausreise in Afghanistan gelebt hat. Im Übrigen ist auch davon auszugehen,
dass, wenn er eine verfälschte Tazkira zu den Akten gereicht hätte, er diese
dahingehend hätte ausstellen, beziehungsweise anfertigen lassen, dass
sie mit den von seiner Mutter gemachten Angaben zu seinem Alter über-
eingestimmt hätte.
Was schliesslich die als nicht glaubwürdig (sic.) erachtete Ausreise anbe-
langt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2010
aus Afghanistan ausgereist ist und erst anlässlich der Anhörung im Februar
2014 zu den Orten, welche zwischen Kabul und Herat liegen, befragt
wurde. Dass er sich nach über vier Jahren nicht mehr an die Namen von
Ortschaften erinnern kann, durch welche er mutmasslich zum ersten Mal
in seinem Leben gereist ist, erscheint entgegen der Auffassung der Vor-
instanz als nachvollziehbar. Leider hat es die Vorinstanz versäumt, die nä-
heren Umstände der geltend gemachten Ausreise beziehungsweise deren
Glaubhaftigkeit durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen – ein
Versäumnis, welches dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen
darf.
Als widersprüchlich erweisen sich hingegen die Angaben über seinen Va-
ter. Hierzu führte der Beschwerdeführer ursprünglich aus, dieser sei am
Leben und habe die Familie ernährt, gab dann aber abweichend an, er sei
getötet worden (vgl. Act. A5, S. 4f. und Act. A15, F42). Durch den vorge-
täuschten Tod seines Vaters versuchte der Beschwerdeführer offenbar, das
Bild einer schwierigen familiären Situation zu skizzieren, was sich nachtei-
lig auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auswirkt.
Die Vorinstanz führt in der zweiten Vernehmlassung aus, die ungenügen-
den Kenntnisse der afghanischen Zeitrechnung sei "eigentlich das gewich-
tigste Argument überhaupt", welches gegen die geltend gemachte Soziali-
sierung spräche, während die Lingua-Analyse "nur eines der verschiede-
nen Argumente" darstelle. Sollte das der ursprünglichen Auffassung der
Vorinstanz entsprechen, drängt sich die Frage auf, weshalb sie sich in der
der angefochtenen Verfügung auf knapp zwei A4-Seiten mit der Lingua-
Analyse auseinandersetzt und auf nur wenigen Zeilen das "eigentlich ge-
wichtigste Argument überhaupt" abhandelt und hierzu lediglich ausführt,
der Beschwerdeführer habe unzutreffend angegeben, im Zusammenhang
mit den beiden Zeitrechnungen bestünde kein Unterschied bezüglich der
Tage und Monate (vgl. auch Act. A15, F8f. und 131). Diese Angabe ist im
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Übrigen nur teilweise falsch, da sich das in Afghanistan massgebliche ira-
nische Kalenderjahr ebenfalls in zwölf Monate gliedert und die Monate (bis
auf den letzten Monat des Jahres, der, wenn kein Schaltjahr vorliegt,
29 Tage umfasst) ebenfalls 30 bzw. 31 Tage zählen. Allerdings folgen –
abweichend vom gregorianischen Kalender – im iranischen Kalender je-
weils die 31-tägigen bzw. 30-tägigen Monate aufeinander und das Jahr en-
det mit dem kürzesten Monat (vgl. ,
zuletzt besucht am 17. März 2016).
5.2.2 Bei einer Gesamtschau der die Herkunft des Beschwerdeführers be-
treffenden Elemente kommt das Gericht trotz gewissen Unstimmigkeiten
zum Schluss, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Pak-
tia, Afghanistan stammt und bis zu seiner Ausreise oder jedenfalls die meis-
ten Jahre seines Lebens dort gelebt hat.
5.3
5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich
vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden an-
deren Kriterien verzichtet werden.
5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu spre-
chen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes.
E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat
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(BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Lan-
desteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Um-
stände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung
des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszu-
stand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein
(BVGE 2011/49 E. 7.3.5–7.3.8).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines Vaters sind zwar durch-
aus widersprüchlich ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen keine klaren
Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute in Kabul,
Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit gesi-
cherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzu-
heissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Bezüg-
lich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges hat der Beschwerdeführer
obsiegt.
8.2 Daher ist die Beschwerde vom 9. September 2015 im Umfang von Zif-
fer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeeingabe vom 9. September
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Seite 19
2015 offensichtlich unzulässig, weshalb die Kosten des Nichteintretensent-
scheides im Umfang von Fr. 200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung des
Wegweisungsvollzuges) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine hälftige Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und
2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Allerdings erscheint das in der Kos-
tennote vom 28. Oktober 2015 ausgewiesene Honorar (15 Stunden à
Fr. 200.–, zzgl. Auslagen: Fr. 40.–) zu hoch und ist angemessen, d.h. um
5 Stunden zu kürzen (10 Stunden à Fr. 200.–, zzgl. Auslagen: Fr. 40.–), da
nur die notwendigen und nicht die unnötigen Aufwendungen zu ersetzen
sind. Die Vorinstanz ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung, d.h. Fr. 1'000.–, zzgl. Auslagen: Fr. 40.– zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'040.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: